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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 13.06
Rechtsgebiete: VermG, LwAnpG, FlurbG, BauGB, BoSoG
Vorschriften:
VermG § 4 Abs. 1 Satz 1 | |
LwAnpG § 58 Abs. 1 | |
LwAnpG § 59 Abs. 1 | |
LwAnpG § 61 Abs. 2 | |
FlurbG § 68 Abs. 1 | |
BauGB § 63 Abs. 1 | |
BoSoG § 13 Abs. 4 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 8 C 13.06
Verkündet am 25. April 2007
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg, Dr. Hauser und Buchberger
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. September 2005 wird aufgehoben, soweit es die Klage abgewiesen hat. Die Nummern 4 und 5 des Tenors des Bescheids des Beklagten vom 25. Juni 2002 werden aufgehoben, soweit sie das Flurstück Nr. 17/7 betreffen.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern in ungeteilter Erbengemeinschaft das Flurstück Nr. 394 der Flur 4, Gemarkung S., zu übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten um die Rückgabe des Grundstücks Flurstück Nr. 394 der Flur 4 der Gemarkung S.
Mit Schreiben vom 21. Juni 1990 beantragte Johannes B. als Mitglied der Erbengemeinschaft nach Otto B. die Rückübertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes in Groß B.
Zu dem Grundvermögen von Otto B. gehörte u.a. das 27 780 m² große historische Flurstück 17 der Flur 1 in der Gemarkung Groß B. (Grundbuch Bl. 30). Dieses wurde ab 1967 in die Flurstücke 17/1 (27 498 m²) und 17/2 (282 m²) der Flur 1 in der Gemarkung Groß B. geteilt und mit den Flurstücken 18/1 und 18/2 der Flur 1 (Fremdbesitz) verschmolzen und neu vermessen in die Flurstücke 17/3 und 17/4 der Flur 1. Das Flurstück 17/3 der Flur 1 wurde fortgeführt in die Flurstücke 17/7 (10 787 m²), 17/8 und 17/9. Das Flurstück 17/4 wurde fortgeführt in die Flurstücke 17/5 und 17/6.
Johannes B. verließ mit seiner Familie am 11. August 1961 das Gebiet der DDR ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften. Mit Wirkung vom 11. August 1961 wurde der Rat der Gemeinde Groß B. zum Treuhandverwalter für die Anteile der Erbengemeinschaft an dem im Grundbuch von Groß B. Bl. 30 verzeichneten Grundbesitz bestellt.
Mit Vertrag vom 20. März 1969 verkaufte der Rat der Gemeinde Groß B. als staatlicher Verwalter die Anteile der Erbengemeinschaft an das Eigentum des Volkes, bewilligte und beantragte die Eigentumsänderung. Mit Wirkung vom 1. Januar 1969 wurde die LPG "Freies Leben" in Groß B. Rechtsträger für die im Grundbuch von Groß B. Bl. 30 verzeichneten Vermögenswerte.
Johannes B. verstarb am 27. Dezember 1992 und wurde von den Klägern beerbt.
Das Flurstück 17/7 der Flur 1 wurde 1999 in ein Bodenordnungsverfahren einbezogen. Verfügungsberechtigt für das Flurstück 17/7 war die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG). Als Abfindung erhielt die BVVG das Flurstück Nr. 394 der Flur 4 in der Gemarkung S. Der Verkehrswert wurde vom Gutachter auf 21 187,92 DM festgesetzt.
Mit bestandskräftigem Teilbescheid vom 2. Februar 2001 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg fest, dass die Antragsteller Berechtigte i.S.d. Vermögensgesetzes seien. Die Erbanteile hätten nicht zum Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Unternehmens gehört, sondern zum Privatvermögen der Erbengemeinschaft. Hinsichtlich des streitigen Grundstücks wurde der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG festgestellt.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2002 wurde der Antrag auf Rückübertragung der Anteile an der ungeteilten Erbengemeinschaft an den Vermögenswerten, eingetragen im geschlossenen Grundbuch von Groß B. Bd. 2, Bl. 30 (alte Bezeichnung: Gemarkung Groß B. Flur 1), Flurstück 17/1 (282 m²) und Flurstück 17/2 (27 498 m²) abgelehnt und festgestellt, dass die Antragsteller dem Grunde nach einen Entschädigungsanspruch bezogen auf die geschädigten Anteile der ungeteilten Erbengemeinschaft an diesen Vermögenswerten haben (Nr. 4 und Nr. 5 des Bescheidtenors). Die Rückübertragung sei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen, weil eine Wiederherstellung der alten Flurstücke 17/1 und 17/2 der Flur 1 aufgrund der Vermessungen sowie des durchgeführten Bodenordnungsverfahrens nicht möglich sei. Eine Rückübertragung der Austauschfläche sei nicht möglich, weil es an der Vergleichbarkeit fehle.
Gegen den Bescheid vom 25. Juni 2002 haben die Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Juni 2002 zu verpflichten, den Klägern in Erbengemeinschaft das Flurstück Nr. 394 der Flur 4, Gemarkung S., zu übertragen. Die Klage haben sie im Wesentlichen damit begründet, dass das Flurstück 17/7 ohne das Bodenordnungsverfahren zur Rückübertragung angestanden hätte. Es stehe ihnen deshalb das Ausgleichsflurstück Nr. 394 der Flur 4, Gemarkung S., als Ersatz zu.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Flurstück 17/7 hätte zwar zurückgegeben werden können. Dies sei aber aufgrund des Bodenordnungsverfahrens unmöglich geworden. Der Anspruch auf Rückgabe setze sich an dem Ausgleichsgrundstück nicht fort.
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 22. September 2005 die Klage abgewiesen. Die Kläger seien zwar Berechtigte gemäß § 2 des VermG. Sie hätten aber keinen Anspruch auf Übertragung des Flurstücks Nr. 394, weil eine Rückgabe von der Natur der Sache her nicht mehr möglich sei. Aus der abschließenden Neuordnung der Bodenverhältnisse für Grund und Boden im Ordnungsverfahren folge, dass der Restitutionsanspruch untergehe. Die Situation sei vergleichbar mit den Fällen, in denen ein Grundstück in das Bodensonderungsverfahren einbezogen und neu gebildet werde (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 Bodensonderungsgesetz) oder ein investiver Verkauf rechtsbeständig vorliege (§ 12 Abs. 3 Satz 4 Investitionsvorranggesetz). Auch insoweit könne eine Rückübertragung nicht mehr verlangt werden. Die Kläger seien nur zu entschädigen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Überlassung des Flurstücks Nr. 394 ergäben sich auch nicht aus § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG. Voraussetzung sei eine rechtsgeschäftliche und entgeltliche Verfügung, ansonsten bliebe der Restitutionsanspruch bestehen. Die Eigentumsänderung am Flurstück 17/7 sei das Ergebnis des Bodenordnungsverfahrens und damit Folge einer behördlichen Entscheidung gewesen und keiner übereinstimmenden privatrechtlichen Willenserklärung. Das Bodenordnungsverfahren sei wie die Sachenrechtsbereinigung ein Regelungsinstrument zur Bereinigung der sachenrechtlichen Konflikte, die infolge der Trennung von Grundstücks- und Gebäudeeigentum in der DDR aufgetreten seien. Aus dem Flurbereinigungsgesetz folgten keine weitergehenden Ersatzansprüche. Die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes seien nur für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse maßgeblich.
Im vom Senat zugelassenen Revisionsverfahren beantragen die Kläger:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. September 2005 aufzuheben, soweit es die Klage abgewiesen hat.
Die Nummern 4 und 5 des Bescheids vom 25. Juni 2002 aufzuheben, soweit sie das Flurstück Nr. 17/7 der Flur 1 der Gemarkung Groß B. betreffen.
Den Beklagten zu verpflichten, den Klägern in ungeteilter Erbengemeinschaft das Flurstück 394 der Flur 4, Gemarkung S. zu übertragen.
Dem Beklagten die vollständigen Kosten des Verfahrens der I. und II. Instanz aufzuerlegen.
Sie rügen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei unter Verletzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG zustande gekommen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
II
Die Revision der Kläger hat Erfolg.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht. Es beruht auf der rechtsfehlerhaften Anwendung der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG. Die festgestellten Tatsachen lassen eine abschließende Entscheidung durch den Senat zu, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger aufgrund des Bescheids vom 2. Februar 2001 Berechtigte i.S.v. § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind, ist nicht mehr Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erwächst die Feststellung der Berechtigung isoliert in Bestandskraft, da sie nicht angefochten ist (Urteil vom 29. März 2006 - BVerwG 8 C 10.04 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 13).
2. Mit seiner Auffassung, dass die Rückgabe des Grundstücks Nr. 394 der Gemarkung S. schon daran scheitere, dass die Kläger für den Verlust des ursprünglich begehrten Grundstücks 17/7 der Gemarkung Groß B. nur zu entschädigen seien, weil die Rückgabe dieses Grundstücks wegen seiner Einbeziehung in ein Bodenordnungsverfahren unmöglich geworden sei, verletzt das Verwaltungsgericht § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG.
Danach ist die Rückübertragung des Eigentumsrechts oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Mit dem Begriff der Unmöglichkeit von der Natur der Sache her soll in § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG nichts anderes ausgedrückt werden, als dass ungeachtet faktisch und rechtlich möglicher Rückgabe eine Restitution wegen der damit einhergehenden Folgen, nämlich der Gefährdung der zwischenzeitlich geänderten Nutzung des Vermögenswerts, vernünftigerweise nicht in Betracht kommen kann. Mit diesem Ausschlusstatbestand will der Gesetzgeber erreichen, dass eine Rückgabe generell nicht stattfindet, wenn dies im Hinblick auf die dadurch eintretenden Folgen, insbesondere wegen der dadurch hervorgerufenen schwerwiegenden Konfliktsituationen unvernünftig wäre. Denn damit würde ein sozial verträglicher Ausgleich der unterschiedlichen Interessen, dem das Restitutionsrecht in seiner Gesamtheit verpflichtet ist - vgl. Nr. 3 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 -, von vornherein verfehlt. Wegen der Gefahr einer schwerwiegenden Konfliktsituation kann die Rückübertragung eines Grundstücks in diesem Sinne unvernünftig sein (Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 11.00 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 5).
Nach den Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz in der Fassung des Einigungsvertrages (BTDrucks 11/7831 S. 5) hatte der Gesetzgeber dabei vornehmlich die Fälle tatsächlicher Unmöglichkeit vor Augen, nämlich den Untergang des Vermögenswertes oder seine untrennbare Verbindung mit anderen Sachen, seine Vermischung oder seine Verarbeitung. Zu diesem Ausschlussgrund zählen aber auch Fälle rechtlicher Unmöglichkeit, das heißt, der tatsächlich denkbaren Rückübertragung stehen unüberwindliche rechtliche Hindernisse entgegen (vgl. Holst, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus, VermG, Rn. 36 f. zu § 4; Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Rn. 18 zu § 4 VermG; Säcker-Busche, in: Säcker, Vermögensrecht Rn. 11 zu § 4). An einen solchen Fall rechtlicher Unmöglichkeit knüpft beispielsweise § 3 Abs. 1a Satz 4 VermG an, wonach ein Recht, das es wegen der Änderung der Rechtsordnung seit dem 3. Oktober 1990 nicht mehr gibt, als möglichst ähnliches Recht wiederbegründet werden muss (Urteil vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 C 31.98 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 2). Es sind aber auch rechtliche Hindernisse denkbar, die nicht die Existenz des Vermögenswerts in Frage stellen, sondern nur seine Rückgabe, weil sie zur Beeinträchtigung Dritter führt, für die es keine gesetzliche Ermächtigung gibt (Beschluss vom 22. September 1997 - BVerwG 7 B 157.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 47) oder einen Zustand zur Folge hat, der der Rechtsordnung widerspricht (Beschluss vom 24. September 1996 - BVerwG 7 B 279.96 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 35).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Anspruch der Kläger auf Rückgabe des Grundstücks Nr. 394 der Gemarkung S., das die Beigeladene im Bodenordnungsverfahren als Abfindungsgrundstück für das Grundstück 17/7 der Gemarkung Groß B. erhalten hat, von der Natur der Sache her möglich. Bis zur Einbeziehung des Grundstücks 17/7 in das Bodenordnungsverfahren wäre eine Rückgabe möglich gewesen und das Grundstück zu restituieren gewesen, wenn es nicht von dem Bodenordnungsverfahren miterfasst worden wäre. Eine Rückgabe dieses Grundstücks ist zwar infolge der rechtsgestaltenden Wirkung des das Bodenordnungsverfahren abschließenden Bodenordnungsplans aus rechtlichen Gründen unmöglich geworden. Dieser Grund schlägt jedoch nicht auf die begehrte Rückgabe des Grundstücks Nr. 394 der Gemarkung S. durch.
Die Absicht des Gesetzgebers - Restitution vor Entschädigung und sozialverträglicher Ausgleich unterschiedlicher Interessen - wird bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung in zweifacher Hinsicht ins Gegenteil verkehrt. Zum einen wird der Grundsatz Rückgabe vor Entschädigung unterlaufen, wenn der Grundstückstausch aufgrund des Bodenordnungsverfahrens nur unter dem Blickwinkel des eingebrachten Grundstücks gewertet wird. Zum anderen ist das Interesse der Beigeladenen am Abfindungsgrundstück aus dem Bodenordnungsverfahren gleichbleibend mit ihrem ursprünglichen Interesse. Ihr geht es nach wie vor um den Erhalt des wirtschaftlichen Werts. Dem gegenüber gerät der Gedanke der Wiedergutmachung erlittenen Unrechts ins Hintertreffen, würde der Restitutionsberechtigte auf Entschädigung verwiesen, was unweigerlich die Folge eines Rückgabeausschlusses für das Abfindungsgrundstück wäre.
Bei einer Restitution eines Grundstücks, das in ein Bodenordnungsverfahren einbezogen wurde, ist entscheidend auf das Abfindungsgrundstück abzustellen, das der Restitutionsberechtigte ja auch bei zeitnaher Entscheidung über seinen Antrag erhalten hätte. Dies folgt auch aus der Wertung des Bodenordnungsverfahrens gemäß §§ 53 ff. Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LwAnpG -. Es dient der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse, die nicht gleichzusetzen ist mit dem Untergang des Eigentums am vom Bodenordnungsverfahren erfassten Grundstück und der Neubegründung von Eigentum am so genannten Abfindungsgrundstück.
Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist dem Flurbereinigungsgesetz - FlurbG - nachgebildet, § 58 LwAnpG entspricht weitgehend § 44 FlurbG und § 61 LwAnpG ist § 68 FlurbG nachempfunden. Gemäß § 58 Abs. 1 LwAnpG muss jeder Teilnehmer für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land vom gleichen Wert abgefunden werden. Die Flurneuordnungsbehörde fasst die Ergebnisse des Verfahrens in einem Plan zusammen, § 59 Abs. 1 LwAnpG. § 61 Abs. 2 LwAnpG sieht vor, dass zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt der im Plan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt. Gemäß § 68 Abs. 1 FlurbG tritt die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke.
In Rechtsprechung und Literatur zur Umlegung von Bodenflächen ist im Übrigen anerkannt, dass die Landabfindung rechtlich ein Surrogat der alten Grundstücke ist (vgl. BGH vom 13. Februar 1969 - 3 ZR 123/68 - BGHZ 51, 341 <344 f.>; Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 7. Aufl. 1997, § 68 Rn. 2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Durch die Umlegung geht nicht das Eigentum an dem ursprünglichen Grundstück unter; vielmehr setzt es sich an dem Abfindungsgrundstück fort (BGH vom 13. Februar 1969 a.a.O.). Mit dem Ersatz des alten Grundstücks durch die Abfindung wechselt mithin nicht das Eigentum, sondern nur das Eigentumsobjekt. Das Abfindungsgrundstück tritt in dieselben Rechtsverhältnisse ein, die an den alten Grundstücken bestanden (§ 61 Abs. 2 LwAnpG; vgl. auch § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 68 Abs. 1 FlurbG). Für das Vermögensrecht bedeutet dies, dass das Abfindungsgrundstück auch in die rechtliche "Belastung" des ursprünglichen Grundstücks mit dem Restitutionsanspruch eintritt. Die Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes und des Flurbereinigungsgesetzes regeln den Eintritt in die Rechtsverhältnisse des ursprünglichen Grundstücks. Bei der Prüfung der Unmöglichkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG müssen die in § 61 Abs. 2 LwAnpG und § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 68 FlurbG bestimmten Rechtswirkungen der Bodenordnung Berücksichtigung finden, da allein eine solche Auslegung - wie dargelegt - dem Grundsatz der Wiedergutmachung Rechnung trägt.
Ein ähnlicher Rechtsgedanke wie im Landwirtschaftsanpassungs- und im Flurbereinigungsgesetz findet sich in der Bodenordnung nach dem Baugesetzbuch (§§ 45 ff. BauGB). Gemäß § 63 Abs. 1 BauGB treten die zugeteilten Grundstücke hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Nichts anderes folgt aus § 13 Abs. 4 Bodensonderungsgesetz. Danach setzen sich die Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz grundsätzlich an den neugebildeten Grundstücken fort. Der Gesetzgeber wollte gerade den Sonderfall regeln, dass Grundstücke einen anderen Zuschnitt erhalten und daher unklar ist, ob das Grundstück mit dem anmeldebelasteten noch identisch ist. Grundsätzlich setzen sich bestehende vermögensrechtliche Ansprüche an den Grundstücken im Sonderungsplan fort. Sie unterliegen der Rückübertragung, wenn die dem Vermögensgesetz nachgezeichneten Ausschlussgründe nicht greifen.
Der Rückübertragung steht auch der Konnexitätsgrundsatz nicht entgegen. Er setzt die Gleichartigkeit von Schädigungs- und Restitutionsgegenstand voraus (Urteil vom 29. März 2006 - BVerwG 8 C 10.04 - a.a.O. S. 7). Durch die Wertung des Gesetzgebers, dass das Abfindungsgrundstück "an die Stelle" des "alten" Grundstücks tritt und damit dingliches Surrogat ist, wird gerade der Gedanke der Gleichartigkeit im Objekt gewahrt.
Da das Bodenordnungsverfahren mit dem Bodenordnungsplan bestandskräftig abgeschlossen worden ist, geht der Einwand der Beigeladenen, das Grundstück Nr. 394 der Gemarkung S. sei werthaltiger als das ursprüngliche Grundstück mit der Flurstücksnr. 17/7, ins Leere. Der Bodenordnungsplan mit seiner Ausführungsanordnung hat abschließend mit Bindungswirkung geregelt, dass von einer Wertgleichheit von Einlagegrundstück und Abfindungsgrundstück auszugehen ist.
3. Aufgrund der festgestellten Tatsachen kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Grundstück Flurstück Nr. 17/7 zur Rückübertragung angestanden sei. Die sich nach 1988 aus den Flurstücken 17/1 und 17/2 u.a. entwickelten Flurstücke 17/7 und 17/5 entsprechen nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts bis auf eine offenkundig historisch bedingte Vermessungsdifferenz von 526 m² im Wesentlichen dem ursprünglichen Grundbesitz. Der streitgegenständliche Bescheid vom 25. Juni 2002 war daher in den Nummern 4 und 5, soweit er sich auf das Flurstück Nr. 17/7 der Flur 1 der Gemarkung Groß B. bezieht, ebenso wie das klageabweisende Urteil aufzuheben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Soweit die Kläger vor dem Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des Grundstücks mit der Flurstücks Nr. 17/5 der Flur 1, Gemarkung Groß B., zurückgenommen haben, ist die sich aus dem Gesetz ergebende Kostentragungspflicht gemäß § 155 Abs. 2 VwGO nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Gemäß § 158 Satz 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar, § 158 Abs. 2 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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