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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.08.2003
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 13.02
Rechtsgebiete: VwVfG
Vorschriften:
VwVfG § 25 Satz 2 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 8 C 13.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 20. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Golze, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 20. März 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm Auskunft durch Beantwortung einiger von ihm gestellter Fragen zu gewähren. Er betreibt ein derzeit beim Hanseatischen OLG anhängiges zivilrechtliches Verfahren. In diesem macht er Regressansprüche gegen seinen früheren Prozessbevollmächtigten geltend, die durch schuldhafte Versäumung der Anmeldefrist des § 30 a VermG entstanden sind. Von Bedeutung ist dabei, wann ein von dem früheren Prozessbevollmächtigten pflichtgemäß im Namen des Klägers gestellter vermögensrechtlicher Rückübertragungsantrag verbeschieden worden wäre. Hierauf beziehen sich die vom Kläger gestellten Fragen.
Auf eine Anfrage des Oberlandesgerichts hatte die Beklagte mit Schreiben vom 22. Oktober 1999 mitgeteilt, ein bis Ende des Jahres 1992 gestellter Antrag, der keine Priorität besitze, sei bislang nicht in Bearbeitung genommen worden. Daraufhin bat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 30. Dezember 1999 um die Beantwortung einiger Fragen zu diesem Themenkomplex. Mit Schreiben vom 3. Januar 2000 teilte die Beklagte dem Kläger - ohne Angabe von Gründen - mit, ihm gegenüber werde keine Auskunft erteilt.
Auf eine erneute Anfrage des Oberlandesgerichts hin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 20. November 2000, fristgerecht Ende 1992 gestellte Rückübertragungsanträge würden in absehbarer Zeit bearbeitet werden.
Daraufhin hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm die seit 30. Dezember 1999 erbetene Auskunft zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. März 2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Beantwortung der von ihm gestellten Fragen. Er habe auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde hierüber: Ein solcher Anspruch bestehe nur, wenn der Auskunftssuchende ein berechtigtes Interesse an der Auskunft besitze. Daran fehle es hier; denn das Zivilprozessrecht biete für die effektive Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche hinreichende Möglichkeiten.
Der Senat hat dem Kläger für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil Prozesskostenhilfe bewilligt. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht die Revision gegen sein Urteil zugelassen.
Im Revisionsverfahren rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts durch das Verwaltungsgericht und beantragt,
unter Aufhebung des angegriffenen Urteils des VG Dessau vom 20. März 2002, Az. 4 A 68/02 DE, die Beklagte und Revisionsbeklagte zu verurteilen, dem Kläger und Revisionskläger die seit 30. Dezember 1999 beantragte Auskunft ("Antworten auf sieben Fragen") zu gewähren,
hilfsweise die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das VG Dessau zurückzuverweisen.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen und hält diese - ohne einen Antrag zu stellen - für unbegründet.
Mit Schreiben vom 3. März 2003, das sie auch im anhängigen Revisionsverfahren vorgelegt hat, hat die Beklagte eine erneute Anfrage des Oberlandesgerichts konkret beantwortet. Vor allem macht sie substantiierte Angaben dazu, wann ein rechtzeitig gestellter Rückübertragungsantrag des Klägers verbeschieden worden wäre und beantwortet die vom Oberlandesgericht für entscheidungserheblich gehaltenen Fragen ganz überwiegend. Im Übrigen begründet sie in dem Schreiben und in ihrer Revisionserwiderung umfassend, warum sie sich zu weitergehenden Auskünften nicht in der Lage sieht. Letzteres erfolgt insbesondere unter Hinweis auf fehlende technische Voraussetzungen. So wird in der Revisionserwiderung darauf hingewiesen, es sei der Beklagten nicht möglich, die weiteren vom Oberlandesgericht und vom Kläger gestellten Fragen mit Hilfe von EDV-Programmen zu beantworten. Eine Beantwortung wäre vielmehr nur möglich, wenn nahezu sämtliche Akten gezogen würden. Der damit verbundene Arbeitsaufwand sei unverhältnismäßig.
Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das verwaltungsgerichtliche Urteil erweist sich - jedenfalls im Ergebnis - als richtig.
Die Auskunftsklage ist eine auf die Vornahme einer Amtshandlung gerichtete allgemeine Leistungsklage (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 3 C 4.81 - Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 169).
Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger zumindest jetzt keinen Anspruch mehr gegenüber der Beklagten auf Erteilung der begehrten Auskünfte hat. Denn jeder hier denkbare Auskunftsanspruch, unabhängig davon, ob es sich um einen spezialgesetzlich geregelten oder um einen gegebenenfalls aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen herzuleitenden - vom Verwaltungsgericht bejahten - Anspruch handelt, setzt jedenfalls einen berechtigten Anlass für das Auskunftsbegehren voraus. Ein Auskunftsanspruch gegenüber der Behörde ohne konkret begründbares Interesse an der Auskunft kann nicht bestehen.
Hier war der Anlass für das Auskunftsbegehren des Klägers sein vor dem Oberlandesgericht geführter Schadensersatzprozess. Wenn es insoweit einen allgemeinen Auskunftsanspruch gibt, so ist dieser jedenfalls dadurch entfallen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 3. März 2003 - auf eine erneute Anfrage des Oberlandesgerichts hin - die von diesem gestellten Fragen ganz überwiegend konkret beantwortet hat. Soweit dies nicht geschehen ist, hat sie in nicht zu beanstandender Weise begründet, dass ihr eine weitergehende Auskunft nicht möglich ist. Mehr kann der Kläger nicht verlangen; denn soweit sein Begehren zunächst berechtigt war, ist es durch die erteilte Auskunft erfüllt.
Zwar macht der Kläger nunmehr geltend, dass die erteilten Auskünfte nicht richtig seien; dies begründet aber keinen neuen Anlass, das Auskunftsbegehren zu rechtfertigen. Insoweit ist er auf die zivilprozessualen Mittel zur Auseinandersetzung mit Beweisergebnissen zu verweisen. Anderenfalls würde er vor den Verwaltungsgerichten ein Parallelverfahren zu dem Prozess vor dem Oberlandesgericht führen können. Er kann der amtlichen Auskunft, die lediglich ein normales Beweismittel ist, entgegentreten und - u.a. auch gestützt auf das eingebrachte statistische Zahlenmaterial - entsprechende Beweisanträge stellen. Dass es bei der Schadensermittlung dem Ermessen des Gerichts überlassen bleibt, eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO), schafft kein Auskunftsinteresse.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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