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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.09.1998
Aktenzeichen: BVerwG 9 C 21.98
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 58
VwGO § 124 a Abs. 3
Leitsatz:

Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die bei fehlender oder mangelhafter Belehrung über das Erfordernis der Berufungsbegründung mit der Zustellung des Berufungszulassungsbeschlusses in Gang gesetzt worden ist, läuft während des Revisionsverfahrens gegen die Verwerfung der Berufung durch das Berufungsgericht nicht weiter.

Urteil des 9. Senats vom 29. September 1998 - BVerwG 9 C 21.98 -

I. VG Freiburg vom 08.04.1997 - Az.: VG A 10 K 12648/95 - II. VGH Mannheim vom 24.03.1998 - Az.: VGH A 12 S 2705/97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 9 C 21.98 VGH A 12 S 2705/97

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eichberger

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. März 1998 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Der Ehemann bzw. Vater (ehemals Kläger zu 4) reiste im November 1992 nach Deutschland ein und bat um Asyl. Seine Ehefrau, die Klägerin zu 1, und die gemeinsamen Kinder, die Kläger zu 2 und 3, kamen im Jahre 1994 nach Deutschland und beantragten ebenfalls Asyl.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Asylanträge ab (Nr. 1 der Bescheide), wobei es bezüglich der Kläger zu 1 bis 3 feststellte, daß sie sich wegen ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht auf das Asylrecht gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG berufen können; es stellte weiter fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2 der Bescheide) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr. 3 der Bescheide) nicht vorliegen, und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zur Ausreise auf (Nr. 4 der Bescheide).

Das Verwaltungsgericht hat auf die dagegen gerichtete Klage die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 4 AuslG vorliegen. Es hat einen Asylanspruch des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger zu 1 bis 3 wegen eigener politischer Verfolgung bejaht und im Hinblick darauf den Klägern zu 1 bis 3 Familienasyl nach § 26 AsylVfG zugesprochen.

Auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung hinsichtlich der Asylanerkennung der Kläger zu 1 bis 3 wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen. Der Zulassungsbeschluß ist dem Bundesbeauftragten zusammen mit einem Schreiben, in dem auf § 124 a Abs. 3 VwGO hingewiesen wurde, am 10. September 1997 zugestellt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung verworfen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO, der auch in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz anwendbar sei, begründet worden sei. Das Vorbringen im Zulassungsantrag könne eine innerhalb der Monatsfrist abzugebende Berufungsbegründung nicht ersetzen.

Mit der Revision macht der Bundesbeauftragte geltend, die Verwerfung seiner Berufung verstoße gegen Bundesrecht, da § 124 a Abs. 3 VwGO in asylrechtlichen Berufungsverfahren wegen der abschließenden Spezialregelung in den §§ 78, 79 AsylVfG nicht anwendbar sei. Im übrigen reiche auch die im Zulassungsantrag enthaltene vorweggenommene Berufungsbegründung aus. Unabhängig davon sei vorliegend mangels einer ordnungsgemäßen Belehrung die Monatsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt worden, so daß die Berufungsbegründung noch innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses möglich sei.

Die Kläger sind der Auffassung, der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs auf § 124 a Abs. 3 VwGO sei ausreichend gewesen, um die Monatsfrist für die Berufungsbegründung in Lauf zu setzen.

II.

Die Revision des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) ist begründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Bundesbeauftragten unter Verstoß gegen § 124 a Abs. 3 VwGO verworfen, denn die Berufung war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (noch) nicht unzulässig.

Allerdings ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, daß § 124 a Abs. 3 VwGO auch in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz gilt und daß es für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung im Sinne dieser Vorschrift nicht genügt, wenn sich die Begründung und der Berufungsantrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnehmen lassen, sondern daß der Berufungsführer nach Zulassung der Berufung einen Begründungsschriftsatz einreichen muß. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 30. Juni 1998 BVerwG 9 C 6.98 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen), das den Beteiligten vorliegt, entschieden. Wegen der hierfür maßgeblichen Erwägungen wird auf die Ausführungen in diesem Urteil verwiesen.

Zu Unrecht hat der Verwaltungsgerichtshof dagegen angenommen, daß die Monatsfrist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzt worden und die Berufung wegen Versäumung dieser Frist unzulässig geworden ist. Denn wie der Senat in dem vorgenannten Urteil ebenfalls ausgeführt hat, beginnt diese Frist nur zu laufen, wenn der Berufungsführer hierüber gemäß § 58 Abs. 1 VwGO belehrt worden ist. An einer solchen Belehrung fehlt es hier. Das dem Zulassungsbeschluß beigefügte Schreiben mit dem Hinweis auf § 124 a Abs. 3 VwGO genügt schon deshalb nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, weil es die danach erforderlichen Angaben nicht enthält. Durch die Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 10. September 1997 ist daher nicht die Monatsfrist, sondern lediglich die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Lauf gesetzt worden. Da diese Frist zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch nicht abgelaufen war, durfte der Verwaltungsgerichtshof die Berufung nicht als unzulässig verwerfen.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht nachträglich im Hinblick darauf, daß seit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses mehr als ein Jahr vergangen ist als richtig. Der Bundesbeauftragte kann nämlich seine Berufung auch derzeit noch fristwahrend begründen und damit die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 124 a Abs. 3 VwGO erfüllen. Denn die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO für die Berufungsbegründung ist während des Revisionsverfahrens nicht weitergelaufen und deshalb auch nicht verstrichen.

Die fristgebundene Berufungsbegründung dient der Förderung des Berufungsverfahrens. Sie würde, wenn die Berufung bereits instanzbeendend verworfen worden ist, ins Leere gehen. Der Berufungsführer, der gegen diese Verwerfung das gegebene Rechtsmittel hier die Revision eingelegt hat, ist deshalb nicht gezwungen, eine in diesem Verfahrensstadium sinnlose Berufungsbegründung abzugeben, sondern kann den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abwarten (so auch im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG im Falle einer Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung im Zivilprozeß: BVerfG, Beschluß vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220 unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn die Beteiligten wie hier gerade um die Notwendigkeit einer Berufungsbegründung und deren Erfordernisse streiten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Berufungsbegründungsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nach nicht rechtskräftiger Verwerfung der Berufung weiterläuft (vgl. auch BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 64/90 - FamRZ 1991, 548; vgl. auch Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 519 Rn. 14), ist im übrigen auf die anders geartete verwaltungsprozessuale Frist nach § 58 Abs. 2 VwGO nicht übertragbar.

Da noch offen ist, ob in dem fortzusetzenden Berufungsverfahren die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 124 a Abs. 3 VwGO erfüllt werden wird, d.h. ob die Berufung nach § 125 Abs. 2 VwGO zu verwerfen oder nach nunmehr nachzuholender Begründung der Berufung durch den Bundesbeauftragten über das Berufungsbegehren in der Sache zu entscheiden ist, ist der Rechtsstreit gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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