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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.10.1997
Aktenzeichen: BVerwG 9 C 27.96
Rechtsgebiete: BVFG


Vorschriften:

BVFG § 1 Abs. 2 Nr. 3
BVFG § 5 Nr. 1 Buchst. d n.F.
BVFG § 100 Abs. 1 n.F.
Leitsätze:

1. Die gesetzliche Vermutung, daß ein zum Personenkreis des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG gehörender Volksdeutscher das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat, ist nur dann widerlegt, wenn sich aus Tatsachen eine Abwendung vom deutschen Volkstum ergibt. Einen im Vertreibungsgebiet erreichte gehobene berufliche Position sowie eine besondere Bindung an das dortige politische System reichen für sich allein zu einer Widerlegung nicht aus (Fortführung von BVerwGE 78, 147).

2. Die erst mit Wirkung vom 1. Januar 1993 eingeführte Statusausschlußvorschrift des § 5 Nr. 1 Buchst. d 1. Alternative BVFG n.F. schreibt nicht einen bereits zuvor geltenden Rechtszustand fort. Sie ist daher auf den dem § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG unterfallenden Personenkreis auch der Sache nach nicht anwendbar.

Urteil des 9. Senats vom 21. Oktober 1997 - BVerwG 9 C 27.96 -

I. VG Karlsruhe vom 12.08.1994 - Az.: VG 3 K 759/94 - II. VGH Mannheim vom 01.08.1996 - Az.: VGH 16 S 2682/94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 9 C 27.96 VGH 16 5 2682/94

Verkündet am 21. Oktober 1997

Battiege Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dawin, Dr. Henkel und Hund

für Recht erkannt:

Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. August 1996 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. August 1994, der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23. Februar 1994 sowie der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 1993 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Vertriebenenausweis A auszustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Ausstellung des Vertriebenenausweises.

Er wurde am 20. Februar 1954 in I., Gebiet O., Rußland, geboren. Seine Eltern, der 1925 geborene D. und dessen 1927 geborene Ehefrau M., geborene F., die Großeltern väterlicherseits, der 1900 geborene D. und dessen 1896 geborene Ehefrau Katharina, geborene Schwab, sowie die Großeltern mütterlicherseits, der 1900 geborene H. F. und dessen Ehefrau A., geborene G., stammen aus der Ortschaft K., Gebiet S.. Sie wurden nach Ausbruch des deutsch-sowjetischen Kriegs 1941 mit Ausnahme des Großvaters mütterlicherseits, der seit 1937 vermißt war, in das Gebiet Perm deportiert. Der Großvater väterlicherseits ist hier in einem Lager der Trud-Armee verstorben.

Als Nationalität seiner Eltern ist in der Geburtsurkunde des Klägers "Deutsch" angegeben. Die Eltern sind im Besitz des Vertriebenenausweises.

Seit 1970 lebte der Kläger in K.. Nach seiner Eheschließung am 27. Juli 1978 mit einer russischen Volkszugehörigen wurden hier seine beiden Töchter geboren. In deren Geburtsurkunden ist die Nationalität des Klägers mit "Deutscher" angegeben.

Der Kläger, der nach seinen Angaben Mitglied der Jugendorganisation Komsomol war, hat nach Besuch der zehnjährigen Mittelschule zunächst als Montageschlosser in F, (jetzt: B.) gearbeitet. Danach leistete er von April 1972 bis Juli 1974 Wehrdienst. Sodann war er als Betonarbeiter tätig. Im Oktober 1974 trat er in die Dienste der "Organe des Inneren" und wurde bis 1977 als einfacher Milizionär in F. eingesetzt. Danach absolvierte er ein Studium der Rechtswissenschaft an der Hochschule des Innenministeriums der UdSSR in G, (jetzt: N.), das er im Juli 1981 mit der Qualifikation "Jurist" (Diplomjurist) abschloß. Danach war er nach seinen Angaben bis zum 15. Mai 1992 als Inspektor in der Abteilung für Wirtschaftskriminalität (Bereich Korruption im Handel) tätig. Nach seinen weiteren Angaben war er kein Abteilungsleiter und hatte keine Untergebenen. Nach Beendigung seines Studiums wurde er zum Leutnant ernannt und, wie er vorträgt, im Wege der Regelbeförderung nach drei Jahren zum Oberleutnant (1984), nach weiteren drei Jahren zum Hauptmann (1987) und im Jahre 1991 zum Major befördert. Am 15. Mai 1992 schied er auf seinen Antrag aus dem Dienstverhältnis aus und war vom 25. Mai 1992 bis zum 19. August 1992 als Justitiar bzw. juristischer Berater bei dem Unternehmen "Asia-West" in F. tätig. Am 25. August 1992 siedelte er mit seiner Familie nach Deutschland über, nachdem ein Aufnahmebescheid erteilt worden war.

In seinem Antrag auf Ausstellung des Vertriebenenausweises gab der Kläger an: In seinem ersten Inlandspaß, der ihm 1971 ausgestellt worden sei und den er bei seiner Ausreise habe abgeben müssen, sei als Nationalität "Deutscher" eingetragen gewesen. Bei der Volkszählung des Jahres 1989 in der früheren Sowjetunion habe er als Nationalität "Deutsch" angegeben. Seine Muttersprache sei - wie auch die seiner Vorfahren - Deutsch. Dazu ist in der Vertriebenenakte des Klägers amtlich vermerkt: "Antragsteller spricht und versteht Deutsch aus dem Elternhaus".

Die Beklagte lehnte den Antrag mit folgender Begründung ab: Der Kläger habe als Major der Miliz eine herausgehobene berufliche Stellung innegehabt, die nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System habe erreicht werden können. Aufgrund dieser Stellung könne ein fortdauernder Vertreibungsdruck im Sinne der Spätfolgen des Zweiten Weltkriegs nicht mehr angenommen werden. Der Kläger und seine Familie seien nicht nur assimiliert, sondern in herausgehobener Weise in das politische System integriert gewesen. Widerspruch und Klage blieben aus den gleichen Gründen ohne Erfolg.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des Vertriebenenausweises, weil bei ihm die gesetzliche Vermutung eines fortbestehenden Vertreibungsdrucks dadurch widerlegt sei, daß er langjährig, zuletzt im Range eines Majors, als Berufsoffizier der Miliz im Innenministerium der Kirgisischen SSR tätig gewesen sei. Nach der Bestimmung des § 5 Nr. 1 d BVFG n.F. - die vorliegend allerdings noch nicht anwendbar sei - erwerbe die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers derjenige nicht, der im Aussiedlungsgebiet eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt habe, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System habe erreichen können. Hierbei handele es sich um einen Ausschlußtatbestand, der, bevor er in das Gesetz aufgenommen worden sei, als Kriterium für die Prüfung des Vertreibungsdrucks und des Kriegsfolgenschicksals in den sogenannten "Vertreibungsdruckrichtlinien" und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelt worden sei. Er sei in der geltenden Fassung bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz enthalten gewesen und habe nach der amtlichen Begründung der bisherigen Rechtsprechung Rechnung tragen sollen. Bei dem in § 5 Nr. 1 Buchst. d BVFG n.F. gesetzlich umschriebenen Sachverhalt handele es sich deshalb um einen nach altem und neuem Recht einheitlich auszulegenden Tatbestand, der nach dem neuen Recht den Status des Spätaussiedlers nicht zur Entstehung kommen lasse und bei dessen Verwirklichung nach altem Recht die gesetzliche Vermutung eines Kriegsfolgenschicksals widerlegt sei. Dabei komme es allein auf die herausgehobene Stellung in der Zeit vor dem Verlassen des Herkunftsgebietes, nicht aber auf die konkret ausgeübte Tätigkeit an. Ein Vertreibungsdruck als Kriegsfolgenschicksal könne bei dem nicht mehr vermutet werden, der an nicht nur untergeordneter Stelle Mitglied des systemtragenden und systemerhaltenden Staatsapparats des totalitär verfaßten Herkunftslandes gewesen sei. Es liege auf der Hand, daß dies insbesondere für Berufsoffiziere oder sonstige höhere Dienstgrade der Streitkräfte, der Geheimdienste, der inneren Sicherheitsorgane und der Polizei gelte. Es könne nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß es sich bei diesen Teilen des Staatsapparats um die eigentlichen Stützen der totalitären Herrschaftsmacht der früheren Sowjetunion gehandelt habe. Eine in diesem Sinne herausgehobene Stellung habe der Kläger innegehabt. Schon die lange Zeit von insgesamt 18 Jahren, in denen er Angehöriger der Miliz gewesen sei, mache bei lebensnaher Betrachtungsweise ein Fortwirken der allgemeinen, gegen die Volksdeutschen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen und das Bestehen einer latenten Ausgrenzungs- und Isolierungslage höchst unwahrscheinlich. Entscheidend für die besondere Systemverbundenheit des Klägers spreche aber sein Studium an der Hochschule des Innenministeriums der UdSSR, also einer regierungsinternen Ausbildungsstätte, die der speziellen Ausbildung von Führungskräften gedient habe, sowie der Umstand, daß der Kläger nach seiner eigenen Angabe im Berufungsverfahren unmittelbar anschließend auf einer hohen, nämlich ministeriellen Ebene der Innenverwaltung eingesetzt worden und dort auch bis zu seinem Ausscheiden geblieben sei.

Mit seiner Revision macht der Kläger im wesentlichen geltend: Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei durch § 5 Nr. 1 Buchst. d BVFG n.F. nicht einem bereits zuvor geltenden Rechtsgrundsatz Ausdruck gegeben worden. Es handele sich vielmehr um eine Verschärfung der zuvor geltenden Anforderungen. Auf den Kläger sei § 11 BVFG a.F. anzuwenden, der den Ausschlußtatbestand der "herausgehobenen beruflichen Stellung" nicht gekannt habe und im übrigen auch lediglich Vergünstigungen durch das Bundesvertriebenengesetz, nicht jedoch den Statuserwerb ausgeschlossen habe. Nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Recht habe aber eine berufliche Position, wie sie der Kläger innegehabt habe, für sich allein nicht ausgereicht, um die gesetzliche Vermutung einer vertreibungsbedingten Ausreise zu widerlegen. - Aber auch dann, wenn man auf § 5 Nr. 1 Buchst. d BVFG n.F. abheben wolle, rechtfertige die berufliche Stellung des Klägers die Anwendung dieser Vorschrift nicht. Eine besondere Systembindung habe seine Position nicht verlangt; er habe sie allein aufgrund seiner fachlichen Qualifikation erreicht. Je mehr für eine herausgehobene Stellung aber die fachliche Komponente eine Rolle spiele, desto höher seien angesichts des Art. 12 Abs. 1 GG die Anforderungen an den Nachweis zu stellen, daß diese nur aufgrund einer politischen Bindung an das totalitäre System erreicht worden sei. Zudem sei der Kläger erst im Jahre 1991 zum Major ernannt worden. Es sei aber sehr zweifelhaft, ob es sich bei der UdSSR der letzten Regierungsjahre Gorbatschows noch um einen totalitären Staat gehandelt habe. Das sei aber Voraussetzung für die Anwendung des § 5 Nr. 1 Buchst. d BVFG n.F.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Revision ist begründet.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem im August 1992 mit einem Aufnahmebescheid nach Deutschland übergesiedelten Kläger, auf dessen Begehren nach § 100 Abs. 1 BVFG n.F. das Bundesvertriebenengesetz in seiner bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung anzuwenden ist (Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 9 C 392.94 - BVerwGE 98, 367 m.w.N.), der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises nach § 100 Abs. 2 BVFG n.F., § 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG a.F. zu. Er ist Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, weil er die frühere Sowjetunion als deutscher Volkszugehöriger wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat, und zugleich als Abkömmling seiner vertriebenen Eltern auch Heimatvertriebener im Sinne des § 2 Abs. 2 BVFG.

Unter den Beteiligten ist - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat - unstreitig, daß der Kläger, der "Deutsch aus dem Elternhaus" spricht, dessen Nationalität (Volkszugehörigkeit) - ebenso wie die seiner Eltern in seiner eigenen Geburtsurkunde - in der Geburtsurkunde seiner Töchter mit "Deutscher" eingetragen ist und der nach seinem nicht bestrittenen Vorbringen auch bei der Volkszählung des Jahres 1989 in der früheren Sowjetunion als Volkszugehörigkeit "Deutsch" angegeben hat, deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG a.F. ist.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger die frühere Sowjetunion auch aus vertreibungsbedingten Gründen verlassen. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, der lediglich ein Verlassen des Vertreibungsgebiets verlangt, geht aufgrund der hinter ihm stehenden gesetzgeberischen Wertung, daß ein Verbleiben in den Gebieten, in denen allgemeine Vertreibungsmaßnahmen stattgefunden haben, grundsätzlich nicht mehr zumutbar ist, stillschweigend davon aus, daß der deutsche Volkszugehörige das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat. Zugunsten des deutschen Volkszugehörigen streitet deshalb eine zur Umkehr der materiellen Beweislast führende gesetzliche Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, so daß in der Regel ohne weiteres im Wege der Rechtsanwendung von einem vertreibungsbedingten Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete auszugehen ist. Diese gesetzliche Vermutung gilt unabhängig vom Grad ihrer Wahrscheinlichkeit im Einzelfall. Vielmehr müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich das Gegenteil von dem ergibt, was das Gesetz vermutet, die also jede Möglichkeit ausschließen, daß die gesetzliche Vermutung zutreffen könnte (vgl. zuletzt Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140). Sie ist im Falle des Klägers entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht dadurch widerlegt, daß dieser in Kirgisien Angehöriger der Miliz gewesen ist und seit 1991 den Rang eines Majors hatte.

Das Berufungsgericht hat für seine gegenteilige Auffassung auf die Vorschrift des § 5 Nr. 1 Buchst. d 1. Alternative BVFG n.F. abgehoben, nach der die Rechtsstellung als Spätaussiedler nicht erwirbt, wer eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt hat, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichen konnte. Es hat zwar zutreffend gesehen, daß diese durch Art. 1 Nr. 4 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (KfbG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 5. 2094) mit Wirkung vom 1. Januar 1993 eingeführte und nur für Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG n.F. geltende Vorschrift an sich nicht anwendbar ist, sie jedoch der Sache nach gleichwohl seiner Entscheidung zugrunde gelegt, weil es sich bei dem dort umschriebenen Statusausschluß um einen Tatbestand handele, der, wenn er vorliege, nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Recht die gesetzliche Vermutung eines Verlassens des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen widerlege. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Statusausschlußvorschrift des § 5 Nr. 1 Buchst. d 1. Alternative BVFG n.F. schreibt kein schon zuvor für den Personenkreis des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG geltendes Recht fort. Sie stellt vielmehr für Volksdeutsche aus den Ostvertreibungsgebieten verschärfte Anforderungen an einen Statuserwerb, die im bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Recht in dieser Form nicht enthalten sind. Das liegt auf der Hand, sofern in dem Statusausschluß des § 5 Nr. 1 Buchst. d 1. Alternative BVFG n.F. eine Grenze staatlicher Hilfsbereitschaft wegen "Unwürdigkeit" zum Ausdruck kommen sollte (vgl. Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 281.59 - BVerwGE 9, 132, 141; Beschluß vom 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3 - zu den Ausschlußtatbeständen des Häftlingshilfegesetzes), wofür der systematische Zusammenhang mit § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c BVFG n.F. sprechen könnte. Das bis zum 31. Dezember 1992 geltende Recht kennt nämlich keinen Statusausschluß für Personen im Sinne des § 1 BVFG. Selbst unter den in § 11 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BVFG a.F. aufgeführten Gründen, die lediglich einen Ausschluß von Rechten und Vergünstigungen zur Folge hatten, ist ein dem § 5 Nr. 1 Buchst. d 1. Alternative BVFG n.F. entsprechender Tatbestand nicht enthalten. Nichts wesentlich anderes gilt aber auch dann, wenn - wie auch in den Materialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz zum Ausdruck gebracht wird - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 Buchst. d 1. Alternative BVFG n.F. die nach § 4 Abs. 1 BVFG n.F. für Volksdeutsche aus der früheren Sowjetunion fortgeltende Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen widerlegt wäre. Auch mit einem solchen Inhalt übernimmt die Vorschrift nicht bereits zuvor geltendes Recht. Zwar heißt es in der Stellungnahme des Bundesrats zu der Regierungsvorlage eines Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, durch § 5 Nr. 1 Buchst. d BVFG n.F. würden "die unverzichtbaren Bestandteile der bisherigen Kriegsfolgenschicksalsprüfung als Ausschlußtatbestände formuliert" (BTDrucks 12/3341, S. 1; vgl. auch die Begründung der Regierungsvorlage, BTDrucks 12/3212, S. 23 sowie den Bericht des Innenausschusses, BTDrucks 12/3597, S. 52). Nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Recht findet jedoch in aller Regel keine Prüfung statt, ob der deutsche Staatsangehörige oder der deutsche Volkszugehörige ein Kriegsfolgenschicksal erlitten hat, zumal dieser Begriff dem Bundesvertriebenengesetz fremd ist (Urteil vom 29. Juni 1993 - BVerwG 9 C 40.92 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 71). Vielmehr wird - wie ausgeführt - gesetzlich vermutet, daß er von den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen betroffen war.

Dies ist in aller Regel im Wege der Rechtsanwendung als gesetzlich vermutete Tatsache der Entscheidung zugrunde zu legen (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147, 150). Eine konkrete Prüfung ist nur dann zulässig, wenn eindeutige Anhaltspunkte in eine Richtung weisen, daß der Volksdeutsche das Vertreibungsgebiet möglicherweise aus vertreibungsfremden Gründen verlassen hat. Eine gehobene berufliche Stellung mag zwar Anlaß sein, die Vermutungsbasis als zunächst zweifelhaft zu betrachten und deshalb nicht unbesehen von der gesetzlichen Vermutung auszugehen. Zu ihrer Widerlegung reicht sie für sich allein jedoch nicht aus. Das Bundesvertriebenengesetz will jedenfalls in seiner bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung einem Volksdeutschen den Vertriebenenstatus nicht deshalb vorenthalten, weil er eine seinen Fähigkeiten entsprechende Stellung erlangt hat, die über dem allgemeinen Durchschnitt liegt. Widerlegt ist die gesetzliche Vermutung vielmehr nur dann, wenn mit der gehobenen beruflichen Position eine in bewußter Abwendung vom deutschen Volkstum erfolgte Anpassung an andere Nationalitäten im Vertreibungsgebiet verbunden war, weil es in diesem Fall ausgeschlossen ist, daß der Volksdeutsche von den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch betroffen gewesen ist (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - a.a.O. S. 152; Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 282.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39, 5. 15). Eine solche Abwendung vom deutschen Volkstum kann jedoch ohne weitere Anhaltspunkte nicht schon allein deshalb angenommen werden, weil der Volksdeutsche einem kommunistischen System besonders verbunden war. Einen Erfahrungssatz dieses Inhalts gibt es nicht. Politische Einstellung und deutsche Volkszugehörigkeit hängen jedenfalls nicht unmittelbar zusammen. Dies zeigt das Beispiel der Rußlanddeutschen Natalia Gellert, die als Mitglied des ZK der KPdSU mehrfach öffentlich ihr Deutschtum bekundete und sich unter Kritik gegenteiliger Auffassung für eine Wiederherstellung der Wolgarepublik einsetzte, weil jedes Volk ein eigenes Territorium haben und dort Herr im Hause sein müsse (vgl. Alfred Eisfeld, Die Lage der deutschen Minderheit, in: Brunner/Kagedan, Die Minderheiten in der Sowjetunion und das Völkerrecht, Köln 1988, S. 125; Gert Meyer (Hrsg.), Nationalitätenkonflikte in der Sowjetunion, Köln 1990, S. 197). Deshalb müssen in jedem Einzelfall konkrete Tatsachen nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, daß eine herausgehobene Stellung sowie eine besondere Bindung an ein kommunistisches System mit einer Abkehr vom deutschen Volkstum verbunden waren.

Hiernach ist die für den Kläger streitende gesetzliche Vermutung für ein Verlassen der früheren Sowjetunion wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nicht widerlegt. Es ist bereits nicht zweifelsfrei, ob der Kläger, der zuletzt im Rang eines Majors der Miliz als Inspektor in der Abteilung für Wirtschaftskriminalität (Bereich Korruption im Handel) tätig war, eine zur näheren Prüfung Anlaß gebende herausgehobene Stellung innehatte. Der Rang eines Majors der Miliz entsprach dem Rang eines Majors bei den sowjetischen Land- und Luftstreitkräften, der wiederum dem Rang eines Majors der Bundeswehr vergleichbar ist (vgl. Gleißner, in: Finke (Hrsg.), Handbuch der Sowjetverfassung, Berlin 1983, S. 916). Ein Major der Bundeswehr ist nach seinem militärischen Rang und der Einordnung seines Amtes kein herausgehobener militärischer Dienstgrad. Der konkrete Aufgabenbereich des Klägers, der nach seinem vorbringen keine Untergebenen hatte, bestand in der Ermittlung und Verfolgung von Korruptionsdelikten im Handel. Eine solche polizeiliche Ermittlungstätigkeit ist eine Dienstverrichtung, die überall im Polizeiwesen meist und typischerweise von Beamten in mittleren Rängen erledigt wird. Das kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der Kläger deshalb mit dem kommunistischen System besonders verbunden war, weil er nach seinem Vorbringen lediglich Mitglied im Bundesverband der kommunistischen Jugend (Komsomol) war, aus dem man in der Regel im Alter von 28 Jahren ausschied (Luchterhand, in: Finke (Hrsg.), Handbuch der Sowjetverfassung, Art. 7 Rn. 57). Es fehlen nämlich Tatsachen, aufgrund derer sich eine Abwendung des Klägers vom deutschen Volkstum und eine Anpassung an andere Nationalitäten in seinem Herkunftsgebiet (Kirgisen, Russen, Usbeken, Ukrainer) ergeben könnte. Vielmehr hat der Kläger nach seinen unbestrittenen Angaben bei der Volkszählung des Jahres 1989 in der früheren Sowjetunion, bei der neben der Muttersprache auch nach der Nationalität (Volkstum) gefragt wurde, diese mit "Deutsch" angegeben. Darin liegt ein bekenntnisähnliches Verhalten und damit gerade keine Abkehr vom deutschen Volkstum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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