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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 24.08.1999
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 24.98
Rechtsgebiete: VwGO, VermG


Vorschriften:

VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 101 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 108 Abs. 2
VermG § 1 Abs. 2
VermG § 1 Abs. 3
Leitsätze:

Das Verwaltungsgericht muß gegebenenfalls von Amts wegen erforschen, ob ein - zur Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises führender - typischer Geschehensablauf vorliegt.

Ob Tatsachen vorliegen, welche die ernstliche und naheliegende Möglichkeit eines atypischen Verlaufs begründen und damit den Anscheinsbeweis erschüttern, ist ebenfalls von Amts wegen zu ermitteln.

Urteil des 8. Senats vom 24. August 1999 - BVerwG 8 C 24.98 -

I. VG Gera vom 8. Juli 1998 - Az.: VG 6 K 584/95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 8 C 24.98 VG 6 K 584/95 GE

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. August 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf, Krauß, Golze und Postier

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 2 wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 8. Juli 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Die Kläger, eine Erbengemeinschaft nach Manfred P., waren Eigentümer eines Hausgrundstücks in Neustadt/Orla-Molbitz und mehrerer in eine LPG eingebrachter landwirtschaftlicher Grundstücke ebenfalls in Molbitz. Im Januar 1982 stellte Manfred P. einen Verzichtsantrag bezüglich des Eigentums an dem Hausgrundstück und an den landwirtschaftlichen Grundstücken. Bevor über den Antrag entschieden war, verstarb er im April 1982. Im Mai 1982 erklärten sodann die Ehefrau des Manfred P., die Klägerin zu 3, und dessen minderjährigen Kinder, die Kläger zu 1, 2 und 4, - vertreten durch eine Pflegerin - den Verzicht auf das Eigentum an den Grundstücken. Die Grundstücke gingen in das Eigentum des Volkes über. Rechtsträger der landwirtschaftlichen Grundstücke wurde die LPG M., Rechtsträger des Hausgrundstücks die LPG D.

1990 beantragten die Kläger die Rückübertragung der Grundstücke. Die verfügungsberechtigte Beigeladene zu 2 verkaufte mit Zustimmung der Kläger 1992 drei der landwirtschaftlichen Grundstücke. Sie verpflichtete sich, den Kaufpreis nach bestandskräftiger positiver Entscheidung über das Restitutionsbegehren der Kläger an diese auszuzahlen.

Mit Bescheid vom 26. April 1993 übertrug der seinerzeit zuständige Landrat des Saale-Orla-Kreises das Eigentum an dem Hausgrundstück an die Kläger zurück und lehnte die Rückübertragung der landwirtschaftlichen Grundstücke ab. Zur Begründung führte er u.a. aus, das Eigentum an dem Hausgrundstück werde aufgrund von § 1 Abs. 2 VermG zurückübertragen. Die landwirtschaftlichen Grundstücke seien nicht aufgrund von § 1 Abs. 3 VermG zurückzuübertragen. Die Kläger hätten nämlich nicht glaubhaft gemacht, zum Verzicht auf diese Grundstücke genötigt worden zu sein.

Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Es hat den Bescheid vom 26. April 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben, soweit er der Rückübertragung der landwirtschaftlichen Grundstücke entgegensteht. Außerdem hat es die Beklagte verpflichtet, den Klägern das Eigentum an den 1992 nicht verkauften Grundstücken zurückzuübertragen und festzustellen, daß den Klägern aus der 1992 erfolgten Veräußerung von Grundstücken ein Anspruch gegen den Verfügungsberechtigten auf Auskehr des Erlöses in gesetzlicher Höhe zustehe. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG einen Anspruch auf Rückübertragung der landwirtschaftlichen Grundstücke bzw. auf Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf der landwirtschaftlichen Grundstücke, weil sie aufgrund unlauterer Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG auf diese Grundstücke verzichtet hätten. Die Erklärung staatlicher Stellen, einen Eigentumsverzicht auf ein überschuldetes Hausgrundstück ohne Einbeziehung auch unbebauter Grundstücke nicht zu genehmigen, stelle regelmäßig die Androhung eines empfindlichen Übels und damit eine unlautere Machenschaft dar. Im vorliegenden Fall bestreite der Beklagte zwar die Koppelung zwischen dem Verzicht auf das bebaute und die unbebauten Grundstücke. Das erkennende Gericht gehe jedoch bei einem gemeinsamen Verzicht auf bebaute und unbebaute Grundstücke - im Hinblick auf die Wertung des § 1 Abs. 2 VermG und auf die in den sog. Ausreisefällen praktizierte Rechtsprechung - über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinaus und nehme einen Anscheinsbeweis für eine unzulässige Koppelung der Verzichtserklärungen an. Die nach den Regeln des Anscheinsbeweises damit grundsätzlich bestehende Vermutung, daß von staatlichen Stellen ein einheitlicher Verzicht auf bebaute und unbebaute Grundstücke gefordert worden sei, habe der Beklagte durch seinen Vortrag im Klageverfahren nicht erschüttert. Die Kläger hätten nachgewiesen, daß ihr Vater bzw. Ehemann in der Regel jährlich mehr als 200 Mark Bodenanteile von der LPG für die eingebrachten Grundstücke erhalten und darüber hinaus Futter bezogen habe. Sie hätten auch glaubhaft vorgetragen, daß sie durch die unbebauten Grundstücke keinerlei Belastungen gehabt hätten. Die Angaben der Kläger, die landwirtschaftlichen Grundstücke hätten seit Jahrzehnten im Eigentum der Bauernfamilie gestanden und daher einen hohen ideellen Wert gehabt, hätten nicht widerlegt werden können.

Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Gegen das Urteil wenden sich die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 2, die die Verletzung formellen Rechts rügen und jeweils beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 8. Juli 1998 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Die Kläger treten den Revisionen entgegen und beantragen,

die Revisionen zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 1 stellt keinen Antrag.

Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässigen Revisionen sind begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es liegen geltend gemachte Verfahrensmängel vor, auf denen das Urteil beruhen kann. Deshalb wird dieses aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

1. Das Verwaltungsgericht hat den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es eine entscheidungserhebliche Frage nach den Regeln des Anscheinsbeweises entschieden hat, ohne die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises zutreffend erkannt und tatsächlich festgestellt zu haben. Nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, die mit der des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (vgl. u.a. Urteil vom 23. Januar 1997 - BVerwG 7 C 2.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 101 S. 306), ist die behördliche Erklärung, den Eigentumsverzicht auf ein bebautes Grundstück, dessen Überschuldung aufgrund nicht kostendeckender Mieten eingetreten war oder unmittelbar bevorstand, nur zu genehmigen, wenn auf das Eigentum an unbebauten Grundstücken verzichtet wird, regelmäßig eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG. Eine unlautere Machenschaft in diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht nach den Regeln des Anscheinsbeweises angenommen.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geht die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten. Dies gilt auch bei Anwendung des § 1 VermG. Eine generelle Umkehr der materiellen Beweislast ist auch im Rahmen des § 1 Abs. 3 VermG nicht gerechtfertigt (vgl. Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, 289 <294> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 20 S. 18 <22> und vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 14.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 88 S. 266 <268> sowie Beschlüsse vom 8. Februar 1999 - BVerwG 8 B 260.98 - und vom 11. März 1999 - BVerwG 8 B 217.98 - nicht veröffentlicht). Läßt sich eine unlautere Machenschaft und die Kausalität zwischen dieser und dem Verlust eines Vermögenswerts nicht nachweisen, scheidet die Rückübertragung des Vermögenswerts aufgrund von § 1 Abs. 3 VermG grundsätzlich aus. Eine Beweiserleichterung ist aber nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins möglich. Diese sind auch im Verwaltungsprozeß anwendbar, wenn typische Geschehensabläufe vorliegen (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 29. Januar 1965 - BVerwG VII C 147.63 - BVerwGE 20, 229 <231 f.> und vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <268>). Die Anscheinsbeweisführung setzt einen Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und es rechtfertigt, die besonderen Umstände des einzelnen Falls in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 1. März 1995 - BVerwG 8 C 36.92 - Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3 S. 1 <S. 7>). Aufgrund der Erfahrungstatsache, daß die mit Ausreiseangelegenheiten befaßten staatlichen Stellen der DDR Ausreisewillige rechtswidrig mit der Aufforderung unter Druck gesetzt haben, ihre Grundstücke und Gebäude zu veräußern, spricht beispielsweise der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß die ausreisebedingte Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden auf Nötigung und damit auf Machtmißbrauch zurückzuführen ist (vgl. u.a. Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310 <314> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 68, S. 191 <194> sowie Beschluß vom 11. März 1999 - BVerwG 8 B 217.98 - nicht veröffentlicht).

Das Verwaltungsgericht wendet die Regeln des Anscheinsbeweises im vorliegenden Fall an, geht dabei aber über die geschilderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Unrecht hinaus. Die Wertung des § 1 Abs. 2 VermG spricht zwar dafür, eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG anzunehmen, wenn die Genehmigung des Eigentumsverzichts auf ein bebautes Grundstück, dessen Überschuldung aufgrund nicht kostendeckender Mieten eingetreten war oder unmittelbar bevorstand, von dem Verzicht auf das Eigentum an unbebauten Grundstücken abhängig gemacht wurde (vgl. u.a. Urteil vom 23. Januar 1997 - BVerwG 7 C 2.96 - a.a.O.). Für den Beweis der Frage, ob eine derartige Koppelung im Einzelfall erfolgte, läßt sich dieser Bestimmung aber nichts entnehmen. In seiner Rechtsprechung zu den Ausreisefällen (vgl. u.a. Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - a.a.O., sowie Beschluß vom 11. März 1999 - BVerwG 8 B 217.98 - nicht veröffentlicht) wendet das Bundesverwaltungsgericht - wie dargelegt - die Regeln des Beweises des ersten Anscheins an, weil aufgrund von Erfahrungstatsachen ein typischer Geschehensablauf feststeht. Einen solchen Anscheinsbeweis könnte das Verwaltungsgericht hinsichtlich der hier entscheidungserheblichen Frage aber nur dann annehmen, wenn die Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) einen typischen Geschehensablauf ergeben hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat insoweit nichts ermittelt und lediglich auf ein Urteil einer anderen Kammer desselben Gerichts verwiesen (VG Gera, Urteil vom 13. Mai 1997 - 3 K 18/95 -). In diesem Urteil heißt es hierzu, das Gericht gehe aufgrund der Aussage einer Zeugin davon aus, daß beim Rat einer anderen Stadt zur damaligen Zeit die Orientierung bestanden habe, einen Eigentumsverzicht auf bebaute Grundstücke nur zu genehmigen, wenn zugleich auf das Eigentum an unbebauten Grundstücken verzichtet werde. Dieser allein auf die Praxis beim Rat einer anderen Stadt bezogene Aussage kann für die Praxis beim Rat der Stadt Neustadt/Orla-Molbitz nichts entnommen werden.

2. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO), ob im vorliegenden Einzelfall Tatsachen vorliegen, welche die ernstliche und naheliegende Möglichkeit eines vom typischen Sachverhalt abweichenden Geschehens- oder Ursachenverlaufs begründen. Statt dessen hat es darauf abgestellt, daß der Beklagte durch seinen Vortrag im Klageverfahren die sich aus dem Anscheinsbeweis ergebende Vermutung nicht erschüttert habe. Auch wenn die Voraussetzungen für die Führung eines Anscheinsbeweises im Verwaltungsprozeß die gleichen sind wie im Zivilprozeß, gilt aber für dessen Erschütterung dennoch die Untersuchungsmaxime (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht darf deshalb nicht bei dem durch das generelle Erfahrungswissen begründeten Anschein verharren, bis ein Verfahrensbeteiligter einen atypischen Verlauf plausibel macht, um erst dann auf die Einzelheiten des konkreten Falls einzugehen. Das Gericht muß vielmehr, bevor es das generelle Erfahrungswissen als Würdigungsergebnis für den konkreten Fall übernimmt, von sich aus prüfen, ob ein abweichender Verlauf ernsthaft möglich ist (vgl. Dawin in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner: VwGO § 108 Anm. 74). Da der Verzicht auf die Grundstücke 1982 vom Rat der Stadt Neustadt/Orla-Molbitz genehmigt worden war, hätte es sich dem Verwaltungsgericht - auch ohne förmlichen Beweisantrag eines Verfahrensbeteiligten - aufdrängen müssen zu prüfen, welche Bedienstete des Rates der Stadt den Verzicht genehmigt hatten. Diese hätten dann als Zeugen vernommen werden müssen zu der Frage, ob die Genehmigung des Verzichts auf das Hausgrundstück im vorliegenden Fall vom Verzicht auf die unbebauten Grundstücke abhängig gemacht worden war. Falls sich bei der Beweisaufnahme zumindest die ernstliche und naheliegende Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergeben hätte, hätte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung schon deswegen nicht auf die Regeln des Anscheinsbeweises stützen können, sondern hätte sich nach den allgemeinen Regeln hinsichtlich aller den Klageanspruch tragenden Tatsachen die volle Überzeugung verschaffen müssen (vgl. u.a. Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 14.95 - a.a.O.).

3. Die Revision der Beigeladenen ist auch deshalb begründet, weil ihr das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) versagt worden ist. Das angefochtene Urteil ist deshalb als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (§ 138 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hätte nämlich nicht ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden dürfen (§ 101 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat am 16. April 1998 mündlich verhandelt. Am Ende der Verhandlung gab es allen Beteiligten auf, Unterlagen zu bestimmten Tatsachen vorzulegen und beschloß, die Verhandlung zu vertagen. Das Urteil ist dann ohne mündliche Verhandlung ergangen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben zwar die Kläger und der Beklagte auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet, nicht aber die beiden Beigeladenen. Daß die Beigeladene zu 2 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht an der mündlichen Verhandlung am 16. April 1998 teilgenommen hat, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere hat sie dadurch entgegen der Ansicht der Kläger nicht ihr Recht auf eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung verloren. Die Nichtbeachtung der Vorschriften des § 101 Abs. 1 und 2 VwGO stellt aber einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 1.65 - BVerwGE 22, 271 <272> = Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 14 und Beschluß vom 8. April 1998 - BVerwG 8 B 218.97 - Buchholz 340 § 15 VwZG Nr. 4 S. 4).

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 295 136 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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