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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.08.2004
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 40.04
Rechtsgebiete: GG, ThürVwKostG
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
ThürVwKostG § 3 Abs. 1 Nr. 5 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 9 B 40.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. August 2004 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, Vallendar und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 401,29 € (entspricht 10 564,00 DM) festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger, ein eingetragener Verein der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, der dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband angehört, beansprucht auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG Befreiung von einer Baugenehmigungsgebühr. Seine Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision mit der Begründung, die Auslegung des für die Gebührenfreiheit maßgeblichen Begriffs "freie Wohlfahrtsverbände" sei grundsätzlich klärungsbedürftig.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, weil keine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen worden ist.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG sind "freie Wohlfahrtsverbände" von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren befreit. Die Vorinstanz hat diesen Befreiungstatbestand dahingehend ausgelegt, dass er nur den in der Liga der freien Wohlfahrtsverbände zusammengeschlossenen und in Thüringen tätigen (Landes-)Wohlfahrtsverbänden (Caritas, Diakonisches Werk, Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Zentrale Wohlfahrtsstelle für Juden) zugute kommt, nicht aber anderen im Bereich der Wohlfahrtspflege tätigen Organisationen, auch wenn sie - wie der Kläger - ihrerseits Mitglied eines freien Wohlfahrtsverbandes sind. Dieses Auslegungsergebnis hat die Vorinstanz allein dem Landesrecht entnommen, so dass das Revisionsgericht an diese Auslegung gebunden wäre (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).
Revisibilität erlangt die Frage nach dem in § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG verwendeten Begriff "freie Wohlfahrtsverbände" auch nicht dadurch, dass die Beschwerde rügt, das Landesrecht sei von der Vorinstanz unter Verstoß gegen Bundesrecht ausgelegt worden, weil es mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Willkür sei, die übrigen in der freien Wohlfahrtspflege tätigen Verbände, die nicht unselbständige Untergliederungen der genannten Spitzenverbände seien, von der Gebührenbefreiung auszuschließen. Die Beschwerde hat nämlich nicht dargelegt, warum der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG bisher keine hinreichenden Aussagen zu entnehmen sind, die eine bundesrechtskonforme Auslegung und Anwendung des Landesrechts gewährleisten. Um die Frage zu beantworten, ob die von der Vorinstanz vertretene Auslegung willkürfrei ist, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2001 - BVerwG 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95, S. 15).
Die persönliche Gebührenfreiheit, die § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG den freien Wohlfahrtsverbänden gewährt, ist als eine negative Staatsleistung (Verschonungssubvention) zu bewerten, die den Bestand dieser Verbände fördern soll. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit gebührt dem Gesetzgeber weitgehend Freiheit in der Abgrenzung des geförderten Personenkreises; die Abgrenzung ist unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe dafür bestehen und der Gesetzgeber willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermeidet (vgl. BVerfGE 29, 337 <339> m.w.N.). Dies gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - BVerwGE 104, 60 <63>). Die Vorinstanz ist ohne Verstoß gegen diese bundesrechtlichen Vorgaben zu dem Ergebnis gelangt, dass den zuvor genannten Verbänden für die Wohlfahrtspflege eine - letztlich auch historisch begründete - herausgehobene Bedeutung zukommt, die es sachlich rechtfertigt, die persönliche Gebührenfreiheit auf diese Organisationen zu beschränken, zumal es ein erkennbares und legitimes Ziel des Landesgesetzgebers war, den Kreis der Begünstigten überschaubar zu halten. Im Falle einer Ausweitung der Gebührenbefreiung auf sonstige Organisationen, die sich im Bereich der Wohlfahrtspflege betätigen, hat die Vorinstanz die Gefahr gesehen, dass im Ergebnis eine - gesetzgeberisch gerade nicht gewollte - sachliche Gebührenfreiheit für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben im Bereich der Wohlfahrtspflege eintritt (UA S. 13).
Die Beschwerde hält dem nichts Überzeugendes entgegen, wenn sie die Argumentation der Vorinstanz kritisiert, es sei ein gesetzgeberisches Anliegen gewesen, den Kreis der Begünstigten überschaubar zu halten. Es mag zutreffen, dass hierin noch kein willkürfreies Differenzierungsmerkmal gesehen werden könnte, wenn nicht die weiteren Argumente hinzutreten würden, die von der Vorinstanz für die Ungleichbehandlung der in der Wohlfahrtspflege tätigen Organisationen angeführt worden sind. Insbesondere konnte die Vorinstanz jedoch darauf abheben, dass der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG speziell denjenigen Wohlfahrtsverbänden zugute kommen sollte, die schon vor der Gründung der Bundesrepublik Deutschland seit längerem existierten bzw. danach wieder gegründet worden waren nicht jedoch allen in der Wohlfahrtspflege tätigen Organisationen (UA S. 10). Denn damit hat der Landesgesetzgeber an ein Differenzierungsmerkmal angeknüpft, das aus seiner Sicht Gewähr dafür bieten konnte, dass nur solche Organisationen zum Kreis der Begünstigten zählen, deren Arbeit auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege auch ohne nähere Prüfung im Einzelfall als ebenso nachhaltig wie erfolgreich eingestuft werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 3, § 72 Nr. 1 GKG n.F.
Ende der Entscheidung
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