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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.10.2003
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 26.02
Rechtsgebiete: EntschG, VermG
Vorschriften:
EntschG § 1 Abs. 1 | |
EntschG § 1 Abs. 2 | |
EntschG § 12 Abs. 1 | |
VermG § 3 Abs. 1 a | |
VermG § 18 | |
VermG § 18 b |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 8 C 26.02
Verkündet am 29. Oktober 2003
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Krauß, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. Januar 2002 dahingehend geändert, dass im Satz 2 der Urteilsformel die Worte "in noch valutierender Höhe von 1 501,60 M (383,88 €)" entfallen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin, dem Grunde nach Entschädigung für eine früher zugunsten der Reichsversicherungsanstalt bestellte Hypothek beanspruchen zu dürfen, die weder begründet noch abgelöst wird.
Die Eheleute Walter und Hedwig W. waren seit 21. April 1938 als Miteigentümer des Grundstücks E.-D.-Weg 10 in W. im Grundbuch von W., Band 65, Blatt 2057, Flurstück 4204 eingetragen. Für ein Darlehen der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 4 000 RM nebst Zinsen war unter der laufenden Nummer 1 der Abteilung III des Grundbuchs eine Hypothek zugunsten der Reichsversicherungsanstalt eingetragen. Am 18. Juni 1948 erfolgte die Änderung der Eintragung, dass die Hypothek nach § 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung des Eigentums ehemaliger Träger der Reichsversicherung im Lande Thüringen auf die Sozialversicherungsanstalt Thüringen in Gotha vom 6. Juli 1946 auf diese übertragen worden ist.
Nachdem die Familie W. im Jahre 1960 die DDR ohne Beachtung der gesetzlichen Meldevorschriften verlassen hatte, verkaufte der staatliche Verwalter das Grundstück mit Grundstückskaufvertrag vom 22. April 1971 an das Eigentum des Volkes. Rechtsträger war der Rat der Stadt J. Im Grundbuch wurde die in Abteilung III unter laufender Nummer 1 zugunsten der Sozialversicherungsanstalt Thüringen in Gotha eingetragene Belastung über 4 000 RM gelöscht. Ein Jahr später verkaufte der Rat der Stadt das auf dem Grundstück befindliche Eigenheim an die Eheleute H. und verlieh ihnen das Nutzungsrecht an dem Grundstück.
Den Antrag auf Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen J.-Stadt mit Bescheid vom 30. Juli 1993 wegen redlichen Erwerbs ab und erkannte einen Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach zu. Der Widerspruch blieb erfolglos.
Den mit Schreiben der Klägerin vom 28. September 1990 geltend gemachten Anspruch hinsichtlich der Hypothek wies das Amt mit Bescheid vom 14. April 1997 zurück. Es war der Ansicht, dass der Klägerin keine Entschädigung für die ehemals zugunsten der Reichsversicherungsanstalt eingetragene Hypothek zustehe, weil eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage vorliege. Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz könnten nur natürliche Personen beanspruchen.
In ihrem Widerspruch stellte die Klägerin auf § 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG sowie darauf ab, dass sie in Bezug auf das Vermögen der früheren Reichsversicherungsanstalt Rechtsnachfolgerin sei. Es genüge, dass der Schädigungstatbestand hinsichtlich des haftenden Grundstücks vorliege. Der Widerspruchsausschuss beim T. Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wies den Rechtsbehelf mit Bescheid vom 8. Oktober 1999 zurück. Aufgrund der im Entschädigungsgesetz verankerten Akzessorietät zum Vermögensgesetz stehe der Klägerin kein Anspruch zu. Entschädigungen würden nur für solche Fälle gewährt, in denen der Geltungsbereich des Vermögensgesetzes eröffnet sei. Im Vermögensgesetz herrsche aber der Wiedergutmachungsgedanke. Der Anspruch auf die Ablösebeträge bezwecke allein, den Berechtigten hinsichtlich eines ehemals belasteten Grundstücks mit der Rückgabe nicht besser zu stellen, als er vor der Schädigung gestanden habe. Die Ablöseregelung des Vermögensgesetzes ziele nicht darauf, das Unrecht an dem ehemals Begünstigten wieder gutzumachen.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ergänzend zum Bisherigen im Wesentlichen dargelegt, dass eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher oder besatzungsrechtlicher Grundlage schon deshalb nicht vorliege, weil die Löschung der Hypothek erst 1971 erfolgt sei. Da den Berechtigten die zum Zeitpunkt der Schädigung noch valutierenden Beträge der dinglichen Rechte von ihrer Entschädigungssumme abgezogen würden, habe sie einen Anspruch auf Entschädigung.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt J. vom 14. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des T. Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 8. Oktober 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass ihr dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung für die ehemals zugunsten der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte im Grundbuch von W., Band 65, Blatt 2057 eingetragenen Hypothek in noch valutierender Höhe von 383,88 € zusteht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und sich auf die ergangenen Bescheide bezogen.
Das Verwaltungsgericht Gera hat der Klage mit Urteil vom 24. Januar 2002 stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt:
Die Hypothek selbst habe zwar keiner unmittelbar schädigenden Maßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes unterlegen. Sie sei nur aufgrund der gegen das Eigentum an dem Grundstück gerichteten Maßnahme untergegangen. Der damit verbundene Rechtsverlust sei somit nur mittelbar eingetreten. Dies reiche nicht zur Anerkennung einer Schädigung im Sinne des Vermögensgesetzes aus, weil der Verlust zielgerichtet herbeigeführt sein müsse. Ferner könne die Klägerin für die strittige Hypothek keinen Ablösebetrag verlangen, weil das Grundstück - bei ansonsten gegebenen Anspruchsvoraussetzungen - nicht an die Berechtigten zurückübertragen worden sei. Der geltend gemachte Anspruch folge aber aus § 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG. Die Vorschrift setze entgegen der Auffassung des Beklagten nicht voraus, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch aus dem Vermögensgesetz zustehe, die Hypothek also unmittelbar geschädigt worden sein müsse. Die Vorschrift enthalte eine eigenständige Anspruchsgrundlage und gewähre dem nur mittelbar Betroffenen eine Entschädigung, wenn der Alteigentümer einen Ablösebetrag nicht zahlen müsse, weil sein Grundstück wegen Rückübertragungsausschlussgründen nicht zurückgegeben werde. In Anwendung des Gleichheitssatzes müsse der vom Alteigentümer durch den Geldabzug von seiner Entschädigung gezahlte Ausgleich für die dingliche Belastung auch im Entschädigungsrecht dem ehemaligen Hypothekengläubiger zugute kommen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision trägt der Beklagte vor, der Anwendungsbereich des Entschädigungsgesetzes sei nicht eröffnet und das Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler.
Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. Januar 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Verfahrensrüge entgegen.
II.
Die Revision ist im Wesentlichen unbegründet.
Das Verwaltungsgericht verletzt mit seiner Ansicht kein Bundesrecht, die Klägerin könne dem Grunde nach Entschädigung für den Verlust der streitbefangenen Hypothek verlangen (1.). Doch hat es mit seiner Konkretisierung der Hypothek auf eine bestimmte noch valutierende Höhe den eigentlichen Streitgegenstand überschritten (2.).
Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Es hat nicht festgestellt, dass die hypothekarisch gesicherte Forderung vollständig befriedigt wurde. Die Kassenlage ist nicht derart eindeutig, um das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin verneinen zu können. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat auf Anfrage des Verwaltungsgerichts mitgeteilt, dass die Forderung noch mit 750,80 DM valutiere.
1. In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht den Klageanspruch zu Recht der Vorschrift von § 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG entnommen. Danach steht dem Begünstigten früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die mangels Rückgabe des früher belasteten Vermögenswertes nicht wieder begründet und nicht abgelöst werden, grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung zu. Begünstigter ist der Gläubiger des früheren dinglichen Rechts an einem Grundstück oder sein Rechtsnachfolger (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG i.V.m. § 18 b Abs. 1 Satz 1 VermG).
a) Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Gläubigerin der fraglichen Hypothek. Gemäß § 18 b Abs. 2 Satz 2 VermG gilt der zum Zeitpunkt der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum im Grundbuch eingetragene Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger als Begünstigter, solange nicht vernünftige Zweifel an dessen Berechtigung bestehen. Bei Überführung des haftenden Grundstücks in Volkseigentum war hier die Sozialversicherungsanstalt Thüringen als Hypothekengläubigerin eingetragen. Sie wurde zum 1. Mai 1951 gemäß Verordnung über die Sozialversicherung vom 26. April 1951 (GBl DDR, S. 325) mit den anderen Sozialversicherungsanstalten der Länder zu einer einheitlichen zentral gelenkten Sozialversicherung, Anstalt des öffentlichen Rechts, vereinigt. Leitung und Kontrolle lag beim Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB). Nach § 78 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl DDR I, S. 486) trat die Rechtsnachfolge die Sozialversicherung der DDR an (vgl. im Einzelnen auch OLG Jena, Urteil vom 11. Mai 1994 - 2 U 520/93 - in Brandt/Kittke, Rechtsprechung und Gesetzgebung zur Regelung offener Vermögensfragen, Abschnitt O Nr. 90). Mit der Herstellung der Einheit Deutschlands sind die zuständigen bundesdeutschen Träger der Sozialversicherung Rechtsnachfolger im Vermögen der Träger der Sozialversicherung der DDR geworden (§ 3 Abs. 1 der Anlage I Kap. VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 zum Einigungsvertrag). Vernünftige Zweifel an der Berechtigung der Klägerin haben weder das Verwaltungsgericht geäußert noch die Beteiligten vorgetragen.
b) Das früher belastete Grundstück ist nicht an die damaligen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger zurückgegeben worden. Aus dem Verweis in § 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG auf § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG folgt allerdings, dass die bloße Tatsache, dass es zu keiner Restitution des Grundstücks gekommen ist, nicht genügt. Der Ausschluss der Rückgabe muss seinen Grund in einem der in § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG genannten Hindernisse gehabt haben. Das Hemmnis im vorliegenden Fall bestand darin, dass an dem volkseigenen Grundstück ein dingliches Nutzungsrecht redlich erworben worden war (§ 4 Abs. 2 VermG).
Die aufgrund von § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 11. Dezember 1968 (GBl DDR, Teil II S. 1) untergegangene Hypothek ist weder begründet noch abgelöst worden. In Bezug auf untergegangene dingliche Rechte ist nach §§ 18 ff. VermG bei Rückübertragung des Eigentums an den Berechtigten zugleich ein Ablösebetrag festzusetzen, der vom Berechtigten hinterlegt werden muss. Insoweit haben die früheren Gläubiger der dinglichen Rechte oder ihre Rechtsnachfolger nach § 18 b VermG Herausgabeansprüche hinsichtlich des auf ihr früheres Recht entfallenden Teils des Ablösebetrages. Scheidet diese Anspruchsgrundlage mangels Festsetzung des Ablösebetrages aus, ist der Gläubiger des früheren dinglichen Rechts oder sein Rechtsnachfolger auf den Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG verwiesen.
c) Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde muss der Begünstigte nicht zugleich Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG, das untergegangene Recht also nicht selbst restituierbar sein. Allerdings wird in der Literatur die Ansicht vertreten, § 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG sei im Verhältnis zu § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG nur von klarstellender Bedeutung (Kluger/Rausch, OV spezial 1996, 66 <68 f.>; Motsch in Motsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch, EALG, § 1 Rn. 17 und 55; Schäfer/Budde-Hermann, EALG 2. Aufl. 1996 S. 25 f.; Löbach in Gallenkamp/Kreuer/Löbach, EALG Stand April 1998, § 1 EntschG Rn. 104; BARoV-Schriftenreihe, Heft 9, Rn. 23). Es handele sich lediglich um einen Sekundäranspruch, der Begünstigte müsse von einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG bezüglich des Grundpfandrechts unmittelbar betroffen sein. Hier jedoch war - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - der Untergang der fraglichen Hypothek keine unmittelbare Schädigungsmaßnahme.
Die Frage, ob der Entschädigungsanspruch eine vermögensrechtliche Schädigung des Begünstigten voraussetzt, würde sich nicht stellen, wenn schon eine mittelbare Schädigung des herrschenden Grundstücks eine Schädigung der Hypothek im Sinne des Vermögensgesetzes wäre (so Kuhlmey, OV spezial 1995, 131 <132 ff.>). Aus der die Restitution dinglicher Rechte regelnden Vorschrift in § 3 Abs. 1 a VermG wird geschlossen, dass es ausreiche, wenn für den Vermögenswert, auf den sich das Recht beziehe, die Restitutionsvoraussetzungen gegeben seien. Wenn das dingliche Recht durch enteignenden oder machtmissbräuchlichen Zugriff auf das Immobilieneigentum entzogen worden sei, liege eine Kettenschädigung vor (Hartkopf, OV spezial 1997, S. 72 <73>; a. A. Neuhaus in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 1 Rn. 34; Kluger/Rausch a.a.O. S. 66 ff.). Mit der Einfügung von § 3 Abs. 1 a VermG sei ein Anliegen des Gesetzgebers verwirklicht worden, die Restitution von Grundpfandrechten für die Fälle zu klären, in denen es zu einer Restitution des Grundstücks deshalb nicht kommt, weil der Berechtigte diese nicht beantragt oder aber Entschädigung gewählt hat (BTDrucks 12/2480 S. 40; vgl. indes Urteil vom 24. Juli 2003 - BVerwG 7 C 60.02 - UA S. 10, bei juris). Doch auf die Restituierbarkeit des dinglichen Rechts kommt es letzthin nicht an; denn käme sie auch bei nur mittelbarer Schädigung des Begünstigten in Betracht, ergäbe sich der zugehörige Entschädigungsanspruch direkt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG, und die Vorschrift von § 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG ginge wie bei einer direkten Schädigung ins Leere. Von einer unnötigen Vorschrift ist indes nicht auszugehen.
Ihr Wortlaut, ihre Stellung im Gesamtgefüge der mit "Grundsätze der Entschädigung" überschriebenen Regeln von § 1 EntschG und die Entstehungsgeschichte sprechen für das Vorliegen einer originären Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift nennt den "Begünstigten" als Normadressaten, nicht den "Berechtigten", wie dies in § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG geschieht. Sie tritt ergänzend neben die Entschädigungstatbestände von § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG - nämlich "ferner" - sowie gleich der unmittelbar vorstehenden Bestimmung für Zweitgeschädigte (§ 1 Abs. 2 Satz 1 EntschG), und der Regierungsentwurf spricht in diesem Zusammenhang von einem "weiteren Entschädigungstatbestand", der denen von Absatz 1 Satz 1 hinzugefügt sei (BTDrucks 12/4887 S. 32). Für eine Deutung der Vorschrift als eine solche von nur klarstellendem Inhalt fehlt es am Klarstellungsbedarf. Zwar enthält das Entschädigungsgesetz für den Entschädigungsanspruch des Begünstigten keine Ausschlussfrist, wie § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EntschG dies für den Zweitgeschädigten vorsieht (vgl. Hartkopf a.a.O. S. 74). Aber nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EntschG sind die Bestimmungen des Vermögensgesetzes für die Durchführung des Entschädigungsgesetzes anwendbar. Somit gilt die Regelung von § 30 a VermG, aus der in Fällen vorliegender Art keine Befristung entnommen werden kann.
d) Der Einwand der Revision, das mit dem Übergang des haftenden Grundstücks in das Volkseigentum verbundene Erlöschen des dinglichen Rechts stelle eine nicht wieder gutzumachende Verschiebung innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereichs dar, überzeugt nicht. Es trifft allerdings zu, dass das Vermögensgesetz nicht die Wiedergutmachung solcher Vermögensverluste erfasst, die nicht durch den Zugriff des Staates auf privates Eigentum geprägt waren, sondern Eigentumsverschiebungen innerhalb des staatlichen oder staatlich gelenkten Bereiches darstellen (Urteile vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 10.95 - BVerwGE 101, 143 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 72 und BVerwG 7 C 24.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 73). Um derartige staatsinterne Zuordnungsprobleme geht es in Fällen vorliegender Art jedoch nicht. Insbesondere hat der Gesetzgeber die Behandlung von dinglichen Rechten in Bezug auf restituierbare Vermögenswerte nicht in den Zusammenhang der Verteilung des öffentlichen Vermögens nach Art. 21, 22 Einigungsvertrag verwiesen, sondern - wie die Erwähnung der Aufbauhypothek nach dem Zivilgesetzbuch der DDR in § 3 Abs. 1 a Satz 6 VermG ergibt - als selbst restituierbare Vermögenswerte vorgesehen. Auch der Bundesrepublik Deutschland steht als Gläubigerin früherer dinglicher Rechte an einem zurückübertragenen Grundstück die Festsetzung des Ablösebetrages zu (Urteil vom 12. Dezember 2002 - BVerwG 7 C 22.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16). Aus der Akzessorietät des Entschädigungsgesetzes zum Vermögensgesetz folgt schließlich, dass jedem Begünstigten ein entsprechender Entschädigungsanspruch zustehen kann.
e) Die Verfahrensrüge der Aktenwidrigkeit ist unbegründet. Der Einwand der Revision, das Verwaltungsgericht habe die Buchungsunterlagen falsch verstanden, ergibt nicht, dass die Vorinstanz ihrer Entscheidung einen falschen Akteninhalt zugrunde gelegt hat. Das Verwaltungsgericht hat nur aus den vorhandenen Unterlagen (insbesondere dem berichtigten Vermögensverzeichnis, der Abtretungserklärung über einen Teilbetrag der Forderung und der sog. Kerblochkarte) andere Schlüsse gezogen als die Revision. Deren Annahme, in den Unterlagen der Stadtsparkasse sei lediglich die tatsächliche Ausbuchung der Restforderung unterblieben, beruht nicht auf einer konkreten Angabe in den Altakten, sondern auf einer Schlussfolgerung der Revision anhand externer Anweisungen und Hinweise der Finanzverwaltung der DDR, auf die das Verwaltungsgericht im Urteil nicht eingegangen ist. Doch die Kritik an der tatsächlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung bezeichnet keinen Verfahrensmangel.
2. Die Revision hat indes Erfolg, soweit das angegriffene Urteil die noch valutierende Höhe der fraglichen Hypothek angibt. Streitgegenstand des Rechtsstreits ist die Feststellung der Berechtigung, Entschädigung beanspruchen zu dürfen. Dementsprechend wollte das Verwaltungsgericht auch, wie dem Tenor seines Urteils zu entnehmen ist, nur eine Entscheidung dem Grunde nach treffen. Die Festlegung der bei Überführung des herrschenden Grundstücks in Volkseigentum valutierenden Höhe der Hypothek ist dem Betragsverfahren vorbehalten, in dem die Bemessungsgrundlage der Entschädigung ermittelt wird (§ 1 Abs. 2 Satz 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 EntschG). Danach wird nicht für die Hypothek, sondern für die zugrunde liegende Forderung entschädigt. Um die hypothekarisch gesicherte Forderung geht es vorliegend nicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 383,88 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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