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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 25.05
Rechtsgebiete: VermG, InVorG
Vorschriften:
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a | |
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a | |
VermG § 4 Abs. 1 | |
VermG § 5 Abs. 1 Buchst. b | |
VermG § 5 Abs. 1 Buchst. c | |
InVorG § 16 Abs. 1 |
Die Kenntnisnahme vorgelegter Enteignungslisten durch die sowjetische Besatzungsmacht beinhaltet keine nachträgliche Freigabe der enteigneten Vermögenswerte vom Sequestrierungsverbot nach Nummer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 8 C 25.05
Verkündet am 13. Dezember 2006
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. März 2005 wird aufgehoben, soweit es das Flurstück Nr. 41/2 der Flur 46 und das ehemalige Flurstück Nr. 2 der Flur ..., jeweils der Gemarkung F., betrifft.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Beigeladenen zu 2 aufzugeben, zugunsten der Kläger den Erlös aus der Veräußerung des Flurstücks Nr. 41/2 der Flur ... der Gemarkung F. auszukehren.
Der Beklagte wird ferner verpflichtet, die Berechtigung der Kläger hinsichtlich des ehemaligen Flurstücks Nr. 2 der Flur ... der Gemarkung F. festzustellen.
Die Bescheide des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt Frankfurt (Oder) vom 3. Mai 1994 und vom 11. Juli 1994 sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. März 1997 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Gründe:
I
Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beigeladenen zu 2 zur Erlösauskehr aus dem Verkauf des Grundstücks Flurstück Nr. 41/2 der Flur 46 sowie die Feststellung ihrer Berechtigung hinsichtlich des ehemaligen Flurstücks Nr. 2 der Flur ..., jeweils der Gemarkung F.
Die streitigen Grundstücke waren seit 1930 Eigentum des Dr. Karl Z. Die Kläger sind dessen Erben bzw. Erbeserben.
Das Grundstück der Flur ... mit ursprünglich 7 607 m² ist heute aufgeteilt in das Flurstück 41/2 mit 5 735 m² und das Flurstück 41/1 mit 1 872 m². Es war bis Kriegsende an den Preußischen Staat verpachtet und wurde danach von der "E. GmbH in F. als Restaurationsbetrieb genutzt.
Das Grundstück mit der Flurstücksnummer 41/2 steht heute im Eigentum der W. AG, die es für 1 250 000 DM von der Rechtsvorgängerin der TLG Treuhand als Eigentümerin gekauft hat. Hinsichtlich dieses Flurstücks hat die Treuhandanstalt am 5. Januar 1994 zugunsten der W. AG einen Investitionsvorrangbescheid erlassen. Das Flurstück Nr. 41/1 mit 1 872 m² ist Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.
Dieses Grundstück steht im Eigentum der Wohnungswirtschaft Frankfurt (Oder) GmbH. Auf dem Grundstück befand sich ursprünglich ein Mietshaus, das wegen Kriegsschäden in den 50er und 60er Jahren (laut Angaben der Klägerseite) abgerissen und später im komplexen Wohnungsbau verwendet wurde. Das ehemalige Flurstück Nr. 2 der Flur ... ist heute aufgeteilt: Das Flurstück 2/1 ist Teil einer öffentlichen Straße und steht im Eigentum der Stadt Frankfurt (Oder). Der größere Teil ging flächenmäßig in dem Flurstück 17/1 auf.
Die Grundstücke wurden laut Enteignungsurkunde vom 30. November 1948 der Landesregierung Brandenburg - Minister des Innern - auf der Grundlage der Befehle Nr. 124 und Nr. 64 des obersten Chefs der sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) enteignet und am 29. November 1949 als Eigentum des Volkes im Grundbuch eingetragen.
Als Zeitpunkte einer Beschlagnahme werden in den Verwaltungsvorgängen der 29. April 1946 bzw. 1947 und der 31. März 1948 sowie der 29. April 1948 genannt:
Am 1. Juni 1948 schrieb die Stadtverwaltung Frankfurt (Oder) an die Landesregierung Brandenburg, dass um die Unterlagen über das Sequester hinsichtlich der Grundstücke des Rechtsanwalts Dr. Z. gebeten werde. Ein Protokoll bestehe bei der Stadt nicht. In der Liste, die Ministerialrat Weidenbach zur Durchsicht vorgelegt habe, sei das Sequester der Grundstücke Z. auf der A-Liste vorgefunden worden. Es werde um Mitteilung gebeten, mit welchem Tage die Enteignung ausgesprochen sei. Daraufhin antwortete die Landesregierung Brandenburg mit Schreiben vom 18. Juni 1948, dass durch einstimmigen Beschluss der Landeskommission der frühere Rechtsanwalt Dr. Z. in der 149. Sitzung am 29. April 1946 enteignet worden sei. Mit Schreiben vom 21. Juni 1948 erklärte die Stadt Frankfurt (Oder) - II-Wirtschaft - gegenüber dem Verwalter Johannes L., sie habe erst jetzt erfahren, dass sämtlicher Grundbesitz des Rechtsanwalts Dr. Z. enteignet worden sei. Ihrerseits sei keine Sequestermeldung erfolgt. Mit Schreiben vom 17. Juli 1948 bestellte die Landesregierung Brandenburg den von der Stadt Frankfurt (Oder) eingesetzten Verwalter zum Treuhänder.
Mit Beschluss der Landesregierung Brandenburg vom 5. Mai 1948 wurde der entschädigungslosen Enteignung und Übergabe der sequestrierten sonstigen Vermögenswerte der in einem Verzeichnis aufgeführten sonstigen Vermögenswerte in das Eigentum des Landes Brandenburg (Korrektur am 20. Juli 1948 "in das Eigentum des Volkes") zugestimmt. Dem Beschluss war u.a. eine Liste A "sonstiges Vermögen" beigefügt. Dort ist unter Nr. 101 Dr. Karl Z. mit acht Grundstücken unter Bezug auf den 316. Beschluss der Landeskommission vom 31. März 1948 aufgelistet.
Am 14. August 1948 teilte Dr. Z. der Regierung des Landes Brandenburg mit, er habe aus einem Schreiben der Stadtverwaltung Frankfurt (Oder) vom 1. Juni 1948 erfahren, dass das ihm gehörende Grundstück G. Straße ... unter Sequester gestellt worden sei.
Am 17. April 1990, 5. Oktober 1990 und 31. Januar 1991 beantragten die Miterben nach Dr. Karl Z. die Wiederherstellung ihres Eigentums bzw. Entschädigung.
Das Bundesarchiv schrieb am 3. September 1992 an die Stadtverwaltung Frankfurt (Oder) - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen -, dass eine Sequesterliste A "sonstiges Vermögen" des Kreises Frankfurt (Oder) ermittelt worden sei, in der Karl Z. als Eigentümer benannt sei. Dazu erklärte das Brandenburgische Landeshauptarchiv mit Schreiben vom 11. Mai 1993, dass im Protokoll der 316. Sitzung der Landeskommission für Sequestrierung und Beschlagnahme vom 31. März 1948 der Name Karl Z./Frankfurt (Oder) nicht auftauche. In der Einzelfallakte zur Enteignung Z. gäbe es einen Hinweis, dass der Beschluss zur Enteignung von der Landeskommission am 29. April 1948 ergangen sei. Aus dieser Zeit seien im Brandenburgischen Landeshauptarchiv keine Sitzungsprotokolle vorhanden.
Mit Bescheiden der Stadt Frankfurt (Oder) vom 3. Mai 1994 und 11. Juli 1994 wurden die Anträge auf Rückgabe der Grundstücke abgelehnt. Die Enteignung sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt. Der geltend gemachte Anspruch werde deshalb vom Vermögensgesetz nicht erfasst. Die Enteignung sei durch Kabinettsbeschluss vom 5. Mai 1948 vollzogen worden. Dr. Karl Z. sei unter der laufenden Nr. 101 mit acht Grundstücken im Wert von 530 000 Mark aufgeführt. In der Enteignungsurkunde vom 30. November 1948 sei zwar der Beschluss Nr. 316 der Landeskommission vom 31. März 1948 angegeben. Diese habe aber lediglich deklaratorischen Charakter. Wenn mit Schreiben der Landesregierung an die Stadt Frankfurt (Oder) vom 18. Juni 1948 mitgeteilt werde, dass Dr. Z. durch einen einstimmigen Beschluss der 149. Sitzung der Landeskommission vom 29. April 1946 - welche in der Tat erst am 29. April 1947 stattgefunden habe -, enteignet worden sei und Recherchen ergeben hätten, dass auf der bezeichneten Sitzung die Angelegenheit Dr. Z. nicht zur Sprache gekommen sei, sei dieses unerheblich. Offensichtlich sei das Datum durch die Landesregierung verwechselt worden. Bei der genauen Betrachtung der eingesehenen Liste A falle auf, dass dem Dr. Z. zunächst die laufende Nr. 99 zugewiesen worden sei. Sie sei dann in Nr. 101 geändert worden. Der unter der ursprünglichen Nr. 101 genannte Eigentümer sei endgültig unter der Nr. 103 aufgeführt worden. Der Enteignung dieses Eigentümers habe der Beschluss der Landeskommission vom 29. April 1947 zugrunde gelegen, eben derjenige, der Dr. Z. fälschlich zugeordnet worden sei. Die Enteignung habe im Mai 1948 stattgefunden und zwar noch vor dem 15. Mai, dem Tag bis zu welchem aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948 die Landesregierungen verpflichtet gewesen seien, eine endgültige Entscheidung über das sequestrierte Eigentum zu treffen. Da diese Liste fristgerecht erstellt worden sei, sei sie vorab durch den zuvor genannten Befehl bestätigt worden. Selbst wenn die Enteignung nach dem Stichtag stattgefunden haben sollte, sei sie dennoch als besatzungshoheitlich zu qualifizieren. Denn die Enteignung sei spätestens mit Zustellung der Enteignungsurkunde vom 30. November 1948 vollzogen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 1997 hat das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg die Widersprüche zurückgewiesen. Die Enteignung der Vermögenswerte sei auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung vom 5. Mai 1948 erfolgt, der schließlich maßgeblich für die Ausstellung der Enteignungsurkunde vom 30. November 1948 und für die Rechtsänderung im Grundbuch gewesen sei. Selbst wenn man unterstelle, dass die Sequestrierung der Vermögenswerte nach Ablauf des SMAD-Befehls Nr. 124 erfolgt sei, führe dies nicht zum Ergebnis, dass eine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG vorliege. Auch bei exzessiver oder willkürlicher Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen sei letztlich auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden. Es sei ausreichend, dass nach dem Akteninhalt, insbesondere aufgrund der Enteignungsurkunde, und der Grundbuchauszüge feststehe, dass jedenfalls die Enteignungen vor dem 7. Oktober 1949 vollzogen worden seien, sodass die Vermögensverluste von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfasst seien.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Dezember 2002 wurde die Klage abgewiesen. Die Enteignung sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt. Das Vermögensgesetz gelte für diese Enteignung nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Juli 2003 das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Im weiteren Verfahren haben die Kläger vorgetragen, der Beklagte habe nicht bewiesen, dass das "sonstige Vermögen" des Erblassers gemäß dem SMAD-Befehl Nr. 124 in der Zeit von 1945 bis zum Verbotsstichtag am 17. April 1948 beschlagnahmt worden sei. Die SMAD habe in Nummer 5 des Befehls Nr. 64 ein Sequestrierungs- und Enteignungsverbot angeordnet. Der Beklagte habe auch nicht dargelegt, dass nach dem 17. April 1948 eine konkrete Handlung der Besatzungsmacht stattgefunden habe, mit der das Sequestrierungs- und Enteignungsverbot der Nummer 5 des Befehls Nr. 64 generell oder im Einzelfall wieder aufgehoben worden sei.
Mit Urteil vom 17. März 2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Anwendung des Vermögensgesetzes sei gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen. Bei der Enteignung handele es sich um eine Maßnahme auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Der Beschluss der DWK vom 21. September 1948 beruhe auf dem SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948. Es sei unerheblich, dass der Enteignungsbeschluss der DWK nicht bis zum 15. Mai 1948 getroffen worden sei, wie es Nummer 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 gefordert habe. Da der Beschluss der DWK vom 21. September 1948 sämtliches in den Enteignungslisten zusammengefasstes sonstiges Vermögen betroffen habe, habe es sich um eine Fristüberschreitung gehandelt, die der Besatzungsmacht nicht verborgen geblieben sein könne. Schon deswegen könne nicht angenommen werden, diese Enteignungen hätten nicht dem Willen der Besatzungsmacht entsprochen. Der Zurechnungszusammenhang zu Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht sei auch im Hinblick auf die Bestimmung in Nummer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948, mit dem der SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 außer Kraft gesetzt worden und jegliche weitere Sequestrierung von Eigentum aufgrund dieses Befehls verboten worden sei, nicht unterbrochen worden. Der genaue Zeitpunkt der Sequestrierung der Grundstücke des Dr. Z. könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Es lägen zum Teil widersprüchliche Indizien vor, die eine eindeutige zeitliche Einordnung der Beschlagnahme nicht zuließen. Es spreche einiges für die Behauptung der Kläger, die Beschlagnahme sei am 29. April 1948 erfolgt. Auf den genauen Zeitpunkt der Sequestrierung komme es im Streitfall nicht an. Fest stehe, dass die Sequestrierung der streitgegenständlichen Grundstücke jedenfalls vor Inkrafttreten des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948 erfolgt sei. Gemäß seiner Nummer 9 sei der Befehl am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft getreten. Diese sei im 15. Zentralverordnungsblatt des Jahrgangs 1948 erfolgt. Der Ausgabetag sei der 21. Mai 1948 gewesen. Sämtliche in Betracht kommenden Zeitpunkte lägen vor diesem Datum.
Davon abgesehen, sei für die Bejahung des Zurechnungszusammenhangs ausreichend, dass die spätere Enteignung der Grundstücke jedenfalls vor Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 vorgenommen worden sei. Für Enteignungen zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 sei eine besatzungshoheitliche Grundlage regelmäßig zu bejahen. Dies gelte im Hinblick auf die das jederzeitige Eingreifen ermöglichende oberste Hoheitsgewalt der Besatzungsmacht auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten. Demnach wäre der Zurechnungszusammenhang nicht schon deshalb unterbrochen, wenn bis zum Inkrafttreten des SMAD-Befehls Nr. 64 noch keine Beschlagnahme erfolgt gewesen sei. Bei der Regelung in Nummer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948 handele es sich nicht um ein generelles Verbot, Vermögenswerte zu enteignen, die bis zum Inkrafttreten des Befehls noch nicht beschlagnahmt worden seien. Der Wortlaut des Befehls spreche zwar dafür, dass die Sequestrierung und die sich anschließende Enteignung nach dem Stichtag nicht mehr hätten erfolgen dürfen. Es handele sich aber lediglich um eine das Verfahren der Enteignungen betreffende Vorschrift.
Gegen das Urteil haben die Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts und beantragen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. März 2005 wird aufgehoben, soweit es das Flurstück Nr. 41/2 der Flur ... und das ehemalige Flurstück Nr. 2 der Flur ..., jeweils der Gemarkung F., betrifft.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Beigeladenen zu 2 aufzugeben, zugunsten der Kläger den Erlös aus der Veräußerung des Flurstücks Nr. 41/2 der Flur ... der Gemarkung F. auszukehren.
Der Beklagte wird ferner verpflichtet, die Berechtigung der Kläger hinsichtlich des ehemaligen Flurstücks Nr. 2 der Flur ... der Gemarkung F. festzustellen.
Die Bescheide des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt Frankfurt (Oder) vom 3. Mai 1994 und vom 11. Juli 1994 sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. März 1997 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
II
Die Revision der Kläger hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgericht war, soweit es das Flurstück Nr. 41/2 der Flur ... und das ehemalige Flurstück Nr. 2 der Flur ..., jeweils der Gemarkung F. betrifft, aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat verkannt, dass der Befehl Nr. 64 der sowjetischen Militäradministration vom 17. April 1948 in Nummer 5 das Verbot enthielt, nach dessen Inkrafttreten auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 Vermögenswerte zu sequestrieren und bisher nicht sequestrierte Vermögenswerte zu enteignen (1). Gegen dieses Verbot verstieß die Enteignung der betroffenen Grundstücke. Deren Beschlagnahme wurde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht vor dem 29. April 1948 vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Befehl Nr. 64 bereits in Kraft getreten (2). Die unter Verstoß gegen das Enteignungsverbot vorgenommene Enteignung ist der sowjetischen Besatzungsmacht nicht zurechenbar und deshalb nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt (vgl. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG), so dass das Vermögensgesetz Anwendung findet: Es liegt eine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG vor. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erlösauskehr dem Grunde nach, § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG, soweit es das Grundstück mit der Flurstücks Nr. 41/2 der Flur ... der Gemarkung F. betrifft. Hinsichtlich des ehemaligen Flurstücks Nr. 2 der Flur ... der Gemarkung F. war ihre vermögensrechtliche Berechtigung festzustellen. Die festgestellten Tatsachen lassen eine abschließende Entscheidung zu (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Eine Rückgabe nach dem Vermögensgesetz ist ausgeschlossen (3).
1. Nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gilt das Vermögensgesetz nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage sind solche zu verstehen, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluss der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (Urteile vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 26 = BVerwGE 96, 183; vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38 = BVerwGE 98, 1).
Der Restitutionsausschluss nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG setzt keine bestimmte Form der Enteignung voraus; eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes ist immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (Beschluss vom 21. September 1994 - BVerwG 7 B 14.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 30; Beschluss vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 7 B 294.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 97; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104 = BVerwGE 104, 84; Urteil vom 3. Juni 1999 - BVerwG 7 C 35.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 4; Beschluss vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134).
Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend von diesen faktischen Beurteilungskriterien ausgegangen. Es hat jedoch übersehen, dass zu dem von ihm angenommenen Zeitpunkt der Enteignung - vor dem 21. Mai 1948 bzw. jedenfalls vor dem 7. Oktober 1949 - diese nicht mehr dem Willen der sowjetischen Besatzungsmacht entsprach und ihr daher auch nicht mehr zugerechnet werden konnte.
a) Die von deutschen Stellen während der Besatzungszeit durchgeführten Enteignungen sind der sowjetischen Besatzungsmacht nicht zuzurechnen, wenn sie einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwiderliefen (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - a.a.O.; Beschluss vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - a.a.O.). Nach Nummer 5 des Befehls der SMAD Nr. 64 vom 17. April 1948 wurde der Befehl der SMAD Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 "nunmehr nach seiner Durchführung außer Kraft gesetzt und jegliche weitere Sequestrierung von Eigentum aufgrund des erwähnten Befehls verboten". Auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 wurde u.a. das Vermögen der Nazi- und Kriegsverbrecher, das in der sowjetischen Besatzungszone belegen war, beschlagnahmt, listenmäßig erfasst und gemäß den Beschlüssen der Länderregierungen enteignet und in den Besitz des Volkes übergeführt. Die Listen wurden von der DWK der sowjetischen Militäradministration vorgelegt und von dieser bestätigt (Nummer 1 des Befehls der SMAD Nr. 64). Mit dem in Nummer 5 des Befehls Nr. 64 der SMAD ausgesprochenem Verbot der weiteren Sequestrierung von Eigentum auf der Grundlage des Befehls der SMAD Nr. 124 hat die sowjetische Besatzungsmacht ausdrücklich entschieden, dass weitere Enteignungen von Vermögenswerten, die bis zum Inkrafttreten des Befehls Nr. 64 der SMAD noch nicht aufgrund des Befehls Nr. 124 der SMAD beschlagnahmt worden waren, nicht mehr ihrem Willen entsprachen und verboten waren. Demzufolge hat die sowjetische Besatzungsmacht in Nummer 6 des SMAD-Befehls Nr. 64 auch angeordnet, dass die Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme bei der SMAD in Deutschland sowie alle zentralen und örtlichen deutschen Kommissionen für Sequestrierung und Beschlagnahme, die zur Durchführung des Befehls Nr. 124 geschaffen worden waren, aufzulösen waren, weil sie ihre Aufgaben erfüllt hätten. Zur Durchführung des Befehls wurde die DWK beauftragt, Richtlinien zu erlassen und andere entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. In ihrer Sitzung vom 28. April 1948 hat die DWK die erste Verordnung zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 beschlossen. In Nummer 4 dieser ersten Verordnung ist festgehalten, dass nach dem in Befehl Nr. 64 angeordneten Abschluss der Sequestrierungen Rechtsmittel gegen die Enteignungen und sonstigen Maßnahmen zur Wiederaufnahme von Sequesterverfahren nicht mehr zulässig sind. Damit wird deutlich, dass Enteignungen, die auf Beschlagnahmeaktionen gemäß Befehl Nr. 124 der SMAD beruhten, endgültig zum Abschluss gebracht werden sollten und weitere Enteignungen von Vermögenswerten, die bis dahin noch nicht gemäß Befehl Nr. 124 beschlagnahmt worden waren, dem Willen der sowjetischen Besatzungsmacht widersprachen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann vor diesem Hintergrund und nach dem eindeutigen Wortlaut ("jegliche weitere Sequestrierung ... verboten") nicht davon gesprochen werden, in Nummer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 sei lediglich eine das Verfahren der Enteignungen betreffende Vorschrift zu sehen, die nicht geeignet sei, den Zurechnungszusammenhang für später erfolgte Enteignungen zu unterbrechen.
Bestätigt wird diese Auslegung durch eine Entscheidung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu einer entsprechenden Anordnung des sowjetischen Stadtkommandanten von Berlin Kortikow (Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38 S. 81 und 84; vgl. auch Urteil vom 11. März 2004 - BVerwG 7 C 61.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 60 S. 125 ff.). Der sowjetische Stadtkommandant hatte mit Schreiben vom 9. Februar 1949 einerseits das vom Magistrat beschlossene Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 zustimmend zur Kenntnis genommen, andererseits aber jede weitere Vermögenssequestrierung aufgrund des Befehls Nr. 124 untersagt und damit den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 8. Februar 1949 auf die bis dahin beschlagnahmten Vermögenswerte begrenzt. Der 7. Senat hat die Auffassung vertreten, dass es deshalb für die beim Erlass des Gesetzes (noch) nicht beschlagnahmten Vermögenswerte an einem die Gründung der DDR überdauernden Vollzugsauftrag der sowjetischen Besatzungsmacht fehlt. Auch der 7. Senat hat in der entsprechenden Anordnung des sowjetischen Stadtkommandanten nicht nur eine "Verfahrensregelung", sondern ein ausdrückliches Verbot künftiger Beschlagnahmen gesehen.
b) Mit der Kenntnisnahme der vorgelegten Enteignungsliste durch die sowjetische Besatzungsmacht, in welcher unter der laufenden Nr. 101 der Name Dr. Karl Z. mit acht Grundstücken erfasst ist, erfolgte keine nachträgliche Aufhebung des Verbots in Nummer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 bzw. eine Freigabe der Vermögenswerte durch die sowjetische Besatzungsmacht. Unabhängig davon, dass aufgrund des Eintrags in der Liste "316. Sitzung vom 31.3.1948" für die sowjetische Besatzungsmacht nicht erkennbar war, dass die angeführten Vermögensgegenstände vorher nicht auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmt worden waren, genügt deren bloße Untätigkeit gegenüber einem das Verbot missachtenden Verstoß durch deutsche Stellen nicht. Ein ausgesprochenes Enteignungsverbot setzt eine nach außen erkennbare Willensäußerung oder ein sonstiges aktives Handeln der Besatzungsmacht voraus, um das Verbot wieder außer Kraft zu setzen. Ein über eine stillschweigende Hinnahme hinausgehender "actus contrarius" ist deshalb notwendig, weil die sowjetische Besatzungsmacht im Allgemeinen nicht überprüfte, ob die Enteignungsaktionen auch in allen Einzelfällen mit ihren Vorstellungen übereinstimmten. Sie ging vielmehr davon aus, dass sich die deutschen Stellen an den ihnen vorgegebenen rechtlichen und politischen Rahmen halten würden (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104 = BVerwGE 104, 84; Urteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 83 = BVerwGE 101, 282).
Der Befehl Nr. 64 der SMAD bezieht sich ausdrücklich auf die Mitteilung der DWK, dass das Eigentum der Kriegs- und Naziverbrecher "wirklich" sequestriert und in Besitz des Volkes überführt worden sei und das sie es deshalb für unzweckmäßig halte, das Sequesterverfahren weiterhin anzuwenden und die Kommissionen zur Verteilung des sequestrierten Eigentums weiter bestehen zu lassen. Bei dieser Sachlage ist der Schluss nicht gerechtfertigt, bis dahin nicht sequestriertes Vermögen von Nazi- und Kriegsverbrechern sei trotz des Verbots in Nummer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 mit der listenmäßigen Erfassung durch deutsche Stellen nachträglich zur Beschlagnahme wieder von der sowjetischen Besatzungsmacht freigegeben worden. Eine Willensäußerung der SMAD im genannten Sinne ist damit nicht verbunden.
2. Das Verwaltungsgericht hat es als zweifelhaft angesehen, dass die Sequestrierung der Grundstücke in den Jahren 1946 und 1947 vorgenommen worden sei. Ebenso bestünden gegen eine Beschlagnahme am 31. März 1948 Bedenken, weil der Name Dr. Z. in den Protokollen der 316. Sitzung der Landeskommission vom 31. März 1948 nicht genannt werde. Einiges spreche deshalb für eine Beschlagnahme am 29. April 1948. Diese Ausführungen sind dahin zu verstehen, dass die Grundstücke nicht vor dem 29. April 1948 beschlagnahmt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt war aber bereits der Befehl Nr. 64 und damit das Verbot weiterer Beschlagnahmung in Kraft getreten.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Befehl Nr. 64 der SMAD bereits mit seiner Veröffentlichung in der Täglichen Rundschau am 18. April 1948 in Kraft getreten und nicht erst - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - mit der Bekanntgabe im 15. Zentralverordnungsblatt der DWK mit Ausgabetag 21. Mai 1948. In Nummer 9 des Befehls Nr. 64 der SMAD heißt "Der Befehl tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung in Kraft". Eine ausdrückliche Regelung der SMAD, wie ihre Befehle zu veröffentlichen sind, wurde durch sie nicht getroffen. Die Veröffentlichung in der Täglichen Rundschau war im Hinblick auf die Zielgruppe der Befehle auf der zentralen Ebene und der Länderebene - nämlich alle deutschen Instanzen bzw. die gesamte Bevölkerung bei Befehlen mit Gesetzeskraft - als Wirksamkeitsvoraussetzung ausreichend. Die Tägliche Rundschau war die Tageszeitung des Kommandos der Roten Armee für die Bevölkerung. 1945 waren dort etwa 120 sowjetische und 20 deutsche Mitarbeiter in der Redaktion und im Verlag beschäftigt. Ab 1946 verfügte diese Zeitung über ausgebaute Redaktionsstäbe in allen Ländern/Provinzen der sowjetischen Besatzungszone. Sie wird als Presseorgan der SMAD genannt (vgl. SBZ-Handbuch, 2. Aufl., München 1993, S. 36, 61, 64). Demgegenüber war das Zentralverordnungsblatt das amtliche Mitteilungsorgan der DWK für deren Anordnungen und Verordnungen. Eine Regelung der SMAD, dass erst die Bekanntgabe im Zentralverordnungsblatt als Veröffentlichung galt und damit den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmte, war - wie dargelegt - nicht getroffen worden. Vielmehr stellte Nummer 9 des Befehls Nr. 64 nur allgemein auf eine "Veröffentlichung" ab und grenzte diese nicht auf ein bestimmtes Mitteilungsblatt ein.
3. Die unter Verstoß gegen das Enteignungsverbot vorgenommene Enteignung ist der sowjetischen Besatzungsmacht nicht zurechenbar und deshalb nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt (vgl. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG), so dass das Vermögensgesetz Anwendung findet: Die betroffenen Grundstücke sind im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt worden. Als Rechtsnachfolger sind die Kläger Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG.
a) Die Kläger haben einen Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung des Grundstücks Flurstück Nr. 41/2 der Flur ... der Gemarkung F. gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 InVorG.
Der Anspruch auf Erlösauskehr ist ebenso wie die Feststellung der Berechtigung als Minus in dem von den Klägern gestellten Restitutionsantrag enthalten. Dies folgt daraus, dass der Anspruch auf Erlösauskehr das Bestehen eines Restitutionsanspruchs voraussetzt und lediglich an dessen Stelle tritt, weil die Rückübertragung durch investive Maßnahmen rechtlich unmöglich geworden ist (Urteil vom 11. April 2002 - BVerwG 7 C 20.01 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 7; Beschluss vom 13. Mai 1996 - BVerwG 7 B 125.96 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 2; Beschluss vom 13. August 2002 - BVerwG 8 B 77.02 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 9). Insoweit gilt nichts anderes als in den Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG, in denen sich ebenfalls der Restitutionsausspruch in einen Anspruch auf Auskehr des Erlöses umwandelt.
Nach § 16 Abs. 1 InVorG kann jeder Berechtigte nach Feststellung oder Nachweis seiner Berechtigung von dem Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller auf den von ihm zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag verlangen, wenn dem Verfügungsberechtigten die Rückübertragung des Vermögenswertes infolge seiner Veräußerung nicht möglich ist.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde das Grundstück auf der Grundlage des Investitionsvorrangbescheides vom 5. Januar 1994 von der Verfügungsberechtigten an die W. AG für 1 250 000 DM verkauft. Infolge dieser Veräußerung ist die Rückübertragung nicht möglich.
b) Hinsichtlich des ehemaligen Flurstücks Nr. 2 der Flur ... der Gemarkung F. war die vermögensrechtliche Berechtigung der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. a, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 VermG festzustellen. Für die Kläger folgt hieraus eine Berechtigung zur Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz, weil die Rückgabe der streitigen Grundstücksflächen nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist (vgl. § 1 EntschG).
Die festgestellten Tatsachen lassen insoweit eine abschließende Entscheidung zu, § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist das ehemalige Flurstück 2 der Flur ... zweigeteilt worden und flächenmäßig in dem Flurstück 2/1 und dem Flurstück 17/1 aufgegangen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Flurstück 2/1 Eigentum der Stadt Frankfurt (Oder) und Teil eines Gehweges einer öffentlich gewidmeten Straße ist. Eigentümerin des Flurstücks 2/2, das im Flurstück 17/1 aufgegangen ist, ist die Beigeladene zu 1. Dieses Grundstück diente dem komplexen Wohnungsbau. Damit steht fest, dass eine Restitution gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Buchst. b (Widmung für den Gemeingebrauch) und Buchst. c (Verwendung im komplexen Wohnungsbau) VermG ausgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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