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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.09.2004
Aktenzeichen: BVerwG 9 A 59.03
Rechtsgebiete: VwVfGBbg, FStrG
Vorschriften:
VwVfGBbg § 73 | |
FStrG § 17 Abs. 4 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 9 A 59.03
Verkündet am 22. September 2004
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2004 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, Vallendar, Prof. Dr. Rubel, Prof. Dr. Eichberger und Dr. Nolte
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer auf Planergänzung gerichteten Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den zweiten Verkehrsabschnitt des Neubaus einer Ortsumgehung Frankfurt (Oder) im Zuge der Bundesstraße B 112. Sie bewirtschaftet im Planfeststellungsgebiet landwirtschaftliche Flächen von mehr als 900 ha.
Im Januar 1999 reichte das Brandenburgische Straßenbauamt Frankfurt (Oder) den Plan für den Bau der Straße im genannten Abschnitt beim Brandenburgischen Landesamt für Verkehr und Straßenbau zur Durchführung des Anhörungsverfahrens ein. Vorgesehen war danach u.a. die Errichtung eines 5 m breiten Brückenbauwerks für den Hauptweg, eine als forstwirtschaftlicher Verbindungs- und Erschließungsweg klassifizierte öffentliche Straße, die die Neubautrasse am Bau-km 8+293.316 kreuzte. Der Hauptweg, der bisher eine Breite von im Mittel 5 m aufwies, sollte nach den eingereichten Planunterlagen im Brückenbereich eine Fahrbahnbreite von 3,50 m und zwei durch erhöhte Borde abgegrenzte Randkappen von je 75 cm Breite erhalten, wobei der Abstand zwischen den Geländern 4,50 m betragen sollte.
Das Landesamt veranlasste die Auslegung des Plans vom 1. März bis 1. April 1999 in der Stadt Frankfurt (Oder) nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung. Mit Schreiben vom 26. März 1999 erhob die Klägerin folgende Einwendungen:
- Um den Landverlust durch den Straßenbau so gering wie möglich zu halten, schlage sie vor, zwei Regenrückhaltebecken auf die andere Straßenseite zu verlegen.
- Da sie den S. Weg zum Erreichen ihrer landwirtschaftlichen Flächen verliere, benötige sie eine direkte Überfahrt über die Bundesstraße B 5 gegenüber ihrer Stallausfahrt, weil es sonst nicht möglich sei, mit ihren Maschinen zum Forstweg zu gelangen. Die Ausfahrt bzw. Einfahrt von der B 5 zum Forstweg sei durch ihre Traktoristen nicht einsehbar.
- Die geplanten landwirtschaftlichen Wege seien im Vorfeld mit ihr nicht abgestimmt worden und bedeuteten für sie größere Umwege, um zu ihren Feldern zu gelangen. Deshalb sei eine andere Wegeführung erforderlich, insbesondere eine Brücke über das M.fließ neben der neuen Straße.
- Für zeitweilige Mutterbodenablagerungen auf ihren Pachtflächen sei eine Entschädigung zu zahlen.
- Der geplanten Anpflanzung für Ausgleichsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen im Bereich des Sch. B. werde nicht zugestimmt.
- Die geplante Umgehungsstraße durchschneide und zerstöre einen Teil der vorhandenen Drainagen.
- Dem geplanten Radweg werde widersprochen.
Hiervon blieb im anschließenden Erörterungstermin, der am 29. Juni 1999 stattfand, im Wesentlichen nur noch der Entzug landwirtschaftlicher Flächen für Ausgleichsmaßnahmen streitig.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2000 stellte der Beklagte den Plan für das Vorhaben fest. Dabei bestätigte er in der Nebenbestimmung 4.3.1 eine Zusage des Vorhabenträgers, zur Sicherstellung der verkehrlichen Erschließung der westlich der Umgehungsstraße gelegenen Ackerflächen einen Wirtschaftsweg westlich parallel dieser Straße zu bauen, der gleichzeitig den abgebundenen S. Weg mit dem Hauptweg verbindet, eine sandgeschlämmte Schotterdecke in 3 m Breite zuzüglich beidseitiger Bankette von 75 cm Breite erhalten soll und den M.graben überquert. In der Nebenbestimmung 4.3.4 bestätigte er eine Zusage des Vorhabenträgers, den westlich der Umgehungsstraße verbleibenden Teil des bei Bau-km 7+054 durchschnittenen Weidenweges einer zukünftigen Nutzung insbesondere für den Landwirtschaftsverkehr zugänglich zu machen, zur Gewährleistung der Befahrbarkeit mit landwirtschaftlichem Gerät sowohl die Gebüschstreifen beiderseits des Weges zu beseitigen als auch den Ausbau bzw. Teilausbau als Wirtschaftsweg gemäß den "Richtlinien für den ländlichen Wegebau" durchzuführen. In der Nebenbestimmung 4.3.5 bestätigte er eine Zusage des Vorhabenträgers, zur Sicherstellung der verkehrlichen Erschließung landwirtschaftlicher Flächen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegenüber der nördlich der Bundesstraße B 5 bereits vorhandenen Betriebszufahrt der Klägerin eine Feldzufahrt zu bauen. In der Nebenbestimmung 4.4.7 bestätigte er schließlich eine weitere Zusage des Vorhabenträgers, vorhandene Drainagesysteme funktionsfähig zu erhalten bzw. zu sichern. Mit diesen Regelungen werde auch Forderungen der Klägerin entsprochen. Soweit deren Einwendungen damit nicht bereits erledigt seien und sich gegen naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen im Bereich des Sch. B. richteten, würden sie zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Brückenbauwerks für den Hauptweg wurde der Plan ohne Veränderung der Unterlagen festgestellt.
Der Planfeststellungsbeschluss enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen ihn innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne. Die vorgesehene Zustellung durch Postzustellungsurkunde an die Klägerin wurde jedoch nicht ausgeführt. Der Beschluss wurde mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans vom 15. bis 28. Juni 2000 in der Stadtverwaltung Frankfurt (Oder) zur Einsicht ausgelegt; Ort und Zeit der Auslegung wurden im Amtsblatt der Stadt bekannt gemacht.
Anfang August 2002 stellte die Klägerin unmittelbar vor der Fertigstellung des Brückenbauwerks für den Hauptweg vor Ort fest, dass dessen 3,50 m breite Fahrbahn im Bereich der Brücke beidseitig durch Bordsteine mit einer Kantenhöhe von 20 cm und einer Breite von 50 cm begrenzt war. Sie beanstandete dies mit Schreiben vom 7. August 2002 gegenüber dem Beklagten und machte geltend, dass einer ihrer beiden Mähdrescher, der eine Reifenbreite von 3,60 m habe, zum Überfahren der Brücke den Bordstein mitbenutzen müsse, was wegen des damit verbundenen Reifenverschleißes und statischer Probleme am Brückenbaukörper nicht möglich sei. Außerdem habe ihre Kreiselegge eine Arbeitsbreite von 4,80 m, und ihre beiden Drillmaschinen hätten eine Breite von 5 m. Wegen der geringen Dimensionierung der Brücke könne sie deshalb ca. 300 ha ihrer landwirtschaftlichen Fläche mit der vorhandenen Technik nicht mehr erreichen. Bisher seien diese Flächen ohne Umbaumaßnahmen in Arbeitsstellung von ihrem Betriebssitz aus erreichbar gewesen. Bei der Einsicht in die Planfeststellungsunterlagen seien für sie diese Probleme nicht ersichtlich gewesen, da darin weder die Höhe der Bordsteine noch des Geländers zu erkennen gewesen sei. Sie habe nur erkennen können, dass die Brücke 5 m breit sein werde und sie die Mähbalken über das Geländer heben könne. Durch den Einbau der Stufen sei das nicht möglich.
Der Beklagte teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 21. November 2002 mit, dass der Planfeststellungsbeschluss mit Ablauf des 14. August 2000 Bestandskraft erlangt habe und damit Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens oder auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen ausgeschlossen seien.
In den anschließenden Verhandlungen wurde keine Einigung über Alternativlösungen erzielt. Daraufhin beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf § 75 Abs. 2 und 3 VwVfG und darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig geworden sei, mit Schreiben vom 21. Februar 2003 beim Beklagten, Vorkehrungen zu treffen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen anzuordnen, welche die nachteiligen Wirkungen des festgestellten Plans für sie, insbesondere im Hinblick auf das Brückenbauwerk zur Überführung des Hauptweges, ausschließen, hilfsweise eine angemessene Entschädigung für die erforderliche Neuanschaffung von Agrartechnik mit einer verminderten Transportbreite im Wert von 282 342 € an sie zu zahlen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 28. April 2003 - zugestellt am 3. Mai 2003 - ab, weil die beanstandeten Wirkungen des Vorhabens nicht unvorhersehbar gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin entsprechend seiner Rechtsmittelbelehrung am 3. Juni 2003 beim Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben, mit der sie zunächst unter Berufung auf § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfGBbg beantragt hat, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. April 2003 zu verpflichten, ihrem Antrag vom 21. Februar 2003 stattzugeben. Nachdem sie am 25. Juni 2003 ein Exemplar des Planfeststellungsbeschlusses erhalten hatte, hat die Klägerin in der am 15. Juli 2003 eingegangenen Klagebegründung zusätzlich auf § 74 Abs. 2 VwVfGBbg Bezug genommen und Zweifel daran geäußert, dass der Planfeststellungsbeschluss ihr gegenüber unanfechtbar geworden sei. Daraufhin hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. September 2003 das Verfahren abgetrennt, soweit mit der Klage eine Ergänzung des nach dem Vorbringen der Klägerin nicht bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschlusses begehrt wird.
Zur Begründung dieses Begehrens, über das im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist, behauptet die Klägerin, sichere Kenntnis über das Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses habe sie erst aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 21. November 2002 erlangt. Die von der Überführung ausgehenden nachteiligen Wirkungen habe sie nach ihrem Wissensstand im Anhörungsverfahren anhand der ausgelegten Unterlagen nicht erkennen können.
Die Klägerin macht geltend, sie habe ihr Anliegen jedenfalls fristgerecht vorgetragen. Ihrem Einwendungsschreiben sei zu entnehmen gewesen, dass sie infolge des Wegfalls der direkten Überfahrt zu den westlich der Umgehungsstraße belegenen Flächen sowie durch die Veränderung der Wegeführung konkrete Beeinträchtigungen für ihr Unternehmen befürchtet habe. Insbesondere habe sie beanstandet, dass im Vorfeld der Planung keine Abstimmung mit den betroffenen Landwirten stattgefunden habe. Die Forderung, die Befahrbarkeit der von den Landwirtschaftsbetrieben künftig in Anspruch zu nehmenden neuen Wegebeziehungen zu gewährleisten, sei vom Amt für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung Fürstenwalde mit Schreiben vom 29. April 1999 und im Erörterungstermin weiterverfolgt worden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verpflichten,
unter Ergänzung seines Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Mai 2000 Vorkehrungen zu treffen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen anzuordnen, die die nachteiligen Wirkungen des festgestellten Plans für die Klägerin im Hinblick auf das Brückenbauwerk zur Überführung des Hauptweges ausschließen,
hilfsweise,
eine angemessene Entschädigung für die erforderliche Neuanschaffung von Agrartechnik im Wert von 282 342 € an die Klägerin zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, der Planfeststellungsbeschluss sei in Bezug auf die Klägerin unanfechtbar geworden, weil seine öffentliche Auslegung ausreichend gewesen sei. Jedenfalls sei die Klägerin materiell präkludiert, da sie im Planfeststellungsverfahren keine Einwendungen zur vorgesehenen Ausbildung des Brückenbauwerks erhoben habe. Die Planfeststellungsunterlagen wiesen zweifelsfrei den geplanten Querschnitt des Hauptweges im Zuge der Brücke aus. Die bildliche Darstellung dieses Querschnitts sei objektiv nicht nur für einen Fachmann erkennbar. Die Gestaltung der Brücke halte sich im Rahmen der Richtlinien für den ländlichen Wegebau und der Grundsätze des Bundesministeriums für Verkehr für die Gestaltung ländlicher Wege bei Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die von der Klägerin angegebenen Abmessungen ihrer landwirtschaftlichen Technik nicht der höchstzulässigen Breite landwirtschaftlicher Arbeitsgeräte nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 StVZO von 3 m entspreche, dass die Klägerin keine diesbezügliche Sondernutzungs- oder Ausnahmegenehmigung besitze und dass sie bei einem aufwendigeren Ausbau gemäß § 16 BbgStrG zur Übernahme der entsprechenden Mehrkosten verpflichtet gewesen wäre.
II.
1. Die Klage ist zulässig. Mit der erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung des Planergänzungsanspruchs am 15. Juli 2003 ist die einmonatige Klagefrist des § 74 VwGO eingehalten. Denn der Planfeststellungsbeschluss gilt gemäß § 9 VwZG i.V.m. § 1 BbgVwZG als der Klägerin am 25. Juni 2003 zugestellt, da sie ihn nach Fehlschlag der durch § 17 Abs. 6 FStrG vorgeschriebenen Zustellung erst an diesem Tage erhalten hat. Davon, dass das Klagerecht zu diesem Zeitpunkt bereits verwirkt war, ist nicht auszugehen. Denn es ist weder vorgetragen noch aus den dem Senat vorgelegten Akten ersichtlich, dass die Klägerin vor August 2002 zuverlässige Kenntnis von dem nunmehr beanstandeten Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses erlangt hat oder hätte erlangen müssen (vgl. BVerwGE 44, 294 <300 f.>; 78, 85 <89 f.>).
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Auch nach erneuter Überprüfung hält der Senat an der in seinem Gerichtsbescheid vom 1. April 2004 insoweit verlautbarten Auffassung fest. Die Klägerin ist mit den Einwendungen, die sie gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses anführt, gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen; denn diese Einwendungen wurden von ihr nicht innerhalb der gesetzlichen Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfGBbg erhoben, die gemäß § 31 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 187 Abs. 2 Satz 1, § 188 Abs. 2 BGB am 15. April 1999 ablief. Mängel des Anhörungsverfahrens, die die Klägerin dem Ausschluss dieser Einwendungen entgegenhalten könnte, lassen sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Dem innerhalb der Einwendungsfrist gefertigten Einwendungsschreiben vom 26. März 1999 lässt sich die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Einwendung nicht entnehmen. Dieses Schreiben lässt nicht erkennen, dass die Klägerin durch die Dimensionierung der in Rede stehenden Brücke und den Querschnitt des Hauptweges im Brückenbereich Beeinträchtigungen ihres landwirtschaftlichen Betriebes befürchtete. Den Einwendungen gegen den Wegfall der direkten Überfahrt über die Bundesstraße B 5 und gegen die Veränderung der Wegeführung wurde durch die den Nebenbestimmungen 4.3.1, 4.3.4 und 4.3.5 des Planfeststellungsbeschlusses zugrunde liegenden Zusagen des Vorhabenträgers einvernehmlich abgeholfen. Auch in dem ohnehin erst nach Ablauf der Einwendungsfrist eingegangenen Schreiben des Amtes für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung Fürstenwalde vom 29. April 1999 wurde das genannte Problem ebenso wenig angesprochen wie im Erörterungstermin. Ausweislich der Klagebegründung wurde dieses Problem vielmehr von der Klägerin im Anhörungsverfahren gar nicht erkannt. Sie konnte auch nicht davon ausgehen, dass der in den genannten Einwendungen in anderem Zusammenhang enthaltene Hinweis auf ihren Belang, ohne größere Umwege zu ihren Feldern zu gelangen, den Beklagten selbstverständlich veranlassen würde, die Dimensionierung der Brücke im Zuge des schon vorher vorhandenen Hauptweges und dessen Querschnitt im Brückenbereich ohne weiteres auch auf ihre Eignung für die im Betrieb der Klägerin vorhandenen überbreiten (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 2 StVZO) landwirtschaftlichen Maschinen zu prüfen. Der Beklagte durfte vielmehr mangels ausdrücklichen Hinweises auf die besonderen Gegebenheiten im Maschinenpark der Klägerin davon ausgehen, dass die Einhaltung der in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften aufgeführten Regelmaße für einstreifige Wirtschaftswege-Überführungen auch dem genannten allgemeinen Belang der Klägerin ausreichend Rechnung trug.
Dass der Klägerin die Erhebung der jetzt geltend gemachten Einwendungen bis zum Ablauf der Einwendungsfrist nach ihrem damaligen Wissensstand nicht möglich oder dass sie durch den Inhalt der ausgelegten Unterlagen nicht veranlasst war, ist weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Breite der bei ihr vorhandenen landwirtschaftlichen Arbeitsfahrzeuge war der Klägerin bekannt. Der Informationsgehalt des ausgelegten Lageplans genügte, um speziell in dieser Frage die mit der öffentlichen Auslegung bezweckte Anstoßwirkung erlangen zu können (vgl. BVerwGE 112, 140 <144 f.> m.w.N.). Er enthielt eine bildliche Wiedergabe des Querschnittes des Hauptweges im Brückenbereich, aus dem sich nicht nur die Brückenbreite von 5 m, sondern auch die Beschränkung der Fahrbahn auf 3,50 m, ihre Abgrenzung durch erhöhte Borde vom übrigen Verkehrsraum und eine Breite des gesamten Verkehrsraums von 4,50 m zwischen den Geländern ergaben. Auch wenn sich daraus die genaue Höhe des Bordsteins und des Geländers nicht erkennen ließ, hätten diese dem Plan unmittelbar zu entnehmenden Angaben der Klägerin Anlass geben müssen, den sich daraus ergebenden Sachverhalt auf seine voraussehbaren Auswirkungen für ihren Betrieb zu prüfen und die Anhörungsbehörde auf die möglichen Probleme für den Einsatz der in ihrem Betrieb vorhandenen überbreiten Arbeitsfahrzeuge hinzuweisen. Dies gilt nicht nur für die schon die Breite des Verkehrsraums zwischen den Geländern offensichtlich übersteigenden Bodenbearbeitungs- und Drillgeräte, sondern auch für den überbreiten Mähdrescher. Denn mit den insoweit nunmehr geltend gemachten Beeinträchtigungen beim Befahren des Bordsteins (Reifenverschleiß, statische Probleme am Brückenbaukörper, Unmöglichkeit, die Mähbalken über das Geländer zu heben) hätte die Klägerin gerade wegen der Ungewissheit über die konkrete Art und Abmessung der erhöhten Fahrbahnbegrenzung rechnen müssen.
Da die Klägerin ihre mit dem Anhörungsverfahren verbundene Obliegenheit, die Anhörungsbehörde innerhalb der Einwendungsfrist auf ihre besondere betriebliche Disposition hinzuweisen (vgl. BVerwGE 60, 297 <311>), hiernach nicht erfüllt hat, ist sie mit darauf gestützten Einwendungen gegen den Plan auch dann ausgeschlossen, wenn sie infolge der Nichtberücksichtigung jener Disposition bei der Planfeststellung nunmehr wirtschaftlich erhebliche Nachteile erleidet. Nach der vom Gesetzgeber in § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG getroffenen Abgrenzung der Risikosphären fällt diese Folge, die mangels des der Klägerin obliegenden Hinweises auch der Planfeststellungsbehörde nicht bewusst war, rechtlich allein in den Verantwortungsbereich der Klägerin.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Ende der Entscheidung
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