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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.02.1999
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 381.98
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 86 Abs. 1
ZPO § 412
Leitsätze:

Lehnt das Gericht den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde ab, so muß es begründen, woher es diese Sachkunde hat (stRspr).

Die eigene Sachkunde kann sich auch aus der Gerichtspraxis, namentlich der Verwertung bereits vorliegender Erkenntnismittel, ergeben.

Beschluß des 9. Senats vom 11. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98

I. VG Frankfurt/Main vom 30.08.1996 - Az.: VG 3 E 30369/96.A - II. VGH Kassel vom 18.12.1997 - Az.: VGH 3 UE 3400/97.A -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 9 B 381.98 VGH 3 UE 3400/97.A

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Dr. Eichberger

beschlossen:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1997 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf den geltend gemachten Verfahrensrechtsverstoß begründet. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung wird die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hat den vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, Sachverständigengutachten des Instituts für Afrika-Kunde in Hamburg, von amnesty international und eine amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes u.a. zu der Frage einzuholen, ob junge alleinstehende amharische Frauen ohne verwandtschaftliche oder hilfreiche politische Beziehungen, ohne Ausbildung und ohne Geld nach einer Rückkehr nach Äthiopien Unterkunft und Auskommen finden können und ob sie, um ihr Leben fristen zu können, betteln oder der Prostitution nachgehen müssen (vgl. Bl. 156 der Gerichtsakten) verfahrensfehlerhaft abgelehnt. Es hat dadurch gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen.

Das Berufungsgericht hat die Ablehnung des beantragten Sachverständigenbeweises für das oben wiedergegebene Beweisthema damit begründet, daß es sich "aufgrund der Aktenlage und der den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnisquellen in der Lage sieht, die aufgeworfenen Fragen ohne das beantragte Beweismittel aus eigener Sachkunde zu beantworten" (Bl. 157 der Gerichtsakten). Seine eigene Sachkunde hat das Berufungsgericht indessen nicht, wie erforderlich, dargetan.

Das Tatsachengericht kann den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft grundsätzlich mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde, die zur tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts erforderlich ist, ablehnen. In diesem Fall muß es jedoch in dem Beweisablehnungsbeschluß oder jedenfalls in der Sachentscheidung nachvollziehbar begründen, woher es diese Sachkunde hat (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. August 1986 BVerwG 8 C 55.84 - NVwZ 1987, 47; Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 25.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 117, S. 197; Beschluß vom 28. Juni 1990 - BVerwG 9 B 15.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 224; BVerfG, Beschluß vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 22.93 -, 1. Kammer des Zweiten Senats, InfAuslR 1993, 349/353). Die eigene Sachkunde kann sich dabei auch zumal in Asylverfahren aus der Gerichtspraxis, namentlich aus der Verwertung bereits vorliegender Erkenntnismittel, ergeben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Juni 1990, a.a.O.). Wie konkret der Nachweis der eigenen Sachkunde des Gerichts zu sein hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher Hinsicht in dem Verfahren in Streit stehenden Einzelfragen ab. Jedenfalls muß der Nachweis der eigenen Sachkunde plausibel und nachvollziehbar sein (BerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989, a.a.O.). Schöpft das Gericht seine besondere Sachkunde aus vorhandenen Gutachten und amtlichen Auskünften, so muß der Verweis hierauf dem Einwand der Beteiligten standhalten, daß in diesen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten sind.

Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, wie detailliert die Rüge der fehlenden Aussagekraft der vom Tatsachengericht für die Ablehnung eines Sachverständigenbeweisantrags wegen eigener Sachkunde in bezug genommenen Erkenntnisquellen im allgemeinen sein muß, um auf der einen Seite die Darlegungslast vor dem Revisionsgericht zu erfüllen, und wie konkret der Nachweis für die eigene Sachkunde des Gerichts auf der anderen Seite zu sein hat. Angesichts der geringen Zahl der vom Berufungsgericht in das Berufungsverfahren zusätzlich eingeführten, für den maßgeblichen Beurteilungszeitraum aussagekräftigen Erkenntnismittel und der konkreten Inbezugnahme von zwei Quellen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. April 1997 und Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 17. Juli 1996) genügt die Rüge der Beschwerde, diese Erkenntnisquellen enthielten keine Aussagen zu dem Beweisthema. Aus den vom Berufungsgericht angeführten Erkenntnismitteln, namentlich aus den beiden ausdrücklich benannten Quellen, läßt sich nämlich nichts speziell zur Lage junger amharischer Frauen ohne verwandtschaftliche oder hilfreiche politische Beziehungen, ohne Ausbildung und ohne Geld für den Fall ihrer Rückkehr entnehmen. Die Behauptung der Beschwerde, daß auch den vom Berufungsgericht in das Verfahren eingeführten sonstigen Erkenntnismitteln aus der Zeit zwischen Juni 1996 und Juli 1997 keine Aussage zu den Überlebensmöglichkeiten gerade dieser Personengruppe entnommen werden könne, trifft zu. Mit den wenigen, allgemein gehaltenen Aussagen zu den generell schwierigen Existenzbedingungen für Rückkehrer in Äthiopien kann eine ausreichende eigene Sachkunde des Gerichts für die Beurteilung auch der Lage junger alleinstehender amharischer Frauen nicht belegt werden. Zur Vermeidung von Mißverständnissen bemerkt der Senat, daß es allerdings grundsätzlich durchaus möglich erscheint, eine hinreichende Sachkunde für die Beurteilung von Einzel- oder Gruppenschicksalen, die in den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht ausdrücklich behandelt sind, auch auf darin enthaltene allgemeine Aussagen und Bewertungen zu stützen. Für die hier substantiiert geltend gemachte besonders schwierige Situation junger amharischer Rückkehrerinnen ist dies indessen wie ausgeführt vom Berufungsgericht weder ausreichend dargelegt worden nocht sonst erkennbar.

Die Ablehnung des Beweisantrags erweist sich auch nicht mit Rücksicht auf ein dem Tatsachengericht grundsätzlich zustehendes Ermessen bei der Entscheidung über die Einholung (weiterer) Auskünfte und Sachverständigengutachten in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO als rechtens (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41>; Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 sowie OVG Berlin, Beschluß vom 26. Juni 1996 - 3 N 4.94 - m.w.N.). Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht ein solches Ermessen nicht ausgeübt hat, stellten sich für die Beurteilung der Frage, ob das Gericht den Beweisantrag hätte fehlerfrei ablehnen dürfen (zu den Voraussetzungen hierfür vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - a.a.O.), der Sache nach die gleichen Fragen.

Die Ablehnung des Beweisantrags ohne den hinreichenden Nachweis eigener Sachkunde des Berufungsgerichts verstößt gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Urteil vom 20. August 1986, a.a.O.). Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf diesem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn es besteht die Möglichkeit, daß das Berufungsgericht der Klägerin Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zugebilligt hätte, falls sich die behauptete Beweistatsache bei Einholung (weiterer) Sachverständigengutachten als wahr erwiesen hätte.

Da das Urteil des Berufungsgerichts bereits wegen des festgestellten Verfahrensrechtsfehlers aufzuheben ist, kann dahinstehen, ob die weiteren Verfahrensrügen berechtigt sind. Es bedarf insbesondere keiner Entscheidung, ob das Berufungsgericht den ergänzenden Sachvortrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 17. Dezember 1997 (Bl. 150 ff. der Gerichtsakten) und den dort u.a. angebotenen und so auch in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweis durch Vernehmung des Herrn M.K. als "sachverständigen Zeugen" nach § 87 b Abs. 3 VwGO als verspätet zurückweisen durfte, ohne auf die vorgetragenen Entschuldigungsgründe für die Verspätung einzugehen. Im übrigen bemerkt der Senat, daß die ferner zu Tatsachenfragen (Beschwerdebegründung S. 1, 5 und 11) und zu § 87 b VwGO (a.a.O. S. 10) erhobenen Grundsatzrügen ebenso wie die beiden Divergenzrügen (a.a.O. S. 10 f.) erfolglos geblieben wären.

Ende der Entscheidung

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