Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.05.1999
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 20.98
Rechtsgebiete: VermG, VermBerG,


Vorschriften:

VermG § 30 a Abs. 1 Sätz 1
VermG § 30 a Abs. 1 Satz 4
VermG § 30 Abs. 1
VermBerG Art. 9
Abkommen vom 13. Mai 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche (BGBl II 1992, S. 1222)
Leitsätze:

Die Befreiung vermögensrechtlicher Ansprüche, die aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA vom 13. Mai 1992 (BGBl II, S. 1222) auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, vom Erfordernis fristgebundener Antragstellung durch § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG in der Fassung des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom 20. Oktober 1998 ist auf Fälle nicht anwendbar, in denen vor der Neuregelung zugunsten eines Anspruchskonkurrenten bereits ein Restitutionsbescheid ergangen und das Eigentum an dem Grundstück auf diesen übergegangen ist.

Weder das Abkommen vom 13. Mai 1992 noch das hierzu ergangene Vertragsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl II, S. 1222) enthalten eine die Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG verdrängende Sonderregelung.

Zur Auslegung des Schreibens des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1. Oktober 1992 an alle Vermögensämter als Antrag im Sinne von § 30 Abs. 1 VermG.

Urteil des 8. Senats vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 C 20.98 -

I. VG Berlin vom 06.07.1998 - Az.: VG 25 A 16.96 -


BVerwG 8 C 20.98 VG 25 A 16.96

Verkündet am 26. Mai 1999

Grosser Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer, Krauß, Golze und Postier

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die vermögensrechtliche Rückübertragung des 984 qm großen und mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Brunnenstraße 182 in Berlin-Mitte an den Beigeladenen und begehrt, ihre vermögensrechtliche Berechtigung hinsichtlich dieses Grundstücks festzustellen. Das Grundstück stand in den Jahren 1932 bis 1936 im Eigentum von Frau Cyrel R., geborene G. Durch notariellen Kaufvertrag vom 15. April 1936 veräußerte Frau R. das zum 1. Januar 1935 mit einem Einheitswert von 103 100 RM bewertete Grundstück für 111 000 RM an die inzwischen verstorbenen Eltern des Beigeladenen, der diese beerbt hat. Im Jahre 1984 wurde das Grundstück nach den Vorschriften des Aufbaugesetzes der DDR enteignet; ein Entschädigungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Frau R. ist seit dem 4. Juni 1945 Staatsbürgerin der USA. In einer Entscheidung der "Foreign Claims Settlement Commission" (FCSC) vom 7. Januar 1981 wurde ihr ein Entschädigungsanspruch für den Verlust des streitigen Grundstücks zugesprochen, da sie das Eigentum am Grundstück im Jahre 1938 während des Naziregimes infolge rassischer und religiöser Verfolgung verloren habe. Einen Antrag auf Rückübertragung oder Entschädigung nach dem Vermögensgesetz stellte Frau R. nicht.

Am 13. Mai 1992 schloß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein Abkommen über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche, die u.a. Enteignungsmaßnahmen durch die DDR betreffen (Art. 1). Das Abkommen wurde durch Bundesgesetz vom 21. Dezember 1992 übernommen und ist mit der Unterzeichnung beider Vertragsparteien am 28. Dezember 1992 in Kraft getreten. Danach konnten amerikanische Bürger Ansprüche, die sich auf Vermögenswerte im Bereich der ehemaligen DDR bezogen, in einem innerstaatlichen amerikanischen Verfahren befriedigen, für das die Bundesrepublik Deutschland einen am 29. April 1997 endgültig festgestellten Betrag in Höhe von 102 010 961,47 US Dollar an die Vereinigten Staaten von Amerika überwies. Dafür gingen gemäß Art. 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens die Rechtstitel der auf diese Weise entschädigten US-Bürger mit der Feststellung des endgültigen Überweisungsbetrages auf die Bundesrepublik Deutschland über. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens hatte die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens ihren Staatsangehörigen, die nach dem Recht der USA Anspruch auf einen Teil des von der Bundesrepublik zur Verfügung gestellten Abfindungsbetrages hatten, eine - nach Satz 2 der Regelung zu befristende - Gelegenheit zu geben, sich zu entscheiden, ob sie einen Teil des Abfindungsbetrages annehmen oder innerstaatliche Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch nehmen wollten. Den Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, die sich für innerstaatliche Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland entschieden hatten, gewährt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die gleichen Rechte wie deutschen Staatsangehörigen (Art. 3 Abs. 6 Satz 1).

Mit Schreiben vom 1. Oktober 1992 informierte das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen alle Landesämter und Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen über den Inhalt und die Durchführung dieses zwischenstaatlichen Abkommens. Die Ämter wurden zur Vermeidung von Doppelleistungen sodann konkret aufgefordert, die Verfahren der Berechtigten mit US-Staatsangehörigkeit dem Bundesamt zu melden und die hierzu ergehenden Entscheidungen zu übermitteln (Ziff. 1 und 3). Entsprechend der Zuständigkeit der Ämter aufgrund der Belegenheit der erfaßten Vermögenswerte wurde diesen jeweils eine Liste der Berechtigten und der Vermögenswerte aus dem US-Verfahren übergeben und hierzu aufgefordert, die Angaben über die Vermögenswerte mit Anmeldungen der Jewish Claims Conference und derjenigen Personen, die Eigentumsrechte nach den in § 1 Abs. 6 VermG genannten Geschädigten erworben hätten, zu vergleichen, Überschneidungen gesondert zu erfassen und dem Bundesamt zu melden sowie die Überschneidungen bei Entscheidungen zu berücksichtigen (Ziff. 2). In der für das Landesamt des Beklagten beigefügten Liste ist das streitige Grundstück unter Angabe der ehemaligen amerikanischen Eigentümerin aufgeführt. Ergänzend fügte das Bundesamt ein als "Bearbeitungshinweise einschließlich Checkliste für die vermögensrechtlichen Ansprüche, deren Berechtigte Staatsangehörige der USA sind" bezeichnetes Schreiben bei.

Durch Bescheid vom 11. Juli 1994 entsprach das zuständige Vermögensamt dem Antrag des Beigeladenen vom 20. August 1990 auf Rückübertragung des Grundstücks, nachdem zuvor am 2. März 1994 in der Akte vermerkt worden war: "Laut Adressbuch, Gedenkbuch R. nicht als jüdischer Bürger anzusehen". Zur Begründung wurde dargelegt, der Beigeladene sei im Sinne von § 2 und § 3 Abs. 1 VermG Berechtigter und das Grundstück gemäß § 1 Abs. 2 VermG restitutionsfähig, da es infolge seiner Überschuldung in das Eigentum des Volkes überführt worden sei. Ein Antrag gemäß § 1 Abs. 6 VermG sei nicht gestellt worden; Anhaltspunkte für einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust beim Eigentumswechsel im Jahre 1936 seien nicht festzustellen. Die Klägerin wurde über dieses Verfahren nicht informiert. Der Beigeladene veräußerte seinen Restitutionsanspruch durch notariellen Kaufvertrag vom 25. Mai 1994 zu einem später reduzierten Kaufpreis in Höhe von 920 000 DM; am 12. Dezember 1994 wurde er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück wurde inzwischen mehrfach weiterveräußert, zuletzt durch Versteigerung.

Mit Schreiben vom 16. Mai 1995 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Juli 1994 ein und wies darauf hin, daß das Grundstück Brunnenstraße 182 von dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 13. Mai 1992 erfaßt werde; die Klägerin hätte deshalb an dem zugunsten des Beigeladenen entschiedenen Verfahren beteiligt werden müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 1995 wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch zurück, weil die Klägerin als Rechtsnachfolgerin von Frau R. selbst keinen fristwahrenden Antrag auf Restitution gestellt habe; das Schreiben des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1. Oktober 1992 könne - wie im einzelnen unter Würdigung des Wortlauts und der Zielrichtung dieses Schreibens dargelegt wird - nicht als vermögensrechtlicher Antrag ausgelegt werden.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin im wesentlichen geltend gemacht: Die Ausschlußfrist gemäß § 30 a VermG könne für die auf den Bund nach Art. 3 Abs. 9 des US-Entschädigungsabkommens übergegangenen Ansprüche nicht gelten. Das Abkommen schaffe in Verbindung mit dem Vertragsgesetz vom 21. Dezember 1992 insoweit eine vorrangige Sonderregelung. Auch durch § 1 b Abs. 3 VZOG und die beabsichtigte gesetzliche Klarstellung zu § 30 a VermG werde diese Betrachtungsweise bestätigt. Im übrigen verdeutliche das Schreiben des Bundesamts vom 1. Oktober 1992 unmißverständlich, daß damit die sich aus dem US-Abkommen für die Klägerin ergebenden Rechte geltend gemacht werden sollten. Da hierzu die Antragstellung notwendig sei, gebiete die Logik, das genannte Schreiben als vermögensrechtlichen Antrag anzusehen. Der übergegangene Anspruch sei auch begründet, weil für das streitige Grundstück die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlusts gelte; dies werde durch die entsprechende Feststellung in der Entschädigungsentscheidung der amerikanischen Behörde und durch den jüdischen Vornamen Benjamin des Ehemannes von Frau R. belegt.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 6. Juli 1998 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil der angefochtene Bescheid Rechte der Klägerin nicht verletze. Ihr stehe nämlich kein konkurrierender vermögensrechtlicher Anspruch zu, der die Restitution zugunsten des Beigeladenen ausschlösse. Ob der von der Klägerin geltend gemachte übergeleitete Anspruch der Frau R. gemäß § 1 Abs. 6 VermG bestehe, könne nicht abschließend beurteilt werden, weil die Vermutungsregelung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG erst eingreife, wenn die Zugehörigkeit des Geschädigten zur Gruppe der verfolgten jüdischen Bürger feststehe. Dies sei aber nicht der Fall; die Feststellung der amerikanischen Entschädigungsbehörde allein reiche hierfür nicht aus. Eine weitere Aufklärung hierzu sei entbehrlich, weil der Übergang des angeblichen Rechtstitels erst mit der Feststellung des endgültigen Überweisungsbetrages am 29. April 1997 erfolgt sei und die erforderlichen Anträge gemäß § 30 a Abs. 1 VermG nach dem 31. Dezember 1992 nicht mehr hätten gestellt werden können. Weder die ursprüngliche Anspruchsinhaberin, Frau R., noch die Klägerin hätten bis zu diesem Zeitpunkt einen vermögensrechtlichen Anspruch angemeldet. Insbesondere könne dem Schreiben des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1. Oktober 1992 keine Antragstellung entnommen werden. Dieses Schreiben habe vielmehr - wie im Widerspruchsbescheid überzeugend und ausführlich dargelegt worden sei - der Information der nachgeordneten Ämter über Inhalt und Verfahrensanforderungen des US-Abkommens vom 13. Mai 1992 gedient. Es benenne alle von den Ämtern geforderten Verfahrensschritte ganz konkret; ein eigener Antrag auf Restitution eines oder mehrerer bestimmter Grundstücke habe ihm angesichts dessen auch durch Auslegung nicht entnommen werden können. Gegen eine vermögensrechtliche Aspruchsanmeldung durch das Schreiben vom 1. Oktober 1992 spreche im übrigen der Umstand, daß die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Regel nicht dem Bundesamt übertragen worden sei (§ 29 VermG, § 9 Abs. 2 EntschG) und sich die Klägerin zur Wahrnehmung ihrer fiskalischen Interessen in diesem Bereich der Oberfinanzdirektionen bzw. der Bundesvermögensämter bediene. Die Annahme der Klägerin, für die nach dem US-Abkommen übergegangenen Rechtstitel bedürfe es keiner gesonderten Anmeldung nach § 30 a VermG, sei nicht zutreffend. Eine solche Betrachtung widerspräche dem Sinn und Zweck des auf Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ausgerichteten § 30 a VermG, der nur durch eine eindeutige gesetzliche Bestimmung hätte abgeändert werden können. Im Vermögensgesetz selbst seien - nach der im Zeitpunkt des Urteilserlasses geltenden Rechtslage - keine von der Ausschlußfrist des § 30 a VermG abweichenden Sonderregelungen vorgesehen. Auch das Ratifizierungsgesetz zum US-Abkommen enthalte bezüglich der Ausschlußfrist des § 30 a VermG keine verdrängenden Sonderregelungen. Durch die Bestimmungen des Abkommens vom 13. Mai 1992 selbst werde § 30 a VermG ebenfalls nicht suspendiert. Weder aus dem eingeräumten Wahlrecht zugunsten der Staatsangehörigen der USA noch aus den Regelungen im übrigen könne auf eine Befreiung vom Anmeldeerfordernis und der Anmeldefrist bei Durchführung des vermögensrechtlichen Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen werden. Die Vertragsparteien des Abkommens hätten vielmehr - wie Art. 3 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 6 und 7 zeigten - für die Durchführung eines Verfahrens in der Bundesrepublik die Bestimmungen des Vermögensgesetzes für maßgeblich erachtet und insoweit keine Sonderrechte durch das Abkommen schaffen wollen. Eine solche privilegierende Sonderregelung hätte im Hinblick auf den dargelegten Zweck der Ausschlußfrist des § 30 a VermG einer eindeutigen Regelung bedurft. Die Wahlmöglichkeit nach Art. 3 des Abkommens gehe auf der Grundlage der fortbestehenden Gültigkeit des § 30 a VermG auch nicht ins Leere, weil fristgemäße vermögensrechtliche Anmeldungen durch US-Staatsangehörige möglich gewesen seien und dieser Personenkreis auch konkret zwischen beiden Verfahren hätte wählen können. Gegen die Annahme einer Sonderregelung der Ausschlußfrist durch das Abkommen spreche zudem, daß im Zeitpunkt der Erstellung des Abkommenstextes am 13. Mai 1992 § 30 a VermG noch nicht gegolten habe. Die gegenteilige Ansicht der Klägerin werde auch nicht durch § 1 b Abs. 3 VZOG sowie § 11 c Satz 5 VermG bestätigt.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt zur Begründung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend vor: Die am 21. Oktober 1998 in Kraft getretene Neuregelung des § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG stelle nunmehr klar, daß für die nach Art. 3 Abs. 9 Satz 2 des US-Abkommens übergegangenen Rechte die Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG keine Anwendung finde. Für die materiellrechtliche Frage des übergeleiteten Anspruchs aus § 1 Abs. 6 VermG begründe der ebenfalls neugefaßte § 31 Abs. 1 d VermG die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit der Rechtstatsachen, die der Entscheidung der amerikanischen Entschädigungsbehörde zugrunde gelegen hätten. Auch aus den Akten der Wiedergutmachungsämter gehe eindeutig hervor, daß Frau R. jüdischer Abstammung und Religion gewesen und der Verkauf des Grundstücks an die Eltern des Beigeladenen als Zwangsverkauf einzustufen sei. Da die Klägerin am 8. Dezember 1998 ausdrücklich einen Antrag auf Rückübertragung des streitigen Grundstücks gestellt habe, komme es nunmehr auf die Antragsqualität des Schreibens vom 1. Oktober 1992 nicht mehr an.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juli 1998 sowie den Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg vom 11. Juli 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 19. Dezember 1995 aufzuheben und festzustellen, daß die Klägerin Berechtigte hinsichtlich des Grundstücks Brunnenstraße 182 in Berlin Mitte ist.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Bei der Neufassung des § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG handele es sich nicht um eine bloße Klarstellung, sondern um eine Neuregelung, die den vorliegenden Fall nicht erfasse.

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid nicht in Rechte der Klägerin eingreift (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); ihr steht deshalb auch der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung ihrer vermögensrechtlichen Berechtigung nicht zu. Denn der gemäß Art. 3 Abs. 9 des Abkommens vom 13. Mai 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche (BGBl. II 1992, 1222) im folgenden: US-Abkommen mit der Feststellung des endgültigen Überweisungsbetrages am 29. April 1997 übergegangene etwaige Anspruch der auf der Grundlage des US-Abkommens entschädigten Frau Cyrel R. ist falls er gemäß § 1 Abs. 6 VermG bestanden haben sollte nicht innerhalb der materiellen Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG bis zum 31. Dezember 1992 angemeldet worden und deshalb untergegangen (vgl. Urteil vom 28. März 1996 BVerwG 7 C 28.95 BVerwGE 101, 39 <42 f.>).

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin war für den von ihr im Wege der Rechtsnachfolge geltend gemachten Restitutionsanspruch der usprünglichen amerikanischen Eigentümerin ein fristgebundener Antrag bei dem zuständigen Vermögensamt erforderlich.

a) Zwar sieht § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG i.d.F. des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl I, S. 3180) - VermBerG - vor, daß die am 31. Dezember 1992 abgelaufene Antragsfrist für Ansprüche nicht gilt, die - wie der hier streitige Anspruch - nach Art. 3 Abs. 9 Satz 2 des US-Abkommens vom 13. Mai 1992 als Ausgleich für die vertragsgemäße Entschädigungsleistung der Bundesrepublik Deutschland auf diese übergegangen sind. Diese am 27. Oktober 1998 in Kraft getretene gesetzliche Neuregelung findet jedoch auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Sie mißt sich nämlich selbst keine Rückwirkung bei (vgl. Art. 9 VermBerG) und sollte nach der Amtlichen Begründung die bisherige Rechtslage nicht verändern, sondern nur "klarstellen" (vgl. BTDrucks 13/10246, S. 10 und 17). Unter diesen Umständen spricht nichts dafür, daß die Neuregelung auch Sachverhalte erfassen sollte, in denen - wie hier - ein "Anspruchskonkurrent" auf der Grundlage eines ihn begünstigenden Restitutionsbescheides bereits Eigentum an dem streitigen Grundstück erlangt hatte, um dieses im Hinblick auf den Ablauf der materiellen Ausschlußfrist "unbelastete" Eigentum durch Wiederaufleben des nach der alten Rechtslage mangels fristgerechten Antrags bereits erloschenen konkurrierenden Anspruchs erneut in Frage zu stellen. Zu dem gleichen Ergebnis würde i.ü. eine bei derartigen Fallkonstellationen sonst wegen der Eigentumsentziehung zu Lasten des Beigeladenen gebotene verfassungskonforme Auslegung führen.

b) Bei der Entscheidung des vorliegenden Falles ist somit von § 30 a Abs. 1 VermG in der vor Inkrafttreten des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes geltenden Fassung auszugehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Gesetzgebers des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes (vgl. BTDrucks 13/10246, S. 10 und 17) hat auch für übergegangene Ansprüche auf der Grundlage des US Abkommens vom 13. Mai 1992 die Antragsfrist gegolten. § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG a.F. nimmt derartige Ansprüche nicht aus; er wird auch weder durch das US Abkommen vom 13. Mai 1992 noch durch das hierzu ergangene Vertragsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl II S. 1222) ausdrücklich oder konkludent verdrängt.

aa) § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG erfaßt nach Wortlaut, Sinn und Zweck alle vermögensrechtlichen Ansprüche.

Der Wortlaut ist eindeutig und umfassend. Sinn und Zweck sprechen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht für eine einengende Auslegung. Zweck sowohl des Antragserfordernisses gemäß § 30 VermG als auch insbesondere der Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 VermG ist es, im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung im Beitrittsgebiet und damit auch im gesamtstaatlichen Interesse sobald wie möglich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeizuführen. Der Verfügungsberechtigte soll Gewißheit erhalten, daß sein Grundstück nach Ablauf des 31. Dezember 1992 nicht mehr den Einschränkungen des § 3 Abs. 3 VermG unterliegt oder daß jedenfalls neben den bis dahin angemeldeten keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden dürfen, da jede zusätzliche Anmeldung dazu beitragen kann, die Klärung der vermögensrechtlichen Situation zu verzögern. Die angestrebte Gewißheit kann aber nur erreicht werden, wenn eine nicht fristgerechte Anmeldung zum endgültigen Verlust der vermögensrechtlichen Anspruchsberechtigung führt (Urteil vom 28. März 1996 BVerwG 7 C 28.95 BVerwGE 101, 39 <43> m.w.N. zur Entstehungsgeschichte des § 30 a VermG). Diese Zielsetzung der materiellen Ausschlußfrist muß um die gewünschte Rechtssicherheit zu erreichen auch abgeleitete Ansprüche auf der Grundlage des US Abkommens erfassen. Außerdem ist nicht einsichtig, weshalb Verfügungsberechtigte und Anspruchskonkurrenten dann durch § 30 a Abs. 1 VermG geschützt werden sollen, wenn der konkurrierende säumige Anspruchsteller die deutsche oder eine sonstige nichtamerikanische Staatsangehörigkeit besitzt, nicht aber wenn es um ursprüngliche Ansprüche von US Bürgern geht. Im übrigen steht schon der Umstand, daß § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG a.F. v o r Inkrafttreten des US Abkommens Gesetz wurde, der Annahme entgegen, in ihm seien konkludent derartige bei Inkrafttreten des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG in ihrer Besonderheit noch gar nicht existente übergeleitete Ansprüche von US-Bürgern nicht erfaßt. Die Neufassung des § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG wäre deshalb entgegen ihrer Zielsetzung keine bloße Klarstellung, sondern eine echte, an Art. 14 GG zu messende Neuregelung, wenn sie auf derartige Fälle anwendbar sein sollte. In Wahrheit wurde nämlich wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zutreffend bemerkt hat (BTDrucks 13/10246, S. 27) - versäumt, rechtzeitig die gesetzliche Frist zu verlängern; dieser Befund wird durch die Einlassung der Klägerin im Verhandlungstermin bestätigt, die Koordination der mit dem US-Abkommen einerseits und der mit der Novellierung des Vermögensgesetzes andererseits gleichzeitig befaßten Stellen sei nicht gelungen. Da eine Fristverlängerung für vermögensrechtliche Ansprüche generell oder doch speziell für die hier zu beurteilenden übergeleiteten Ansprüche vor dem für den 31. Dezember 1992 vorgesehenen Ablauf der Ausschlußfrist durch den Gesetzgeber ohne weiteres etwa parallel zu dem Vertragsgesetz vom 21. Dezember 1992 möglich gewesen wäre, kann auch keine Rede davon sein, daß die von der Klägerin nunmehr beklagte Situation unvorhersehbar, unabwendbar und deshalb unzumutbar sei. Die Unterstellung auch ursprünglich amerikanischer vermögensrechtlicher Ansprüche unter das Antragserfordernis führt nicht dazu, daß derartige Ansprüche überhaupt nicht geltend gemacht oder durchgesetzt werden könnten. Amerikanische Berechtigte mußten und konnten ihre Ansprüche wenn sie diese im deutschen Wiedergutmachungsverfahren geltend machen wollten wie alle anderen Staatsangehörigen rechtzeitig bei der zuständigen deutschen Behörde anmelden. Taten sie dies vorsorglich, nahmen dann aber die Entschädigung nach dem US Abkommen in Anspruch, gingen ihre Rechtstitel ohne weiteres auf die Klägerin über. Die Anwendung des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG bewirkt also keinesfalls einen völligen Ausfall "amerikanischer" Ansprüche. Es hätte der Klägerin oblegen, in den Vertragsverhandlungen auf die Fristeinhaltung durch die amerikanischen Anspruchsteller hinzuwirken oder wie gesagt vorsorglich die gesetzliche Ausschlußfrist für derartige Ansprüche rechtzeitig zu verlängern.

bb) Das US Abkommen enthält gegenüber der Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG keine verdrängende Sonderregelung (vgl. zu diesem Abkommen Amtliche Begründung im BRDrucks 553/92, S. 12 ff.). Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt.

Gegen die Annahme der Klägerin spricht bereits entscheidend der Umstand, daß der Abkommenstext unter dem 13. Mai 1992 und damit vor der Einfügung des § 30 a Abs. 1 VermG a.F. in das Vermögensgesetz durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) vereinbart worden ist. Es spricht mangels greifbarer Anhaltspunkte nichts dafür, daß die Vertragsparteien im Vorgriff auf eine noch gar nicht bestehende gesetzliche Regelung bereits verdrängende Spezialvorschriften hätten erlassen wollen. Unabhängig davon gibt aber auch der Vertragstext selbst wie das Verwaltungsgericht im einzelnen ausführlich und überzeugend dargelegt hat nichts für die Auffassung der Klägerin her. Insbesondere kann aus dem vereinbarten Wahlrecht der amerikanischen Anspruchsteller zwischen der Entschädigung nach dem inneramerikanischen Verfahren und der Restitution nach dem deutschen vermögensrechtlichen Verfahren (Art. 3 des Abkommens) der Schluß auf eine gegenüber der gesetzlichen Ausschlußfrist vorrangige Sonderregelung nicht gezogen werden. Daß die durch das US-Abkommen eingeräumte Frist zur Entscheidung für die amerikanischen Anspruchsteller über die Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 VermG hinausreichte (Art. 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2), bedeutet nicht die stillschweigende Verlängerung der gesetzlichen Ausschlußfrist nach deutschem Recht. Denn die Entscheidungsfrist hat mit der Ausschlußfrist für die vermögensrechtliche Antragstellung nichts zu tun. Amerikanische Berechtigte mußten schon im eigenen Interesse wegen des nicht absehbaren Zeitpunkts des Inkrafttretens des Abkommens ihre Rechtsposition nach deutschem Vermögensrecht durch Antragstellung wahren, wenn sie von dem ihnen eingeräumten Wahlrecht Gebrauch machen wollten. Hatten sie dies versäumt, blieb ihnen faktisch keine Wahl mehr. Hätte ein amerikanischer Berechtigter sich für die Restitution nach deutschem Vermögensrecht, also gegen die Befriedigung im inneramerikanischen Entschädigungsverfahren, entschieden, aber die Frist des § 30 a Abs. 1 VermG nicht eingehalten, würde ihm die Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 entgegengehalten werden. Nichts anderes kann gelten, wenn nicht der amerikanische Staatsangehörige selbst diesen verfristeten Anspruch geltend macht, sondern im Wege der Überleitung die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 Satz 3 a.E. wird deutlich, daß die Vertragsparteien von der Maßgeblichkeit des deutschen Rechts für die Wahrnehmung der Rechte im deutschen vermögensrechtlichen Verfahren ausgingen. Dementsprechend wurden den amerikanischen Anspruchstellern für das Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz durch die Bundesrepublik Deutschland (nur) "die gleichen Rechte, die sie deutschen Staatsangehörigen ... gewährt", eingeräumt (Art. 3 Abs. 6 Satz 1).

cc) Das Vertragsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl II, S. 1222), mit dem das US Abkommen vom 13. Mai 1992 in innerdeutsches Recht umgesetzt wurde, begründete im Hinblick auf § 30 a Abs. 1 VermG ebenfalls keine Sonderregelung. Dem steht wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht hervorhebt entgegen, daß in Art. 2 eine ausdrückliche Sonderregelung zu § 11 a VermG enthalten ist. Unter diesen Umständen kann dem Schweigen des Vertragsgesetzgebers zu § 30 a VermG nicht die Bedeutung beigemessen werden, insoweit solle eine verdrängende Sonderregelung in dem Vertragsgesetz selbst stillschweigend vorgenommen werden. Überdies zeigt die Erwähnung und Modifizierung des § 11 a VermG in Zusammenhang mit der Umsetzung des US Abkommens in innerdeutsches Recht, daß dem Gesetzgeber grundsätzlich die Notwendigkeit bewußt war, vermögensrechtliche Vorschriften, die der Konzeption des Abkommens widersprachen oder die als nicht gut kompatibel erschienen, ausdrücklich durch Gesetzesänderung anpassen oder die Freistellung von vermögensrechtlichen Vorschriften im US-Abkommen ausdrücklich anordnen zu müssen (vgl. BRDrucks 553/92, S. 5).

dd) § 1 b Abs. 3 VZOG nimmt entgegen der Ansicht der Klägerin Ansprüche nach dem US-Abkommen ebenfalls nicht vom Antragserfordernis und der Fristbindung aus. Im Hinblick auf den dargelegten Zweck des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG, rasch Rechtssicherheit zu schaffen, muß eine Ausnahmeregelung deutlich formuliert sein und unzweifelhaft erkennen lassen, daß und welche Ansprüche ohne Fristbindung mit der damit verbundenen Unsicherheit zu Llasten des Verfügungsberechtigten über den Stichtag hinaus geltend gemacht werden können. § 1 b Abs. 3 VZOG geht aber auf § 30 a Abs. 1 VermG und die Frage der Ausschlußfrist nicht ein. Vielmehr regelt diese Vorschrift nur, wem die Vermögenswerte im Falle übergegangener Rechtstitel nach dem US-Abkommen zuzuordnen sind. Sie setzt damit bestehende Ansprüche voraus. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, daß sowohl § 1 b Abs. 3 Satz 2 VZOG als auch § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG die fortbestehende Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes verdeutlichen.

2. Weder die ursprüngliche amerikanische Anspruchstellerin Frau Cyrel R. noch die Klägerin haben bezüglich des streitbefangenen Grundstücks innerhalb der somit zu beachtenden Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 VermG einen Restitutionsantrag im Sinne von § 30 VermG gestellt. Der Anspruch ist damit unabhängig davon, ob er materiellrechtlich gemäß § 1 Abs. 6 VermG bestanden hätte, auf jeden Fall erloschen.

a) Frau R. hat selbst keinen Restitutionsanspruch bei dem Beklagten geltend gemacht. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

b) Auch die Klägerin hat bis zum 31. Dezember 1992 keinen konkreten, auf das streitige Grundstück bezogenen Anspruch gegenüber den zuständigen Vermögensämtern erhoben. Als Antrag gemäß § 30 VermG kommt insoweit allein das Schreiben des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1. Oktober 1992 an alle ihm nachgeordneten Ämter in Betracht. Das Antragserfordernis gemäß § 30 VermG setzt unbeschadet der gemäß § 31 Abs. 1 b VermG bestehenden Möglichkeit, auf Aufforderung Unklarheiten bezüglich des Gegenstandes des Antrags nachträglich zu beseitigen zumindest voraus, daß innerhalb der Frist des § 30 a VermG hinreichend individualisierte Angaben zur Person des Berechtigten und zum Gegenstand des Anspruchs gemacht werden (vgl. Beschlüsse vom 10. März 1997 BVerwG 7 B 39.97 Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 3 S. 9 und vom 22. April 1999 BVerwG 8 B 81.99 zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen). Ferner ist Grundvoraussetzung, daß aus dem vermeintlichen Antrag das Ziel erkennbar wird, eine Entscheidung über einen bestimmten Anspruch herbeizuführen. Denn mit dem Antrag gemäß § 30 VermG wird das vermögensrechtliche Restitutionsverfahren eingeleitet. Wie jedes Verwaltungsverfahren ist es regelmäßig auf eine abschließende Entscheidung, hier den Erlaß eines Verwaltungsakts ausgerichtet (vgl. §§ 9, 22 VwVfG). Dieses Ziel muß aus der Sicht des Empfängers erkennbar sein (Kopp, VwVfG, 6. Auflage, § 22 Rn. 18). Unter Anlegung der Maßstäbe des § 133 BGB ist dem Schreiben des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1. Oktober 1992 ein derartiger Inhalt nicht zu entnehmen. Das hat das Verwaltungsgericht im einzelnen unter zutreffender, revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Würdigung dieses Schreibens dargelegt.

Danach sprechen insbesondere folgende Gesichtspunkte gegen die Auslegung dieses Schreibens als Antrag: Die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs gehört nicht zu den regelmäßigen gesetzlichen Aufgaben des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen (vgl. § 29 VermG, § 9 Abs. 2 EntschG). Will das Bundesamt dennoch ausnahmsweise einen vermögensrechtlichen Anspruch zur Entscheidung durch ein Vermögensamt anmelden, obliegt ihm im Hinblick auf seine gesetzlich umschriebene "normale" Tätigkeit in besonderem Maße die deutliche Hervorhebung eines solchen Anliegens. Das Schreiben vom 1. Oktober 1992 hatte aber erkennbar seinen Schwerpunkt in der Information der Vermögensämter über den Inhalt und die Verfahrensabwicklung des vereinbarten, wenn auch noch nicht in Kraft getretenen US Abkommens vom 13. Mai 1992. Insbesondere bezweckte dieses Schreiben erkennbar, durch Weisungen eine einheitliche Abwicklung durch die verschiedenen Vermögensämter herbeizuführen. Insoweit stellte es aus der Sicht der Adressaten ein der Aufgabenstellung des Bundesamts entsprechendes normales Informationsschreiben dar. Die mehrfach hervorgehobene Absicht, Doppelleistungen zu vermeiden, läßt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß damit ein eigener wenn auch abgeleiteter Anspruch der Bundesrepublik Deutschland zur Entscheidung gestellt werden sollte; vielmehr hatte die Geltendmachung übergeleiteter Ansprüche mit dem Ziel der Vermeidung von Doppelleistungen zunächst nichts zu tun. Auf Art. 3 Abs. 9 des Abkommens und die Anspruchstellung kraft übergeleiteten Rechts nahm das Schreiben hingegen nirgends Bezug. Die Beifügung der noch unvollständigen Liste amerikanischer Anspruchsteller unter Bezeichnung der jeweiligen Grundstücke vermochte für sich allein ebenfalls dem Schreiben vom 1. Oktober 1992 nicht die Qualität eines Antrages zur Entscheidung durch das Vermögensamt zu vermitteln, zumal nicht deutlich wurde, ob die in der Liste aufgeführten Anspruchsteller sich bereits für das inneramerikanische Entschädigungsverfahren entschieden hatten und deshalb insoweit ein Rechtsübergang auf die Klägerin überhaupt in Betracht kam. Dies alles stand vielmehr ersichtlich aufgrund der Vereinbarungen in dem US Abkommen erst nach Ablauf der den amerikanischen Bürgern eingeräumten Entscheidungsfrist fest. Die Würdigung des Schreibens durch das Verwaltungsgericht ist deshalb nicht zu beanstanden.

3. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist scheidet aus (Urteil vom 28. März 1996, a.a.O., S. 44). Die Versäumung der Antragsfrist ist auch nicht ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher Umstände unbeachtlich (vgl. Urteil vom 28. März 1996, a.a.O., S. 40 und 45). Eine solche ausnahmsweise Nachsicht kommt nur in Betracht, wenn sie erstens auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG nicht verfehlt würde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Nicht staatliches Fehlverhalten im Sinne von behördlichen Fehlern, sondern die Fehleinschätzung durch die Anspruchstellerin selbst haben hier zur Verfristung geführt. Die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung würde überdies hier zur Rückabwicklung bzw. wirtschaftlichen Entwertung einer bereits vollzogenen Restitution zugunsten eines pünktlichen Anspruchskonkurrenten führen und damit die von § 30 a VermG beabsichtigte, bereits eingetretene Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wieder beseitigen (vgl. Urteil vom 28. März 1996, a.a.O., S. 46).

4. Da der übergeleitete, vermeintliche Anspruch der Klägerin somit wegen Verspätung erloschen ist, kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die materiellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG insoweit vorgelegen hätten, nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück