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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 03.11.1998
Aktenzeichen: BVerwG 9 C 51.97
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 161 Abs. 2
Leitsatz:

Für die Beurteilung, ob sich der Rechtsstreit im Berufungsverfahren in der Hauptsache erledigt hat, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend.

Urteil des 9. Senats vom 3. November 1998 - BVerwG 9 C 51.97 -

I. VG Köln vom 01.09.1993 - Az.: VG 10 K 3487/90 - II. OVG Münster vom 23.06.1997 - Az.: OVG 2 A 9/94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 9 C 51.97 OVG 2 A 9/94

Verkündet am 3. November 1998

Battiege Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Hund und Richter sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 1997 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Durch Bescheid vom 11. September 1989 zog der Beklagte den dem Kläger am 8. Juli 1983 erteilten Vertriebenenausweis nach § 18 BVFG a.F. ein. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Klagabweisung im übrigen verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, weil nicht geprüft worden sei, ob dieser aufgrund des Vertriebenenausweises Geld- oder Sachleistungen erhalten habe. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte mit Bescheid vom 11. März 1994 den Einziehungsbescheid vom 11. September 1989 aufgehoben und den Ausweis gleichzeitig wiederum auf der Grundlage des § 18 BVFG a.F. erneut eingezogen, weil wie inzwischen festgestellt der Kläger aufgrund des Ausweises keine Leistungen erhalten habe. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 22. März 1994 Widerspruch eingelegt.

Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht durch Verfügung vom 27. März 1996 darauf hingewiesen, daß der Einziehungsbescheid vom 11. September 1989 aufgehoben sei, und um Mitteilung gebeten, ob die Hauptsache für erledigt erklärt werde oder ob der neue Einziehungsbescheid in das Verfahren einbezogen werden solle; dieser sei im übrigen unrichtigerweise auf den inzwischen aufgehobenen § 18 BVFG a.F. anstatt auf § 48 VwVfG gestützt. Darauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2. April 1996 die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dem nicht angeschlossen, sondern mit Schriftsatz vom 28. Mai 1996 erklärt, daß der Bescheid vom 11. März 1994 aufgehoben werde und dadurch der ursprüngliche Einziehungsbescheid vom 11. September 1989 wieder Gegenstand des Verfahrens werde.

Am 28. Mai 1996 hat der Beklagte sodann einen als "Abhilfebescheid" überschriebenen Bescheid erlassen, mit dem "der Bescheid vom 11. März 1994" aufgehoben wurde (Nr. 1 des Tenors): Nach Prüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit werde dem Widerspruch vom 22. März 1994 abgeholfen, weil § 18 BVFG a.F. als Rechtsgrundlage für die Einziehung des Vertriebenenausweises falsch gewählt sei und diese auch nicht auf § 48 VwVfG gestützt werden könne, da Ermessen nicht ausgeübt worden sei. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung bezieht sich nicht auf die im Tenor unter Nr. 1 getroffene Anordnung.

Ebenfalls am 28. Mai 1996 hat der Beklagte einen Ergänzungsbescheid erlassen, in dem es unter Hinweis darauf, daß der Vertriebenenausweis durch Bescheid vom 11. September 1989 eingezogen worden sei, heißt, die Einziehung erfolge ohne Einschränkung im Hinblick auf eventuell gewährte Geld- oder Sachleistungen. Unter dem 31. Mai 1996 hat der Kläger sodann "gegen den Bescheid vom 28. Mai 1996, mit dem ausgesprochen wird, daß die Einziehung des erteilten Vertriebenenausweises ohne Einschränkung im Hinblick auf eventuell gewährte Geld- oder Sachleistungen erfolgt", Widerspruch eingelegt und zur Begründung darauf hingewiesen, der Ausspruch, daß die Ungültigkeitserklärung des Vertriebenenausweises uneingeschränkt aufrechterhalten bleiben könne, sei im Hinblick auf den Abhilfebescheid vom 28. Mai 1996 nicht verständlich.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger zuletzt beantragt, die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht hat die Erledigung der Hauptsache festgestellt und zur Begründung ausgeführt: Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens sei der Bescheid des Beklagten vom 11. September 1989 gewesen. Dieser Bescheid sei vom Beklagten durch Bescheid vom 11. März 1994 aufgehoben worden, so daß der Streitgegenstand entfallen sei. Von der Möglichkeit, den neuen Bescheid in das gerichtliche Verfahren einzubeziehen, habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht, sondern die Hauptsache für erledigt erklärt. Da sich der Beklagte dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen habe, sei streitig über die Frage zu entscheiden, ob sich die Hauptsache erledigt habe. Dies sei zu bejahen. Die Erledigung sei durch die Bekanntgabe des Bescheids vom 11. März 1994, der den Bescheid vom 11. September 1989 aufgehoben habe, eingetreten. Die prozessuale Erledigung der Streitsache habe der Beklagte nicht dadurch rückgängig machen können, daß er den Bescheid vom 11. März 1994 aufgehoben habe. Zwar möge es grundsätzlich möglich sein, durch Aufhebung eines Aufhebungsbescheids den ursprünglichen Bescheid wieder in Geltung zu setzen. Das ändere jedoch nichts an der Erledigung des Verfahrens in prozeßrechtlichem Sinne, nachdem der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt habe. Die einseitige Erledigungserklärung sei als Klageänderung anzusehen. Gegenstand des Klagebegehrens sei nicht mehr die behauptete Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Einziehungsbescheids vom 11. September 1989, sondern die Feststellung, daß sich die Hauptsache durch den Aufhebungsbescheid vom 11. März 1994 erledigt habe. Eine Wiedereinführung des ursprünglich angefochtenen Bescheids in das Klageverfahren würde daher eine erneute Klageänderung erfordern, die nur der Kläger vornehmen könne. Der Beklagte habe aber keine Möglichkeit, dem Kläger einen bestimmten Klageantrag aufzuzwingen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Hauptsache erledigt sei, sei auf den Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses abzustellen. Dies sei hier die Bekanntgabe des Bescheids vom 11. März 1994.

Mit seiner Revision macht der Beklagte im wesentlichen geltend: Da der Bescheid vom 11. März 1994 infolge des Widerspruchs des Klägers nicht bestandskräftig geworden sei, sei er befugt gewesen, diesen Bescheid aufzuheben. Das habe zur Folge gehabt, daß der ursprüngliche Bescheid vom 11. September 1989 wiederaufgelebt und deshalb Gegenstand des Berufungsverfahrens geblieben sei. Die Behörde sei auch noch während laufender Rechtsbehelfsverfahren Herrin des Verfahrens und dürfe eine Änderung ihrer Entscheidungen vornehmen, ohne das Verfahren damit sofort zu erledigen. Einem Kläger entstehe dadurch kein Nachteil. Er könne sein ursprüngliches Klagebegehren weiterverfolgen, wenn das erledigende Ereignis wegfalle, weil der ursprüngliche Bescheid wieder auflebe.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, erweist sich im Ergebnis (§ 144 Abs. 4 VwGO) als zutreffend.

Allerdings kann der Begründung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden. Es hat als maßgebenden Zeitpunkt für die Erledigung der Hauptsache den Erlaß des Bescheids vom 11. März 1994 angesehen, durch den der Bescheid vom 11. September 1989 über die Einziehung des Vertriebenenausweises aufgehoben wurde; späteren Ereignissen, nämlich dem Abhilfebescheid vom 28. Mai 1996, hat es von vornherein keine Bedeutung beigemessen. Das ist nicht zutreffend. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob sich der Rechtsstreit im Berufungsverfahren entsprechend einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers in der Hauptsache erledigt hat, ist vielmehr der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die Möglichkeit, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, wenn die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt selbst aufhebt, ist einem Kläger deswegen an die Hand gegeben worden, um eine Klageabweisung wegen des dadurch entfallenden Rechtsschutzinteresses zu vermeiden. Für die Frage, ob ein Rechtsschutzinteresse besteht, ist aber der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. Demgemäß kann der Kläger, der den Rechtsstreit zunächst einseitig für erledigt erklärt hat, ohne daß sich der Beklagte dem angeschlossen hat, bis zur mündlichen Verhandlung ohne weiteres zu seinem ursprünglichen Sachantrag zurückkehren; er muß dies gegebenenfalls hilfsweise auch tun, wenn ein Ereignis, das er als erledigend angesehen hat, in Wirklichkeit nicht oder wie hier der Beklagte geltend macht nicht mehr vorliegt. Ihm werden damit keine Klageanträge aufgezwungen. Von ihm wird lediglich verlangt, auf eine veränderte Prozeßsituation zu reagieren.

Hiernach darf der Abhilfebescheid vom 28. Mai 1996 zwar bei der Beurteilung, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, nicht außer Betracht bleiben. Seine Berücksichtigung führt indessen zu keinem von dem Berufungsurteil abweichenden Ergebnis. Der Beklagte meint, er habe mit diesem Bescheid den Bescheid vom 11. März 1994 in vollem Umfang auch hinsichtlich der Aufhebung des ersten Einziehungsbescheids vom 11. September 1989 - aufgehoben. Durch diese "Aufhebung des Aufhebungsbescheids" sei der ursprüngliche Einziehungsbescheid vom 11. September 1989 wieder in Kraft gesetzt worden. Dies trifft so nicht zu.

Der Bescheid vom 11. September 1989 ist nicht erneut zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Allerdings ist es entgegen einer früher vielfach vertretenen Ansicht (vgl. z.B. Pr. OVGE 73, 328, 331; Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 1931, unveränderter Nachdruck 1948, S. 281) nach neuerer Auffassung rechtlich möglich, einen Bescheid, der einen belastenden Verwaltungsakt aufhebt (zurücknimmt, widerruft), seinerseits wieder aufzuheben (zurückzunehmen, zu widerrufen) und dadurch den ursprünglichen Verwaltungsakt wieder in Kraft zu setzen (vgl. z.B. Urteil vom 15. November 1990 BVerwG 5 C 78.88 BVerwGE 87, 103; BSGE 58, 49; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 48 Rn. 2; Ibler, NVwZ 1993, 451). Welche Voraussetzungen dafür im einzelnen gegeben sein müssen, bedarf hier keiner Erörterung. Die Auslegung des Abhilfebescheids vom 28. Mai 1996, zu der auch das Revisionsgericht befugt ist (vgl. z.B. Urteil vom 23. Mai 1984 BVerwG 2 C 41.81 Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 14), ergibt nämlich, daß mit ihm allein die im Bescheid vom 11. März 1994 verfügte erneute Einziehung des Vertriebenenausweises aufgehoben wurde und nicht auch die damals zugleich ausgesprochene Aufhebung des Einziehungsbescheids vom 11. September 1989.

Maßgebend für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist nicht der innere Wille der Behörde, sondern der im Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (Urteil vom 18. Juni 1980 BVerwG 6 C 55.79 BVerwGE 60, 223, 228, 229). Der Beklagte hatte zwar im Berufungsverfahren angekündigt, daß er den Bescheid vom 11. März 1994 aufheben werde und damit den ursprünglichen Bescheid über die Einziehung des Vertriebenenausweises vom 11. September 1989 wieder in Kraft setzen wolle. Diese Absicht hat jedoch in dem Abhilfebescheid vom 28. Mai 1996 keinen hinreichenden Ausdruck gefunden. Dieser Bescheid ist im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ergangen, das der Kläger aus Anlaß des Bescheids vom 11. März 1994 angestrengt hatte. Entgegen der Ansicht des Beklagten richtete sich sein Widerspruch vom 22. März 1994 jedoch sowohl nach seinem Wortlaut ("in Sachen Einziehung des ausgestellten Vertriebenenausweises ... lege ich hiermit gegen Ihren Bescheid vom 11. März 1994 ... Widerspruch ein") als auch nach dem erkennbaren Willen des Klägers nur gegen die erneute Einziehung des Vertriebenenausweises, nicht hingegen gegen die ihm günstige Aufhebung des ursprünglichen Einziehungsbescheids, an der er kein Rechtsschutzinteresse hatte. Der im Hinblick auf diesen Widerspruch ergangene Bescheid vom 28. Mai 1996 ist ausdrücklich als "Abhilfebescheid" bezeichnet, was bei objektiver Betrachtungsweise bedeutet, daß dem nur gegen die erneute Einziehung des Vertriebenenausweises erhobenen Widerspruch abgeholfen wurde. Allenfalls der unbeschränkte Wortlaut von Nr. 1 des Bescheidstenors könnte für die Absicht einer Aufhebung des Bescheids vom 11. März 1994 insgesamt sprechen. Angesichts der Bezeichnung als Abhilfebescheid, der nur hierzu gegebenen Begründung und der unmißverständlich eine Anfechtung ausschließenden Rechtsmittelbelehrung läßt sich was zu Lasten des Beklagten geht aus einer Betrachtung von Nr. 1 des Tenors zumindest nicht hinreichend deutlich entnehmen, daß neben der Abhilfe zugleich auch eine den Kläger belastende Entscheidung getroffen werden, also die im Bescheid vom 11. März 1994 enthaltene Aufhebung des ursprünglichen Einziehungsbescheids vom 11. September 1989 beseitigt werden sollte. In der dem Bescheid vom 28. Mai 1996 beigegebenen Begründung heißt es vielmehr entsprechend seiner Bezeichnung als Abhilfebescheid ausdrücklich, daß dem Widerspruch vom 22. März 1994 abgeholfen werde, weil die durch den Bescheid vom 11. März 1994 verfügte erneute Einziehung des Vertriebenenausweises auf eine unrichtige Rechtsgrundlage gestützt worden sei. Ausführungen, aus denen hätte entnommen werden können, der Bescheid vom 11. März 1994 solle auch insoweit aufgehoben werden, als er die Aufhebung der ursprünglichen Einziehung des Vertriebenenausweises vom 11. September 1989 ausgesprochen hatte, enthält die Begründung dagegen nicht. Zudem bezieht sich die Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich nur auf die für notwendig erklärte Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (Nr. 2 des Bescheids) und die Kosten (Nr. 3 des Bescheids). Dies konnte der Kläger nur so verstehen, daß gegen die Nr. 1 des Bescheids, nämlich die dort ausgesprochene Aufhebung des Bescheids vom 11. März 1994, kein Widerspruch eingelegt werden könne. Auch daraus mußte der Kläger bei objektiver Betrachtung schließen, daß mit dem Abhilfebescheid ihn begünstigend lediglich seinem Widerspruch abgeholfen, nicht aber zugleich ihn belastend die Aufhebung des ursprünglichen Einziehungsbescheids vom 11. September 1989 beseitigt wurde.

Damit wirkte die durch den Bescheid vom 11. März 1994 erfolgte Aufhebung des Einziehungsbescheids vom 11. September 1989 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 23. Juni 1997 fort, so daß der Rechtsstreit zu diesem maßgebenden Zeitpunkt in der Hauptsache erledigt war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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