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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.08.1999
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 93.99
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 25 Abs. 2 Satz 2 | |
GKG § 25 Abs. 2 Satz 3 |
Klagen einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft auf Rückerstattung eines Grundstücks an die Erbengemeinschaft, so ist der Streitwert nach dem dem jeweiligen Erbanteil entsprechenden Teil des Verkehrswerts zu bemessen.
Beschluß des 8. Senats vom 2. August 1999 - BVerwG 8 B 93.99 (8 KSt 12.99) -
I. VG Weimar vom 30.11.1998 - Az.: VG 6 K 2315/97.We -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 8 B 93.99 (8 KSt 12.99) VG 6 K 2315/97.We
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. August 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und Krauß
beschlossen:
Tenor:
Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluß vom 23. April 1999 wird geändert.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 250 000 DM festgesetzt.
Gründe:
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, die die Rückgabe von Grundstücken betreffen, ist dies regelmäßig der aktuelle Verkehrswert. Klagen jedoch Mitglieder einer Erbengemeinschaft auf Rückerstattung eines Grundstücks an die Erbengemeinschaft, so ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts das wirtschaftliche Interesse der einzelnen klagenden Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem auf sie jeweils entfallenden Erbanteil zu bemessen. Während nämlich in zivilrechtlichen Verfahren gemäß § 12 Abs. 1 und 2 GKG der Streitgegenstand für die Wertbemessung maßgeblich ist und deshalb dort für die sog. "actio pro socio" die Ansetzung des vollen Verkehrswerts gerechtfertigt sein mag (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., 1999, Anh. I § 12 GKG, Rn. 42 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH), ordnet § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die Wertbestimmung nach der (hier: wirtschaftlichen) Bedeutung für den jeweiligen Kläger an, ohne ihm die von seinem Verfahren ggf. ausgehenden weiteren wirtschaftlichen Auswirkungen für andere zuzurechnen. Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts führt zu dem unangemessenen Ergebnis, daß - wie der vorliegende Fall zeigt - in mehreren getrennten Verfahren jeweils der volle Verkehrswert des einzigen, in allen Verfahren restitutionsbetroffenen Grundstücks zugrunde gelegt wird.
Die Klägerin hat nunmehr glaubhaft gemacht, daß ihr Erbanteil an dem Nachlaß des ursprünglichen Grundstückseigentümers ein Halb beträgt. Der Streitwert ihres Beschwerdeverfahrens ist danach auf ein Halb des Verkehrswerts des streitigen Grundstücks in Höhe von 500 000 DM festzusetzen.
Die Streitwertänderung beruht auf § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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