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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: BVerwG GmS-OGB 1.07
Rechtsgebiete: GrStG
Vorschriften:
GrStG § 33 Abs. 1 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG GmS-OGB 1.07
Auf die Vorlage des Bundesfinanzhofes an den Gemeinsamen Senat
der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 26. Februar 2007 in der Sache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. April 2007 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar, Prof. Dr. Rubel, Dr. Nolte, Domgörgen und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger beschlossen:
Tenor:
Der Senat schließt sich der Auffassung des vorlegenden II. Senats des Bundesfinanzhofes an, dass ein Grundsteuerlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt, sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann.
Ende der Entscheidung
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