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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 30.03.1999
Aktenzeichen: BVerwG 9 C 22.98
Rechtsgebiete: GG, AuslG


Vorschriften:

GG Art. 16 a Abs. 1
AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 51 Abs. 3 1. Alternative
Leitsatz:

Die Unterstützung einer die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Organisation (hier: PKK/ERNK), die über die Teilnahme an Demonstrationen und sonstigen Veranstaltungen ohne erheblichen eigenen Gewaltbeitrag sowie die Zahlung von Spenden nicht hinausgeht, erfüllt in aller Regel nicht die Voraussetzungen des Ausschlusses vom Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 51 Abs. 3 1. Alternative AuslG.

Urteil des 9. Senats vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C 22.98 -

I. VG Karlsruhe vom 18.03.1992 - Az.: VG A 7 K 21297/90 - II. VGH Mannheim vom 15.01.1998 - Az.: VGH A 12 S 3472/95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 9 C 22.98 VGH A 12 S 3472/95

Verkündet am 30. März 1999 Battiege Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eichberger

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, daß bei dem Kläger zu 1 die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Januar 1998 wird aufgehoben, soweit es dem entgegensteht.

Die Revision der Klägerin zu 2 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Kläger zu 3 bis 7 wird verworfen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte die Kosten des Klägers zu 1, die Kläger zu 2 bis 7 tragen jeweils 1/7 der Kosten der Beklagten; im übrigen tragen die Beteiligten diese Kosten selbst.

Gründe:

I.

Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Der 1964 in Midyat geborene Kläger zu 1 reiste mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2, und seinen fünf Kindern, den Klägern zu 3 bis 7, im August 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie beantragten Asyl mit der Begründung, der Kläger zu 1 habe in seinem Heimatdorf nahe der syrischen Grenze die Peschmergas unterstützt und sei deswegen wiederholt festgenommen und gefoltert worden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Asylanträge ab. Die Ausländerbehörde forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zur Ausreise auf.

In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren haben die Kläger zu 1 und 2 ergänzend vorgetragen, sie hätten in Deutschland an vielen von der Arbeiterpartei Kurdistans und ihrer Unterorganisation Nationale Befreiungsfront Kurdistans (im folgenden: PKK/ERNK) organisierten Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen und auch deshalb in der Türkei politische Verfolgung zu befürchten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im wesentlichen abgewiesen. Nach einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu § 51 Abs. 1 AuslG zugelassen.

Im Berufungsverfahren haben die Kläger zu 1 und 2 vorgetragen, sie nähmen weiterhin an Aktionen - etwa Hungerstreiks, Demonstrationen und Veranstaltungen - der PKK/ERNK auch nach deren Verbot teil und spendeten regelmäßig Geld (monatlich 20 bis 50 DM, ferner als sog. Weihnachtsspende bis zu 1 000 DM). Sie seien mit diesem Engagement in das Blickfeld der türkischen Behörden geraten. So habe gegen den Kläger zu 1 ein Strafverfahren stattgefunden, weil er im März 1992 an einer ungenehmigten Demonstration vor dem türkischen Generalkonsulat in Karlsruhe teilgenommen habe, bei der durch Steinwürfe erhebliche Schäden am Konsulatsgebäude verursacht worden seien. In diesem Verfahren ist der Kläger zu 1 seinerzeit zunächst eines schweren Hausfriedensbruchs und Landfriedensbruchs beschuldigt, von diesem Vorwurf dann aber freigesprochen worden. Weil er im November 1994 aus Protest gegen das Verbot der PKK an einer Straßenblockade teilgenommen hatte, ist er wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Gegen die Klägerin zu 2 ist - wegen Beteiligung an einer Autobahnblockade im Februar 1994 - ebenfalls eine Geldstrafe verhängt worden.

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger zu 1 erfülle zwar mit seinen exilpolitischen Aktivitäten die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG. Gleichwohl könne er keinen Abschiebungsschutz beanspruchen, weil der Ausschlußgrund des § 51 Abs. 3 AuslG eingreife. Der Kläger zu 1 gefährde die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch seine tatkräftige Unterstützung einer wegen der Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verbotenen Vereinigung. Der vereinsrechtliche Verbotsgrund habe sich in seiner Person konkretisiert. Dies sei auch durch Unterstützungshandlungen und Aktivitäten, insbesondere durch Geldspenden, möglich, die die Existenz der Organisation in der Bundesrepublik Deutschland und damit deren die innere Sicherheit gefährdende Betätigung finanziell und organisatorisch überhaupt erst ermöglichten. Beim Kläger zu 1 falle die Unterstützung dadurch besonders intensiv und schwerwiegend aus, daß er in beachtlichem Umfang Geld für die Organisation gespendet habe. Ebenso seien seine außerordentlich vielfältigen, über Jahre kontinuierlichen Betätigungen für die PKK/ERNK in die Beurteilung mit einzubeziehen. Von entsprechender tatkräftiger und nachhaltiger "Parteiarbeit" sei auch weiterhin auszugehen. Hinsichtlich der Klägerin zu 2 sei die Gefahr einer politischen Verfolgung zu verneinen, weil nicht anzunehmen sei, daß sie wegen ihrer Aktivitäten den türkischen Sicherheitsbehörden in verfolgungsauslösender Weise bekanntgeworden sei. Für die Kinder, die Kläger zu 3 bis 7, sei eine politische Verfolgung ebenfalls nicht ersichtlich.

Mit der Revision rügen die Kläger eine Verletzung sachlichen Rechts und wenden sich insbesondere gegen die Anwendung des § 51 Abs. 3 AuslG. Diese Bestimmung sei wegen Verstoßes gegen das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG verfassungswidrig. Selbst wenn man sie als verfassungsgemäß ansehe, komme ihre Anwendung nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht. Dem Urteil könne nicht entnommen werden, wodurch der Kläger zu 1 in Zukunft die Existenz und den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und ihrer wesentlichen Organe im Sinne des § 51 Abs. 3 AuslG gefährden solle. Schon die auf die Verbotsverfügung vom 22. November 1993 gestützte Annahme, daß die PKK/ERNK die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland für die Zukunft gefährde, sei fehlerhaft. Insbesondere übergehe das Berufungsgericht die allgemeinkundige Tatsache, daß sich in den vergangenen Jahren die Erklärung des Generalsekretärs der PKK, Öcalan, in der Bundesrepublik Deutschland keine Gewalt mehr anwenden zu wollen, bestätigt habe. Abgesehen davon reiche auch die vom Berufungsgericht allein festgestellte indirekte Unterstützung der PKK durch Geldspenden und Demonstrations- und Veranstaltungsteilnahmen unter Nichtbeachtung des vereinsrechtlichen Verbots nicht aus, um den Kläger zu 1 persönlich aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen.

II.

Die Revision des Klägers zu 1 ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, weil es zu Unrecht annimmt, daß der Kläger zu 1 gemäß § 51 Abs. 3 AuslG aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist, und ihm deshalb den hier allein im Streit befindlichen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 2 AuslG abspricht. Da dem Kläger zu 1 nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung droht, kann er Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen. Dies führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verpflichtung der Beklagten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers zu 1 festzustellen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß bei dem Kläger zu 1 die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Es hat hierzu ausgeführt, daß ihm zwar nicht allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit politische Verfolgung drohe, er aber wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten für die PKK bei einer Wiedereinreise asylrelevante Übergriffe zu befürchten habe (UA S. 8 f.). Dies ergebe sich daraus, daß türkischen Stellen das Strafverfahren wegen des Verdachts des schweren Hausfriedensbruchs zum Nachteil des türkischen Generalkonsulats und Landfriedensbruchs im Rahmen einer ungenehmigten Demonstration unter Verwendung eines Transparents der ERNK im März 1992 bekanntgeworden sei. Ihm drohten deshalb in der Türkei Inhaftierung und asylerhebliche Mißhandlungen oder Folter (UA S. 9 ff.). Diese Feststellungen tragen den Schluß, daß der Kläger zu 1 bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG zu erwarten hat.

Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß ein Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG trotz festgestellter Gefahr politischer Verfolgung dann nicht besteht, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG bereits während des Anerkennungsverfahrens verwirklicht hat. Dies ergibt sich schon aus § 30 Abs. 4 AsylVfG. Danach hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag, der neben dem Asyl im Sinne des § 16 a GG auch den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG umfaßt (§ 13 Abs. 2 AsylVfG), in den Fällen des § 51 Abs. 3 AuslG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Damit wird - ungeachtet der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Bestimmung im übrigen - dem Umstand Rechnung getragen, daß der Asylantragsteller nicht besser stehen soll als der anerkannte Flüchtling.

Soweit die Revision § 51 Abs. 3 AuslG wegen Verstoßes gegen Art. 16 a GG für verfassungswidrig hält, kommt es im vorliegenden Verfahren hierauf nicht an. Denn der Anspruch des Klägers zu 1 auf Asyl nach Art. 16 a GG ist bereits rechtskräftig abgelehnt. Inwiefern die Beschränkung des nur noch streitigen einfachgesetzlichen Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG gegen Verfassungsrecht verstoßen soll, ist nicht ersichtlich (zur Vereinbarkeit von § 51 Abs. 3 AuslG mit Art. 16 a GG vgl. im übrigen das gleichzeitig verkündete Urteil des Senats im Verfahren BVerwG 9 C 31.98 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegen indes die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden ersten Alternative des § 51 Abs. 3 AuslG bei dem Kläger zu 1 nicht vor. Die vom Berufungsgericht festgestellten Aktivitäten des Klägers zu 1 für die verbotene PKK/ERNK rechtfertigen nicht den Schluß, daß er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Zur Auslegung dieser Bestimmung verweist der Senat auf sein zugleich verkündetes Urteil im Verfahren BVerwG 9 C 31.98. Danach kann ein Ausländer aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bedeuten, wenn er eine die Sicherheit des Staates gefährdende Organisation in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär unterstützt. Dagegen reicht es regelmäßig nicht aus, wenn der Ausländer sich als Sympathisant an den Aktivitäten der Organisation beteiligt und diese etwa durch Spenden fördert. Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat der Kläger zu 1 nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen den Ausschlußgrund der 1. Alternative des § 51 Abs. 3 AuslG nicht verwirklicht.

Frei von Rechtsfehlern ist das Berufungsgericht allerdings zunächst zu dem Ergebnis gelangt, daß die PKK/ERNK ihrerseits eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Insoweit kann auf die Ausführungen des erkennenden Senats in dem bereits erwähnten Urteil BVerwG 9 C 31.98 verwiesen werden, denen gleichlautende tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts zur PKK/ERNK zugrunde liegen. Rechtsfehlerhaft ist indessen die Annahme, daß auch der Kläger zu 1 persönlich aus schwerwiegenden Gründen wegen seiner Betätigung für die PKK/ERNK als eine derartige Gefahr anzusehen sei. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger zu 1 sich selbst nicht in nennenswertem Umfang an deren gewalttätigen Aktionen beteiligt. Vom Vorwurf der Beteiligung an den Ausschreitungen vor dem türkischen Generalkonsulat im März 1992 ist er freigesprochen worden. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß er - abweichend von der strafgerichtlichen Bewertung - bei dieser Demonstration selbst Steine auf das Konsulatsgebäude geworfen hat. Abgesehen von der Nötigung wegen Teilnahme an der Straßenblockade in Freiburg im Jahre 1994, die zu einer Geldstrafe geführt hat, ist er nicht durch gewaltsame Aktionen aufgefallen, sondern hat die PKK/ERNK lediglich durch eigene regelmäßige Spenden unterstützt und kontinuierlich an Veranstaltungen und Aktionen der PKK/ERNK ungeachtet des fortbestehenden Verbots dieser Organisation teilgenommen. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß der Kläger zu 1 strukturell in diese Organisation eingebunden ist und sie dadurch in qualifizierter Weise so unterstützt, wie dies etwa bei Übernahme einer aktiven Funktionärstätigkeit regelmäßig der Fall ist. Danach handelt es sich bei dem Kläger zu 1 letztlich nur um einen engagierten Symphatisanten im Umfeld der PKK/ERNK. Bei diesen Personen liegen in der Regel, auch soweit sie eine nach Vereinsrecht verbotene Organisation illegal unterstützen, jedenfalls keine schwerwiegenden Gründe im Sinne des § 51 Abs. 3 AuslG vor, die ein Zurücktreten des Abschiebungsverbots für politisch Verfolgte rechtfertigen. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn von der in dieser Weise unterstützten Organisation in einer zugespitzten Krisensituation eine besondere Gefahr für die innere Sicherheit des Staates ausginge, bedarf keiner Erörterung; denn derartige außergewöhnliche Umstände sind vom Berufungsgericht vorliegend nicht festgestellt.

Die Revision der Klägerin zu 2 ist unbegründet. Nach den von der Revision nicht angegriffenen und deshalb bindenden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts droht der Klägerin zu 2 bei einer Rückkehr in die Türkei keine politische Verfolgung, weil nicht davon ausgegangen werden könne, daß ihre exilpolitischen Aktivitäten den türkischen Sicherheitsbehörden bekanntgeworden seien (UA S. 22). Schon aus diesem Grund hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin zu 2 auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu Recht verneint.

Die Revision der Kläger zu 3 bis 7 ist unzulässig. Dieses Rechtsmittel ist nach § 132 Abs. 1 VwGO nur gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht es zugelassen hat. Das Berufungsgericht hat die Revision, wie sich aus den Gründen der Entscheidung eindeutig ergibt (UA S. 22), nur hinsichtlich der Kläger zu 1 und 2, nicht aber hinsichtlich der Kläger zu 3 bis 7 zugelassen. Daß für die Feststellung des Umfangs der Revisionszulassung auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen sind, ist durch die Rechtsprechung geklärt (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 80.88 - Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 6 m.w.N; ebenso - entgegen der Revision - auch BAG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 480/97 - NJW 1998, 3222 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Ende der Entscheidung

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