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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 03.11.1998
Aktenzeichen: BVerwG 9 C 18.97
Rechtsgebiete: RuStAG, 1. StARegG, Versailler Vertrag, Wiener Abkommen, BVFG


Vorschriften:

RuStAG § 39
RuStAG § 4 Abs. 1
1. StARegG § 1 Abs. 1 Buchst. d
Versailler Vertrag Art. 91 Abs. 1 und 3
Wiener Abkommen Art. 6 Abs. 1
Wiener Abkommen Art. 12 § 1
BVFG § 1 Abs. 2 Nr. 3
BVFG § 6 a.F.
Leitsatz:

Zur rechtlichen Bedeutung eines Staatsangehörigkeitsausweises im Verfahren auf Ausstellung des Vertriebenenausweises.

Urteil des 9. Senats vom 3. November 1998 - BVerwG 9 C 18.97 -

I. VG Hamburg vom 25.08.1995 - Az.: 5 VG 3868/93 - II. OVG Hamburg vom 18.03.1997 - Az.: OVG Bf VI (VII) 63/95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 9 C 18.97 OVG Bf VI (VII) 63/95

Verkündet am 3. November 1998

Battiege Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Hund und Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. März 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die im Dezember 1989 nach Deutschland übergesiedelte Klägerin begehrt die Ausstellung des Vertriebenenausweises.

Sie wurde am 16. Februar 1956 als Tochter der Eheleute , die 1946 die Ehe geschlossen haben, in ( ), Polen, geboren. Ihrer am 9. August 1925 in - ( ), Kreis Putzig (Puck), später Kreis Neustadt, geborenen Mutter, Maria , geborene , wurde am 2. März 1942 in ein Volkslistenausweis ausgestellt. In ihm ist vermerkt, daß der Inhaber die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf besitzt. Die Mutter besuchte vom 1. September 1942 bis zum 1. April 1943 die deutschsprachige gewerbliche und hauswirtschaftliche Berufsschule der Stadt .

Vater der Klägerin ist der am 27. November 1922 ebenfalls in geborene . Dessen 1885 in ( ) im damaligen Kreis Putzig geborener Vater lebte später mit seiner Ehefrau , geborene , die er 1917 geheiratet hatte, und seinem Sohn in dem Dorf ( ), Kreis Neustadt, wo er 1964 verstorben ist. Der Vater der Klägerin wurde 1942 zur Wehrmacht einberufen und geriet nach Angaben der Klägerin später in sowjetische Kriegsgefangenschaft.

Ein Bruder der Klägerin, (früher: ) , ist bereits 1981 nach Deutschland übergesiedelt. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises. Ihm wurde am 16. Oktober 1981 auch ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.

Mit ihrem Antrag auf Ausstellung des Vertriebenenausweises berief sich die Klägerin darauf, daß sie sowohl deutsche Volkszugehörige als auch deutsche Staatsangehörige sei. Als Muttersprache ihrer Eltern gab sie "Deutsch, Polnisch", als Muttersprache der Großeltern väterlicherseits und mütterlicherseits "Deutsch" an. Auf dem Antragsformular ist behördlicherseits vermerkt: Antragstellerin spricht kein Deutsch. Gleichlautende Vermerke wurden auch hinsichtlich des Bruders und der Schwester in deren Verteilungsverfahren gefertigt.

Während des nach Ablehnung ihres Antrags eingeleiteten Widerspruchsverfahrens wurde der Klägerin am 11. Dezember 1990 ein bis zum 10. Dezember 1995 gültiger Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt. Die diesbezügliche Akte enthält dazu folgenden Vermerk:

Frau , geb. , kam zusammen mit ihrer Familie am 17. Dezember 1989 als Aussiedlerin ins Bundesgebiet. Aufgrund der neuen Regelung konnte sie durch das Ausgleichsamt nicht mehr als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit anerkannt werden und erhielt somit auch keinen Vertriebenenausweis. Damit besitzt sie nicht den Status einer Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Sie hat nunmehr einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt und beruft sich dabei auf die Entscheidung der hiesigen Dienststelle vom 16. Oktober 1981 für ihren Bruder , der einen Staatsangehörigkeitsausweis erhielt. Nach damaliger Auffassung wurde die Eintragung in die Deutsche Volksliste (mindestens der Abteilung 3) bei der Zugehörigkeit zur Deutschen Wehrmacht des Vaters immer unterstellt, man ging damals davon aus, daß diese Eintragung in die Deutsche Volksliste immer zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt hat und ein späterer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht eingetreten ist. Diese Rechtsauffassung hat sich nunmehr geändert, so daß heute weitere Nachermittlungen und die Vorlage entsprechender Beweismittel erforderlich wären. Aufgrund der Vorentscheidung müßte nunmehr die hiesige Dienststelle den Beweis erbringen, daß die Familie Trendel nicht deutsche Volks- bzw. Staatsangehörige waren. Mangels geeigneter Ermittlungsmöglichkeiten ist dies nicht durchführbar. Im Rahmen der Gleichbehandlung von Familienmitgliedern muß daher Frau W. ohne weitere Prüfung als deutsche Staatsangehörige anerkannt werden.

Im Widerspruchsverfahren wurden verschiedene Personen schriftlich gehört und eine Auskunft der Heimatortskartei Nordosteuropa eingeholt. Diese berichtete, laut einer Meldung von Herrn aus dem Jahre 1957 seien bei ihr ein " , , ca. 70 Jahre alt", dessen Ehefrau - , geborene , sowie verschiedene Kinder, darunter der Sohn mit dem Vermerk "Auf U-Boot untergegangen" erfaßt.

Das Verwaltungsgericht hat die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage nach Vernehmung des Bruders und des Vaters der Klägerin abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht die Berufung mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Klägerin sei bei ihrer Ausreise aus Polen keine deutsche Staatsangehörige gewesen. Der ihr ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweis sei ohne Bedeutung. Die deutsche Staatsangehörigkeit müsse beim Verlassen des Vertreibungsgebiets, hier im Jahre 1989, vorgelegen haben. Der der Klägerin ausgestellte Ausweis begründe dagegen lediglich die Vermutung, daß sie im Zeitpunkt seiner Ausstellung, nämlich am 11. Dezember 1990, und danach für die Dauer seiner Gültigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe. Auf die vor der Ausstellung liegende Zeit erstrecke sich die Beweiswirkung des Ausweises nicht. Die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Übersiedlung sei auch nicht deshalb widerlegbar zu vermuten, weil feststehe, daß ihr der Staatsangehörigkeitsausweis nicht aufgrund einer nach der Ausreise erfolgten Einbürgerung ausgestellt worden sei. Es sei unzulässig, die Beweiswirkung des Ausweises durch außerhalb seiner selbst liegende Umstände zu erweitern. Die Gründe, die zur Ausstellung der Urkunde geführt hätten, nähmen an ihrer Beweiswirkung nicht teil. Da der Staatsangehörigkeitsausweis hier aufgrund fehlerhafter und sachwidriger Erwägungen, nämlich einer Verkennung des Gleichheitssatzes, ausgestellt worden sei, erweise sich auch die Schlußfolgerung, daß die Klägerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausreise deutsche Staatsangehörige gewesen sein müsse, als unzutreffend. Die Klägerin, der somit trotz ihres Staatsangehörigkeitsausweises die Beweislast obliege, habe Tatsachen, aus denen sich ihre deutsche Staatsangehörigkeit ergeben könnte, jedoch nicht beweisen können. Sie könne ihre deutsche Staatsangehörigkeit nur von ihrem Vater herleiten. Es stehe aber nicht fest, daß der Vater der Klägerin bei deren Geburt im Jahre 1956 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe. Bei seiner Geburt im Jahre 1922 habe er allein die polnische Staatsangehörigkeit erworben. Sein im Jahre 1885 geborener Vater habe zwar wahrscheinlich ursprünglich die preußische Staatsangehörigkeit gehabt und sei damit deutscher Reichsangehöriger gewesen. Die Reichsangehörigkeit habe er aber nach dem 1. Weltkrieg gemäß Art. 91 Abs. 1 des Versailler Vertrags verloren und die polnische Staatsangehörigkeit erworben. Es könne nicht angenommen werden, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine entsprechende Option gemäß Art. 91 Abs. 3 und Abs. 5 des Versailler Vertrags und Art. 9 f. des deutsch-polnischen Abkommens über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 30. August 1924 Wiener Abkommen wiedererworben habe. Denn er habe seinen Wohnsitz nicht von Polen nach Deutschland verlegt, was er jedoch im Falle einer Option hätte tun müssen. Allerdings habe der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit während des 2. Weltkriegs durch Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste erworben. Davon sei bereits deshalb auszugehen, weil er Dienst in der deutschen Wehrmacht getan habe. Dieser Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hätte aber über das Kriegsende hinaus nach § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StAGRegG nur Bestand gehabt, wenn der Vater der Klägerin auch deutscher Volkszugehöriger gewesen wäre. Dies könne indessen nicht festgestellt werden. Maßgebend sei insoweit die Vorschrift des § 6 BVFG a.F. Ein ausdrückliches Bekenntnis sei nicht feststellbar. Es stehe schon nicht fest, daß der Vater selbst im Jahre 1941 oder 1942 die Eintragung in die Deutsche Volksliste beantragt habe. Bei seiner Vernehmung durch das Verwaltungsgericht habe er angegeben, er sei automatisch aufgrund der Eintragung seines Vaters in die Deutsche Volksliste gekommen. Einen eigenen Antrag habe er nicht zu stellen brauchen. Dies sei zwar insofern verwunderlich, als nach den seinerzeit geltenden Bestimmungen nur Kinder im Alter von unter 18 Jahren automatisch in die Volksliste nach den Eltern eingetragen worden seien. Indessen ergebe sich aus den eigenen Bekundungen des Vaters ein aus freier Entschließung gestellter Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste nicht. Der Eintrag in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste spreche eher gegen die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters, insbesondere deshalb, weil in diese Abteilung auch Kaschuben eingetragen worden seien. Der im Jahre 1944 angeblich gestellte Antrag auf Änderung der Abteilung 3 in Abteilung 2 genüge für die Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht. Zunächst spreche dagegen, daß die Initiative hierzu nicht von dem Vater, sondern von dessen militärischem Vorgesetzten ausgegangen sei, der ihn habe befördern wollen. Der Antrag sei demgemäß auch von dem Vorgesetzten gestellt worden; der Vater habe lediglich sein Einverständnis erklärt. Außerdem spreche alles dafür, daß der Antrag gestellt worden sei, weil der Vater in den Genuß der mit der Beförderung verbundenen Vorteile habe kommen wollen, nicht aber deshalb, weil er ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum habe ablegen wollen. Der Antrag wäre nicht gestellt worden, wenn dem Vater nicht die Beförderung in Aussicht gestellt worden wäre. Der Dienst des Vaters in der deutschen Wehrmacht sei ebenfalls nicht als schlüssiges Gesamtverhalten im Sinne eines Volkstumsbekenntnisses anzusehen. Er sei Folge der Eintragung in die Deutsche Volksliste gewesen. Alle in die Volksliste eingetragenen wehrfähigen Männer seien zum Wehrdienst verpflichtet gewesen. Daß der Vater der Klägerin sich bei seiner Gefangennahme durch die Rote Armee als Deutscher bekannt habe, sei lediglich schriftsätzlich behauptet, nicht aber bewiesen worden. Der Vater der Klägerin habe bei seiner Vernehmung Derartiges nicht bekundet. Die Tatsache, daß er überhaupt gefangengenommen worden sei und einige Monate in russischer Gefangenschaft habe verbringen müssen, spreche nicht für seine deutsche Volkszugehörigkeit. Auch deutsche Soldaten mit polnischer und kaschubischer Volkszugehörigkeit seien vom Schicksal der Kriegsgefangenschaft nicht ausgenommen gewesen. Eher spreche der Umstand, daß der Vater bereits im September 1945 aus der Gefangenschaft entlassen worden sei, gegen seine deutsche Volkszugehörigkeit. Entsprechendes sei daraus zu folgern, daß die polnischen Behörden nach Kriegsende keine Sanktionen gegen ihn ergriffen hätten. Soweit die Klägerin geltend gemacht habe, daß ein während des Krieges auf einem U-Boot untergegangen sei, sei dies für das vorliegende Verfahren ohne jede Bedeutung. Eine deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin lasse sich schließlich auch nicht aus der indiziellen Wirkung von Bestätigungsmerkmalen im Sinne des § 6 BVFG a.F. herleiten. Insbesondere deute das Merkmal Sprache nicht auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum hin, weil nicht festgestellt werden könne, daß der Vater der Klägerin der deutschen Sprache gegenüber der kaschubischen Sprache den eindeutigen Vorzug gegeben habe. In diesem Zusammenhang komme den Angaben der von der Beklagten im Widerspruchsverfahren befragten Personen ein besonderes Gewicht zu. Keine dieser Personen habe angegeben, daß die deutsche Sprache bevorzugt gebraucht worden sei. Daß die Familie sich im Umgang mit der deutschen Gutsverwaltung der deutschen und nicht der kaschubischen Sprache bedient habe, besage nichts. Besonders aufschlußreich sei weiter, daß Herr die Vermutung geäußert habe, die Muttersprache des Vaters der Klägerin sei die kaschubische Mundart. Hinsichtlich der Großeltern väterlicherseits sei er sich insoweit sogar sicher gewesen. - Schließlich habe die Klägerin Polen auch nicht als deutsche Volkszugehörige verlassen. Selbst wenn ihre Mutter deutsche Volkszugehörige gewesen sein sollte, sei deren Bekenntnis nicht auf sie übertragen worden. Die Klägerin habe nämlich bei ihrer Einreise kein Deutsch gesprochen. Fehlende oder mangelhafte Deutschkenntnisse bei der Einreise seien bei Spätgeborenen aber regelmäßig ein Umstand, der der Annahme einer deutschen Volkszugehörigkeit entgegenstehe.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts müsse aufgrund des ihr ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweises ihre deutsche Staatsangehörigkeit widerlegbar vermutet werden. Der Ausweis sei nämlich nicht allein sachwidrig in Verkennung des Gleichheitssatzes, sondern letztlich deswegen erteilt worden, weil die Staatsangehörigkeitsbehörde den ihr obliegenden Beweis, daß die Familie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe, nicht habe erbringen können. Nicht zu überzeugen vermöge auch die Ansicht des Berufungsgerichts, ihr Vater habe die Eintragung in Abteilung 2 der Deutschen Volksliste lediglich beantragt, um eine Beförderung zu erhalten. Insoweit müsse berücksichtigt werden, daß er wegen seiner hervorragenden Leistungen zur Beförderung vorgeschlagen worden sei. Es sei auch nicht richtig, daß der Vorgesetzte den Antrag gestellt habe. Weiterhin habe das Berufungsgericht auch nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Vater in sowjetische Kriegsgefangenschaft geraten sei. Wenn er damals angegeben hätte, polnischer Staatsangehöriger zu sein, wäre er mit Sicherheit nicht in Kriegsgefangenschaft geraten, sondern hätte dieses Schicksal z.B. durch Eintritt in die Anders-Armee vermeiden können. Außerdem hätten auch diverse Zeugen bekundet, daß sich die Familie zum deutschen Volkstum bekannt habe. Schließlich überzeugten auch die Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Onkels nicht.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Revision ist unbegründet.

Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der 1956 geborenen, 1989 nach Deutschland übergesiedelten Klägerin, auf deren Begehren das Bundesvertriebenengesetz in seiner bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung anzuwenden ist (§ 100 Abs. 1 BVFG n.F.), ein Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises (§ 15 Abs. 1 BVFG a.F.) nicht zusteht, weil sie keine Vertriebene (Aussiedlerin) im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist. Sie hat Polen weder als deutsche Volkszugehörige noch als deutsche Staatsangehörige verlassen.

Als deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG a.F. kann sie jedenfalls deswegen nicht angesehen werden, weil ihr als Spätgeborener nicht das Bewußtsein vermittelt worden ist, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Das ergibt sich - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64) zutreffend ausgeführt hat - daraus, daß sie bei ihrer Übersiedlung nach Deutschland der deutschen Sprache nicht mächtig war. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

Die Klägerin hat das Aussiedlungsgebiet aber auch nicht als deutsche Staatsangehörige verlassen, denn beim Verlassen Polens, dem maßgebenden Zeitpunkt für das Vorliegen der deutschen Staatsangehörigkeit (Urteil vom 22. August 1979 BVerwG 8 C 17.79 - BVerwGE 58, 259), ist sie keine deutsche Staatsangehörige gewesen.

Das Berufungsgericht hat dem der Klägerin im Dezember 1990 erteilten Staatsangehörigkeitsausweis zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Zum einen war der Staatsangehörigkeitsausweis bis zum 10. Dezember 1995 befristet und nach der Entscheidung vom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 17.79 - (a.a.O. S. 264) seither ohnehin wirkungslos. Zum anderen wirkt ein Staatsangehörigkeitsausweis weder rechtsbegründend, noch bindet er andere Behörden; er ist lediglich ein Beweismittel, das eine tatsächliche - Vermutung für das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Ausstellung erzeugt (Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 52.82 - BVerwGE 71, 309, 316). Auch dies gilt allerdings nur dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein anderer als der vermutete Sachverhalt ernsthaft in Betracht kommt (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147, 149). Nur unter dieser Voraussetzung lassen sich wie der Senat zu seiner Entscheidung vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - (BVerwGE 91, 140, 142, 143) klarstellend bemerkt je nach Lage des Falles Rückschlüsse dahin gehend ziehen, daß die bescheinigte deutsche Staatsangehörigkeit auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich beim Verlassen des Vertreibungsgebiets, vorgelegen hat. Liegen hingegen Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Staatsangehörigkeitsausweises vor, ist die Vermutung, daß der Ausweisinhaber im Zeitpunkt der Ausweisausstellung deutscher Staatsangehöriger war, entkräftet; dann lassen sich aus ihm auch keine Rückschlüsse auf eine frühere deutsche Staatsangehörigkeit ziehen. So ist es hier. Die Ausstellungsbehörde hat im Verfahren auf Erteilung des Staatsangehörigkeitsausweises selbst gesehen, daß nach neuerer Rechtsauffassung allein aufgrund einer Eintragung in die Deutsche Volksliste hier nicht mehr von einer deutschen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden konnte. Nur aus Gründen "der Gleichbehandlung von Familienmitgliedern" durfte der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht bescheinigt werden.

Auch in der Sache selbst kann die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin beim Verlassen Polens keine deutsche Staatsangehörige war, revisionsgerichtlich nicht beanstandet werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit hätte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nach Lage der Dinge nur besitzen können, wenn sie diese im Jahre 1956 nach § 4 Abs. 1 RuStAG in der seinerzeit geltenden Fassung von ihrem 1922 geborenen Vater durch Geburt erworben hätte. Das Berufungsgericht hat indessen ohne Rechtsfehler angenommen, daß die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Geburt nicht nachgewiesen ist.

Der Vater der Klägerin könnte die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Jahre 1922 nur erworben haben, wenn wiederum sein Vater zu diesem Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger gewesen wäre. Das war jedoch nicht der Fall. Zwar ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der im Jahre 1885 im damaligen Kreis Putzig/Westpreußen geborene Großvater der Klägerin als preußischer Staatsangehöriger nach dem Inkrafttreten des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 auch die Reichsangehörigkeit besessen hat. Diese hat er jedoch wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat - mit dem Inkrafttreten des Versailler Vertrags am 10. Januar 1920 aufgrund dessen Art. 91 Abs. 1 sowie aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Minderheitenschutzvertrags zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und Polen vom 28. Juni 1919 sowie des diese Bestimmungen auslegenden Art. 6 Abs. 1 des deutsch-polnischen Abkommens über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 30. August 1924 (RGBl II 1925, S. 33) sog. Wiener Abkommen - wieder verloren. Art. 91 des Versailler Vertrags sowie die Vorschriften des Wiener Abkommens gelten als Bundesrecht fort und stehen mit dem Grundgesetz in Einklang (vgl. den Beschluß vom 7. August 1995 BVerwG 9 B 311.95 Buchholz 11 Art. 123 GG Nr. 2). Nach Art. 6 Abs. 1 des Wiener Abkommens haben deutsche Reichsangehörige aufgrund des Art. 91 des Vertrags von Versailles und des Art. 3 des Vertrags vom 28. Juni 1919 von Rechts wegen unter Ausschluß der deutschen Reichsangehörigkeit die polnische Staatsangehörigkeit erworben, wenn sie ihren Wohnsitz mindestens seit dem 1. Januar 1908 bis zum 10. Januar 1920 in den Gebieten hatten, die Bestandteile des polnischen Staates geworden waren. Zu diesen sog. Wohnsitzpolen gehörte der Großvater väterlicherseits der Klägerin. Er hätte zwar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Versailler Vertrags, nämlich bis zum 10. Januar 1922, für die deutsche Staatsangehörigkeit optieren (Art. 91 Abs. 3 des Vertrags) und damit die deutsche Staatsangehörigkeit von da ab wieder erlangen können. Das Berufungsgericht hat aber zutreffend ausgeführt, daß dies nicht geschehen ist, weil der Großvater andernfalls das polnische Staatsgebiet nach Art. 12 § 1 des Wiener Abkommens innerhalb der dort bezeichneten Fristen hätte verlassen müssen. Er ist indessen in seiner Heimatregion verblieben.

Der Vater der Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht dadurch erworben, daß er später in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen worden ist. Damit war zwar nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Deutsche Volksliste und deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (RGBl I S. 118) in der Fassung vom 31. Januar 1942 (RGBl I S. 51) der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Widerruf verbunden. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, erkennt § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StARegG jedoch einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eintragung in die Deutsche Volksliste nur dann als rechtswirksam an, wenn der Eingebürgerte deutscher Volkszugehöriger war. Diese Regelung steht einerseits mit Art. 25 GG in Einklang (Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 340.93 - BVerwGE 95, 228) und bewirkt andererseits keine nach Art. 16 Abs. 1 GG unzulässige Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit (Urteil vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 9 C 113.95 - BVerwGE 100, 139). Die deutsche Volkszugehörigkeit ist dabei nach § 6 BVFG a.F. zu beurteilen (stRspr, vgl. Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 340.93 - a.a.O. S. 235 m.w.N.). Da der Vater der Klägerin nicht in den sog. deutschen Ursprungsgebieten lebte (vgl. dazu Urteil vom 27. Oktober 1977 BVerwG 3 C 6.77 Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 57), kann er nur dann deutscher Volkszugehöriger sein, wenn er bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (für Westpreußen: 12./14. Januar 1945) als seinerzeit Bekenntnisfähiger ein ausdrückliches oder sich aus schlüssigem Gesamtverhalten ergebendes, durch wenigstens eines der objektiven Merkmale im Sinne des § 6 BVFG a.F. bestätigtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat oder wenn ein solches Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a.F. angeführten objektiven Merkmalen, zu folgern ist. Das Berufungsgericht hat dies ohne Rechtsfehler verneint.

Aus einer Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste kann angesichts der dafür maßgebenden diffusen Kriterien für sich allein weder auf ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten geschlossen werden, noch kann ihr eine hinreichende Indizwirkung beigemessen werden; dies hat der Senat in den Urteilen vom 16. Februar 1993 BVerwG 9 C 25.92 (BVerwGE 92, 70) und vom 8. November 1994 BVerwG 9 C 472.93 (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 75) ausgeführt. In diesen Urteilen ist weiterhin im einzelnen dargelegt, daß vor dem Hintergrund der damaligen "Eindeutschungspolitik" auch aus den im Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 13. März 1941 an sich vorgesehenen Meldungen zur Eintragung in die Deutsche Volksliste bzw. den Anträgen auf Aufnahme nicht generell auf ein ausdrückliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen werden kann. Das Aufnahmeverfahren war nämlich gerade im damaligen Reichsgau Danzig-Westpreußen, zu dem der Landkreis Neustadt gehörte, häufig nicht freiwillig; Eintragungen in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste wurden vielfach ohne oder gegen den Willen der Betroffenen vorgenommen. In diesen Fällen fehlte es an dem von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen Willen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Deshalb muß bei einer Eintragung in Abteilung 3 oder 4 der Deutschen Volksliste im Einzelfall nachgewiesen werden, daß sie auf einem aus freien Stücken gestellten Antrag beruhte. Das hat das Berufungsgericht aufgrund der Vernehmung des Vaters der Klägerin nicht festzustellen vermocht. Die diesbezüglichen Ausführungen sind revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch insoweit, als das Berufungsgericht in den aus Anlaß einer geplanten Beförderung zum Obergefreiten an der damaligen Ostfront entfalteten Bemühungen um eine Eintragung des Vaters in Abteilung 2 der Deutschen Volksliste kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gesehen hat. Es hat der Aussage des Vaters, ohne insoweit gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze oder die Denkgesetze zu verstoßen, entnommen, daß der Antrag nicht von ihm selbst, sondern von seinem Vorgesetzten gestellt wurde, der ihn befördern wollte. Wie im Urteil vom 17. Juni 1997 BVerwG 9 C 10.96 (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 88, S. 115) ausgeführt, kann ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum jedoch grundsätzlich nur persönlich, nicht aber durch Dritte abgelegt werden. Ob das gegenüber dem Vorgesetzten erklärte Einverständnis mit der Stellung des Antrags als äußerer Bekenntnissachverhalt anzusehen ist, kann dahinstehen. Um ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum annehmen zu können, müßte nämlich weiter hinzutreten, daß das Einverständnis auch mit dem Willen und in dem Bewußtsein erklärt wurde, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Das Berufungsgericht hat die damals gegebene Situation jedoch dahin gewürdigt, daß der Vater der Klägerin mit seinem Einverständnis zur Änderung des Volkslisteneintrags lediglich ein Hindernis beseitigen wollte, das der geplanten Beförderung zum Obergefreiten entgegenstand, nicht aber einem Willen Ausdruck verleihen wollte, dem deutschen Volke zuzugehören. Die Revision hält dies zwar nicht für überzeugend. Darauf kommt es indessen nicht an. Das Revisionsgericht kann eine Sachverhalts- und Beweiswürdigung nur daraufhin überprüfen, ob sie gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze, also insbesondere gegen die Denkgesetze, verstößt. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt jedoch nur dann vor, wenn ein Gericht einen aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglichen Schluß gezogen hat (Urteil vom 6. Februar 1975 BVerwG 2 C 68.73 BVerwGE 47, 330, 361; Urteil vom 20. Oktober 1987 BVerwG 9 C 147.86 Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37). Das ist hier jedoch offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr liegt die Auffassung des Berufungsgerichts nahe. Auch soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, es müsse berücksichtigt werden, daß der Vater der Klägerin wegen seiner hervorragenden Leistungen zur Beförderung vorgeschlagen worden sei, ist dies unerheblich. Das Bundesvertriebenengesetz verfolgt nicht den Zweck, dem deutschen Reich geleistete Dienste zu belohnen oder aus derartigen Diensten entstandene Nachteile auszugleichen. Der Begriff des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum wird vom Gesetzgeber in einem wertfreien Sinne verstanden. Sein Zweck beschränkt sich auf die Ermöglichung einer tatbestandsmäßigen Abgrenzung des Personenkreises, der im Vertreibungsgebiet in der maßgeblichen Zeit kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aufgrund seines damaligen Verhaltens, nämlich eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, der jeweiligen deutschen Volksgruppe zugerechnet wurde (Urteil vom 17. Oktober 1989 BVerwG 9 C 18.89 Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62, S. 43; Urteil vom 12. Dezember 1995 BVerwG 9 C 113.95 BVerwGE 100, 139, 145).

Auch aus der Wehrmachtszugehörigkeit des Vaters der Klägerin läßt sich im übrigen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht herleiten. Sie beruhte auf der allgemeinen Wehrpflicht und kann lediglich eine Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste als grundsätzliche Voraussetzung der Wehrpflicht bestätigen, weist den Vater jedoch nicht als Angehörigen des deutschen Volks als national geprägter Kulturgemeinschaft aus. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden (Urteil vom 16. Februar 1993 BVerwG 9 C 25.92 a.a.O. S. 74; Urteil vom 8. November 1994 BVerwG 9 C 472.93 a.a.O.; Urteil vom 12. Dezember 1995 BVerwG 9 C 113.95 a.a.O. S. 144, 145). Soweit die Revision meint, aus der sowjetischen Kriegsgefangenschaft des Vaters müsse hergeleitet werden, daß er als Deutscher angesehen worden sei, hat das Berufungsgericht in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise insbesondere darauf hingewiesen, daß gerade seine Entlassung nach Polen bereits zwei Monate nach Kriegsende gegen diese Annahme spricht, und weiter darauf abgehoben, daß der Vater durch polnische Behörden keine Benachteiligungen erlitten hat und nicht einmal das Rehabilitationsverfahren durchlaufen mußte. Ob der Vater als Pole die Kriegsgefangenschaft durch Beitritt zu einer polnischen Exilarmee hätte ganz vermeiden können, ist unerheblich. Ebenfalls ohne Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits ist das Schickdsal eines , von dem die Revision annimmt, er sei ein Onkel der Klägerin gewesen. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, könnten nämlich selbst dann, wenn dieser ein Onkel der Klägerin und weiterhin deutscher Volkszugehöriger gewesen wäre, daraus keine Schlüsse dahin gehend gezogen werden, auch der Vater der Klägerin habe sich zum deutschen Volkstum bekannt.

Schließlich hält die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich eine deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters auch nicht aus hinreichend vorhandenen objektiven Merkmalen im Sinne des § 6 BVFG ergebe, der revisionsgerichtlichen Prüfung ebenfalls stand. Es hat in dieser Hinsicht zutreffend auf die Sprache des Vaters abgehoben. Es kommt darauf an, ob Deutsch seine Muttersprache geworden ist oder ob er jedenfalls die deutsche Sprache als bevorzugte Umgangssprache im persönlich-häuslichen Bereich in der maßgebenden Zeit ganz überwiegend gebraucht hat (vgl. Urteil vom 15. Juli 1986 BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336; Urteil vom 15. Mai 1990 BVerwG 9 C 51.89 - a.a.O.; Urteil vom 12. November 1996 BVerwG 9 C 8.96 - BVerwGE 102, 214). Das Berufungsgericht hat weder das eine noch das andere festzustellen vermocht. Es hat der Erklärung des Herrn entnommen, daß die Muttersprache der Eltern des Vaters der Klägerin Kaschubisch gewesen ist, was dessen Vermutung wie das Berufungsgericht offenbar stillschweigend angenommen hat - plausibel erscheinen läßt, daß auch dem Vater selbst diese Sprache in früher Kindheit im häuslichen Bereich primär als Muttersprache vermittelt worden ist. Desgleichen hält sich die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich aus den Erklärungen der im Verwaltungsverfahren gehörten Personen keine Bevorzugung der deutschen Sprache gegenüber dem Kaschubischen ergibt, im Rahmen der ihm obliegenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Verfahrensrügen hat die Revision insoweit nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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