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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.04.2009
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 19.09
Rechtsgebiete: VwGO, FlurbG
Vorschriften:
VwGO § 67 Abs. 4 | |
FlurbG § 138 Abs. 1 | |
FlurbG § 140 Satz 3 |
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2008 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer ist nicht ordnungsgemäß vertreten, wie es § 67 Abs. 4 VwGO (zuletzt geändert durch Art. 13 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840) fordert. Danach muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Vertretungszwang besteht nach § 67 Abs. 4 VwGO auch vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof und für Prozesshandlungen, durch die ein solches Verfahren eingeleitet wird, wobei bestimmte weitere Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen sind. Zu dem vertretungsberechtigten Personenkreis gehört die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers nicht.
Die spezielle Regelung des § 140 Satz 3 FlurbG, die die Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO ausschließt, gilt, wie sich aus § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ergibt, nur für das Verfahren des Flurbereinigungsgerichts des jeweiligen Landes (§ 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) - hier das Klageverfahren beim für Flurbereinigung zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofs. Für das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts einschließlich der ein solches Verfahren einleitenden Prozesshandlungen - wie hier die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - bleibt es dagegen bei der Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO, da das Bundesverwaltungsgericht kein Flurbereinigungsgericht im Sinne des § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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