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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.11.2003
Aktenzeichen: BVerwG 9 C 8.02
Rechtsgebiete: EKrG


Vorschriften:

EKrG § 11
1. Das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis begründet die grundsätzliche Verpflichtung der Kreuzungsbeteiligten, die Kostenmasse möglichst klein und den jeweiligen Partner von überflüssigen Kosten freizuhalten. Für den Zeitraum vor der Entstehung der gemeinsamen Kreuzungsbaulast kann nichts anderes gelten.

2. Im Stadium der Planung und Ausführung von sich notwendig kreuzenden Verkehrswegen ist einem "Wettlauf" der konkurrierenden Planungsträger entgegenzuwirken. Es darf nicht dazu kommen, dass einer der künftigen Kreuzungspartner sein Vorhaben beschleunigt vorantreibt, um einer Kostenteilung nach § 11 Abs. 2 EKrG aus dem Wege zu gehen.


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 9 C 8.02

Verkündet am 26.11.2003

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2003 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar, Prof. Dr. Rubel, Dr. Eichberger und Dr. Nolte

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. April 2002 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.

Gründe:

I.

Der klagende Landkreis wendet sich gegen eine Anordnung der Beklagten, die ihn und die beigeladene DB Netz AG verpflichtet, jeweils die Hälfte der Kosten der Kreuzung zwischen der (ehemaligen) Kreisstraße K 1332 (jetzige L 88) und der Bahntrasse Ilsenburg-Vienenburg (sog. Nordharzverbindung) bei Bahn-km 22,194 zu tragen.

Die K 1332 wurde als der östliche Teil der Südumgehung Stapelburg gebaut; der westliche Teil wird von einem Teilstück der B 6 (alt) gebildet, das vorweg fertig gestellt und am 1. September 1993 dem Verkehr übergeben worden war. Das Baurecht für die K 1332 erteilte der Kläger entsprechend dem Antrag des Straßenbauamtes Halberstadt mit einer Plangenehmigung vom 26. Oktober 1993. In dem zugehörigen Erläuterungsbericht wird das Eisenbahnvorhaben der Nordharzverbindung mit dem Hinweis erwähnt, dass der Kreuzungspunkt mit der Straße noch nicht festgelegt sei und eine Abstimmung über dessen genaue Lage gegenwärtig nicht möglich sei. Die Bauarbeiten an der K 1332 wurden noch im Oktober 1993 begonnen und waren Ende Juli 1994 abgeschlossen, wobei die Straße bei Bahn-km 22,194 ohne ein Kreuzungsbauwerk errichtet wurde.

In der Zwischenzeit hatte die Bundesbahndirektion Hannover am 3. Juni 1993 das eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren eingeleitet und unter dem 28. Dezember 1993 den Plan für die neue Eisenbahnstrecke festgestellt. Dieser sah für den Bahn-km 22,194 den Bau einer neuen Straßenüberführung über die Bahnstrecke vor. Im Erläuterungsbericht heißt es, die Straße werde als vorhanden berücksichtigt. Nachdem am 24. Oktober 1994 die Finanzierung der Baukosten durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und der Beklagten gesichert war, begannen im April 1995 die Bauarbeiten an der Bahnstrecke, die Ende Mai 1996 abgeschlossen waren. Im Zuge der Bauarbeiten wurde im Kreuzungspunkt mit der K 1332 die Straße abgebrochen und eine Straßenbrücke über die im Geländeeinschnitt liegende Bahnlinie neu gebaut.

Mit Schreiben vom 20. März 1995 hatte der Kläger bei der Beklagten die Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens unter Beschränkung auf eine Entscheidung über die Kostentragung für die Kreuzungsbaumaßnahme beantragt. Mit Bescheid vom 19. Mai 2000 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, die Kosten allein der Beigeladenen aufzuerlegen und bestimmte, dass der Kläger und die Beigeladene als Beteiligte die Kosten der Kreuzungsanlage jeweils zur Hälfte zu tragen haben.

Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts und den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2000 aufgehoben. Die Klage sei begründet, weil der Schienenweg i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 EKrG nachträglich mit der Folge zu der Straße hinzugekommen sei, dass die Kosten der Kreuzungsanlage allein von der Beigeladenen zu tragen seien. Eine Kostenteilung nach § 11 Abs. 2 EKrG scheide aus, weil Straße und Schienenweg nicht gleichzeitig angelegt worden seien. Zwar würden Verkehrswege nicht nur dann gleichzeitig angelegt, wenn die eigentliche Bauausführung zeitlich ganz oder teilweise zusammentreffe. Es reiche aus, wenn während der Planung oder Bauausführung des einen Verkehrsweges das Bedürfnis für den Bau des anderen aufgrund von Plänen so rechtzeitig dargelegt werde, dass auf die Kreuzung in zumutbarer Weise Rücksicht genommen werden könne. Der Kläger habe die Straße aber vor Beginn der Bauarbeiten am Schienenweg fertig gestellt. Ihm sei es nach den damals gegebenen Umständen nicht zuzumuten gewesen, auf eine künftige Kreuzung mit der Bahntrasse Rücksicht zu nehmen. Denn hinreichende Gewissheit über den Bau des Schienenweges habe der Kläger erst durch den Abschluss der Finanzierungsvereinbarung am 24. Oktober 1994 zu einem Zeitpunkt erreicht, als der Bau der Straße bereits abgeschlossen gewesen sei. Auch habe es der Beigeladenen oblegen, nach Bekanntwerden der Stellungnahme des Klägers im eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren, wonach mit dem Straßenbau alsbald begonnen werde, durch Abgabe einer entsprechenden Kostenerklärung die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der Bahnplanung beim Bau der Straße zu schaffen. Es sei dem Kläger weder zumutbar gewesen, die Ortsumgehung mit einer Straßenüberführung über den lediglich geplanten, aber noch nicht gesicherten Schienenweg vorsorglich zu bauen, noch den Bau der Ortsumgehung vorläufig bis zur Klärung der Finanzierung der Bahntrasse zurückzustellen. Unstreitig sei der Bau der Ortsumgehung besonders dringlich gewesen. Angesichts dessen fehle jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger den Bau der Ortsumgehung nur beschleunigt habe, um einer Kostenlast gemäß § 11 Abs. 2 EKrG zu entgehen.

Mit ihren vom erkennenden Senat zugelassenen Revisionen rügen die Beklagte und die Beigeladene die Verletzung materiellen Rechts und erstreben die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

II.

Die Revisionen bleiben ohne Erfolg; sie sind unbegründet.

Das angefochtene Berufungsurteil verstößt mit seiner Auslegung des § 11 EKrG nicht gegen Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Vorinstanz hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass die Kosten der Kreuzungsbaumaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 der genannten Vorschrift allein von der Beigeladenen zu tragen sind.

1. Die Vorinstanz geht bei ihrer Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 1 EKrG zutreffend davon aus, dass der dort geregelte Tatbestand, der die alleinige Kostenpflicht eines der Kreuzungsbeteiligten auslöst, nur vorliegen kann, wenn nicht der Tatbestand des Absatzes 2 verwirklicht worden ist, der die hälftige Kostentragung beider Kreuzungspartner anordnet. Die beiden Tatbestände schließen sich gegenseitig aus und müssen deswegen gegeneinander abgegrenzt werden, wenn man zu einer tragfähigen Auslegung der Vorschrift gelangen will.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 EKrG setzt voraus, dass "eine neue Kreuzung hergestellt" wird, wobei dies dann der Fall ist, wenn zu einem "anderen Verkehrsweg" (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 EKrG) ein "Verkehrsweg neu hinzukommt". Von § 11 Abs. 2 EKrG wird dagegen der Tatbestand erfasst, dass eine Eisenbahn und eine Straße "gleichzeitig neu angelegt" werden. Zumindest im Regelfall bietet es sich an, die Abgrenzung zwischen beiden Tatbeständen so vorzunehmen, dass darauf abgestellt wird, ob einer der in Rede stehenden Verkehrswege bereits vorhanden ist, wenn der andere geplant und gebaut wird. Letzterer kommt dann i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 EKrG neu mit der Folge hinzu, dass eine "neue Kreuzung hergestellt" wird, die es an dieser Stelle bisher nicht gab. In diesem Fall fehlt es an einer gleichzeitigen Herstellung beider Verkehrswege, die § 11 Abs. 2 EKrG voraussetzt.

2. Die Beigeladene hat zur Begründung ihrer Revision vorgetragen, die K 1332 sei im Bereich des Kreuzungspunktes zu dem Zeitpunkt, als am 28. Dezember 1993 der eisenbahnrechtliche Planfeststellungsbeschluss ergangen und der Bau einer Straßenbrücke über die Bahnstrecke zugelassen worden sei, noch nicht fertig gestellt gewesen. Die Plangenehmigung vom 26. Oktober 1993 sei durch den Planfeststellungsbeschluss insoweit mit der Folge geändert worden, dass der Kläger das ihm eingeräumte Baurecht nicht mehr habe ausüben dürfen; es habe für ihn vielmehr eine kreuzungsrechtliche Folgepflicht bestanden. An dieser Argumentation hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten, nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, dass der zum festgestellten Plan gehörige Erläuterungsbericht die Straße ausdrücklich als vorhanden berücksichtigt und mithin nicht von einer Änderung der Plangenehmigung ausgegangen werden kann. Es ist damit unstreitig geworden, dass der Kläger die K 1332 auf der Grundlage des ihm aus der Plangenehmigung zustehenden Baurechts fertig gestellt hat. Die Frage, ob ein Anwendungsfall des § 11 Abs. 2 EKrG vorgelegen hätte, wenn die Straße - wie die Beigeladene ursprünglich erwogen hat - im Kreuzungspunkt als "Schwarzbau" errichtet worden wäre, bedarf demnach keiner Entscheidung.

3. Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, dass es gelte, einer Verschwendung öffentlicher Mittel entgegenzuwirken, die den Grundsätzen des öffentlichen Haushaltsrechts widerspräche, eine Auslegung des § 11 EKrG gefordert, die dem Rücksichtnahmegebot aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis Rechnung trage. Die Vorinstanz habe zwar im Ansatz noch zutreffend erkannt, dass Eisenbahn und Straße i.S. von § 11 Abs. 2 EKrG auch dann gleichzeitig angelegt würden, wenn der Träger des ersten Vorhabens die Planungen des zeitlich später hinzukommenden Vorhabens in zumutbarer Weise berücksichtigen könne. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angestellten Zumutbarkeitserwägungen seien aber nicht tragfähig, weil dabei zu Unrecht angenommen worden sei, der Kläger habe vor Baubeginn keine hinreichende Gewissheit erlangt, ob das Eisenbahnvorhaben realisiert werden würde. Diese Argumentation hat die Beigeladene mit der Maßgabe unterstützt, dass eine kreuzungsrechtliche Rücksichtnahme erst dann unzumutbar werde, wenn der nachfolgende Vorhabenträger seine Pläne erst so spät vorlege, dass es bautechnisch nicht mehr möglich sei, sie im Rahmen der bereits begonnenen Bauarbeiten zu berücksichtigen. Wie die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, soll es ihrer Ansicht nach im Grunde genommen nicht auf Fragen der Zumutbarkeit ankommen, weil im Interesse der haushaltsrechtlichen Sparsamkeit keiner der beiden Vorhabenträger vollendete Tatsachen schaffen dürfe, wenn der Bedarf für ein Kreuzungsbauwerk erkennbar werde; der Kläger sei deswegen gehalten gewesen, am Kreuzungspunkt auf Vorrat eine Straßenbrücke zu bauen.

Diese gegen die Entscheidung der Vorinstanz erhobenen Einwände überzeugen nicht. Die Vorinstanz verweist zur Begründung ihres Auslegungsergebnisses auf die Kommentierung von Marschall/Schweinsberg, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 5. Aufl. 2000, § 11 Anm. 4.2, S. 146, die ihrerseits auf Nr. 5 der Straßen-Kreuzungsrichtlinien des BMV vom 1. September 1975 (VerkBl 1975, S. 576) Bezug nimmt. Danach soll das Merkmal "gleichzeitig neu angelegt", das sich auch in § 12 Abs. 2 Satz 1 FStrG findet, nicht nur dann erfüllt sein, wenn die Bauausführung zeitlich ganz oder teilweise zusammentrifft, sondern auch dann, wenn während der Planung oder Bauausführung des einen Verkehrsweges das Bedürfnis nach dem Bau des anderen aufgrund von Plänen so rechtzeitig dargelegt wird, dass auf die Kreuzung in zumutbarer Weise Rücksicht genommen werden kann; die Berücksichtigung der Planung setzt voraus, dass derjenige, der sie verlangt, seinen Kostenanteil übernimmt (vgl. Nr. 5 Abs. 1 a.a.O.). Aus der Sicht des erkennenden Senats bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn die Vorinstanz in Anknüpfung an die Verwaltungspraxis, die in den genannten Belegstellen Ausdruck findet, davon ausgeht, dass konkurrierende Planungsträger auch schon aus dem sich anbahnenden Kreuzungsrechtsverhältnis einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme unterliegen, die im Einzelfall zu einer Wartepflicht des in der Vorhand befindlichen Planungsträgers führen kann.

Das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis begründet u.a. die grundsätzliche Verpflichtung der Kreuzungsbeteiligten, die Kostenmasse möglichst klein und den jeweiligen Partner von überflüssigen Kosten freizuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1996 - BVerwG 11 B 41.96 - <n.v.>). Für den Zeitraum vor der Entstehung der gemeinsamen Kreuzungsbaulast kann nichts anderes gelten. Allerdings dürfen die Anforderungen an eine Wartepflicht des künftigen Kreuzungspartners auch nicht überspannt werden. Die Vorschrift des § 11 EKrG ist Ausdruck des Veranlassungsprinzips (vgl. BTDrucks IV/183, S. 7 und IV/1206, S. 2) und keine Sanktionsnorm für Verstöße gegen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. z.B. § 7 Abs. 1 BHO) im Umgang mit öffentlichen Mitteln. Es geht vielmehr darum, im Stadium der Planung und Ausführung von sich notwendig kreuzenden Verkehrswegen einem "Wettlauf" der konkurrierenden Planungsträger entgegenzuwirken. Es darf nicht dazu kommen, dass einer der künftigen Kreuzungspartner sein Vorhaben beschleunigt vorantreibt, um einer Kostenteilung nach § 11 Abs. 2 EKrG aus dem Wege zu gehen.

Im vorliegenden Fall kann von einem derartigen "Wettlauf" nicht die Rede sein. Es wäre Sache der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen gewesen, im straßenrechtlichen Plangenehmigungsverfahren, an dem sie als Träger öffentlicher Belange beteiligt war, eine Warte- oder sonstige Anpassungspflicht des Klägers geltend zu machen. Die zuständige Reichsbahndirektion Halle hat demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 1992 lediglich mitgeteilt, dass für die Fortführung der Eisenbahnplanung eine Bestätigung durch das Bundesministerium für Verkehr noch ausstehe und der genaue Kreuzungspunkt noch nicht festliege. Unter den gegebenen Umständen ist auch eine gemeinsame Planfeststellung, die für das Kreuzungsbauwerk nach § 78 VwVfG hätte bewerkstelligt werden können (zur Funktion der genannten Vorschrift, einen "Wettlauf" der Zulassungsbehörden zu vermeiden, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <79>), seinerzeit offensichtlich von keiner Seite in Betracht gezogen worden.

Nachdem der Kläger das Baurecht für die Straße erworben hatte, durfte er davon - wie geschehen - umgehend Gebrauch machen, und zwar schon allein deswegen, um die Bedingungen der Fremdmittelfinanzierung einzuhalten. Aber auch nach Beginn der Straßenbauarbeiten bestand zu keinem Zeitpunkt eine Wartepflicht des Klägers. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hatte inzwischen zwar den künftigen Kreuzungspunkt festgelegt und durch den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Dezember 1993 dann auch das Baurecht für die Eisenbahnstrecke erworben. Da dieser Planfeststellungsbeschluss die Straße als vorhanden voraussetzte, ist zu bezweifeln, ob die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu diesem Zeitpunkt an den Kläger noch mit der Forderung hätte herantreten können, im künftigen Kreuzungsbereich mit der Fertigstellung der Straße zuzuwarten. Unstreitig ist diese Forderung jedenfalls nicht erhoben worden, geschweige denn, dass - wie dann zu erwarten gewesen wäre - eine Übernahme des Kostenanteils am künftigen Brückenbauwerk erklärt worden wäre. Der von der Vorinstanz betonte Gesichtspunkt, dass die Baureife für das Eisenbahnvorhaben erst mit dem Zustandekommen der Finanzierungsvereinbarung vom 24. Oktober 1994 und damit nach Abschluss der Straßenbauarbeiten gefallen sei, bestätigt nur zusätzlich, dass von dem Kläger nach Lage der Dinge ein Baustopp oder - nach vorheriger Planänderung - die Errichtung einer Straßenbrücke "auf Vorrat" nicht erwartet werden konnte.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 334 384,89 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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