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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 8.03
Rechtsgebiete: VermG
Vorschriften:
VermG § 3 Abs. 4 Satz 3 | |
VermG § 5 Abs. 1 Buchst. d |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 8 B 8.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. April 2003 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf, Krauß und Golze
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 7. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 450 000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlichen ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
Entfällt die einmal begründete Einbeziehung eines Grundstückes in die Unternehmenseinheit des Verfügungsberechtigten im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG grundsätzlich durch Veräußerung des Grundstückes oder kann es zur Aufrechterhaltung der Unternehmenseinheit genügen, wenn das Grundstück aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung als Betriebsgrundstück genutzt werden kann?
Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG schon dann grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum daran auf einen Dritten überträgt, oder kann es ausreichen, wenn das Grundstück weiterhin auf der Grundlage einer schuldrechtlichen Vereinbarung als wesentliches Betriebsgrundstück dient?
Kommt es bejahenden Falls auf die konkrete Ausgestaltung des schuldrechtlichen Verhältnisses an?
Diese Fragen lassen sich, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne weiteres auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Nach dem Zweck des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG müssen die Zuführung zu einer gewerblichen Nutzung oder die Einbeziehung in eine Unternehmenseinheit regelmäßig aus eigenem Recht vollzogen worden sein, nicht aber nur in Ausübung eines obligatorischen Nutzungsrechts. Gemeinsamer Zweck der Ausschlusstatbestände in § 5 Abs. 1 VermG ist es, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch infrage zu stellen, dass die früheren Eigentumsverhältnisse wieder begründet werden (Urteil vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77, 80). Die Beeinträchtigung des Unternehmens muss mithin gerade dadurch bewirkt werden, dass dem Unternehmen das Eigentum an dem Grundstück nicht (mehr) zur Verfügung steht. Nutzt ein Unternehmen ein Grundstück im Rahmen seines Gewerbebetriebs aufgrund eines schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses, wird durch die Rückübertragung des Eigentumsrechts an dem Grundstück dem Unternehmen keine Rechtsposition entzogen, auf der die gewerbliche Nutzung beruht. Ein Nutzungsrecht wird durch die Rückübertragung nicht berührt (§ 17 Satz 1 VermG, vgl. Urteil vom 14. Juni 2001 - BVerwG 7 C 24.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 44). Ein im Eigentum eines Dritten stehendes von einem Unternehmen lediglich aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages genutztes Grundstück kann also ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens an den Berechtigten zurückgegeben werden. Die konkrete Ausgestaltung des schuldrechtlichen Vertrags ist dabei ohne Bedeutung, weil dieser so wie er ausgestaltet ist durch die Rückübertragung nicht berührt wird (§ 17 Satz 1 VermG).
Weiter hält die Beschwerde folgende Frage für klärungsbedürftig:
Ist bei der Veräußerung eines in die Unternehmenseinheit einbezogenen Grundstückes für die Prüfung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG auf einen nach der wirksamen Verfügung liegenden Zeitpunkt abzustellen, oder sind die Verhältnisse und Umstände unmittelbar vor Wirksamwerden der Verfügung maßgeblich?
Diese Frage ist unklar, ihre Bedeutung erschließt sich aber aus dem weiteren Vorbringen der Beschwerde. Auch diese Frage lässt sich beantworten, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dem Anspruch auf Erlösauskehr (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG) der Restitutionsausschlussgrund des § 5 VermG nicht entgegengehalten werden, wenn durch die wirksame Veräußerung eines Vermögenswerts die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlussgrundes entfallen sind (vgl. Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 11.00 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 5). Gleiches gilt für den Anspruch auf Erlösauskehr aus § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG, wenn über ein Grundstück wirksam verfügt worden ist. Die Beschwerde meint in diesem Zusammenhang, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob insoweit auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags oder auf den Zeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung abzustellen ist. Diese Frage stellt sich so nicht. Der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG entfällt von dem Zeitpunkt an, von dem an das Grundstück ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden kann. Dies ist - aus den oben genannten Gründen - grundsätzlich der Zeitpunkt, von dem an das Grundstück nicht mehr im Eigentum des Unternehmens steht und damit der Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Im Übrigen genügt es für einen - den Erlösauskehranspruch begründenden - Wegfall des Restitutionsausschlussgrundes, dass der Wegfall des Ausschlussgrundes in der Veräußerung angelegt ist (so für die investive Veräußerung Urteil vom 11. April 2002 - BVerwG 7 C 20.01 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 7). Dies ist hier der Fall. Die Veräußerung des Grundstücks und die Anmietung des Grundstücks vom Erwerber stellen einen einheitlichen Vorgang dar. Der Wegfall des Restitutionsausschlussgrundes kann nicht - wie die Beschwerde meint - mit der Begründung verneint werden, der Mietvertrag sei erst nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags abgeschlossen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt haben und damit ein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit deren außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 13 und 14 GKG.
Ende der Entscheidung
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