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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: BVerwG 9 A 80.03
Rechtsgebiete: FStrG, BImSchG, 16. BImSchV, SächsStrG
Vorschriften:
FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2 | |
FStrG § 17 Abs. 6 c Satz 1 | |
BImSchG § 41 | |
16. BImSchV § 3 Anlage 1 | |
SächsStrG § 3 Abs. 1 Nr. 2 |
2. Mietwerteinbußen als solche gehören ebenso wenig wie Verkehrswerteinbußen zum planerischen Abwägungsmaterial (Ergänzung zu BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 - BVerwG 4 NB 17.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 9 A 80.03
Verkündet am 9. Februar 2005
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar, Prof. Dr. Rubel, Dr. Nolte und Domgörgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Juli 2003, mit dem das Regierungspräsidium Dresden den Plan für den Neubau der Bundesstraße B 173, Ortsumgehung Kesselsdorf - 1. Bauabschnitt - und der Stadtbahntrasse Dresden-Kesselsdorf - Abschnitt B - festgestellt hat. Die Klägerin rügt Mängel des Planfeststellungsbeschlusses, soweit dieser den Bau der Neuen Kohlsdorfer Straße (nachfolgend: NKS) zulässt.
Die B 173 verbindet die Städte Chemnitz, Freiberg und Dresden. Westlich von Dresden ist sie zwischen Kesselsdorf und der Dresdener Ortslage Pennrich mit der von Norden herangeführten Bundesautobahn A 17 verknüpft, die eine Verbindung nach Tschechien schaffen soll, bislang aber erst bis zu der weiter südöstlich gelegenen Anschlussstelle A 17/B 170 reicht. Die B 173 soll zwischen Grumbach und der Dresdener Nordtangente verlegt und als Ortsumgehung Kesselsdorf in mehreren Abschnitten neu gebaut werden. Der streitbefangene erste Bauabschnitt reicht von der Dresdener Nordtangente bis zur Anschlussstelle A 17/B 173. Die B 173 n soll in diesem Abschnitt parallel zur Trasse der B 173 alt (Kesselsdorfer Straße) geführt und vierstreifig ausgestaltet werden. Weitere Bestandteile der planfestgestellten Maßnahme sind die Verlängerung der bisher in Dresden-Gompitz endenden Stadtbahntrasse bis Pennrich und der Bau der NKS.
Der NKS sind die Funktionen zugedacht, als K 6240 n die Ortslagen nördlich und südlich der A 17 direkter und leistungsfähiger zu verbinden, als dies bisher über die weiter östlich verlaufende, den Dresdener Ortsteil Altfranken querende K 6240 alt der Fall war, die erwähnten Ortslagen an die B 173 n und über diese an die A 17 anzubinden und die K 6240 alt sowie den Ortskern von Altfranken zu entlasten. Die neue Straße soll am südlichen Rand des Gewerbegebiets Dresden-Gompitz im Knotenpunkt 1 planfrei mit der B 173 n verknüpft werden. Von dort soll sie nach Süden geführt werden und die A 17 auf einer Brücke queren. Anschließend verläuft die vorgesehene Trasse in südöstlicher Richtung parallel zur Hohen Straße und zur Straße "Am Hang", um dann nach Osten abknickend zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen und dem südlich anschließenden Pesterwitzer Wohngebiet "Wurgwitzer Straße" geführt zu werden. Die auf Dresdener Gebiet verlaufende Trasse endet unmittelbar vor dem Ortseingang von Pesterwitz, einer Ortslage der Stadt Freital, in einem gleichfalls noch auf Dresdener Gebiet geplanten Kreisverkehr. Dort trifft sie mit der K 6240 alt (Erich-Hanisch-Straße/Otto-Harzer-Straße) zusammen, die von Pesterwitz nach Norden zur Kesselsdorfer Straße führt und in Altfranken teilweise von Wohnbebauung gesäumt wird. Die Planung für den Bau der NKS schließt die Verlängerung der von der K 6240 alt durch Altfranken nach Westen verlaufenden, ebenfalls von Wohnbebauung gesäumten Altfrankener Dorfstraße ein, die bisher am Westrand der Ortslage Altfranken endet, nunmehr aber bis zur NKS weitergeführt werden soll.
Die Klägerin ist Eigentümerin des ca. 5 000 m² großen, in Pesterwitz gelegenen Grundstücks Gemarkung O. Flurstück .... Das durch den Bebauungsplan Nr. 171 "Wurgwitzer Straße" als Teil eines allgemeinen Wohngebiets ausgewiesene Grundstück wird in nördlicher Richtung durch den Gerhard-Hansen-Weg, in östlicher Richtung durch die Otto-Harzer-Straße und in südlicher und südwestlicher Richtung durch die Obere Straße begrenzt; auf ihm hat die Klägerin 1997 sechs Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 48 Wohnungen errichtet. Die Trasse der NKS verläuft nördlich des Gerhard-Hansen-Wegs in einem Abstand von 15 bis 25 m zu dem Grundstück und mündet auf Höhe des am weitesten östlich gelegenen Hauses der Klägerin (G. 2) in den vorerwähnten Kreisverkehrsplatz vor dem Ortseingang von Pesterwitz ein.
In dem auf Antrag der Beigeladenen zu 1 vom 15. März 2002 eingeleiteten Planfeststellungsverfahren erhob die Klägerin fristgerecht Einwendungen und forderte, die Planung an dieser Stelle fallen zu lassen. Die NKS werde für ihre bislang ruhig gelegene und mit freier Sicht ins Grüne ausgestattete Wohnanlage zu erheblichen Beeinträchtigungen und Schäden führen, die anderenfalls ersetzt werden müssten.
Mit Beschluss vom 31. Juli 2003 stellte das Regierungspräsidium Dresden den Plan für die Maßnahme fest. Die festgestellte schalltechnische Untersuchung sieht im Bereich des Grundstücks der Klägerin an der Südseite der NKS eine 3 m hohe Lärmschutzwand vor; im Planfeststellungsbeschluss wird der Klägerin unter Nr. 4.2.4 i.V.m. der festgestellten Unterlage 11.1 dem Grunde nach ein Anspruch auf ergänzenden passiven Schallschutz für die nördliche, die nordöstliche und die östliche Front ihres Hauses Gerhard-Hansen-Weg 2 zuerkannt. Im Übrigen wurden die Einwendungen der Klägerin zurückgewiesen. Bei dem durchgeführten Trassenvergleich habe sich die planfestgestellte Variante 4.2 als vorzugswürdig erwiesen. Von den übrigen Varianten seien einige schon nicht geeignet, die ihnen zugedachten Verkehrsfunktionen zu erfüllen; andere beeinträchtigten in nicht hinnehmbarem Maße sonstige Belange. Die Nachteile der planfestgestellten Lösung wögen weniger schwer. Namentlich sei die in Teilen des Wohngebiets "Wurgwitzer Straße" zu erwartende Zunahme der Lärm- und Schadstoffbelastung hinnehmbar. Durch die Lärmschutzwand gelinge es, die maßgeblichen Lärmgrenzwerte bis auf das Haus G. 2 einzuhalten. An diesem Gebäude komme es zu Überschreitungen des Tagwertes um bis zu 1,7 dB(A) sowie des Nachtwertes um bis zu 4,3 dB(A). Aufgrund der exponierten Lage des Gebäudes im Einwirkungsbereich des Kreisverkehrsplatzes sei eine Verbesserung der Lärmsituation durch weitergehenden aktiven Lärmschutz nicht möglich. Es sei erwogen worden, ob der sichtbeeinträchtigenden Wirkung der geplanten Schallschutzwand durch eine Tieferlegung der Straße begegnet werden solle. Wegen des größeren Flächenverbrauchs, höherer Kosten und des entstehenden Erdmassenüberschusses sei davon aber Abstand genommen worden.
Der Planfeststellungsbeschluss wurde öffentlich bekannt gemacht und vom 29. September bis zum 13. Oktober 2003 bei den Stadtverwaltungen Dresden und Freital ausgelegt.
Am 13. November 2003 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtige nicht bzw. nicht hinreichend ihre Belange und verletze insbesondere ihr Grundrecht auf Eigentumsschutz. Die bisher extrem ruhige Lage ihrer Häuser werde trotz der geplanten Lärmschutzwand zunichte gemacht, zumal die NKS neuen Verkehr geradezu anziehen werde. Die Wand nehme außerdem aufgrund ihrer Höhe den Bewohnern den bisher freien Blick ins Grüne und schaffe das Gefühl, eingemauert zu sein. Infolgedessen müsse sie mit Mietminderungen in Höhe von 20 % rechnen. Die getroffenen Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm berücksichtigten nicht die besonderen Verkehrsverhältnisse vor und in dem Kreisverkehr, die mit einem normalen Durchgangsverkehr nicht zu vergleichen seien. Auf ihre im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen habe sie keine adäquate Antwort erhalten; insoweit sei von einem Abwägungsausfall auszugehen. Abwägungsfehlerhaft sei auch die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Variantenprüfung. Als Alternativen zum Bau der NKS seien der Ausbau und die Verlängerung der Altfrankener Dorfstraße sowie der Ausbau der Hohen Straße in Betracht zu ziehen. Im Vergleich mit diesen Alternativen schneide die NKS hinsichtlich aller zu berücksichtigenden Belange am schlechtesten ab.
Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 31. Juli 2003 aufzuheben,
hilfsweise,
den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Juli 2003 insoweit aufzuheben, als er den Bau einer Neuen Kohlsdorfer Straße in einer Variante anordnet, die entlang der Gemarkungsgrenze der Stadt Freital führt,
äußerst hilfsweise,
den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Juli 2003 insoweit für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, als er den Bau einer Neuen Kohlsdorfer Straße in einer Variante anordnet, die entlang der Gemarkungsgrenze der Stadt Freital führt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor: Die Planfeststellungsbehörde habe die Bedenken der Anwohner im Bebauungsplangebiet Nr. 171, stärker als bisher durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe belastet zu werden, sehr wohl wahrgenommen. Angesichts einer zu erwartenden Verkehrsbelegung von ca. 2 500 Kfz/Tag im Jahr 2015 sei die Mehrbelastung aber als hinnehmbar betrachtet worden. Ein relativ konfliktarmer Korridor für die vorgesehene Straßenverbindung sei nicht realisierbar. Berücksichtigt worden sei auch das Interesse der Anlieger an einem freien Blick ins Grüne. Dass diesem Interesse nicht durch Tieferlegung der Straße Rechnung getragen worden sei, stelle keinen Abwägungsfehler dar, zumal es kein besonders gewichtiger Belang sei. Die Variantenwahl lasse Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Beigeladenen sind dem Klagebegehren entgegengetreten, stellen aber keinen Antrag.
II.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Klägerin mit der Folge seiner vollständigen oder teilweisen Aufhebung oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen könnte.
1. Dem planfestgestellten Bau der NKS fehlt es nicht an der Planrechtfertigung. Gemessen an den Zielsetzungen des Sächsischen Straßengesetzes erweist sich das Vorhaben als vernünftigerweise geboten. Die ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 25) vornehmlich mit ihm verfolgten Ziele, für Pesterwitz und Altfranken eine leistungsfähige Anbindung an die Bundesstraße und die Autobahn zu schaffen und zugleich die vorgenannten Ortslagen direkt mit den Dresdener Ortslagen Pennrich und Gompitz zu verbinden, entspricht den in der Funktionsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsStrG für Kreisstraßen zum Ausdruck gebrachten generellen gesetzlichen Zielsetzungen. Gemessen an diesen Zielsetzungen besteht ein Bedarf für das Vorhaben, da mit der NKS eine direktere und leistungsfähigere Verbindung von Pesterwitz und Altfranken zum Autobahnzubringer der B 173 n und zu den Ortslagen Pennrich und Gompitz mit ihren zahlreichen Einzelhandelsbetrieben geschaffen wird als über die K 6240 in ihrem Bestand oder über die Pennricher und Kohlsdorfer Straße. Dies reicht aus, die Erforderlichkeit des Vorhabens zu bejahen, ohne dass es darauf ankäme, ob das Vorhaben in Anbetracht des vorhandenen Straßennetzes unabdingbar geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 <285>).
2. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Abwägungsfehler, der zum Erfolg der Klage führt. Die Klägerin beanstandet, das Vorhaben hätte nicht zugelassen werden dürfen, weil es ihr Grundstück mit Lärm und Abgasen belaste, die Aussicht in die freie Landschaft durch eine massive, ein Gefühl des Eingemauertseins erzeugende Wand verstelle und in der Folge davon zu Mieteinbußen führe. Damit rügt sie Verstöße gegen das planungsrechtliche Abwägungsgebot. Dies gilt auch, soweit sie sich auf die von der NKS ausgehenden Immissionsbelastungen bezieht. Denn sie macht insoweit keinen Anspruch auf zusätzliche Schutzvorkehrungen geltend, den sie ohnehin nur mit einer auf Planergänzung gerichteten Verpflichtungsklage verfolgen könnte; vielmehr beanstandet sie, ihre unter den genannten Gesichtspunkten betroffenen Belange als Eigentümerin seien von der Planfeststellungsbehörde nicht ausreichend abgewogen und insbesondere in der durchgeführten Alternativenprüfung nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden. Diese Rügen greifen jedoch nicht durch. Die Planfeststellungsbehörde hat die Belange der Klägerin zutreffend ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht erfasst (a bis d); sie hat diese Belange namentlich auch im Rahmen der erfolgten Alternativenprüfung ordnungsgemäß berücksichtigt (e).
a) Das Ausmaß der für das Grundstück der Klägerin von Seiten der neuen Straße zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen ist in der Planfeststellung erkannt worden.
Soweit die Klägerin mit ihrem Einwand, die NKS werde neuen Verkehr geradezu anziehen, das Maß der in der Lärmprognose zugrunde gelegten Verkehrsbelastung der NKS als zu niedrig angesetzt rügen will, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Belastungszahlen gehen auf eine Verkehrsuntersuchung vom 28. Januar 2002 zurück, die zu dem Ergebnis kommt, der von Pesterwitz ausgehende Verkehr zu den nördlich der B 173 liegenden Ortschaften und zur B 173 selbst werde zwar künftig noch leicht zunehmen, zusätzlichen Durchgangsverkehr durch Pesterwitz werde die neue Straße aber nicht in erheblichem Umfang auf sich ziehen. Die auf dieser Einschätzung beruhenden Prognosewerte durften zugrunde gelegt werden; denn es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass die Verkehrsprognose nicht in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110 <121>). Das Prognoseverfahren, das eingangs der Untersuchung näher erläutert wird, entspricht einer anerkannten Untersuchungsmethode. Für die Datenerhebung ist zudem auf Quellen zurückgegriffen worden, deren Verlässlichkeit nicht in Zweifel steht (u.a. Datenmaterial der Beigeladenen zu 2 und des Statistischen Landesamtes, Prognosestrukturdaten der Bundesverkehrswegeplanung); speziell zur NKS sind darüber hinaus an zwei Tagen Verkehrszählungen im Bereich von Pesterwitz durchgeführt worden. Anhaltspunkte, die die Aussagekraft der Untersuchung in Frage stellen würden, sind weder von der Klägerin aufgezeigt worden noch sonst zutage getreten.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Planfeststellungsbehörde die Lärmbelastung des Grundstücks der Klägerin wegen ungenügender Berücksichtigung von Erschwernissen des Verkehrsflusses im Bereich des Kreisverkehrsplatzes unterschätzt hat. Die lärmtechnische Berechnung ist nach dem in der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV festgelegten Berechnungsverfahren durchgeführt worden. Dieses Verfahren sieht einen Korrekturfaktor für Kreuzungen und Einmündungen nur vor, wenn diese lichtzeichengeregelt sind (Tabelle D). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Lärmbelastung vor und in sonstigen Kreuzungen und Einmündungen durch das allgemeine Berechnungsverfahren trotz situationsspezifischer Fahrmuster adäquat erfasst werde. Angesichts der konservativen Annahmen, auf denen dieses Verfahren fußt, spricht nichts dafür, dass diese Vorstellung auf einer grundlegenden Fehleinschätzung beruht, die von der Rechtsprechung korrigiert werden könnte; auch die Klägerin hat hierzu nichts substantiiert geltend gemacht.
Das in Anwendung der §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. und 24. BImSchV erstellte Lärmschutzkonzept enthält keine Mängel, die zur Unausgewogenheit der Gesamtplanung und damit zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. März 1998 - BVerwG 11 A 55.96 - BVerwGE 106, 241 <245> m.w.N.). Selbst wenn der Klägerin ein Anspruch auf Verlängerung der Lärmschutzwand bis in den Bereich des Kreisverkehrsplatzes hinein zustände, bliebe die Ausgewogenheit der Gesamtplanung davon unberührt; denn aktiver Lärmschutz könnte nachträglich und ohne Auswirkungen auf das Gesamtvorhaben verwirklicht werden. Im Übrigen dürfte die Entscheidung gegen eine Weiterführung der Lärmschutzwand im Hinblick auf § 41 Abs. 2 BImSchG nicht zu beanstanden sein, weil die Wand im Bereich des Kreisverkehrs wegen der nötigen Sichtfelder weit von der Fahrbahn abgerückt und deshalb zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit wesentlich erhöht werden müsste mit der Folge, dass sie vor dem Haus G. 2 umso massiver in Erscheinung träte.
b) Die durch die NKS bewirkte Schadstoffbelastung des Grundstücks der Klägerin ist weder unterschätzt noch fehlgewichtet worden. Im Planfeststellungsverfahren ist eingehend untersucht worden, ob es bedingt durch die Planung zu einer Überschreitung der in der 22. BImSchV normierten Grenzwerte kommen wird. Für die Bebauung südlich der NKS ist dies verneint worden. Dass die Prognose fehlerhaft erstellt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Die Planfeststellungsbehörde hat jedoch auch die hinter den Grenzwerten zurückbleibende Zunahme der Schadstoffbelastung durch die NKS in der Abwägung berücksichtigt (PFB S. 43). Dass sie die prognostizierten Belastungen als prinzipiell hinnehmbar beurteilt hat, ist angesichts der im Schadstoffgutachten ermittelten Belastungswerte, die weiten Abstand von den Grenzwerten der 22. BImSchV halten, nicht zu beanstanden.
c) Soweit die Klägerin rügt, die Aussicht von ihren Wohnhäusern in die freie Landschaft gehe verloren und die Häuser würden durch die geplante Lärmschutzwand "eingemauert", hat die Planfeststellungsbehörde weder verkannt, dass sich die Klägerin insoweit auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann, noch diesen Belang fehlerhaft gewichtet. Eine erdrückende Wirkung der Lärmschutzwand brauchte sie trotz deren beträchtlicher Länge (ca. 300 m) und Höhe (3 m) nicht in Rechnung zu stellen. Die optische Wirkung der Wand wird nämlich dadurch deutlich abgemildert, dass zwischen ihr und dem Grundstück der Klägerin der Gerhard-Hansen-Weg liegen wird; der Abstand zwischen Wand und Häusern wird immerhin zwischen 13 und 22 m betragen. Abwägungserheblich ist jedoch die Einschränkung des Ausblicks, der für die Wohnungen im Erdgeschoss versperrt und für diejenigen im ersten Obergeschoss deutlich eingeschränkt wird. Wenngleich es keinen Anspruch auf Erhaltung eines bislang nicht durch Bebauung eingeschränkten Ausblicks gibt, das private Interesse des Grundstückseigentümers daran also keinen rechtlich geschützten Belang darstellt, handelt es sich bei ungehinderten Sichtbeziehungen zur freien Landschaft doch um einen die Wohnqualität beeinflussenden Faktor, der in der Abwägung nicht völlig vernachlässigt werden darf. Ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 44) hat die Planfeststellungsbehörde dies beachtet. Ihre das Gewicht dieses Belangs relativierende Erwägung, in der Randlage zum Außenbereich, in der die beeinträchtigte Bebauung liege, müsse im besonderen Maße mit Veränderungen der Umgebung gerechnet werden, gibt keinen Anlass zu Beanstandungen.
d) Mietwerteinbußen, auf die sich die Klägerin außerdem beruft, gehören als solche nicht zum Abwägungsmaterial. Für den Verkehrswert ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass er keinen eigenständigen Abwägungsposten darstellt (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 - BVerwG 4 NB 17.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102 S. 34 m.w.N.). Für den Mietwert kann nichts anderes gelten. Er hängt ebenso wie der Verkehrswert von vielen Faktoren ab, die im Rahmen der Planung nicht sämtlich berücksichtigt werden können oder müssen. Für die Abwägung kommt es demgemäß nicht auf potentielle Änderungen des Mietwertes betroffener Wohnungen, sondern nur auf die - nach ihrem Maß bewältigungsbedürftigen - faktischen Auswirkungen des Vorhabens an, die im Fall der Klägerin in die Abwägung eingestellt worden sind.
e) Dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Alternativenprüfung der planfestgestellten Lösung trotz ihrer nachteiligen Auswirkungen auf Belange der Klägerin den Vorzug vor anderen, Belange der Klägerin unberührt lassenden Planungsalternativen gegeben hat, lässt Abwägungsfehler nicht erkennen.
aa) Die Behörde hat keine ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen außer Betracht gelassen. In die Prüfung sind sieben Grundvarianten und zu sechs von ihnen jeweils Untervarianten einbezogen worden. Soweit die Klägerin als vorzugswürdig einen Ausbau der Hohen Straße und ihrer Verlängerung, der Straße "Am Hang" anführt, ist damit keine in der Untersuchung übersehene Variante benannt, die sich zusätzlich anböte. Der Vorschlag der Klägerin entspricht nämlich im Wesentlichen der in der behördlichen Variantenprüfung berücksichtigten Basisvariante.
bb) Die Auswahlentscheidung zwischen den untersuchten Trassenvarianten ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Trassenwahl ist als Abwägungsentscheidung gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich (§ 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 c Satz 1 FStrG). Ihre Rechtmäßigkeit hängt nicht davon ab, ob auch für eine andere planerische Lösung einleuchtende Gründe angeführt werden können. Es reicht aus, wenn die Behörde sich mit dem Für und Wider der gegenläufigen Belange auseinander gesetzt hat und tragfähige Gründe für die gewählte Lösung anführen kann. Fehlerhaft ist die Variantenauswahl nur, wenn sich eine Alternativlösung als eindeutig besser geeignet aufdrängen musste (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
Die erwähnte Basisvariante brächte zwar für die Bebauung am nördlichen Rand des Bebauungsplangebiets "Wurgwitzer Straße" einschließlich des Grundstücks der Klägerin Vorteile mit sich, führte aber an anderer Stelle zu erheblichen Beeinträchtigungen. Das genannte Plangebiet würde an seinem westlichen Rand angeschnitten und mit Immissionen belastet. Unter Lärmschutzaspekten ergäben sich noch gravierendere Probleme als bei der Vorzugsvariante, weil an der Wurgwitzer Straße und der Straße "Am Hang" die räumlichen Möglichkeiten, Abhilfe durch aktiven Lärmschutz zu schaffen, sehr eingeschränkt sind.
Gegenüber der von der Klägerin außerdem favorisierten Variante 2 (Verlängerung der Altfrankener Dorfstraße mit Anbindung an die Kohlsdorfer Straße) und der Variante 1 (Null-Variante) hat die Planfeststellungsbehörde der planfestgestellten Lösung aus Gründen des Verkehrs- und des Immissionsschutzes den Vorzug gegeben. Die dafür angeführten Gründe leuchten ein. In verkehrlicher Hinsicht wären beide Varianten der planfestgestellten Lösung deutlich unterlegen. Da mit ihnen keine Direktverbindung von Pesterwitz nach Gompitz/Pennrich geschaffen würde, würden sie in starkem Maße zu einem quartierfremden Durchgangsverkehr auf Straßen führen, die zum Anbau bestimmt sind, nämlich auf der Otto-Harzer-Straße und im Fall der Variante 2 auch auf der Altfrankener Dorfstraße. Die Folge wären Umwege und Erschwernisse des Verkehrsflusses. Die Überlagerung des zwischengemeindlichen und Zubringerverkehrs mit dem Anlieger- und Erschließungsverkehr würde zugleich zu einer starken Lärmbelastung der Wohnbebauung seitlich der Straßen führen, die wegen der zahlreichen Grundstückszufahrten durch Maßnahmen aktiven Schallschutzes allenfalls unzureichend abgemildert werden könnte. Dass die Vorzugsvariante, anders als die Null-Variante und stärker als die Variante 2, zu einer Neuverlärmung von Wohnbebauung führt, hat die Planfeststellungsbehörde durchaus gesehen und berücksichtigt. Wenn sie diesen Aspekt angesichts besserer Abhilfemöglichkeiten als nachrangig betrachtet hat, so kommt darin keine Fehlgewichtung zum Ausdruck.
Frei von Gewichtungsmängeln ist weiterhin die Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile der Varianten 3.1 (Bau einer Tangente zwischen dem Knotenpunkt 1 und der Otto-Harzer-Straße) bzw. 3.2 (Bau einer Tangente zwischen dem Knotenpunkt 1 und der Saalhausener Straße) einerseits und der Vorzugsvariante andererseits. Die Variante 3.1 würde zwar weniger Lärm verursachen und weniger Fläche verbrauchen, hätte in verkehrlicher Hinsicht aber wiederum den Nachteil, den zwischengemeindlichen und den Zubringerverkehr über die Otto-Harzer-Straße durch Altfranken zu leiten und Umwege zu verursachen. Hinzu kämen Nachteile für den öffentlichen Personennahverkehr und das Problem, dass in verbindliche Planungen für landschaftspflegerische Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau der A 17 eingegriffen würde. Die Variante 3.2 hätte einen sehr hohen Flächenverbrauch und damit verbundene negative Einwirkungen auf die Landwirtschaft, das Landschaftsbild und hochwertige Biotopflächen sowie vergleichbare verkehrliche Nachteile, wie sie für die Variante 3.2 genannt sind, zur Folge. Angesichts dessen kann für beide Varianten keine Rede davon sein, dass sie sich gegenüber der planfestgestellten Lösung als vorzugswürdig hätten aufdrängen müssen.
Entsprechendes gilt für die Variante 4.1 (Führung der NKS als Ortsumgehung Altfranken). Diese ist zwar - bezogen auf den Individualverkehr - als gleichwertig mit der planfestgestellten Lösung eingestuft worden und verschont die Bebauung im Wohngebiet "Wurgwitzer Straße". Sie hätte aber gravierende andere Nachteile. Sie würde eine Fläche durchschneiden, auf deren Bewirtschaftung ein landwirtschaftlicher Betrieb existenziell angewiesen ist, und wegen ihrer exponierteren Lage auf der freien Feldflur das Landschaftsbild stärker beeinträchtigen. Zusätzlich würde sie - freilich geringere - Lärmbetroffenheiten in Altfranken auslösen.
cc) Ebenso wenig wie die Trassenwahl ist die Gradientenwahl zu beanstanden. Ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 43 f.) ist die Planfeststellungsbehörde der Frage nachgegangen, ob die namentlich von der Klägerin gerügte Einschränkung der Sichtbeziehungen durch die geplante Lärmschutzwand mittels einer Tieferlegung der NKS vermieden werden solle. Dass sie sich letztlich gegen diese Möglichkeit entschieden hat, lässt angesichts der für ihre Entscheidung sprechenden Gesichtspunkte (geringere Kosten, geringerer Flächenverbrauch, kein zusätzlicher Erdmassenüberschuss) und des vergleichsweise geringen Gewichts, das dem Interesse an der Erhaltung freier Aussicht in der Randlage eines Wohngebiets zum Außenbereich zukommt, keine Gewichtungsfehler erkennen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladenen keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt haben.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F. auf 50 000 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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