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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 6.07
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 11 Abs. 5
Wurden von einem unter staatlicher Verwaltung stehenden Konto eines sog. Republikflüchtlings diskriminierende Steuerforderungen beglichen, richtet sich die Wiedergutmachung nach § 11 Abs. 5 VermG.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 8 C 6.07

Verkündet am 19. Dezember 2007

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Dezember 2006 wird geändert. Der Bescheid des Landkreises Chemnitzer Land vom 27. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2001 wird aufgehoben, soweit eine Entschädigung hinsichtlich des nicht berücksichtigten Teilguthabens von 40 296,25 M abgelehnt wird. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung auch hinsichtlich dieses Teilguthabens zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt ein Fünftel, die Beklagte vier Fünftel der Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt eine höhere Entschädigung für den Verlust seines Kontoguthabens bei der Industrie- und Handelsbank der DDR - IHB -, Kreisfiliale L.

Er verließ am 14. Januar 1948 die sowjetische Besatzungszone ohne Erlaubnis zur ständigen Ausreise. Durch Erbfolge wurde er 1965 stiller Komplementär der ehemaligen BSB Paul V. KG Trikotagenfabrik L. mit einer Kapitaleinlage von 65 000 M. Nach Abzug der Steuern wurden dem Kläger die Nettogewinnanteile auf das für ihn eröffnete Konto Nr. ... bei der IHB überwiesen.

Im Zuge der Umwandlung der BSB Paul V. KG in einen VEB erfuhr der Rat des Kreises K., Abt. Finanzen, Sachgebiet Staatliches Eigentum, dass der Kläger ohne Abmeldung in die Bundesrepublik Deutschland verzogen war. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1971 teilte er der IHB mit, das Vermögen des Klägers unterliege nach § 6 der VO über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der Deutschen Demokratische Republik - VerwVO - vom 11. Dezember 1968 (GBl 1969 II S. 1) der staatlichen Verwaltung. Deshalb sei das Konto aufzulösen und das Guthaben an den Rat des Kreises abzuführen. Auf Grund einer - nicht zu den Akten gelangten - Bestallungsurkunde des Rates des Kreises vom 17. April 1972 wurde der Geschäftsanteil des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 1969 als staatlich verwaltet erfasst.

Mit Steuerbescheid vom 27. Juni 1972 setzte der Rat des Kreises gegenüber dem Kläger eine Nachforderung in Höhe der Differenz zwischen Einkommenssteuer und Bruttogewinnabführung für 1968 bis 1971 fest. Auf den Einspruch seines früheren Steuerberaters erging am 13. Oktober 1972 ein nach § 94 AO DDR berichtigter Bescheid über Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und andere Haushaltsbeziehungen 1972, mit dem die Nachforderung auf den Zeitraum 1969 bis 1971 beschränkt und auf 50 466,58 M abzüglich 10 170,33 M, also 40 296,25 M, festgesetzt wurde. Die Verrechnung in Höhe von 10 170,33 M berücksichtigte lt. Aktenvermerken der IHB vom 4. und 7. Dezember 1972 eine Steuerüberzahlung des Klägers in Höhe von 9 205 M und eine als Steuerzahlung angerechnete Exportprämie für 1971 in Höhe von 1 440 M, vermindert um die Vermögenssteuer für das 2. Halbjahr 1972 in Höhe von 474,67 M.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 1972 teilte die IHB dem Rat des Kreises mit, im Rahmen der Abwicklung der ehemaligen BSB Paul V. KG stünden noch Steuerforderungen gegen den Kläger in Höhe von 40 296,25 M und eine Forderung zum Ausgleich des aktiven Verrechnungskontos in Höhe von 10 170,33 M offen. Der Rat des Kreises möge die Summe von 50 466,58 M vom Konto Nr. ... der IHB auf das IHB-Konto Nr. ... überweisen. Wegen der staatlichen Verwaltung der Kapitaleinlage gehe die IHB davon aus, die Verfügungsbefugnis des Rates erstrecke sich auch auf das Gewinnanteilskonto.

Am 20. März 1973 überwies die IHB dem Rat des Kreises 52 749,08 M auf das Konto Nr. 6211-25-128063. Am 27. März 1973 wurde das Konto Nr. ... des Klägers gelöscht. Unter dem 12. April 1973 zahlte der Rat des Kreises den von der IHB insgesamt geforderten Betrag von 50 466,58 M auf das Konto Nr. ... Die IHB überwies dem Rat des Kreises am 3. Mai 1973 als Nettogewinnanteil des Klägers für die Zeit von Januar bis zum 23. April 1972 einen Betrag von 363,47 M.

Mit Schreiben vom 19. August 1990 meldete der Kläger vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich der früheren Paul V. KG und hinsichtlich seines Gewinnanteilskontos an. Nach Anhörung des Klägers stellte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises Chemnitzer-Land mit dem angegriffenen Bescheid vom 27. Mai 1997 fest, der Kläger sei Berechtigter nach dem Vermögensgesetz und habe wegen seines ehemaligen Kontoguthabens einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 1 322,98 DM. Die Berechnung bezifferte die Bemessungsgrundlage mit 2 645,97 M. Sie addierte die Nachzahlung von 363,47 M zum Gewinnanteilsguthaben von 52 749,08 M und zog davon Verbindlichkeiten in Höhe von 50 466,58 M entsprechend der vom Rat des Kreises geleisteten Zahlung ab.

Den dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger die Verbindlichkeiten bestritt, wies das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2001 zurück, da keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Nachforderungen vorlägen.

Auf seinen Antrag änderte das Finanzamt Hohenstein-Ernstthal mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 gemäß Art. 19 Satz 2 EV i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO den Steuerbescheid vom 13. Oktober 1972, indem es die Einkommensteuer für 1972 um 620 DM niedriger festsetzte und die Festsetzung der Nachforderung der Differenz von Einkommens- und Vermögenssteuer zur Bruttogewinnabführung in Höhe von 50 467 M wegen rechtsstaatswidrigen Missbrauchs des Steuerrechts aufhob. Mit weiterem Bescheid vom 9. Juni 2005 lehnte das Finanzamt eine Erstattung der überzahlten Steuern nach § 37 Abs. 2 AO ab, da § 1 Abs. 7 VermG vorrangig sei. Der Kläger erhob gegen beide Bescheide Einspruch, über den bisher nicht entschieden wurde.

Mit Urteil vom 7. Dezember 2006 hat das Verwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. Mai 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2001 erhobene Klage abgewiesen. Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 7 VermG sei nicht eröffnet. Die Rechtsfolgenverweisung nach § 7 Abs. 1 VwRehaG greife nicht ein, da dieses Gesetz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG nicht auf Akte der DDR-Steuerverwaltung anzuwenden sei. Auch Art. 19 Satz 2 EV enthalte keine Rechtsfolgenverweisung auf das Vermögensgesetz. §§ 4, 5, 7 ff. und 16 ff. VermG seien auf Erstattungszahlungen von vornherein nicht anzuwenden. Gleichbehandlungserwägungen, deretwegen die rehabilitationsrechtlich begründete Rückgabe von Sachwerten nach § 3 Abs. 2 StrRehaG, § 7 VerwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 7 VermG demselben Interessenausgleich unterworfen werden solle wie die Restitution nach dem Vermögensgesetz, kämen bei der Erstattung überzahlter Steuern nicht zum Tragen. Dafür sei § 37 Abs. 2 AO einschlägig. Ein Rückgriff auf das Vermögensrecht sei nicht erforderlich.

Der Kläger verfolgt mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision sein Begehren weiter. Er rügt die Verletzung von § 1 Abs. 3 und 7 VermG und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Dezember 2006 sowie den Bescheid des Landkreises Chemnitzer Land vom 27. Mai 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2001 aufzuheben, soweit dieser eine über den Betrag von 1 322,98 DM hinausgehende Entschädigung ablehnt, und die Beklagte zu verpflichten, dergestalt neu zu bescheiden, dass dem Kläger ein über den Betrag von 1 322,98 DM hinausgehender Entschädigungsanspruch zusteht, der auf der Grundlage eines Betrages in Höhe von 53 112,55 M zu berechnen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II

Die Revision ist überwiegend begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht, weil das Verwaltungsgericht die hier einschlägige Vorschrift des § 11 Abs. 5 VermG nicht angewandt hat. Bundesrecht ist auch verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht angewendet worden ist (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 546 ZPO). Das Urteil des Verwaltungsgericht stellt sich auch nur teilweise im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

Der Einwand der Beklagten, das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises Chemnitzer-Land, das den angefochtenen Bescheid erlassen hatte, sei dafür nicht zuständig gewesen, weil der Kläger seinen letzten Wohnsitz in W. gehabt habe, greift allerdings nicht durch. Dabei kann es dahinstehen, welches Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zur Entscheidung über den Antrag des Klägers örtlich zuständig gewesen wäre. Denn gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 VermG kann der Widerspruch gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen nicht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit gestützt werden. Gemäß § 37 Abs. 1 VermG ist diese Regelung für das gerichtliche Verfahren entsprechend anzuwenden.

Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung zu Unrecht auf die Frage der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 7 VermG beschränkt. Es hat verkannt, dass die Systematik des Vermögensgesetzes von zwei voneinander zu unterscheidenden Arten der Schädigung ausgeht, denen Vermögenswerte im Gebiet der ehemaligen DDR unterliegen konnten: Zum einen Schädigungen, die durch die staatliche Verwaltung solcher Vermögenswerte erfolgte (§ 1 Abs. 4 VermG) und zum anderen Schädigungen, die zum Verlust des Vermögenswertes auf Grund der übrigen Tatbestände des § 1 VermG führten. Die unterschiedlichen Arten der Schädigung sind maßgebend dafür, in welcher Weise nach der Systematik des Vermögensgesetzes Wiedergutmachung zu leisten ist. Die Wiedergutmachung erfolgt im Fall der staatlichen Verwaltung durch deren Aufhebung, mit der dem Berechtigten wieder seine Verfügungs-, Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse eingeräumt werden (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 22.92 - BVerwGE 95, 167 <168> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 16 S. 6). Die rechtlichen Konsequenzen der staatlichen Verwaltung und auch etwaige Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche wegen Maßnahmen des staatlichen Verwalters bestimmen sich nach §§ 11 ff. VermG. Im vorliegenden Fall ist die Schädigung des Kontoguthabens des Klägers durch die vom Rat des Kreises ausgeübte staatliche Verwaltung erfolgt. Das ergibt sich aus Folgendem:

Die IHB, bei der das Konto des Klägers bestand, auf das die Gewinne aus seiner Beteiligung an der BSB Paul V. KG gezahlt wurden, überwies, nachdem der Rat des Kreises die staatliche Verwaltung des Kontos des Klägers mitgeteilt hatte, das Guthaben von dem Konto-Nr. ... unter dem 20. März 1973 auf das Konto des Rates des Kreises Nr. ... Der Senat ist überzeugt, dass dieses Konto ein Treuhandkonto des Rates des Kreises und nicht ein Konto des staatlichen Haushalts war. Anderenfalls hätte es keinen Sinn gemacht, dass der Rat des Kreises von diesem Konto an die IHB den von dieser für Steuernachzahlungen in Höhe von 40 296,25 M sowie 10 170,33 M zum Ausgleich eines Rechnungskontos geforderten Betrag zurücküberwiesen hat. Hätte es sich bei dem Konto des Rates des Kreises um ein Konto des Staatshaushaltes gehandelt, wäre eine Rücküberweisung des ursprünglich bei der IHB liegenden Geldbetrages unverständlich, weil schon die Abführung der Gewinnbeteiligung am 20. März 1973 an den Staatshaushalt die Steuerforderung zum Erlöschen gebracht hätte.

Für diese Einschätzung spricht auch das Schreiben der IHB vom 19. Dezember 1972 an den Rat des Kreises, in dem es heißt: "Wir gehen davon aus, dass mit der Einordnung des Kapitals in staatl. Verwaltung die Verfügungsberechtigung über das Konto von Ihnen mit ausgeübt wird und bitten Sie deshalb, den Betrag von M 50 466,58 möglichst kurzfristig an uns ... zu überweisen. Die Abführung der Steuerverpflichtungen an den Haushalt wie auch den Ausgleich des aktiven Verrechnungskontos ... wollen wir ... bis 31.12.72 erreichen.". Dies spricht dafür, dass mit der Überweisung des Guthabens in Höhe von 52 749,08 M von dem anschließend aufgelösten Konto des Klägers Nr. ... an den Rat des Kreises das Guthaben noch nicht an den staatlichen Haushalt abgeführt und damit dem Kläger endgültig entzogen, sondern nur unter die staatliche Verwaltung des Rates des Kreises gestellt worden war. Dementsprechend stellte die Zahlung des Rates des Kreises vom 12. April 1973 in Höhe von 50 466,58 M auf das Konto-Nr. ... bei der IHB zur Abgeltung von Steuerverpflichtungen in Höhe von 40 296,25 M und zum Ausgleich des aktiven Verrechnungskontos in Höhe von 10 170,33 M eine Maßnahme der staatlichen Verwaltung dar.

Dem Kläger steht gemäß § 11 Abs. 5 VermG ein Ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6 EntschG zu, soweit von seinem Kontoguthaben 40 296,25 M zur Begleichung einer diskriminierenden Steuerverpflichtung verwendet wurden. Gemäß § 11 Abs. 5 VermG wird ein Ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsgesetzes gewährt, soweit staatlich verwaltete Geldvermögen auf Grund von Vorschriften diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakters gemindert wurden. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift scheidet - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht schon deshalb aus, weil die Minderung des Guthabens des verwalteten Kontos des Klägers nicht auf Grund von Vorschriften diskriminierenden Charakters, sondern auf Grund einer staatlichen Entscheidung erfolgt sei. Die Entscheidung setzte die diskriminierenden Vorschriften um, die als generelle Regelungen der Anwendung auf den Einzelfall bedurften.

Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 VermG liegen hinsichtlich der Steuerverpflichtungen in Höhe von 40 296,25 M vor. Bei der zu Lasten des klägerischen Treuhandkontos abgeführten Steuerverpflichtung handelt es sich um eine Minderung des Geldvermögens auf Grund einer diskriminierenden Vorschrift. Denn sie beruhte auf § 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen haben (GBl I S. 664), demzufolge den Eigentümern unter staatlicher Treuhandverwaltung stehender Vermögenswerte Erträge nicht zukommen durften. Diese Regelung, die ausschließlich Personen betraf, die die ehemalige DDR verlassen hatten, hat diskriminierenden Charakter, weil mit der Pflicht zur Abführung des Nettogewinns die sog. Republikflucht sanktioniert wurde. Für die zu seinen Lasten abgeführte Steuerverbindlichkeit in Höhe von 40 296,25 M steht dem Kläger deshalb nach § 11 Abs. 5 VermG ein Ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6 EntschG zu.

Demgegenüber lässt sich für den Betrag in Höhe von 10 170,33 M nicht feststellen, dass er auf Grund von Vorschriften diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakters gezahlt wurde. Ausweislich des Schreibens der IHB vom 19. Dezember 1972, mit dem die Überweisung angefordert wurde, sollte dieser Betrag dem Ausgleich des aktiven Verrechnungskontos dienen. Der Sachverhalt lässt nicht erkennen, dass dieser "privaten" Verrechnung diskriminierende oder benachteiligende Vorschriften zu Grunde lagen. Ausweislich einer Aktennotiz der IHB vom 7. Dezember 1972 (GA Bl. 85) setzte er sich zusammen aus einer Exportprämie und Steuerüberzahlungen, von denen die Vermögenssteuer abgezogen wurde. Eine spezielle Benachteiligung des Klägers, weil er die DDR ohne Abmeldung verlassen hatte, lässt sich daraus nicht entnehmen.

Für diesen Anteil steht dem Kläger deshalb kein Ausgleich nach § 11 Abs. 5 VermG zu. Die Klage war insoweit abzuweisen, ohne dass es auf den vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten § 1 Abs. 7 VermG ankommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 146,80 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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