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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.05.1999
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 86.99
Rechtsgebiete: GG, VermG


Vorschriften:

GG Art. 14 Abs. 1
VermG § 20 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz:

Die in § 20 Abs. 1 Satz 1 VermG geregelte Einräumung eines dinglichen Verkaufsrechts für Mieter und Nutzer ist mit Art. 14 GG vereinbar.

Beschluß des 8. Senats vom 28. Mai 1999 - BVerwG 8 B 86.99 -

I. VG Weimar vom 18.01.1999 - Az.: VG 8 K 541/96.We -


BVerwG 8 B 86.99 VG 8 K 541/96.We

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Golze

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 18. Januar 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob die in § 20 VermG geregelte Einräumung eines dinglichen Vorkaufsrechts für Mieter und Nutzer mit dem durch Art. 14 GG garantierten Eigentumsrecht vereinbar ist.

Diese Frage ist ohne weiteres zu bejahen. Der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es hierzu nicht. Da auch ein dingliches Verkaufsrecht die Verfügungsbefugnis des Eigentümers nicht einschränkt, stellt § 20 Abs. 1 Satz 1 VermG keinen teilweisen Entzug des Eigentums, sondern lediglich eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dient § 20 VermG der Herstellung eines sozialverträglichen Ausgleichs zwischen denjenigen Nutzern, die vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes bereits ein Nutzungsrecht inne hatten und auf den Bestand dieses Nutzungsrechts vertraut und im Hinblick hierauf Investitionen getätigt oder ein entsprechendes Affektionsinteresse entwickelt haben und denjenigen, die aufgrund der Rückübertragung Eigentum an dem Grundstück erlangt haben. Ein dingliches Vorkaufsrecht sichert die Stellung von Mietern und Nutzern besser als ein lediglich schuldrechtliches Vorkaufsrecht. Deshalb kann entgegen der Auffassung der Beschwerde keine Rede davon sein, daß mit der Einräumung eines den Eigentümer weniger belastenden schuldrechtlichen Vorkaufsrechts der gesetzgeberischen Intention in gleicher Weise Rechnung getragen worden wäre und die Regelung daher unverhältnismäßig ist. Vielmehr stand es im Ermessen des Gesetzgebers, ein schuldrechtliches oder ein dingliches Vorkaufsrecht einzuräumen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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