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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.08.2001
Aktenzeichen: BVerwG 9 VR 6.01
Rechtsgebiete: VwGO, AEG
Vorschriften:
VwGO § 67 Abs. 1 | |
AEG § 20 Abs. 5 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 9 VR 6.01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. August 2001 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin für das Bauvorhaben "Eisenbahnstrecke 6110 (Eilsleben) - Magdeburg - Berlin, Beseitigung des Bahnüberganges km 91,7 (Ortslage Genthin, Poststraße)" begehrt, ist unzulässig, weil er entgegen § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG nicht innerhalb eines Monats nach der am 20. März 2001 erfolgten Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet worden ist.
Die am 17. April 2001 sowie am 20. April 2001 in dieser Sache eingegangenen, von der als Stadtoberamtsrätin in den Diensten der Antragstellerin stehenden Diplom-Juristin P. unterschriebenen Schriftsätze der Antragstellerin können nicht berücksichtigt werden, weil die Antragstellerin insoweit nicht in einer der Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO entsprechenden Weise vertreten und somit nicht postulationsfähig gewesen ist.
Der Vertretungszwang der Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO, auf den die Rechtsmittelbelehrung im Planfeststellungsbeschluss zutreffend hingewiesen hat, bezieht sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin grundsätzlich auf alle Prozesshandlungen, insbesondere auf die (fristwahrende) Einleitung eines Verfahrens und mithin auch auf Eilverfahren (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Januar 1988 - BVerwG 5 C 52.87 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 70). Die Antragstellerin kann sich zwar vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur in der von § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Weise durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule, sondern als juristische Person des öffentlichen Rechts gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst vertreten lassen. Das ist jedoch innerhalb der Frist des § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG nicht geschehen. Frau P. gehört vielmehr - wie die jetzt anwaltlich vertretene Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. August 2001 ausdrücklich bestätigt hat - lediglich dem gehobenen Dienst an. Eine solche Tätigkeit reicht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus (vgl. auch Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 67 Rn. 86).
Die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO stehen der von der Antragstellerin vertretenen Ausweitung des klaren Wortlautes dieser Vorschrift entgegen. Der Bundestag hat zwar auf Anregung des Bundesrates die im Entwurf der Bundesregierung vorgesehene Regelung, wonach lediglich Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt zur Vertretung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. Behörden befugt sein sollten, im Interesse der neuen Länder, die noch nicht über genügend Mitarbeiter mit dieser Befähigung verfügten, erweitert. Er hat aber von einer Gleichstellung von zum Richteramt Befähigten mit Diplom-Juristen abgesehen und ausdrücklich nur Diplom-Juristen im höheren Dienst die Vertretungsberechtigung zuerkannt (BT-Drucks 13/5098, S. 22 f. und 13/3993 S. 17). Damit hat er eine zusätzliche Qualifikation verlangt, die darin besteht, dass der Diplom-Jurist ein Amt einer Laufbahn innehat, der als einziger aufgrund der Laufbahnvoraussetzungen solche Tätigkeiten zugeordnet sein können, die eine eigenständige und abschließende Bearbeitung juristischer Fragestellungen verlangen und deren Ausübung die Prozessvertretung in den Fällen des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtfertigt. Diese Qualifikation wird weder durch eine vereinzelte oder ausschnittsweise Befassung mit juristischen Fragen, wie sie entsprechende Tätigkeiten in anderen Laufbahnen kennzeichnen mag, noch durch eine besoldungsmäßige Gleichstellung erfüllt, wie sie zwischen dem Endamt des gehobenen und dem Eingangsamt des höheren Dienstes besteht. Danach ist es ohne Bedeutung, welchen Dienstposten des gehobenen Dienstes Frau P. innehat und wie sie besoldet wird. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob bei der Antragstellerin die Absicht besteht, Frau P. künftig ein Amt des höheren Dienstes zu übertragen.
Eine Heilung der mithin fehlenden Postulationsfähigkeit im Wege einer rückwirkenden Genehmigung der fristgebundenen Prozesshandlungen von Frau P. durch die jetzigen, erst nach Fristablauf bestellten anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist ausgeschlossen (vgl. hierzu näher Bundessozialgericht, NJW 1960, 1493).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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