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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.1989
Aktenzeichen: 108/88
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAGBeamtStat Art. 29
EWG/EAGBeamtStat Art. 91
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Verpflichtung, eine beschwerende Entscheidung zu begründen, soll dem Gerichtshof ermöglichen, die Rechtmässigkeit der Entscheidung zu überprüfen, und dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist.

2. Wenn weder eine auf die von den Gemeinschaftsorganen veranstalteten Auswahlverfahren anwendbare Verordnung oder Richtlinie noch die Ausschreibung des Auswahlverfahrens eine anderslautende Bestimmung enthalten, ist das Erfordernis des Besitzes eines Hochschuldiploms für die Zulassung zu einem Auswahlverfahren notwendigerweise in dem Sinne zu verstehen, den die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Bewerber seine Ausbildung absolviert hat, diesem Ausdruck beimessen.

3. Die Beurteilung des Hochschulcharakters bestimmter Studiengänge oder eines Befähigungsnachweises wird von jedem Prüfungsausschuß für die Zwecke der Zulassung zu einem Auswahlverfahren oder jeder Anstellungsbehörde bei der Einstellung eines Vertragsbediensteten unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Bedingungen des einzelnen Auswahlverfahrens oder der einzelnen Stelle ad hoc vorgenommen. Ein Bewerber für ein Auswahlverfahren kann daher die Tatsache, daß er bei einem Gemeinschaftsorgan als Vertragsbediensteter eine Tätigkeit ausgeuebt hat, die eine gleichwertige Ausbildung verlangt, nicht als Grund für die Aufhebung einer Nichtzulassung zu einem Auswahlverfahren anführen, die damit begründet wird, daß das in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens verlangte abgeschlossene Hochschulstudium fehle.

4. Die Vorschriften des Artikels 5 des Statuts sollen allgemein das Mindestniveau der Beamten der verschiedenen Besoldungsgruppen nach der Art der dem Dienstposten entsprechenden Tätigkeiten bestimmen und beziehen sich nicht auf die Einstellungsvoraussetzungen, die in Artikel 29 und im Anhang III des Statuts geregelt sind. Nichts spricht dagegen, daß für bestimmte Dienstposten oder bestimmte Gruppen von Dienstposten in der Stellenausschreibung strengere Voraussetzungen festgesetzt werden, als es den Mindestvoraussetzungen für die Einstufung der Dienstposten entspricht, und zwar unabhängig davon, ob eine bestimmte freie Planstelle zu besetzen oder eine Reserveliste für die Dienstposten einer bestimmten Laufbahngruppe aufzustellen ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 13. JULI 1989. - JUAN JAENICKE CENDOYA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - NICHTIGKEITSKLAGE - ENTSCHEIDUNG UEBER DIE NICHTZULASSUNG ZU EINEM AUSWAHLVERFAHREN. - RECHTSSACHE 108/88.

Entscheidungsgründe:

1 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 1. April 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf

- Feststellung, daß die seinen Bewerbungsunterlagen beigefügten Befähigungsnachweise sowie die darin nachgewiesene Berufserfahrung die Voraussetzungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens KOM/A/584 erfuellt haben;

- Aufhebung der Entscheidung, die ihm am 25. Januar 1988 vom Personaldirektor der Kommission mitgeteilt wurde und mit der der genannte Prüfungsausschuß es abgelehnt hat, eines seiner Diplome als einem Hochschulzeugnis gleichwertig anzuerkennen und ihn zur Teilnahme an diesem Auswahlverfahren zuzulassen;

- Aufhebung aller späteren Maßnahmen, die auf der Grundlage des streitigen Auswahlverfahrens ergangen sind, sowie Verurteilung der Kommission, ein neues Auswahlverfahren zu eröffnen.

2 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften veranstaltete aufgrund einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juli 1987 ( ABl. C 173, S. 14 ) veröffentlichten Ausschreibung ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Hauptverwaltungsräten spanischer Staatsangehörigkeit, deren Laufbahn sich auf die Besoldungsgruppen 5 und 4 der Laufbahngruppe A erstreckte. Die Ausschreibung des Auswahlverfahrens bestimmte in Punkt III.B.2 :

"Bis zu dem für die Einreichung der Bewerbungen festgesetzten Termin müssen die Bewerber

a ) ein abgeschlossenes Hochschulstudium von mindestens drei Studienjahren nachweisen ( der Prüfungsausschuß berücksichtigt hierbei die Strukturbesonderheiten der Ausbildung der Bewerber );

b ) eine nach dem Hochschulstudium erworbene Berufserfahrung von mindestens 12 Jahren besitzen, von der sechs Jahre im Zusammenhang mit der Stelle stehen müssen, um die sich der Bewerber bewirbt und deren Tätigkeiten im Anhang beschrieben sind."

3 Der Kläger reichte innerhalb der in der Ausschreibung vorgesehenen Frist eine Bewerbung ein. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1987 teilte die Kommission ihm mit, daß sie seine Zulassung zu dem Auswahlverfahren davon abhängig mache, daß er ihr bis zum 19. November eine Bescheinigung über die Anerkennung seines vom Instituto Católico de Administración y Dirección de Empresas ( ICADE ) ausgestellten Abschlußzeugnisses für einen Licenciado in Betriebswirtschaft zusende.

4 Durch Telegramm vom 19. Dezember 1987 unterrichtete die Kommission den Kläger darüber, daß der Prüfungsausschuß auf seine Beschwerde seine Bewerbung noch einmal geprüft und beschlossen habe, ihn zum Auswahlverfahren zuzulassen, wenn er am Tag der mündlichen Unterredung das in dem genannten Schreiben vom 28. Oktober verlangte Anerkennungsdokument vorlege.

5 Am 12. Januar 1988, dem Tag der Unterredung, überreichte der Kläger dem Prüfungsausschuß nur eine vom Letrado del Estado, dem Leiter der Rechtsabteilung des Ministeriums für Erziehung und Wissenschaft, ausgestellte Bescheinigung, wonach die Rechtsabteilung auf Antrag der Secretaría de Estado de Universidades e Investigación ( Dirección General de Enseñanza Superior ) ein Gutachten über die Gleichwertigkeit der von der Universidad Pontificia ( Katholische Universität ) von Comillas, der das ICADE angegliedert ist, ausgestellten Diplome mit amtlichen Zeugnissen vorbereitete. Daraufhin beschloß der Prüfungsausschuß, die Unterredung nicht durchzuführen.

6 Mit Schreiben vom 25. Januar 1988 teilte der Leiter der Abteilung Einstellungen der Kommission dem Kläger mit, der Prüfungsausschuß habe beschlossen, ihn vom Auswahlverfahren auszuschließen, weil er am Tag der mündlichen Unterredung nicht die verlangte Anerkennungsbescheinigung vorgelegt habe.

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zu den Feststellungsanträgen

8 Der Kläger beantragt verschiedene Feststellungen dahin, daß die in den Bewerbungsunterlagen belegten Universitätszeugnisse und Berufserfahrungen im Hinblick auf die Anforderungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens brauchbar sind. Mit diesen Anträgen begehrt er in Wirklichkeit, daß bestimmte Rügen für begründet erklärt werden, auf die er die Anfechtungsklage stützt.

9 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 12/69 ( Wonnerth/Kommission, Slg. 1969, 577, Randnr. 6 ), sind solche Anträge unzulässig.

Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung

Zur Rüge der fehlenden Begründung der streitigen Entscheidung

10 Es ist an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu erinnern, wonach die Verpflichtung, eine beschwerende Entscheidung zu begründen, dem Gerichtshof ermöglichen soll, die Rechtmässigkeit der Entscheidung zu überprüfen, und dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben soll, ob die Entscheidung begründet ist ( Urteil vom 9. Juni 1983 in der Rechtssache 225/82, Verzyck/Kommission, Slg. 1983, 1991 ).

11 Im vorliegenden Fall ist die streitige Entscheidung wie folgt begründet :

"Herr Juan Jänicke Cendoya wurde vom Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren KOM/A/584 zu einer mündlichen Unterredung am 12. Januar 1988 um 18.00 Uhr geladen, sofern er dem Prüfungsausschuß an diesem Tag, wie im Einberufungstelegramm verlangt, eine Bescheinigung über die Anerkennung seines ICADE-Diploms vorlegte, damit festgestellt werden konnte, ob dieses Diplom der staatlichen Ausbildung entspricht.

Da der Bewerber die verlangte Bescheinigung am Tag der Unterredung nicht vorlegen konnte, fehlte seinem Diplom die amtliche Anerkennung; aus diesem Grund konnte der Prüfungsausschuß die mündliche Unterredung mit dem Bewerber nicht durchführen."

12 Die Entscheidung macht demnach hinreichend deutlich, daß die fehlende Anerkennung des ICADE-Diploms der Grund für die Nichtzulassung zu dem Auswahlverfahren war. Diese Rüge ist daher nicht begründet.

Zur Rüge, die Dokumente, die die Ausbildung des Klägers am ICADE nachwiesen, entsprächen den Anforderungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens

13 Der Kläger führt aus, die am ICADE vermittelte Ausbildung sei im Hinblick auf die Zulassungsvoraussetzungen, die Studiendauer ( fünf Jahre ) und den Inhalt des Ausbildungsprogramms, das in allen Punkten dem einer staatlichen Universität entspreche, als ein abgeschlossenes Hochschulstudium von mindestens drei Studienjahren anzusehen. Das Real Decreto Nr. 1610/79 vom 4. April 1979 ( BÖ Nr. 157 vom 2. Juli 1979 ) habe im übrigen - ohne jede Ausnahme für die vor seinem Erlaß ausgestellten Zeugnisse - den Zeugnissen der Universität von Comillas die gleichen zivilen Wirkungen wie denen der staatlichen Universitäten zuerkannt. Eine solche Gleichstellung entspreche auch der gemeinschaftsrechtlichen Definition der Hochschulausbildung im Sinne des Beschlusses 87/327 des Rates vom 15. Juni 1987 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten ( Erasmus ) ( ABl. L 166, S. 20 ) und der Richtlinie 89/48 des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome ( ABl. L 19, S. 16 ). Der Prüfungsausschuß habe dadurch, daß er die Anerkennung des ICADE-Diploms verlangt habe, eine über die Ausschreibung des Auswahlverfahrens hinausgehende Voraussetzung aufgestellt.

14 Da weder eine auf die von den Gemeinschaftsorganen veranstalteten Auswahlverfahren anwendbare Verordnung oder Richtlinie noch die Ausschreibung des Auswahlverfahrens eine anderslautende Bestimmung enthalten, ist das Erfordernis des Besitzes eines Hochschuldiploms notwendigerweise in dem Sinne zu verstehen, den die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Bewerber seine Ausbildung absolviert hat, diesem Ausdruck beimessen.

15 Zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung war die erwähnte Richtlinie 89/48 des Rates vom 21. Dezember 1988 noch nicht erlassen, und ihre Vorschriften konnten jedenfalls noch nicht anwendbar sein. Ausserdem bezweckt der genannte Beschluß 87/327 des Rates vom 15. Juni 1987 über das Erasmus-Programm im wesentlichen, die Mobilität der Studenten innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern, nicht aber, die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Auswahlverfahren im Hinblick auf die Einstellung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften zu regeln.

16 Die Ausschreibung des Auswahlverfahrens selbst enthielt keine Bestimmung, die dahin ausgelegt werden konnte, daß sie eine Abweichung von der Definition des Hochschuldiploms im Sinne der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Ausbildung absolviert wurde, hier der spanischen, rechtfertigte. Der in der Ausschreibung enthaltene Hinweis darauf, daß der Prüfungsausschuß die Strukturbesonderheiten der Ausbildung des Bewerbers berücksichtige, musste dagegen als eine stillschweigende Bezugnahme auf diese Definition angesehen werden.

17 Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Zulassung zu dem Auswahlverfahren im vorliegenden Fall vom Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums von mindestens drei Studienjahren abhängig war, bei dem es sich nicht um ein Hochschulzeugnis handelte, sondern um ein Zeugnis, dem die spanischen Rechtsvorschriften volle zivile Wirkungen zuerkennen.

18 Nach den übereinstimmenden Bescheinigungen des spanischen Ministeriums für Erziehung und Wissenschaft ( vom 9. Februar 1988 ) und des ICADE ( vom 4. April 1989 ) hatten die an diesem Institut absolvierten Studien bis zum Erlaß des erwähnten Real Decreto Nr. 1610/79 vom 4. April 1979 keine zivile Wirkung. Dieses Decreto hat diesen Studien "dieselbe Wirkung wie den an staatlichen Bildungseinrichtungen absolvierten Studien" zuerkannt, "da sie unter die Regelung des Artikels 6 des Abkommens zwischen dem Heiligen Stuhl und Spanien fallen ". Der in dem Decreto in Bezug genommene Artikel 6 des Abkommens vom 5. April 1962 sieht jedoch keine automatische Anerkennung ziviler Wirkungen vor, sondern macht diese Anerkennung davon abhängig, daß der Student eine umfassende theoretische und praktische Prüfung besteht, die unter der Aufsicht des Ministeriums für Erziehung und Wissenschaft durchgeführt wird. Dieses Erfordernis ist nicht später durch einen Zusatz zu dem Abkommen zwischen dem Heiligen Stuhl und Spanien oder durch eine Gesetzes - oder Verordnungsvorschrift aufgehoben worden.

19 Der Kläger konnte weder vor dem Prüfungsausschuß noch vor dem Gerichtshof beweisen, daß er diese Prüfung bestanden hat.

20 Auch wenn man daher einräumt, daß die dem Prüfungsausschuß vorgelegten Unterlagen als ein Nachweis dafür angesehen werden konnten, daß der Kläger das ICADE-Diplom erhalten hatte, so konnte dieses Diplom, da ihm die spanischen Rechtsvorschriften keine zivilen Wirkungen zuerkennen, vom Prüfungsausschuß nicht als Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums von mindestens drei Studienjahren im Sinne der Ausschreibung des Auswahlverfahrens angesehen werden. Die Rüge ist somit zurückzuweisen.

Zur Rüge, die Gültigkeit des ICADE-Diploms sei von der Kommission bereits anerkannt worden

21 Die Beurteilung des Hochschulcharakters bestimmter Studiengänge oder eines Befähigungsnachweises wird von jedem Prüfungsausschuß oder jeder Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Bedingungen des einzelnen Auswahlverfahrens oder der einzelnen Stelle eines Vertragsbediensteten ad hoc vorgenommen. Die Tatsache, daß er für die Kommission im Presse - und Informationsbüro von Madrid als vertraglicher Agent d' études gearbeitet hatte, kann, auch wenn diese Aufgaben einer Tätigkeit entsprechen können, die eine Hochschulausbildung verlangt, vom Kläger daher nicht als ein Grund für die Aufhebung der streitigen Nichtzulassung zu dem Auswahlverfahren angeführt werden.

Zur Rüge, der Prüfungsausschuß hätte auch die anderen Hochschulzeugnisse des Klägers sowie, gemäß der Ausschreibung des Auswahlverfahrens, ausgelegt im Hinblick auf Artikel 5 des Beamtenstatuts über die Definition der Laufbahngruppe A, seine spätere Berufserfahrung berücksichtigen müssen

22 Nach der Ausschreibung des Auswahlverfahrens mussten die Bewerber sowohl ein abgeschlossenes Hochschulstudium von mindestens drei Studienjahren als auch eine anschließende Berufserfahrung nachweisen.

23 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Diplome, mit denen Studien nach Erlangung einer Licenciatura abgeschlossen werden und die der Kläger seiner Bewerbung beigefügt hat, nicht mit dem in dieser Ausschreibung verlangten Nachweis eines mindestens dreijährigen abgeschlossenen Hochschulstudiums gleichgesetzt werden können.

24 Sodann ist zu bemerken, daß zwar nach Ansicht des Klägers diese Ausschreibung restriktiver war als Artikel 5 des Statuts, der für die Laufbahngruppe A "Hochschulausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung" verlangt, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes dieser Vorwurf jedoch nicht begründet ist. Die Vorschriften des Artikels 5 des Statuts sollen allgemein das Mindestniveau eines Beamten der betreffenden Besoldungsgruppe nach der Art der dem Dienstposten entsprechenden Tätigkeiten bestimmen und beziehen sich nicht auf die Einstellungsvoraussetzungen. Diese sind in Artikel 29 und im Anhang III des Statuts geregelt, und nichts spricht dagegen, daß für bestimmte Dienstposten oder bestimmte Gruppen von Dienstposten in der Stellenausschreibung strengere Voraussetzungen festgesetzt werden, als es den Mindestvoraussetzungen für die Einstufung der Dienstposten entspricht, und zwar unabhängig davon, ob eine bestimmte freie Planstelle zu besetzen oder eine Einstellungsreserve für die Dienstposten einer bestimmten Laufbahngruppe zu bilden ist ( Urteil vom 5. April 1979 in der Rechtssache 117/78, Orlandi/Kommission, Slg. 1979, 1613; Urteil vom 2. Oktober 1979 in der Rechtssache 178/78, Szemerey/Kommission, Slg. 1979, 2855 ).

25 Im vorliegenden Fall erfuellte der Kläger die erste Voraussetzung in bezug auf den Nachweis eines mindestens dreijährigen abgeschlossenen Hochschulstudiums nicht. Schon aus diesem Grund war der Prüfungsausschuß berechtigt, ihn von dem Auswahlverfahren auszuschließen, ohne seine anderen Befähigungsnachweise und Diplome sowie seine spätere Berufserfahrung zu berücksichtigen.

26 Da keine der zur Begründung der genannten Anträge angeführten Rügen durchgreift, sind diese Anträge zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Aufhebung aller oder eines Teils der nach der angefochtenen Entscheidung ergriffenen Maßnahmen und auf Verurteilung der Kommission, ein neues Auswahlverfahren durchzuführen

27 Da sich alle Rügen des Klägers in bezug auf die Entscheidung, ihn vom Auswahlverfahren auszuschließen, als unbegründet erwiesen haben, hat der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der späteren Maßnahmen und insbesondere der Ernennungen, die auf der Grundlage des streitigen Auswahlverfahrens vorgenommen wurden. Ebenso sind die Anträge unzulässig, mit denen eigentlich eine Verurteilung eines Gemeinschaftsorgans verlangt wird und die darauf gerichtet sind, daß der Gerichtshof die Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens anordnet.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen; da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch bei Klagen von Personen, die dem Beamtenstatut unterliegen, ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Dritte Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage wird abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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