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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 03.03.1998
Aktenzeichen: BVerwG 9 C 20.97
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 139 Abs. 3 Satz 4 |
Zu den Anforderungen an eine Revisionsbegründung.
Urteil des 9. Senats vom 3. März 1998 - BVerwG 9 C 20.97
I. VG Köln vom 06.03.1995 - Az.: VG 10 K 6129/92 - II. OVG Münster vom 18.11.1996 - Az.: OVG 22 A 2516/95 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 9 C 20,97 OVG 22 A 2516/95
Verkündet am 3. März 1998
Battiege Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dawin, Dr. Henkel und Hund
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. November 1996 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der 1956 in Glucholazy (Ziegenhals), Kreis Opole (Oppeln), Polen, geborenen Klägerin zu 1, ihres Ehemanns, des Klägers zu 2, sowie der gemeinsamen Tochter, der Klägerin zu 3, auf Erteilung eines Aufnahmebescheids verneint: Ihr Begehren richte sich nach den Vorschriften der §§ 26, 27 BVFG in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung, weil die Kläger Polen noch nicht verlassen hätten. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften lägen jedoch nicht vor, weil die Kläger nach Verlassen Polens die Voraussetzungen als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 2 BVFG n.F. nicht erfüllten. Sie hätten nicht - wie nach dieser Vorschrift erforderlich - glaubhaft gemacht, daß sie am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen unterlegen hätten, so daß dahinstehen könne, ob sie die übrigen Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllten. Im Gegensatz zu der Regelung in § 4 Abs. 1 BVFG, die nur für Aufnahmebewerber aus der ehemaligen Sowjetunion und den baltischen Staaten maßgebend sei, und abweichend von den Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung liege § 4 Abs. 2 BVFG nicht die Vermutung zugrunde, daß in den von dieser Vorschrift erfaßten Aussiedlungsgebieten die deutschen Volkszugehörigen generell auch jetzt noch von den Kriegsfolgen betroffen seien und damit die Feststellung eines Kriegsfolgenschicksals im Einzelfall entbehrlich sei. Nach § 4 Abs. 2 müßten vielmehr Benachteiligungen und deren Nachwirkungen im Einzelfall, nämlich in der Person des jeweiligen Aufnahmebewerbers, glaubhaft gemacht werden. Benachteiligungen könnten zwar auch die Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen i.S. der Rechtsprechung zum Bundesvertriebenengesetz in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung sein; für das Vorliegen solcher Benachteiligungen hätten die Kläger jedoch keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen. Ohne Belang sei, daß die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1 durch Urteil vom 29. Juli 1947 aufgrund des polnischen Dekrets vom 28. Juni 1946 über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Abfall von der Nationalität während des Krieges 1939 bis 1945 zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden sei und der Großvater väterlicherseits nach dem Vortrag der Klägerin zu 1 ein ähnliches Schicksal erlitten habe. Die Kläger hätten nichts dafür dargetan, daß sich diese Benachteiligungen auf ihre eigenen Lebensverhältnisse ausgewirkt hätten. Soweit die Klägerin zu 1 vorgetragen habe, sie habe wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit kein Studium aufnehmen können, sei nichts dafür ersichtlich, daß dies am 31. Dezember 1992 oder danach noch nachgewirkt habe; denn sie habe 1980 ein Fernstudium aufnehmen können, das sie auch erfolgreich abgeschlossen habe. Die Ausführungen der Klägerin zu 1, Lehrer und Kinder hätten sie in der Schule schikaniert und beschimpft und sie sei auch von ihrem Chef schikaniert worden, seien viel zu allgemein, um daraus eine Benachteiligung von einigem Gewicht ableiten zu können. Es sei auch nicht erkennbar, inwieweit diese Umstände heute noch nachwirkten. Die Trennung von den in Deutschlandlebenden Eltern und Geschwistern der Klägerin zu 1 sei ebenfalls keine Benachteiligung. Die Klägerin zu 1 sei nicht vereinsamt zurückgeblieben, sondern habe sich in Polen eingerichtet. Sie sei verheiratet und übe einen Beruf aus.
II.
Die Revision der Kläger ist unzulässig, weil ihre Begründung, soweit sie innerhalb der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 9. Juni 1997 eingereicht worden ist, nicht den Anforderungen genügt, die § 139 Abs. 3 VwGO an eine Revisionsbegründung stellt. Danach muß die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Zwar mag es unschädlich sein, daß im Schriftsatz vom 9. Juni 1997 kein ausdrücklicher Antrag enthalten ist, da entsprechend den in den Vorinstanzen gestellten Anträgen als Ziel der Revision nur die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheids in Betracht kommen kann. Jedenfalls entspricht der Schriftsatz vom 9. Juni 1997 nicht den sonstigen Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und eine damit verbundene sachliche Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden Gründen, aus der hervorgeht, warum der Revisionskläger diese Begründung nicht als zutreffend erachtet (vgl. z.B. Beschluß vom 30. April 1980 - BVerwG 7 C 88.79 - Buchholz 310 § 139 Nr. 55; Beschluß vom 2. April 1982 - BVerwG 5 C 3.81 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 61). Dem wird der Schriftsatz vom 9. Juni 1997 nicht gerecht. In ihm tragen die Revisionskläger zunächst vor, daß die Klägerin zu 1 am 9. Oktober 1996 einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt habe. Dieser Vortrag steht mit den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin zu 1 keine Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG n.F. glaubhaft gemacht habe, offensichtlich in keinerlei Zusammenhang. Das weitere, bereits in den Vorinstanzen unterbreitete Vorbringen, die Eltern der Klägerin zu 1 hätten wegen der Verurteilung der Großmutter und der damit verbundenen Brandmarkung der Familie natürlich ganz beträchtliche Angst gehabt, ihre Tochter deutsch zu erziehen, betrifft die - vom Berufungsgericht gerade offengelassene - Frage, ob die Klägerin zu 1 gleichwohl nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG n.F. als deutsche Volkszugehörige angesehen werden kann. Einen Bezug zu der vom Berufungsgericht verneinten Frage, ob die Kläger Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG n.F. oder deren Nachwirkungen unterliegen, weist dieses Vorbringen ebenfalls nicht auf. Soweit die Revisionskläger aus dem gegen die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1 ergangenen Urteil vom 29. Juli 1947 wörtlich zitieren, stellt dies offensichtlich keine Auseinandersetzung mit der Auffassung des Berufungsgerichts dar, wonach die Verurteilung der Großmutter ohne Belang für die Frage sei, ob die Kläger selbst noch nachwirkenden Benachteiligungen ausgesetzt seien; es wird nicht dargelegt, daß und aus welchen Gründen diese Auffassung unrichtig sein solle. Ebensowenig liegt in der mit einem Satz aufgestellten Behauptung, die Klägerin zu 1 habe "auch deutlich gemacht, daß sie in der Schule und im Beruf erhebliche Nachteile erlitten hat", eine Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichts. Das gleiche gilt für den Hinweis, daß der Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bei der Beklagten bereits im Jahre 1990 gestellt worden sei. Die Revisionskläger führen nicht aus, warum der Auffassung des Berufungsgerichts, daß gleichwohl die Vorschriften der §§ 26, 27 BVFG in ihrer seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung anzuwenden seien, nicht gefolgt werden könne.
Die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 20. Oktober 1997 darüber, daß die Regelung des § 4 Abs. 2 BVFG n.F. gegenüber der Regelung in § 4 Abs. 1 BVFG n.F. gegen Art. 3 GG verstoße, sind verspätet, da dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingereicht worden ist. Er enthält offensichtlich auch nicht lediglich ergänzende Erläuterungen zu dem Vortrag in dem Schriftsatz vom 9. Juni 1997.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 24 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG).
Ende der Entscheidung
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