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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.02.1981
Aktenzeichen: 104-80
Rechtsgebiete: BKGG, Verordnung Nr. 574/72/EWG, Verordnung Nr. 1408/71/EWG


Vorschriften:

BKGG § 8 Abs. 2
Verordnung Nr. 574/72/EWG Art. 10 Abs. 1a
Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 20
Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 73 Abs. 1
Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 13 Abs 2a
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EIN GRENZGÄNGER , DER MIT SEINER FRAU UND SEINEN KINDERN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM BESCHÄFTIGUNGSSTAAT WOHNT , ERWIRBT IN DIESEM LETZTEREN MITGLIEDSTAAT NACH ARTIKEL 73 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1408/71 EINEN ANSPRUCH AUF FAMILIENLEISTUNGEN KRAFT GEMEINSCHAFTSRECHTS.

2. EINE BESTIMMUNG , DIE DIE KUMULIERUNG VON FAMILIENBEIHILFEN AUSSCHLIESSEN SOLL , GILT NUR INSOWEIT , ALS SIE DEN BERECHTIGTEN NICHT GRUNDLOS EINEN NACH DEM RECHT EINES MITGLIEDSTAATS BESTEHENDEN ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN NIMMT.

3. GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 574/72 IN SEINER GEÄNDERTEN FASSUNG WIRD DIE ZAHLUNG VON FAMILIENLEISTUNGEN ODER FAMILIENBEIHILFEN , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES BESCHÄFTIGUNGSSTAATS GESCHULDET WERDEN , NUR IN HÖHE DES BETRAGES AUSGESETZT , DEN DER EHEGATTE , DER EINE BERUFSTÄTIGKEIT IM GEBIET DES WOHNSITZSTAATS AUSÜBT , FÜR DENSELBEN ZEITRAUM UND FÜR DASSELBE FAMILIENMITGLIED IM WOHNSITZSTAAT ERHÄLT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 19. FEBRUAR 1981. - KURT BEECK GEGEN BUNDESANSTALT FUER ARBEIT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM SOZIALGERICHT SCHLESWIG. - FAMILIENBEIHILFEN FUER GRENZGAENGER. - RECHTSSACHE 104-80.

Entscheidungsgründe:

1 DAS SOZIALGERICHT SCHLESWIG HAT MIT BESCHLUSS VOM 19. NOVEMBER 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 25. MÄRZ 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VERSCHIEDENER BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN ( ABL. L 149 , S. 2 ), UND DER VERORDNUNG NR. 574/72 DES RATES VOM 21. MÄRZ 1972 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ( ABL. L 74 , S. 1 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN WERDEN IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN EINEM GRENZGÄNGER DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT UND DER BUNDESANSTALT FÜR ARBEIT AUFGEWORFEN. DER GRENZGÄNGER WOHNT MIT SEINER EHEFRAU UND SEINEN BEIDEN KINDERN IN DÄNEMARK , IST IN FLENSBURG ( BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ) ALS ARBEITNEHMER BESCHÄFTIGT UND BEGIBT SICH TAEGLICH VON SEINEM DÄNISCHEN WOHNORT AN SEINEN ARBEITSPLATZ NACH FLENSBURG , WO ER ÜBER KEINE WOHNUNG VERFÜGT ; SEINE EHEFRAU IST IN DÄNEMARK ALS ARBEITNEHMERIN BESCHÄFTIGT UND BEZIEHT IN DIESEM LANDE FAMILIENBEIHILFEN ( BÖRNETILSKUD ) FÜR DIE BEIDEN KINDER. DAS ARBEITSAMT FLENSBURG LEHNTE FÜR DIE BUNDESANSTALT FÜR ARBEIT SEINEN ANTRAG AB , IHM IN DER BUNDESREPUBLIK DAS IHM NACH PAR 8 ABSATZ 2 DES BUNDESKINDERGELDGESETZES ( IM FOLGENDEN : BKGG ) GEGEBENENFALLS FÜR SEIN ZWEITES KIND ZUSTEHENDE DEUTSCHE KINDERGELD ZUR HÄLFTE ZU ZAHLEN ; NACH DER GENANNTEN VORSCHRIFT KANN FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER KINDERGELD ZUR HÄLFTE GEWÄHRT WERDEN , WENN DIE LEISTUNG DES ANDEREN MITGLIEDSTAATS 75 V. H. DES KINDERGELDES NICHT ERREICHT.

3 NACHDEM DAS LANDESARBEITSAMT SCHLESWIG-HOLSTEIN-HAMBURG FÜR DIE BUNDESANSTALT DEN WIDERSPRUCH MIT DER BEGRÜNDUNG ZURÜCKGEWIESEN HATTE , NACH DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFT DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 574/72 DES RATES SEI DER ANSPRUCH AUF FAMILIENLEISTUNGEN AUSZUSETZEN , ERHOB DER KLAEGER IM AUSGANGSVERFAHREN KLAGE , GESTÜTZT AUF EIN URTEIL DES BUNDESSOZIALGERICHTS VOM 25. OKTOBER 1977 , IN DEM IN EINEM ÄHNLICHEN FALL FÜR RECHT ERKANNT WORDEN WAR , DASS EIN DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGER MIT RÜCKSICHT AUF DIE DEUTSCHEN STEUERRECHTLICHEN BEGRIFFE DES WOHNSITZES UND DES GEWÖHNLICHEN AUFENTHALTS SOWIE WEGEN DES ENGEN ZUSAMMENHANGS ZWISCHEN DER KINDERGELDGESETZGEBUNG UND DEN STEUERRECHTLICHEN REGELUNGEN EBENSO WIE EIN GEBIETSANSÄSSIGER ANSPRUCH AUF KINDERGELD HABEN MÜSSE.

4 AUFGRUND DER VOR IHM VERTRETENEN AUFFASSUNGEN HAT DAS SOZIALGERICHT SCHLESWIG DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF DREI FRAGEN UNTERBREITET. DIE BEIDEN ERSTEN DIESER FRAGEN LAUTEN WIE FOLGT :

' ' 1. ERWIRBT EIN DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGER , DER MIT SEINER EHEFRAU UND SEINEN KINDERN IN DÄNEMARK WOHNT UND ALS ARBEITNEHMER IN DER BUNDESREPUBLIK TÄTIG IST SOWIE VON SEINEM ARBEITSPLATZ TAEGLICH AN SEINEN WOHNORT IN DÄNEMARK ZURÜCKKEHRT UND DESSEN EHEFRAU IN DÄNEMARK EBENFALLS ALS ARBEITNEHMERIN TÄTIG IST , EINEN ANSPRUCH AUF KINDERGELD NACH DEM NATIONALEN RECHT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AUFGRUND ARTIKEL 20 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 4 UND ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ALS ' ' GRENZGÄNGER ' ' IM SINNE DIESER VORSCHRIFTEN VORRANGIG DURCH ÜBERGEORDNETES EUROPÄISCHES RECHT?

2.GILT DIES AUCH DANN , WENN DIESER ARBEITNEHMER UNABHÄNGIG VOM EUROPÄISCHEN RECHT BEREITS NACH NATIONALEM RECHT SO BEHANDELT WIRD , ALS HABE ER SEINEN GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND?

' '

5 MIT DIESEN FRAGEN MÖCHTE DAS VORLEGENDE GERICHT GEKLÄRT WISSEN , OB EIN GRENZGÄNGER IM SINNE VON ARTIKEL 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 1408/71 EINEN ANSPRUCH AUF FAMILIENBEIHILFEN AUFGRUND DER BESTIMMUN GEN DIESER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ERWIRBT. ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , DASS DER IN DER ERSTEN FRAGE ERWÄHNTE ARTIKEL 20 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IM VORLIEGENDEN FALL NICHT EINSCHLAEGIG IST , DA SICH DIESER ARTIKEL NACH SEINER SYSTEMATISCHEN STELLUNG AUF LEISTUNGEN FÜR GRENZGÄNGER BEI KRANKHEIT ODER MUTTERSCHAFT BEZIEHT ; DAGEGEN SIND DIE FÜR ALLE ARBEITNEHMER GELTENDEN BESTIMMUNGEN ÜBER FAMILIENLEISTUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE H , ZU DENEN DIE FAMILIENBEIHILFEN GEHÖREN , DIEJENIGEN DER ARTIKEL 73 ABSATZ 1 UND 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE A.

6 NACH ARTIKEL 73 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 HAT EIN ARBEITNEHMER , DER DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS UNTERLIEGT , FÜR SEINE FAMILIENANGEHÖRIGEN , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WOHNEN , ANSPRUCH AUF FAMILIENLEISTUNGEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ERSTEN STAATES , ALS OB DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN IN DIESEM STAAT WOHNTEN.

7 ZUR ANWENDUNG DES ARTIKELS 73 ABSATZ 1 REICHT ES FOLGLICH AUS , DASS DER ARBEITNEHMER IN EINEM MITGLIEDSTAAT EINER ABHÄNGIGEN ERWERBSTÄTIGKEIT NACHGEHT UND DASS DIE MITGLIEDER SEINER FAMILIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WOHNEN ; DIESE VORSCHRIFT IST IN VERBINDUNG MIT DER BESTIMMUNG DES ARTIKELS 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DERSELBEN VERORDNUNG ZU SEHEN , WONACH EIN ARBEITNEHMER , DER IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS BESCHÄFTIGT IST , DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES AUCH DANN UNTERLIEGT , WENN ER IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS WOHNT. DIESE REGELUNG SOLL GEMÄSS DER ZIELSETZUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 SICHERSTELLEN , DASS ALLE STAATSANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , NACH DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN GLEICH BEHANDELT WERDEN UND UNABHÄNGIG VON IHREM ARBEITS- ODER WOHNORT IN DEN GENUSS DER LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT KOMMEN ; SIE IST DAHER IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN EINHEITLICH AUSZULEGEN , WIE AUCH IMMER DIE INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DEN ERWERB DES ANSPRUCHS AUF FAMILIENLEISTUNGEN AUSGESTALTET SEIN MÖGEN.

8 AUF DIE BEIDEN ERSTEN VOM SOZIALGERICHT SCHLESWIG VORGELEGTEN FRAGEN IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS EIN GRENZGÄNGER , DER MIT SEINER FRAU UND SEINEN KINDERN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM BESCHÄFTIGUNGSSTAAT WOHNT , IN DIESEM LETZTEREN MITGLIEDSTAAT NACH DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 73 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1408/71 EINEN ANSPRUCH AUF FAMILIENLEISTUNGEN KRAFT GEMEINSCHAFTSRECHTS ERWIRBT.

9 DAS SOZIALGERICHT SCHLESWIG HAT DEM GERICHTSHOF AUSSERDEM DIE FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :

' ' WIRD NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 574/72 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 EIN NATIONALER DEUTSCHER ANSPRUCH AUF KINDERGELD EINES IN DÄNEMARK WOHNHAFTEN ARBEITNEHMERS IN VOLLEM UMFANG AUSGESETZT , WENN SEINE EHEFRAU IN DÄNEMARK FÜR DIESE KINDER DÄNISCHEN KINDERZUSCHUSS ( BÖRNETILSKUD ) ERHÄLT , OBWOHL NACH PAR 8 ABSATZ 2 DES DEUTSCHEN BUNDESKINDERGELDGESETZES KINDERGELD IN HÖHE DES UNTERSCHIEDSBETRAGES ZWISCHEN DEM DÄNISCHEN UND DEM DEUTSCHEN KINDERGELD GEZAHLT WIRD?

' '

10 MIT DIESER FRAGE BITTET DAS VORLEGENDE GERICHT DEN GERICHTSHOF , IHM KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DER ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFT DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 574/72 FÜR DEN FALL AN DIE HAND ZU GEBEN , DASS DIE EHEFRAU DES ARBEITNEHMERS IM WOHNSITZSTAAT EBENFALLS EINEN ANSPRUCH AUF FAMILIENBEIHILFEN ERWIRBT , DER MIT DEMJENIGEN DES ARBEITNEHMERS IM BESCHÄFTIGUNGSSTAAT ZUSAMMENTRIFFT.

11 ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER ZITIERTEN VERORDNUNG NR. 574/72 DES RATES VOM 21. MÄRZ 1972 , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 878/73 DES RATES VOM 26. MÄRZ 1973 ( ABL. L 86 , S. 1 ), DIESE IHRERSEITS GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1209/76 DES RATES VOM 30. APRIL 1976 ( ABL. L 138 , S. 1 ) SIEHT FOLGENDES VOR :

' ' DER ANSPRUCH AUF FAMILIENLEISTUNGEN ODER -BEIHILFEN , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS GESCHULDET WERDEN , NACH DENEN DER ERWERB DES ANSPRUCHS AUF DIESE LEISTUNGEN ODER BEIHILFEN NICHT VON VERSICHERUNGS- ODER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN ABHÄNGIG IST , WIRD AUSGESETZT , WENN WÄHREND DESSELBEN ZEITRAUMS FÜR DASSELBE FAMILIENMITGLIED :

A ) LEISTUNGEN NACH ARTIKEL 73 ODER 74 DER VERORDNUNG GESCHULDET WERDEN. ÜBT JEDOCH DER EHEGATTE DES UNTER DIESE ARTIKEL FALLENDEN ARBEITNEHMERS ODER ARBEITSLOSEN IM GEBIET DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS EINE BERUFSTÄTIGKEIT AUS , SO WIRD DER ANSPRUCH AUF DIE NACH DEN GENANNTEN ARTIKELN GESCHULDETEN FAMILIENLEISTUNGEN ODER -BEIHILFEN AUSGESETZT ; ES WERDEN LE DIGLICH DIE FAMILIENLEISTUNGEN ODER -BEIHILFEN DES MITGLIEDSTAATS , IN DESSEN GEBIET DAS FAMILIENMITGLIED WOHNT , ZU LASTEN DIESES MITGLIEDSTAATS GEZAHLT. ' '

12 DIESE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFT , NACH DER DEM LEISTUNGSANSPRUCH IM WOHNSITZSTAAT DES KINDES VORRANG EINGERÄUMT WIRD , FINDET AUF EINEN FALL ANWENDUNG , IN DEM VERGLEICHBARE LEISTUNGEN ZUSAMMENTREFFEN , WIE ER VON DEM VORLEGENDEN GERICHT BESCHRIEBEN WURDE ; DARAUS FOLGT , DASS DER ANSPRUCH AUF FAMILIENBEIHILFEN , DIE NACH ARTIKEL 73 GESCHULDET WERDEN , IM BESCHÄFTIGUNGSSTAAT DES GRENZGÄNGERS AUSGESETZT WIRD , WEIL DER EHEGATTE IM WOHNSITZSTAAT UND ZU LASTEN DIESES STAATES EINEN ANSPRUCH ERWORBEN HAT. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG , DIE AUF DEM GRUNDLEGENDEN PRINZIP DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER UND AUF DER ZIELSETZUNG DES ARTIKELS 51 DES EWG-VERTRAGS BERUHT , GILT JEDOCH EINE BESTIMMUNG , DIE DIE KUMULIERUNG VON FAMILIENBEIHILFEN AUSSCHLIESSEN SOLL , NUR INSOWEIT , ALS SIE DEN BERECHTIGTEN NICHT GRUNDLOS EINEN NACH DEM RECHT EINES MITGLIEDSTAATS BESTEHENDEN ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN NIMMT. LIEGT DAHER DER BETRAG DER BEIHILFEN , DEREN ZAHLUNG AUSGESETZT WIRD , ÜBER DEMJENIGEN DER BEIHILFEN , DIE WEGEN AUSÜBUNG EINER ERWERBSTÄTIGKEIT GEZAHLT WERDEN , DANN IST DIE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFT DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 574/72 IN SEINER GEÄNDERTEN FASSUNG NUR TEILWEISE ANZUWENDEN UND DER UNTERSCHIEDSBETRAG ALS ERGÄNZUNG ZU GEWÄHREN.

13 AUF DIE DRITTE FRAGE IST DESHALB ZU ANTWORTEN , DASS GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 574/72 IN SEINER GEÄNDERTEN FASSUNG DIE ZAHLUNG VON FAMILIENLEISTUNGEN ODER FAMILIENBEIHILFEN , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES BESCHÄFTIGUNGSSTAATS GESCHULDET WERDEN , NUR IN HÖHE DES BETRAGES AUSGESETZT WIRD , DEN DER EHEGATTE , DER EINE BERUFSTÄTIGKEIT IM GEBIET DES WOHNSITZSTAATS AUSÜBT , FÜR DENSELBEN ZEITRAUM UND FÜR DASSELBE FAMILIENMITGLIED IM WOHNSITZSTAAT ERHÄLT.

Kostenentscheidung:

14 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM SOZIALGERICHT SCHLESWIG MIT BESCHLUSS VOM 19. NOVEMBER 1979 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. EIN GRENZGÄNGER , DER MIT SEINER FRAU UND SEINEN KINDERN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM BESCHÄFTIGUNGSSTAAT WOHNT , ERWIRBT IN DIESEM LETZTEREN MITGLIEDSTAAT NACH DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 73 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1408/71 EINEN ANSPRUCH AUF FAMILIENLEISTUNGEN KRAFT GEMEINSCHAFTSRECHTS.

2. GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 574/72 IN SEINER GEÄNDERTEN FASSUNG WIRD DIE ZAHLUNG VON FAMILIENLEISTUNGEN ODER FAMILIENBEIHILFEN , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES BESCHÄFTIGUNGSSTAATS GESCHULDET WERDEN , NUR IN HÖHE DES BETRAGES AUSGESETZT , DEN DER EHEGATTE , DER EINE BERUFSTÄTIGKEIT IM GEBIET DES WOHNSITZSTAATS AUSÜBT , FÜR DENSELBEN ZEITRAUM UND FÜR DASSELBE FAMILIENMITGLIED IM WOHNSITZSTAAT ERHÄLT.

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