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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.02.1981
Aktenzeichen: 108-80
Rechtsgebiete: Richtlinie 64/54/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 64/54/EWG Art. 2 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

IM GEGENWÄRTIGEN STADIUM DER ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DER KONSERVIERENDEN STOFFE SIND DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT VERPFLICHTET , DIE VERWENDUNG ALL DERJENIGEN STOFFE IN LEBENSMITTELN ZUZULASSEN , DIE VON DER RICHTLINIE 64/54 ALS VERWENDBAR ANGESEHEN WERDEN. SIE HABEN EINE GEWISSE FREIHEIT BEI DER FESTLEGUNG IHRER EIGENEN REGELN FÜR DEN ZUSATZ VON KONSERVIERENDEN STOFFEN IN LEBENSMITTELN BEHALTEN , UNTER DER ZWEIFACHEN VORAUSSETZUNG , DASS KEIN KONSERVIERENDER STOFF ZUGELASSEN WIRD , DER NICHT IN DER DER RICHTLINIE BEIGEFÜGTEN LISTE ENTHALTEN IST , UND DASS DIE VERWENDUNG EINES DORT AUFGEFÜHRTEN KONSERVIERENDEN STOFFES - AUSSER IN DEN BESONDEREN FÄLLEN DER FEHLENDEN TECHNOLOGISCHEN NOTWENDIGKEIT - NICHT VOLLSTÄNDIG UNTERSAGT WIRD.

UNTER DIESEN VORAUSSETZUNGEN KANN SICH EIN EINZELNER , DER WEGEN VERWENDUNG EINES KONSERVIERENDEN STOFFES IN BESTIMMTEN LEBENSMITTELN STRAFRECHTLICH VERFOLGT WIRD , AUF DIE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 64/54 , DIE DIE VERWENDUNG DIESES KONSERVIERENDEN STOFFES ZULASSEN , NICHT BERUFEN , WENN DIE EINSCHLAEGIGEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN SEINE VERWENDUNG IN ANDEREN LEBENSMITTELN ERLAUBEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 5. FEBRUAR 1981. - STRAFVERFAHREN GEGEN RENE JOSEPH KUGELMANN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR D'APPEL COLMAR. - ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - KONSERVIERENDE STOFFE. - RECHTSSACHE 108-80.

Entscheidungsgründe:

1 DIE DIE COUR D ' APPEL COLMAR HAT MIT URTEIL VOM 21. DEZEMBER 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 8. APRIL 1980 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 64/54 DES RATES VOM 5. NOVEMBER 1963 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR KONSERVIERENDE STOFFE , DIE IN LEBENSMITTELN VERWENDET WERDEN DÜRFEN ( ABL. 12 VOM 27. JANUAR 1964 , S. 161 ), ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 BEI DER COUR D ' APPEL IST GEGEN EIN URTEIL DES TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE STRASSBURG BERUFUNG EINGELEGT WORDEN , DURCH DAS DER DIREKTOR EINER GESELLSCHAFT VERURTEILT WURDE , DER ANGEKLAGT IST , ERZEUGNISSE , DIE GEEIGNET SIND , DER MENSCHLICHEN ERNÄHRUNG DIENENDE WAREN ZU VERFÄLSCHEN , NÄMLICH EINEN GELEEUEBERZUG , DER SORBINSÄURE ODER DEREN DERIVATE ENTHIELT , IN KENNTNIS IHRER BESTIMMUNG ZUM VERKAUF ANGEBOTEN UND VERKAUFT ZU HABEN.

3 DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE HATTE FESTGESTELLT , DASS SORBINSÄURE UND IHRE DERIVATE NACH DEN FRANZÖSISCHEN VORSCHRIFTEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON LEBENSMITTELN KONSERVIERENDE STOFFE SIND , DEREN VERWENDUNG BEI DER HERSTELLUNG VON FLEISCHWAREN UND PÖKELFLEISCH VERBOTEN IST. DIE COUR D ' APPEL HAT SICH JEDOCH DIE FRAGE GESTELLT , OB EINE SOLCHE REGELUNG NICHT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UND INSBESONDERE DER RICHTLINIE 64/54 WIDERSPRICHT.

4 DIE VON DER COUR D ' APPEL VORGELEGTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE TATSACHE , DASS EIN MITGLIEDSTAAT IN SEINEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE BENUTZUNG EINES KONSERVIERUNGSMITTELS , DAS IN LEBENSMITTELN VERWENDET WIRD , VERBIETET , OBWOHL DIE VERWENDUNG DIESES STOFFES DURCH DIE RICHTLINIE 64/54 ERLAUBT IST , EINEN VERSTOSS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DARSTELLT , AUF DEN SICH EIN BÜRGER DER GEMEINSCHAFT BERUFEN KANN , DER WEGEN VERFÄLSCHUNG VON LEBENSMITTELN MIT HILFE VON SORBINSÄURE STRAFRECHTLICH VERFOLGT WIRD.

5 DIE RICHTLINIE 64/54 IN IHRER SPÄTER GEÄNDERTEN FASSUNG VERBIETET IN ARTIKEL 1 DEN MITGLIEDSTAATEN ZUM SCHUTZ DER LEBENSMITTEL GEGEN DEN VERDERB DURCH MIKROORGANISMEN DIE VERWENDUNG ANDERER ALS DER IN DER ANLAGE DIESER RICHTLINIE AUFGEFÜHRTEN KONSERVIERENDEN STOFFE , ZU DENEN UNTER ANDEREM AUCH SORBINSÄURE GEHÖRT. ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE STELLT KLAR , DASS DIESE DIE INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE BESTIMMEN , WELCHEN LEBENSMITTELN DIE IN DER ANLAGE AUFGEFÜHRTEN KONSERVIERENDEN STOFFE ZUGESETZT WERDEN DÜRFEN , NICHT BERÜHRT ; ER BESTIMMT ABER AUCH , DASS DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT ZUR FOLGE HABEN DÜRFEN , DASS DAMIT EINER DER IN DER ANLAGE AUFGEFÜHRTEN KONSERVIERENDEN STOFFE VOLLSTÄNDIG VON DER VERWENDUNG IN LEBENSMITTELN AUSGESCHLOSSEN WIRD , ES SEI DENN , DASS KEINE TECHNOLOGISCHE NOTWENDIGKEIT DIE VERWENDUNG IN LEBENSMITTELN , DIE IM EIGENEN GEBIET DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS HERGESTELLT UND VERZEHRT WERDEN , RECHTFERTIGT.

6 NACH IHREN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN STELLT DIE RICHTLINIE NUR EIN ERSTES STADIUM DER ANGLEICHUNG DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DER KONSERVIERENDEN STOFFE DAR , DAS DURCH DIE AUFSTELLUNG EINER EINHEITLICHEN LISTE DER KONSERVIERENDEN STOFFE , DEREN VERWENDUNG ZUGELASSEN WERDEN KANN , CHARAKTERISIERT IST. IN EINEM ZWEITEN STADIUM WIRD SICH DIE ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DARAUF ERSTRECKEN MÜSSEN , WELCHEN LEBENSMITTELN DIE DURCH DIE RICHTLINIE ERLAUBTEN KONSERVIERENDEN STOFFE IM EINZELNEN ZUGESETZT WERDEN DÜRFEN.

7 IM GEGENWÄRTIGEN STADIUM DER ANGLEICHUNG DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DIESEM GEBIET SIND DIE MITGLIEDSTAATEN DAHER NICHT VERPFLICHTET , DIE VERWENDUNG ALL DERJENIGEN STOFFE IN LEBENSMITTELN ZUZULASSEN , DIE VON DER RICHTLINIE ALS VERWENDBAR ANGESEHEN WERDEN. VIELMEHR HABEN SIE EINE GEWISSE FREIHEIT BEI DER FESTLEGUNG IHRER EIGENEN REGELN FÜR DEN ZUSATZ VON KONSERVIERENDEN STOFFEN IN LEBENSMITTELN BEHALTEN , UNTER DER ZWEIFACHEN VORAUSSETZUNG , DASS KEIN KONSERVIERENDER STOFF ZUGELASSEN WIRD , DER NICHT IN DER DER RICHTLINIE BEIGEFÜGTEN LISTE ENTHALTEN IST , UND DASS DIE VERWENDUNG EINES DORT AUFGEFÜHRTEN KONSERVIERENDEN STOFFES - AUSSER IN DEN BESONDEREN FÄLLEN DER FEHLENDEN TECHNOLOGISCHEN NOTWENDIGKEIT - NICHT VOLLSTÄNDIG UNTERSAGT WIRD.

8 AUS DEN AUSKÜNFTEN , DIE DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG UND DIE KOMMISSION DEM GERICHTSHOF GEGEBEN HABEN , GEHT HERVOR , DASS DIE FRANZÖSISCHEN VORSCHRIFTEN ZWAR DIE VERWENDUNG VON SORBINSÄURE IN FLEISCHWAREN NICHT ZULASSEN , DASS SIE JEDOCH DIE VERWENDUNG DIESES KONSERVIERENDEN STOFFES IN ANDEREN LEBENSMITTELN ZULASSEN , NAMENTLICH IN BESTIMMTEN SÜSSWAREN , IN ZUBEREITUNGEN GEZUCKERTER FRÜCHTE FÜR FERMENTIERTE MILCH , IN KASTANIEN UND PFLAUMEN SOWIE IN EINIGEN ANDEREN LEBENSMITTELN.

9 UNTER DIESEN VORAUSSETZUNGEN KANN EIN EINZELNER , DER ANGEKLAGT IST , SORBINSÄURE ALS KONSERVIERENDEN STOFF VERWENDET UND DAMIT GEGEN DIE EINSCHLAEGIGEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERSTOSSEN ZU HABEN , SICH GEGENÜBER DER ANWENDUNG DIESER RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT AUF DIE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 64/54 BERUFEN.

10 DIE VON DER COUR D ' APPEL VORGELEGTE FRAGE IST DEMNACH DAHIN GEHEND ZU BEANTWORTEN , DASS EIN EINZELNER , DER WEGEN DER VERWENDUNG VON SORBINSÄURE IN BESTIMMTEN LEBENSMITTELN STRAFRECHTLICH VERFOLGT WIRD , SICH AUF DIE BESTIM MUNGEN DER RICHTLINIE 64/54 , DIE DIE VERWENDUNG DIESES KONSERVIERENDEN STOFFES ZULASSEN , NICHT BERUFEN KANN , WENN DIE EINSCHLAEGIGEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE VERWENDUNG VON SORBINSÄURE IN ANDEREN LEBENSMITTELN ERLAUBEN.

Kostenentscheidung:

11 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN TEIL DES VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHRENS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VON DER COUR D ' APPEL COLMAR MIT URTEIL VOM 21. DEZEMBER 1979 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

EIN EINZELNER , DER WEGEN DER VERWENDUNG VON SORBINSÄURE IN BESTIMMTEN LEBENSMITTELN STRAFRECHTLICH VERFOLGT WIRD , KANN SICH AUF DIE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 64/54 , DIE DIE VERWENDUNG DIESES KONSERVIERENDEN STOFFES ZULASSEN , NICHT BERUFEN , WENN DIE EINSCHLAEGIGEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE VERWENDUNG VON SORBINSÄURE IN ANDEREN LEBENSMITTELN ERLAUBEN.

Ende der Entscheidung

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