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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.10.2003
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 29.02 (1)
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 67 Abs. 1 Satz 3
Ein Beamter oder Angestellter im höheren Dienst, der in der DDR nach bestandener juristischer Hauptprüfung ein Forschungsstudium mit dem Titel eines Dr. jur. abgeschlossen, aber nicht den Titel "Diplomjurist" erworben hat, kann Behörden vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten.
Auszug aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung Öffentliche Sitzung des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts

BVerwG 8 C 29.02

Leipzig, 29. Oktober 2003

Beschluss

Es wird festgestellt, dass die Beklagte durch Dr. ... nicht ordnungsgemäß vertreten ist.

Gründe:

Der erschienene Dr. ... kann die Beklagte nicht vertreten, weil er die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht erfüllt. Zwar ist er Angestellter im höheren Dienst der Beklagten, nach seinen Angaben aber nicht Diplomjurist. Vielmehr hat er nach bestandener juristischer Hauptprüfung ein Forschungsstudium aufgenommen und mit dem Titel eines Dr. jur. abgeschlossen.

Selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass der Abschluss als Dr. jur. eine höhere wissenschaftliche Qualifikation darstellt als das Diplom, entspricht er nicht den gesetzlichen Anforderungen, die den Erwerb des Titels "Diplomjurist" vorschreiben. Die vom Gesetzgeber eng gefasste Ausnahme knüpft an die formalrechtliche Qualifikation an, die nach dem Einigungsvertrag für das Beitrittsgebiet an die Befähigung zum Berufsrichter gestellt ist.

Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, im Einzelfall zu überprüfen, ob die individuelle Qualifikation des Behördenvertreters, der kein Diplomjurist ist, der des Diplomjuristen gleichwertig ist. Eine allgemeine Annahme, der Abschluss des Dr. jur. gehe über den des Diplomjuristen hinaus und deshalb seien auch Behördenvertreter im höheren Dienst mit - nur - diesem Abschluss postulationsfähig i.S. des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO würde eine unzulässige Ausdehnung des Gesetzestextes darstellen, die dem Gericht verwehrt und dem Gesetzgeber vorbehalten ist.

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