Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.03.1988
Aktenzeichen: 102/86
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Übt eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, der die Förderung der Obsterzeugung obliegt, Tätigkeiten der Werbung, Absatzförderung und der Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse aus und erhebt sie zur Finanzierung dieser Tätigkeiten von den Erzeugern einen Pflichtbeitrag, so stellt dies keine "Dienstleistungen gegen Entgelt" im Sinne von Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern dar.

Dieser Begriff setzt nämlich das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt voraus, woran es fehlt, wenn die Aufgaben der Einrichtung die gemeinsamen Interessen der Erzeuger betreffen und die einzelnen Erzeuger, von denen die Beiträge unabhängig davon eingezogen werden können, ob eine bestimmte Dienstleistung ihnen einen Vorteil verschafft, nur mittelbar von den Vorteilen profitieren, die allgemein dem gesamten Wirtschaftszweig erwachsen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 8. MAERZ 1988. - APPLE AND PEAR DEVELOPMENT COUNCIL V COMMISSIONERS OF CUSTOMS AND EXCISE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER HOUSE OF LORDS. - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - GEGEN ENTGELT AUSGEFUEHRTE DIENSTLEISTUNGEN. - RECHTSSACHE 102/86.

Entscheidungsgründe:

1 Das House of Lords hat mit Beschluß vom 20. März 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 28. April 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( ABl. L 145, S. 1; nachstehend : Sechste Richtlinie ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit zwischen dem Apple and Pear Development Council ( nachstehend : Council ), einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, und den Commissioners of Customs and Excise ( Ministerialabteilung für Zölle und Verbrauchsteuern; nachstehend : Commissioners ) über eine Entscheidung der Commissioners, die dazu führte, daß der Council die Vorsteuer auf an ihn erbrachte Leistungen im Rahmen seiner Tätigkeiten, die durch Pflichtbeiträge der gewerblichen Apfel - und Birnenerzeuger in England und Wales ( nachstehend : Erzeuger ) finanziert werden, nicht von der Mehrwertsteuer abziehen konnte. Der Council focht diese Entscheidung bei einem Valü-added-tax-tribunal an, das das Rechtsmittel für begründet erklärte. Gegen dieses Urteil wurden dann aufeinanderfolgende Rechtsmittel eingelegt, die bis vor das House of Lords gelangten.

3 Der Council wurde im Jahre 1966 auf Antrag der Erzeuger durch Ministerialverordnung gemäß dem Industrial Organization and Development Act von 1947 errichtet. Eine Ministerialverordnung vom 6. Mai 1980 ( Apple and Pear Development Council Order von 1980, SI Nr. 623; nachstehend : Verordnung von 1980 ) in ihrer später geänderten Fassung legte die zur Zeit für den Council geltenden Regeln fest.

4 Aus den Akten geht hervor, daß die Aufgaben des Council im wesentlichen die Werbung, die Förderung und die Verbesserung der Qualität der in England und Wales erzeugten Äpfel und Birnen betreffen.

5 Der Council ist aufgrund der Verordnung von 1980 berechtigt, von den Erzeugern einen jährlichen Pflichtbeitrag zu erheben, der entweder einen bestimmten Hoechstbetrag je Hektar mit Apfel - oder Birnbäumen bepflanzter Fläche oder, unter bestimmten Voraussetzungen, einen bestimmten Hoechstbetrag je Einheit von fünfzig Apfel - oder Birnbäumen auf dem Land eines Erzeugers nicht übersteigen darf. Die Beiträge werden zur Deckung der in Wahrnehmung der Aufgaben des Council angefallenen und anfallenden Kosten erhoben.

6 Da das House of Lords der Ansicht war, daß der Rechtsstreit Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfe, hat es das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfrage beantwortet hat :

" Stellen die Wahrnehmung der Aufgaben des Apple and Pear Development Council gemäß Artikel 3 der Apple and Pear Development Council Order von 1980 ( SI Nr. 623; in der Fassung der Apple and Pear Development Council ( Amendment ) Order von 1980, SI Nr. 2001 ) und die Erhebung eines Jahresbeitrags von den Erzeugern gemäß Artikel 9 Absatz 1 zur Deckung der in Wahrnehmung dieser Aufgaben angefallenen oder anfallenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten des Council 'Dienstleistungen... gegen Entgelt' im Sinne von Artikel 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern dar?"

7 Artikel 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie bestimmt :

" Der Mehrwertsteuer unterliegen :

1 ) Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;

..."

8 Aus den Akten geht hervor, daß der Council nach Ansicht des House of Lords Steuerpflichtiger im Sinne der Sechsten Richtlinie ist.

9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und der beim Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

10 Zur Beantwortung der Frage des nationalen Gerichts ist Artikel 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie auszulegen. Dabei ist im Hinblick auf die gemeinsame gesetzgeberische Zielsetzung der Sechsten Richtlinie und der Zweiten Richtlinie 67/228 des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ( ABl. Nr. 71, S. 1303/67; nachstehend : Zweite Richtlinie ) die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Zweiten Richtlinie zu berücksichtigen.

11 Insoweit ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 154/80 ( Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, Slg. 1981, 445 ) ausgeführt hat, daß zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muß, damit eine Dienstleistung als steuerpflichtig im Sinne der Zweiten Richtlinie angesehen werden kann.

12 Somit ist festzustellen, daß der Begriff der Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt voraussetzt.

13 Es fragt sich deshalb, ob zwischen der Wahrnehmung der Aufgaben des Council und den Pflichtbeiträgen, die er von den Erzeugern erhebt, ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

14 Dazu geht aus dem Vorlagebeschluß hervor, daß die Aufgaben des Council die gemeinsamen Interessen der Erzeuger betreffen. Soweit er Dienstleistungen erbringt, kommen die Vorteile, die sich aus diesen Dienstleistungen ergeben, dem gesamten betroffenen Wirtschaftszweig zugute. Falls einzelne Apfel - und Birnenerzeuger Vorteile haben, leiten sie sie mittelbar aus den Vorteilen ab, die allgemein dem gesamten Wirtschaftszweig erwachsen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß es unter bestimmten Umständen nicht ausgeschlossen ist, daß nur die Apfelerzeuger oder nur die Birnenerzeuger einen Vorteil aus der Wahrnehmung spezifischer Aufgaben des Council ziehen können.

15 Ausserdem besteht keine Beziehung zwischen dem Umfang der Vorteile, die einzelnen Erzeugern aus den Dienstleistungen des Council erwachsen, und der Höhe der Pflichtbeiträge, die sie gemäß der Verordnung von 1980 zahlen müssen. Die Beiträge, die nicht aufgrund vertraglicher, sondern gesetzlicher Verpflichtungen erhoben werden, können jederzeit als Forderung des Council von dem einzelnen Erzeuger eingezogen werden, unabhängig davon, ob eine bestimmte Dienstleistung des Council ihm einen Vorteil verschafft.

16 Hieraus folgt, daß Pflichtbeiträge, wie sie von den Erzeugern erhoben werden, kein Entgelt darstellen, das in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorteilen steht, die einzelnen Erzeugern aus der Wahrnehmung der Aufgaben des Council erwachsen. Unter diesen Umständen stellt die Wahrnehmung dieser Aufgaben keine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie dar.

17 Auf die vorgelegte Frage ist somit zu antworten, daß die Wahrnehmung der Aufgaben des Apple and Pear Development Council gemäß Artikel 3 der Apple and Pear Development Council Order von 1980 ( SI Nr. 623; in der Fassung der Apple and Pear Development Council ( Amendment ) Order von 1980, SI Nr. 2001 ) und die Erhebung eines Jahresbeitrags von den Erzeugern gemäß Artikel 9 Absatz 1 zur Deckung der in Wahrnehmung dieser Aufgaben angefallenen oder anfallenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten des Council keine "Dienstleistungen... gegen Entgelt" im Sinne von Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, darstellen.

Kostenentscheidung:

Kosten

18 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Sechste Kammer )

auf die ihm vom House of Lords mit Beschluß vom 20. März 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Die Wahrnehmung der Aufgaben des Apple and Pear Development Council gemäß Artikel 3 der Apple and Pear Development Council Order von 1980 ( SI Nr. 623; in der Fassung der Apple and Pear Development Council ( Amendment ) Order von 1980, SI Nr. 2001 ) und die Erhebung eines Jahresbeitrags von den Erzeugern gemäß Artikel 9 Absatz 1 zur Deckung der in Wahrnehmung dieser Aufgaben angefallenen oder anfallenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten des Council stellen keine "Dienstleistungen... gegen Entgelt" im Sinne von Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage dar.

Ende der Entscheidung

Zurück