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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.10.2003
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 29.02
(1)
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 3 |
Auszug aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung Öffentliche Sitzung des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts
BVerwG 8 C 29.02
Leipzig, 29. Oktober 2003
Beschluss
Es wird festgestellt, dass die Beklagte durch Dr. ... nicht ordnungsgemäß vertreten ist.
Gründe:
Der erschienene Dr. ... kann die Beklagte nicht vertreten, weil er die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht erfüllt. Zwar ist er Angestellter im höheren Dienst der Beklagten, nach seinen Angaben aber nicht Diplomjurist. Vielmehr hat er nach bestandener juristischer Hauptprüfung ein Forschungsstudium aufgenommen und mit dem Titel eines Dr. jur. abgeschlossen.
Selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass der Abschluss als Dr. jur. eine höhere wissenschaftliche Qualifikation darstellt als das Diplom, entspricht er nicht den gesetzlichen Anforderungen, die den Erwerb des Titels "Diplomjurist" vorschreiben. Die vom Gesetzgeber eng gefasste Ausnahme knüpft an die formalrechtliche Qualifikation an, die nach dem Einigungsvertrag für das Beitrittsgebiet an die Befähigung zum Berufsrichter gestellt ist.
Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, im Einzelfall zu überprüfen, ob die individuelle Qualifikation des Behördenvertreters, der kein Diplomjurist ist, der des Diplomjuristen gleichwertig ist. Eine allgemeine Annahme, der Abschluss des Dr. jur. gehe über den des Diplomjuristen hinaus und deshalb seien auch Behördenvertreter im höheren Dienst mit - nur - diesem Abschluss postulationsfähig i.S. des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO würde eine unzulässige Ausdehnung des Gesetzestextes darstellen, die dem Gericht verwehrt und dem Gesetzgeber vorbehalten ist.
Ende der Entscheidung
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