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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.07.1998
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 776.98
Rechtsgebiete: VwGO, VwZG, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 56 Abs. 2 | |
VwGO § 67 Abs. 3 Satz 3 | |
VwGO § 133 Abs. 3 Satz 1 | |
VwGo § 173 | |
VwZG § 8 Abs. 4 | |
ZPO § 84 |
Wird die Entscheidung des Berufungsgerichts an mehrere Prozeßbevollmächtigte eines Beteiligten zugestellt, beginnt die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit der ersten Zustellung zu laufen (wie BVerwG Buchholz 303 § 84 ZPO Nr. 1 und Nr. 2).
Beschluß des 9. Senats vom 31. Juli 1998 - BVerwG 9 B 776.98 -
I. VG Ansbach vom 09.02.1995 - Az.: VG AN 12 K 94.30424 - II. VGH München vom 17.04.1998 - Az,: VGH 25 B 95.31716 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 9 B 776.98 VGH 25 B 95.31716
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Dr. Eichberger
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 1998 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Soweit sie auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt ist (vgl. Beschwerdebegründung des Prozeßbevollmächtigten zu 1 vom 3. Juli 1998), entspricht sie nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Soweit mit ihr ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wegen der Ablehnung eines Beweisantrages als verspätet gerügt wird (vgl. Beschwerdebegründung vom 7. Juli 1998 der Prozeßbevollmächtigten zu 2), ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) versäumt worden, ohne daß Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind.
Soweit die Beschwerde eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung darin sieht, ob die "für Männer entwickelten Grundsätze" hinsichtlich der Gefahr einer asylrelevanten Mißhandlung in den Sudan zurückkehrender Asylbewerber "ohne weiteres auf alleinstehende junge Frauen Anwendung finden können", wird damit keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage angesprochen, die in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte.
Die Verfahrensrüge ist verspätet erhoben. Der Beschluß des Berufungsgerichts wurde dem Prozeßbevollmächtigten zu 1 der Klägerin am 6. Mai 1998 und den Prozeßbevollmächtigten zu 2 am 7. Mai 1998 zugestellt. Die Beschwerdebegründungsschrift der Prozeßbevollmächtigten zu 2, mit welcher der Verfahrensmangel geltend gemacht wird, ist am 7. Juli 1998 beim Berufungsgericht eingegangen; sie wäre nur dann rechtzeitig, wenn die Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht vom Tag der ersten Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten zu 1, sondern vom Tag der Zustellung an die Prozeßbevollmächtigten zu 2 an gemäß § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB zu laufen begonnen hätte. Das ist indessen nicht der Fall. Nach § 173 VwGO, § 84 Satz 1 ZPO sind mehrere Bevollmächtigte eines Beteiligten berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Partei zu vertreten. Daraus folgt, daß zum einen bei der Bestellung mehrerer Prozeßbevollmächtigter die Zustellung an jeden von ihnen gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 8 Abs. 4 VwZG wirksam bewirkt werden kann, und zum anderen, daß dann, wenn an jeden von ihnen zugestellt wird, die zeitlich erste Zustellung für den Lauf der Frist maßgebend ist, ohne daß es auf die Kenntnis des jeweils anderen Prozeßbevollmächtigten von der weiteren Zustellung ankommt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Januar 1980 - BVerwG 2 B 76.79 - Buchholz 303 § 84 ZPO Nr. 1 = NJW 1980, 2269 und Beschluß vom 21. Dezember 1983 - BVerwG 1 B 152.83 - Buchholz 303 § 84 ZPO Nr. 2 = NJW 1984, 2115; ebenso: BSG, Beschluß vom 5. Januar 1998 - 2 U 295/97 -; BGH, Beschluß vom 24. Oktober 1985 - IX ZB 47/85 - MDR 1986, 582).
Die Beschwerdebegründung der Prozeßbevollmächtigten zu 2, die erst nach dem Ende der zuerst in Lauf gesetzten Begründungsfrist am 6. Juli 1998 (vgl. § 188 Abs. 2 BGB) beim Berufungsgericht eingegangen ist, war mithin verspätet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Ende der Entscheidung
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