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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.05.2007
Aktenzeichen: BVerwG 9 A 14.07
Rechtsgebiete: VwGO, GKG
Vorschriften:
VwGO § 87a Abs. 1 | |
VwGO § 87a Abs. 3 | |
VwGO § 93 Satz 2 | |
VwGO § 155 Abs. 2 | |
VwGO § 159 Satz 2 | |
GKG § 52 Abs. 1 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 9 A 14.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Mai 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren der Kläger zu 5 und 6 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 A 29.07 und wird eingestellt.
Von den bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 9 A 14.07 entstandenen Kosten tragen die Kläger zu 5 und 6 ein Siebtel als Gesamtschuldner. Hinsichtlich der restlichen sechs Siebtel bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Verfahren BVerwG 9 A 14.07 vorbehalten.
Die Kosten des abgetrennten Verfahrens BVerwG 9 A 29.07 tragen die Kläger zu 5 und 6 als Gesamtschuldner ganz.
Der Wert des Streitgegenstandes wird in dem Verfahren BVerwG 9 A 14.07 für die Zeit bis zur Trennung der Verfahren auf 105 000 € und in dem abgetrennten Verfahren BVerwG 9 A 29.07 auf 15 000 € festgesetzt.
Das Verfahren der übrigen Kläger wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
Gründe:
Die Entscheidung über die Trennung der Verfahren ergeht nach § 93 Satz 2 VwGO. Das abgetrennte Verfahren BVerwG 9 A 29.07 ist einzustellen, nachdem die Kläger zu 5 und 6 ihre Klage mit Schriftsatz vom 23. April 2007 zurückgenommen haben (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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