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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.05.2003
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 73.03
Rechtsgebiete: VwVfG
Vorschriften:
VwVfG § 37 Abs. 3 | |
VwVfG § 38 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 8 B 73.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Golze
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 85 000 ? festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage,
ob eine in einer Niederschrift über eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht enthaltene Erklärung des Vertreters einer beklagten Behörde, er verpflichte sich, einen Verwaltungsakt zu erlassen, eine formwirksame Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG darstellt.
Diese Frage lässt sich aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejahen, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine von der zuständigen Behörde im Prozess abgegebene Erklärung dann eine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG dar, wenn gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft der Wille der Behörde zum Ausdruck kommt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (vgl. Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 28.84 - BVerwGE 74, 15 <17>).
Eine Zusicherung zur Niederschrift des Gerichts genügt auch der Schriftform des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Zwar enthält § 38 VwVfG selbst keine ausdrückliche Regelung, welche förmlichen Anforderungen an die Schriftform der Zusicherung zu stellen sind. Da die Zusicherung aber die Selbstverpflichtung der Behörde zum späteren Erlass eines Verwaltungsakts enthält, ist § 37 Abs. 3 VwVfG auf § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG entsprechend anwendbar. Das gerichtliche Protokoll erfüllt die sich daraus ergebenden Anforderungen: Aus ihm wird deutlich, welche Behörde die Zusicherung gegeben und wer für sie gehandelt hat. Auch den mit der Schriftform verbundenen Zwecken der Beweis- und Warnfunktion trägt die gerichtliche Niederschrift mit einer Erklärung, die vorgelesen und genehmigt worden ist, hinreichend Rechnung. Dass das gerichtliche Protokoll von dem zusichernden Behördenvertreter nicht unterschrieben wird, steht der Schriftform im Sinne des § 37 Abs. 3 VwVfG nicht entgegen, da Namenswiedergabe genügt (vgl. Urteil vom 25. Januar 1995 - BVerwG 11 C 29.93 - BVerwGE 97, 323 <327>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 und 14 GKG.
Ende der Entscheidung
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