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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.06.1999
Aktenzeichen: BVerwG 9 C 36.98
Rechtsgebiete: GG, AsylVfG, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 16 a Abs. 2
AsylVfG § 26 a
AsylVfG § 13 Abs. 3
AsylVfG § 15 Abs. 1
AsylVfG § 15 Abs. 2
AsylVfG § 18 a Abs. 1
AsylVfG § 25 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 1
Leitsätze:

1. Behauptet der Asylbewerber, auf dem Luftweg eingereist zu sein, alle schriftlichen Unterlagen aber weggegeben zu haben, so führen zwar weder die damit verbundene Selbstbezichtigung einer Verletzung der asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten noch der fehlende urkundliche Nachweis der Luftwegeinreise zum Verlust des Asylrechts; den Asylbewerber trifft insoweit keine Beweisführungspflicht. Das Gericht kann aber bei der Feststellung des Reisewegs die behauptete Weggabe wichtiger Beweismittel wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen.

2. Bleibt der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein.

Urteil des 9. Senats vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 -

I. VG Bayreuth vom 17.03.1998 - Az.: VG B 6 K 96.31440 - II. VGH München vom 03.07.1998 - Az.: VGH 27 B 98.31806 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 9 C 36.98 BGH 27 B 98.31806

Verkündet am 29. Juni 1999

Battiege Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eichberger

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. und vom 7. Juli 1998 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Der Kläger zu 1, seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder, die Kläger zu 2 bis 5, sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach ihren Angaben mit Hilfe eines Schleppers im August 1996 aus dem Nordirak in die Türkei sowie am 15. September 1996 von der Türkei auf dem Luftweg nach Deutschland (Frankfurt am Main) ein und beantragten am 24. September 1996 in Bayreuth Asyl. Sie gaben weiter an, sie seien mit falschen Pässen eingereist, die der Schlepper beschafft, ihnen erst kurz vor der Paßkontrolle in Frankfurt ausgehändigt und nach der Kontrolle wieder an sich genommen habe. Sie wüßten nicht, auf welche Namen die Pässe ausgestellt gewesen seien; auch andere Reiseunterlagen könnten sie nicht vorlegen.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Anerkennung der Kläger als asylberechtigt ab, weil sie nicht glaubhaft gemacht hätten, den Irak aus Furcht vor politischer Verfolgung verlassen zu haben. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, daß die Voraussetzungen für Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen.

Den auf Asylanerkennung gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung stattgegeben, es sei davon überzeugt, daß die Angaben der Kläger wahr seien. Dies gelte auch für den Reiseweg und die Reiseart; ihre Angaben über die Flugzeiten und die Fluggesellschaft seien vom Flughafen Frankfurt bestätigt worden.

Auf die Berufungen des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) hat der Verwaltungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung im Beschlußverfahren nach § 130 a VwGO die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, Deutschland sei allseitig von sicheren Drittstaaten umgeben mit der Folge, daß eine Einreise auf dem Landweg immer ein Asylrecht ausschließe. Die Einreise ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat, also auf dem Luft- oder Seeweg, werde somit zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal des Art. 16 a Abs. 1 GG, die als Vorgang außerhalb des Heimatstaates vom Asylbewerber nicht nur glaubhaft zu machen, sondern zu beweisen sei. Die Kläger hätten die von ihnen behauptete Einreise auf dem Luftweg über den Flughafen Frankfurt nicht bewiesen. Sie hätten keinerlei Flugunterlagen, weder Flugschein noch Bordkarte noch Gepäckschein, vorlegen können. Der Fall biete keinen Anlaß zu näherer Prüfung, zu wessen Lasten die Nichterweislichkeit einer Luftwegeinreise gehe. Die Obliegenheiten zur Angabe des Reisewegs sowie zur Vorlage der Identitätspapiere und der Flugunterlagen gemäß § 15 und § 25 AsylVfG resultierten letztlich daraus, daß der Asylbewerber bei den in die eigene Sphäre fallenden Umständen in sich stimmige, glaubhafte und lückenlose Angaben zu machen und diese, soweit sie außerhalb des eigentlichen Verfolgungsgeschehens lägen, auch nachzuweisen habe. Von der Wahrheit dieser Behauptungen müsse das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugungsgewißheit erlangen. Auch wenn die Vorlage von Flugunterlagen für die Überzeugungsgewißheit nicht zwingend sei, komme ihr doch als Beweisanzeichen zentrale Bedeutung zu. Welche Beweis- und Erkenntnismittel neben den persönlichen Angaben für die Überzeugungsbildung heranzuziehen und welche prozessual gebotenen Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung auszuschöpfen seien, sei der Überprüfung im Einzelfall vorbehalten. Ohne Einschränkung gelte, daß den Asylbewerber die Darlegungslast hinsichtlich der Einreise auf dem Luftweg treffe, und ferner, daß die Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Einreise ebenso wie beweisvereitelndes und beweisvernichtendes Verhalten des Asylbewerbers vom Tatrichter im Rahmen des § 108 Abs. 1 VwGO zu würdigen sei und, je nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere wenn der Asylbewerber die Nichterfüllung seiner Obliegenheiten zu vertreten habe, auch negative Schlußfolgerungen hinsichtlich der Wahrheit der rechtserheblichen Tatsache erlaube. Allein mit der Angabe der Flugdaten seien die Kläger ihrer Obliegenheit, vollständige und glaubhafte Angaben zur Einreise zu machen, nicht nachgekommen. Diese Angaben könnten ohne Schwierigkeiten nachträglich aus dem Flugplan der Lufthansa in Erfahrung gebracht werden. Die vom Verwaltungsgericht eingeholte Auskunft des Flughafens Frankfurt belege nur den Flug, nicht aber die Benutzung dieses Fluges durch die Kläger. Im übrigen sei es völlig unglaubwürdig, wenn die Kläger behaupteten, sie hätten nicht gewußt, auf welche Namen die von ihnen bei der Einreise benutzten Pässe ausgestellt gewesen seien. Denn dann hätten sie bei einer zu erwartenden Kontrolle nicht angeben können, wer sie (angeblich) seien. Niemand unternehme derart unzulänglich informiert eine illegale Einreise, sondern er präge sich zumindest Namen, Anschrift, Geburtsort und Geburtsdatum der Person ein, die er angeblich sei. Habe nach allem der Asylbewerber den in seine Sphäre fallenden Umstand der Einreise auf dem Luftweg darzulegen und zu beweisen, stehe den Klägern ein Asylrecht nicht zu, weil sie diesen Nachweis nicht hätten führen können. Es sei nicht erforderlich, daß den Klägern eine Einreise auf dem Landweg über ein bestimmtes sicheres Drittland nachgewiesen werde. Weil mangels Nachweises einer Einreise auf dem Luftweg dem Kläger zu 1 ein Asylrecht nicht zustehe, komme auch für die Kläger zu 2 bis 5 Familienasyl nach § 26 AsylVfG nicht in Betracht.

Mit ihren Revisionen machen die Kläger geltend, das Berufungsgericht habe ihnen die Einreise auf dem Luftweg letztlich deshalb nicht geglaubt, weil sie keine Flugunterlagen vorgelegt hätten. Die Vorlage solcher Unterlagen zu verlangen, überspanne jedoch angesichts der bei Schleppern üblichen Praxis die Beweisanforderungen für den Asylbewerber.

Die Beklagte und der Bundesbeauftragte verteidigen die angefochtenen Berufungsentscheidungen.

II.

Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Revisionen der Kläger sind begründet. Die Entscheidungen des Berufungsgerichts verletzen Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat seine die Asylklagen abweisenden Entscheidungen damit begründet, daß die Kläger die behauptete Einreise auf dem Luftweg nicht bewiesen haben. Diese Auffassung stützt sich nicht darauf, daß die Kläger für die Einreise auf dem Luftweg die materielle Beweislast tragen; die Frage der materiellen Beweislast, nämlich die Frage, zu wessen Lasten die Nichterweislichkeit der Luftwegeinreise geht, hat das Berufungsgericht ausdrücklich offengelassen. Das Berufungsgericht geht vielmehr von einer Art Beweisführungspflicht der Kläger aus, deren Nichterfüllung die Annahme einer Einreise auf dem Luftweg und damit die Verneinung des Asylanspruchs rechtfertigen soll. Diese Auffassung steht weder mit dem Asylverfahrensrecht noch mit dem Verwaltungsprozeßrecht, insbesondere mit den Grundsätzen der Amtsermittlung und der richterlichen Überzeugungsbildung, in Einklang und verletzt das Asylrecht. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen eine abschließende Entscheidung des Senats über das Bestehen eines Asylanspruchs der Kläger nach Art. 16 a Abs. 1 GG nicht zu; die angefochtenen Entscheidungen müssen deshalb aufgehoben und die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß auf Grund der Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG ein Asylanspruch der Kläger ausscheidet, falls sie auf dem Landweg nach Deutschland eingereist sind. Ebenso trifft es zu, daß den Asylbewerber auch hinsichtlich seiner Einreise allgemeine und im Asylverfahrensgesetz geregelte besondere verfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten in Form von Darlegungs- und Handlungspflichten treffen. So ist der Asylbewerber gehalten, die erforderlichen Angaben über seinen Reiseweg zu machen (§ 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG) und seinen Paß vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG). Bei einer Einreise auf dem Luftweg hat er seinen Flugschein und etwaige sonstige Unterlagen über seinen Reiseweg vom Herkunftsland nach Deutschland vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 3 und 4 AsylVfG). Ist der Asylbewerber nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere, hat er an der Grenze bzw. bei der Grenzbehörde auf dem Flughafen um Asyl nachzusuchen (§ 13 Abs. 3 Satz 1, §§ 18 f. AsylVfG). Kommt der Asylbewerber diesen Mitwirkungspflichten nach und legt er insbesondere seinen Paß mit den entsprechenden Einstempelungen sowie seinen Flugschein vor, wird in aller Regel ohne weiteres festgestellt werden können, daß er auf dem Luftweg eingereist ist. Kommt er seinen Mitwirkungspflichten dagegen nicht oder nur teilweise nach und steht die behauptete Einreise auf dem Luftweg deshalb nicht eindeutig fest, dann kann daran allein - etwa in Anlehnung an die im Zivilprozeß bestehende Darlegungs- und Beweisführungslast - nicht bereits die Folgerung geknüpft werden, daß er die "behauptete Einreise auf dem Luftweg ... nicht bewiesen" habe und ihm "mangels Nachweises einer Einreise auf dem Luftweg ... ein Asylrecht nicht zusteht" (Abdrucke der Berufungsbeschlüsse S. 5 und 7). Auch die besonderen asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungsobliegenheiten hat der Gesetzgeber nicht zu einer Beweisführungspflicht mit der Folge eines Ausschlusses vom Asylrecht ausgestaltet (vgl. auch Beschluß vom 4. Februar 1999 - BVerwG 9 B 1123.98 - zu § 27 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG); die Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG sieht dies auch nicht vor. Vielmehr bleibt es Sache des Gerichts, den Sachverhalt - soweit erforderlich - von Amts wegen weiter aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO) und im Rahmen seiner Überzeugungsbildung alle Umstände zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO). Dabei hat es auch zu berücksichtigen, daß und aus welchen Gründen die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Asylbewerbers bei der Feststellung seines Reiseweges unterblieben ist.

Auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozeß sind die Beteiligten verpflichtet, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Im Asylverfahren gilt dies, wie dargelegt, in besonderem Maße für den Asylbewerber (§ 15 und § 25 AsylVfG). Gleichwohl ist und bleibt es Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich seine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Mitwirkungspflichten der Beteiligten entbinden das Gericht daher grundsätzlich nicht von seiner eigenen Aufklärungspflicht. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten kann allerdings die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlaß zu weiterer Sachaufklärung bietet. So besteht im Asylrechtsstreit Anlaß zu weiterer Sachaufklärung generell dann nicht, wenn der Asylbewerber unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflichten seine guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht unter Angabe genauer Einzelheiten schlüssig schildert (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 19. März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25; Urteil vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 434.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 170). Ob bei einer vom Asylbewerber behaupteten, aber nicht belegten Einreise auf dem Luftweg weitere Ermittlungen durch das Gericht anzustellen sind, ist eine Frage der Ausübung tatrichterlichen Ermessens im Einzelfall. Ein Anlaß zu weiterer Aufklärung ist beispielsweise dann zu verneinen, wenn der Asylbewerber keine nachprüfbaren Angaben zu seiner Einreise gemacht hat und es damit an einem Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen fehlt. Macht der Asylbewerber Angaben, so hat das Gericht diese zu berücksichtigen. Es kann in diesem Zusammenhang insbesondere frei würdigen, daß und aus welchen Gründen der Asylbewerber mit falschen Papieren nach Deutschland eingereist ist, daß und warum er - wie im vorliegenden Fall behauptet - Reiseunterlagen, die für die Feststellung seines Reiseweges bedeutsam sind, nach seiner Ankunft in Deutschland aus der Hand gegeben hat und schließlich, daß und weshalb er den Asylantrag nicht bei seiner Einreise an der Grenze, sondern Tage oder Wochen später an einem anderen Ort gestellt hat.

Im Rahmen seiner Überzeugungsbildung ist das Gericht zwar aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, die Angaben des Asylbewerbers auch ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen (BVerwGE 71, 180 <182> unter Hinweis auf BGH LM § 286 <C> ZPO Nr. 64). Dies gilt insbesondere, wenn sich der Asylbewerber - wie typischerweise bei den Vorgängen im Verfolgerland - in Beweisnot befindet. Es bedarf jedoch keiner weiteren Darlegung, daß der Tatrichter gerade in den Fällen, in denen der Asylbewerber die Weggabe wichtiger Beweismittel behauptet, also in den Fällen einer selbst geschaffenen Beweisnot, das Vorbringen besonders kritisch und sorgfältig zu prüfen hat. Den Asylsuchenden trifft insoweit zwar keine Beweisführungspflicht. Das Gericht kann aber bei der Feststellung des Reisewegs die behauptete Weggabe von Beweismitteln wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen. Dies mag um so näher liegen, je weniger plausibel die Gründe erscheinen, die für das beweiserschwerende Verhalten angeführt werden. So kann etwa das Vorbringen, der Schleuser habe die Dokumente zur Wahrung seiner Interessen - namentlich zum Schutz vor Enttarnung und Bestrafung - wieder an sich genommen, regelmäßig weder erklären, weshalb der Flüchtling nach dem Passieren der Paßkontrolle, also gleichsam unter den Augen der deutschen Grenzbehörden, zu seinem Nachteil Beweismittel aus der Hand gegeben hat, noch warum er sich nicht wenigstens ohne Papiere unverzüglich bei der Grenzbehörde im Flughafen gemeldet und dort um den begehrten asylrechtlichen Schutz nachgesucht hat. Der pauschale Vortrag der Weggabe von Flugunterlagen kann danach ebenso wie eine Weigerung oder das Unvermögen, mit der Flugreise im Zusammenhang stehende Fragen - etwa auch nach den Namen in den benutzten gefälschten Pässen - zu beantworten, den Schluß rechtfertigen, daß die Einreise über einen Flughafen nur vorgespiegelt wird. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß niemand eine illegale Einreise mit gefälschten Ausweispapieren unternimmt, ohne sich "zumindest Name, Anschrift, Geburtsort und Geburtsdatum" der Person einzuprägen, als die er einreisen will (vgl. BA S. 7), gibt es allerdings nicht. Auch muß das Berufungsgericht, wenn es die Angaben zum Einreiseweg abweichend vom Verwaltungsgericht für zweifelhaft und den Asylbewerber insoweit für "völlig unglaubwürdig" hält (BA S. 6), eine mündliche Verhandlung durchführen und versuchen, sich durch eine eigene Anhörung selbst einen Eindruck von der Glaubwürdigkeit zu verschaffen.

Bei nicht ausräumbaren Zweifeln an der behaupteten Einreise auf dem Luftweg muß das Tatsachengericht sich schlüssig werden, ob der Asylbewerber nur über die angegebene konkrete Flugverbindung falsche Angaben gemacht hat oder ob er überhaupt nicht auf dem Luftweg, sondern auf dem Landweg nach Deutschland eingereist ist. Dann scheidet eine Anerkennung als Asylberechtigter aufgrund der Drittstaatenregelung aus. Ist das Gericht nicht davon überzeugt, daß der Asylbewerber - wie von ihm behauptet - auf dem Luftweg eingereist ist, kann es gleichzeitig aber auch nicht die Überzeugung gewinnen, daß er auf dem Landweg eingereist ist, und sieht es keinen Ansatzpunkt für eine weitere Aufklärung des Reisewegs, hat es die Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luftweg ("non liquet") festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen.

Bleibt der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein (vgl. ebenso: VGH Kassel, Beschluß vom 18. Mai 1999 - 9 UZ 969/99.A - m.w.N. zur nahezu einhelligen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte; ferner aus der uneinheitlichen Literatur: Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 26 a AsylVfG Rn. 39; Marx, InfAuslR 1997, 208 <218>; Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, § 26 a AsylVfG Rn. 8).

Wer die materielle Beweislast trägt, bestimmt sich nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Norm zu ermitteln; enthält diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, daß die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (BVerwGE 80, 290 <296 f.>). Sowohl die Auslegung der Drittstaatenregelung als auch die Anwendung des genannten allgemeinen Rechtsgrundsatzes sprechen dafür, daß die Beweislast für das Nichteingreifen der Drittstaatenregelung den Asylbewerber trifft.

Aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Drittstaatenregelung ergeben sich hinsichtlich der Beweislast keine eindeutigen Anhaltspunkte, wohl aber aus Sinn und Zweck der Regelung. Diese gehen dahin, Ausländer, die über sichere Drittstaaten einreisen und deshalb des Schutzes vor politischer Verfolgung in Deutschland nicht mehr bedürfen, nicht nur vom Anspruch auf Asyl, sondern vom Asylverfahren insgesamt auszuschließen. Die Regelung, die noch stärker als die frühere Rechtslage die Subsidiarität des Asylschutzes in Deutschland betont, verfolgt vor allem den Zweck, die unkontrollierte Einreise einzudämmen. Eine Einreise nach Deutschland in einem geordneten, die Einreisebestimmungen wahrenden Verfahren ist auch Voraussetzung für das Funktionieren des ebenfalls hinter der Drittstaatenregelung stehenden Konzepts, die Lasten, die mit der Aufnahme von Flüchtlingen und der Behandlung ihres Schutzersuchens verbunden sind, unter den europäischen Staaten zu verteilen (vgl. BVerwGE 104, 347 <350 f.>). Diese Intention der Drittstaatenregelung würde verfehlt, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. im Asylprozeß die beklagte Bundesrepublik, die von sich aus zur Feststellung des Reisewegs in aller Regel nichts beitragen können, die Beweislast tragen müßten. Damit würde die Drittstaatenregelung auf die bloße nicht widerlegbare Behauptung des Asylbewerbers hin, auf dem Luftweg eingereist zu sein, unanwendbar. Der Zweck der Drittstaatenregelung spricht demnach umgekehrt dafür, daß die Nichterweislichkeit der direkten Einreise auf dem Luft- oder Seeweg zu Lasten des Asylbewerbers geht, zumal die Umstände der Einreise in dessen Verantwortungs- und Einflußbereich fallen. Denn der Asylsuchende hat es in der Hand, durch Vorlage von Reiseunterlagen oder jedenfalls durch eine unverzügliche Asylantragstellung bei der Grenzbehörde auf dem Flughafen mit präzisen, nachprüfbaren Angaben zu seinem Flug eine Feststellung seiner Einreise auf dem Luftweg zu ermöglichen. Diese Beweislastverteilung entspricht auch der Rechtsprechung des Senats zur Beweislast für das Nichtbestehen einer ausländischen Fluchtalternative gemäß § 2 AsylVfG a.F. (§ 27 AsylVfG n.F.) und damit für das - durch die Drittstaatenregelung weiter eingeschränkte - Fortbestehen der Schutzbedürftigkeit des Asylbewerbers als konstituierendes Merkmal des Asylanspruchs (BVerwGE 79, 347 <356>).

Auch die obengenannte allgemeine Beweislastregel spricht für eine Beweislastverteilung zum Nachteil des Asylbewerbers. Die von ihm behauptete Einreise ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat ist eine für ihn günstige, den Asylanspruch begründende Tatsache. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Drittstaatenregelung keine Ausnahmevorschrift ist, sondern daß das Fortbestehen der Schutzbedürftigkeit des Asylbewerbers bereits nach früherem, aber auch nach jetzigem Recht dem Asylanspruchstatbestand einschränkend vorgegeben ist. Art. 16 a Abs. 2 GG nimmt nicht einen Teil der an sich Asylberechtigten vom Asylrecht wieder aus, sondern "Art. 16 a Abs. 1 und Art. 16 a Abs. 2 GG zusammen umschreiben den Kreis der Anspruchsberechtigten" (BVerwGE 100, 23 <31>; vgl. ferner BVerwGE 105, 194 <196 ff.>). Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, beschränkt die Drittstaatenregelung den Schutzbereich des Grundrechts auf Asyl: Der Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat einreist, wird aus dem persönlichen Geltungsbereich des Grundrechts auf Asyl ausgeschlossen (BVerfGE 94, 49 <95>). Die Drittstaatenregelung begrenzt den Kreis der Asylberechtigten hiernach von vornherein auf diejenigen politisch Verfolgten, die bei der Einreise des Schutzes gerade in Deutschland bedürfen, weil sie noch an keinem anderen Ort vor Verfolgung sicher waren.

Nach diesen Maßstäben hätte das Berufungsgericht Asylansprüche der Kläger in Anwendung der Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG nicht mit der Begründung verneinen dürfen, die Kläger hätten die von ihnen behauptete Einreise auf dem Luftweg über den Flughafen Frankfurt "nicht bewiesen", weil sie keinerlei Flugunterlagen vorlegen konnten. Dies läuft darauf hinaus, den Klägern eine Art Beweisführungspflicht aufzuerlegen und deren Nichterfüllung zum tragenden Grund für die Ablehnung des Asylbegehrens zu machen. Das aber ist, wie ausgeführt, mit Bundesrecht nicht vereinbar.

Die Entscheidungen des Berufungsgerichts stellen sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann weder etwa fehlende weitere Ermittlungen durchführen noch die allein dem Tatrichter obliegende und vom Berufungsgericht lediglich teilweise vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage der Einreise nachholen. Der Senat kann schließlich auch keine Beweislastentscheidung treffen. Denn dies setzt die allein vom Tatrichter zu treffende Feststellung voraus, daß ein entscheidungserheblicher Umstand, hier die vom Asylbewerber behauptete Einreise auf dem Luftweg, nicht aufklärbar ist. Die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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