Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.05.1998
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 82.98
Rechtsgebiete: GG, NAbfG


Vorschriften:

GG Art. 28 Abs. 2
NAbfG § 12 Abs. 2 Satz 2
Leitsatz:

Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) und die Kompetenzordnung des Grundgesetzes stehen einer landesgesetzlichen Verpflichtung der Gemeinden, durch die Gebührengestaltung spürbare Anreize zur Abfallvermeidung zu schaffen (§ 3 a Abs. 2 Satz 2 NAbfG 1991 = § 12 Abs. 2 Satz 2 NAbfG 1994) nicht entgegen; der damit verfolgte Nebenzweck der Abfallvermeidung stimmt mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG überein (im Anschluß an Beschluß vom 3. Mai 1994 - BVerwG 8 NB 1.94 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 70 S. 13).

Beschluß des 8. Senats vom 26. Mai 1998 - BVerwG 8 B 82.98 -

I. VG Hannover vom 27.09.1995 - Az.: VG 1 A 702/95 - II. OVG Lüneburg vom 26.11.1997 - Az.: OVG 9 L 594/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 82.98 OVG 9 L 594/96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und Krauß

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 1997 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 299,75 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch sind die erhobenen Verfahrensrügen begründet (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Sämtliche von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen betreffen entweder irrevisibles Landesrecht oder sind - soweit sie bundesrechtliche Bezüge haben - bereits geklärt.

a) Allein irrevisibles Landesrecht entscheidet darüber,

ob § 12 Abs. 2 Satz 2 NAbfG die Kommune zwingt, bei der Festlegung des Gebührensystems die Höhe der Grundgebühr auf maximal 50 % zu beschränken und die weiteren Gebühren ausschließlich nutzungsabhängig zu gestalten oder ob ... § 3 der streitigen Satzung für eine wirksame Lenkung genügt;

ob § 12 Abs. 2 Satz 2 NAbfG es gebietet, landesweit einheitliche Grundsätze für das Verhältnis von Grundgebühr und verbrauchsabhängigen Gebühren festzulegen und

ob ein Landkreis im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit nicht wenigstens für eine Übergangszeit nach Inkrafttreten neuer gesetzlicher Systeme und Lenkungsvorschriften befugt ist, bei der Festsetzung von Abfallgebühren örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen, die Akzeptanz zu erforschen und Vorkehrungen gegen einen Mißbrauch zu schaffen.

Bereits die Fragestellung läßt insoweit keinen Klärungsbedarf mit Blick auf das Bundesrecht erkennen.

Das gleiche gilt für die Frage,

ob § 12 Abs. 2 Satz 2 NAbfG der kommunalen Gestaltungsfreiheit bei der Festlegung eines Gebührensystems nur die Ausübung von Lenkungsfunktionen an sich ohne weitergehende Einschränkungen vorgibt und

ob es zur Wahrung des Lenkungsgebots in § 12 Abs. 2 Satz 2 NAbfG ausreicht, wenn in der Satzung des Beklagten neben einer Grundgebühr in dem dort bestimmten Rahmen gewisse verbrauchsabhängige Gebühren vorgesehen sind.

b) Die von der Beschwerde ferner aufgeworfene Frage,

ob die durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Rechtsetzungshoheit einer Kommune dieser uneingeschränkt zusteht, soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschriften eingeschränkt ist,

ist in ihrer abstrakten Formulierung ohne weiteres zu bejahen, da die kommunale Selbstverwaltungsgarantie bezüglich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft "im Rahmen der Gesetze" gewährleistet ist (vgl. Beschluß vom 3. Mai 1994 - BVerwG 8 NB 1.94 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 70 S. 13 <18> mit weiteren Nachweisen).

Im übrigen ist auch bereits geklärt, daß eine Regelung, die den Kommunen bei der Gebührengestaltung einen spürbaren Anreiz zur Abfallvermeidung vorschreibt, in den durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Kernbestand an hinreichend zahlreichen und gewichtigen Aufgaben nicht eingreift, die Selbstverwaltungsgarantie nicht unverhältnismäßig beschneidet und auch im übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar ist (Beschluß vom 3. Mai 1994, a.a.O.). Da § 3 a Abs. 2 Satz 2 NAbfG 1991 (= § 12 Abs. 2 Satz 2 NAbfG 1994) in der bindenden Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht dem örtlichen Satzungsgeber bei der Gebührengestaltung die Schaffung eines spürbaren Anreizes zur Abfallvermeidung vorschreibt, unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht von dem in dem Beschluß vom 3. Mai 1994 (a.a.O.) beurteilten landesrechtlichen Gebot (§ 3 Abs. 2 Satz 5 SächsEGAB), durch die Gebührengestaltung nachhaltige Anreize zur Vermeidung ... von Abfällen zu schaffen. Der damit verfolgte Nebenzweck der Abfallvermeidung stimmt mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG überein.

2. Das Berufungsurteil leidet nicht unter den gerügten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die Beschwerde rügt zunächst, die Annahme des Berufungsgerichts, die satzungsmäßige Gebühr für Restmüllsäcke solle "offenbar wenig mehr als die Herstellungskosten abdecken" (BU S. 11 unten), sei falsch und mit dem Beklagten nicht erörtert worden. Ein durchgreifender Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs liegt hierin jedoch schon deshalb nicht, weil die beanstandete Bemerkung ersichtlich nicht von entscheidungstragender Bedeutung ist und das Berufungsurteil auf dem Fehler nicht beruhen kann. Im Vordergrund der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts steht eindeutig nur die geringe Höhe der benutzungsabhängigen Gebührenanteile als solche.

b) Schwerer wiegt der Einwand, das Oberverwaltungsgericht sei ohne vorherigen Hinweis und überdies in der Sache fälschlicherweise von einer durchschnittlichen Abfallmenge von 10 l - anstatt richtigerweise 15 l - pro Person und Woche ausgegangen (BU S. 10) und habe deshalb die Anreizwirkung der Gebührenanteile für Restmüllsäcke falsch - und zwar zu gering - eingeschätzt. Zwar trifft es zu, daß bei einer durchschnittlichen Müllmenge von 15 l pro Person und Woche die Grundgebühr gegenüber den benutzungsabhängigen Gebührenanteilen im Rahmen der Gesamtgebühr ein geringeres Gewicht erlangt. Da das Oberverwaltungsgericht jedoch in Auslegung des Landesrechts für geboten hält, daß die Höhe der Grundgebühr nicht mehr als 50 % der gesamten Gebührenbelastung ausmachen darf (BU S. 11), könnte die Entscheidung nur dann auf der beanstandeten - unterstellt falschen - Annahme beruhen, wenn bei dem angeblich richtigen Wert von 15 l pro Person und Woche diese 50 %-Grenze der Grundgebühr unterschritten würde. Das ist nicht der Fall. Bei dem vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen vierköpfigen Haushalt würde sich unter Zugrundelegung von 15 l Müll pro Person und Woche eine Müllmenge von 240 l pro Monat ergeben, für die fünf Säcke à 50 l zu beschaffen wären; das ergäbe eine verbrauchsabhängige Gebühr für Restmüllsäcke in Höhe von (5 x 1,50 DM =) 7,50 DM anstatt 4,80 DM. Demgegenüber beträgt die Grundgebühr 34 DM. Sie liegt danach auch bei dem von dem Beklagten für richtig gehaltenen Zahlenwert weit über der 50 %-Grenze. Vergleichbares gilt für das Rechenbeispiel eines dreiköpfigen Haushalts.

c) Der abschließende Hinweis der Beschwerde auf die ihrer Ansicht nach unrealistische Beurteilung der Gefahr einer wilden Ablagerung von Müll durch das Berufungsgericht bezeichnet keinen Verfahrensfehler, sondern betrifft allenfalls die auf das irrevisible materielle Landesrecht bezogene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Eine Überraschungsentscheidung liegt in dem Argument des Oberverwaltungsgerichts schon deshalb nicht, weil die von der Beschwerde beanstandete Passage (BU S. 12) die Antwort auf einen - wie es ausdrücklich heißt - "weiteren Einwand des Beklagten" darstellt, der Beklagte also selbst die Thematik in das Verfahren eingebracht hatte (vgl. Schriftsatz vom 27. Februar 1996); im übrigen war auch der Kläger auf die Problematik eingegangen (Schriftsatz vom 29. April 1996). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet jedoch lediglich, daß das Vorbringen der Beteiligten von den Gerichten zur Kenntnis genommen und ernstlich in Erwägung gezogen sowie daß die Entscheidung nicht auf bislang nicht in das Verfahren eingebrachte ("überraschende") tatsächliche oder rechtliche Grundlagen gestützt wird; der Anspruch hat jedoch nicht zum Gegenstand, daß das Gericht den Einwänden folgen oder vorher ankündigen müßte, daß und aus welchen Gründen es sich bestimmten Einwänden nicht anschließen werde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück