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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.01.1999
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 617.98
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 53 Abs. 6
Leitsätze:

Eine extreme allgemeine Gefahrenlage, bei der die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ausnahmsweise nicht gilt, setzt nicht voraus, daß im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat, eintreten.

Beschluß des 9. Senats vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 -

VG Bremen vom 29.01.1996 - Az.: VG 4 AS 147/95 - OVG Bremen vom 25.03.1998 - Az.: OVG 2 BA 17/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 9 B 617.98 OVG 2 BA 17/96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eichberger

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 25. März 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachte Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des Berufungsurteils von dem Senatsurteil vom 17. Oktober 1995 BVerwG 9 C 15.95 (BVerwGE 99, 331) liegt nicht vor.

Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats gilt bei allgemeinen Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG die hierin für den Regelfall angeordnete Sperrwirkung hinsichtlich der Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aufgrund verfassungskonformer Auslegung dann nicht, wenn die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Gewährung von Abschiebungsschutz gebieten. Das ist der Fall, wenn die Abschiebung den Ausländer, dem ein anderweitiger Abschiebungsschutz nicht zur Verfügung steht, einer extremen Gefahrenlage aussetzen würde. Der Senat hat eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage dahin umschrieben, daß eine Abschiebung in diesem Falle bedeute, den Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen auszuliefern (Urteil vom 17. Oktober 1995 BVerwG 9 C 9.95 BVerwGE 99, 324 <328>; ebenso Urteil vom 17. Oktober 1995 BVerwG 9 C 15.95 <in BVerwGE 99, 331 ff. nicht mit abgedruckt>). Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen. Eben darauf stellt auch der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beschreibung der extremen Gefahrenlage in seinem Urteil vom 19. November 1996 BVerwG 1 C 6.95 (BVerwGE 102, 249 <258 f.>) ab.

Das Berufungsgericht hat diesen Maßstab für eine extreme Gefahrenlage seiner Entscheidung unter ausdrücklicher Zitierung der Rechtsprechung des 1. und des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt. Die Beschwerde meint allerdings, das Berufungsgericht habe zwar nicht ausdrücklich, wohl aber konkludent einen von dieser Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt, indem es die Unmittelbarkeit der Rechtsgutsverletzung für nicht erforderlich gehalten habe. Denn "unmittelbar" bedeute nach dem erwähnten Senatsurteil vom 17. Oktober 1995 "sofort bei der Ankunft", und daß die Kläger sofort nach ihrer Ankunft in Afghanistan von der extremen Gefahrenlage betroffen wären, ergebe sich aus dem Berufungsurteil nicht.

Das trifft so nicht zu. In dem bezeichneten Senatsurteil wird zwar ausgeführt, daß angesichts des damals in Kabul tobenden Bürgerkrieges einer Abschiebung des Ausländers über den Flughafen Kabul § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (in verfassungskonformer Handhabung) entgegenstehen kann, wenn sichere Landesteile nicht erreichbar sind, weil der Ausländer "schon sofort bei der Ankunft in Kabul Opfer der bewaffneten Auseinandersetzungen" würde (BVerwGE 99, 324 <331>). Damit ist indessen nicht gesagt, daß nur dann eine die Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigende extreme Gefahrenlage besteht, wenn Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat, eintreten. Sie besteht beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde.

Das Berufungsgericht ist aufgrund der ihm als Tatsachengericht obliegenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, daß eine extreme Gefahrenlage zu bejahen ist. Das ergebe sich zwar nicht allein aus den Kampfhandlungen und Bombardements und auch nicht aus den Repressionen, denen alle Rückkehrer ausgesetzt seien, wohl aber aus der katastrophalen wirtschaftlichen Lage, insbesondere nach der drastischen Einschränkung der lebensnotwendigen Hilfsprogramme internationaler Hilfsorganisationen, die eine Rückkehr jedenfalls für diejenigen unmöglich mache, die wie die Kläger nicht in bestehende familiäre oder Stammesstrukturen zurückkehren könnten (UA S. 31 ff.). Ob diese Einschätzung des Berufungsgerichts zutrifft, ist nicht zu untersuchen. Denn auch eine fehlerhafte Rechtsanwendung würde noch keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bedeuten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Ende der Entscheidung

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