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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1986
Aktenzeichen: 124/85
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DAS VERBOT VON MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN SETZT NICHT DIE FESTSTELLUNG VORAUS , DASS MASSNAHMEN DIE EINFUHREN DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE TATSÄCHLICH BESCHRÄNKEN ; VIELMEHR GENÜGT ES , DASS SIE EINE POTENTIELLE AUSWIRKUNG AUF EINFUHREN HABEN , DIE OHNE SIE STATTFINDEN KÖNNTEN.

2. EINE NATIONALE REGELUNG FÄLLT NICHT UNTER DIE AUSNAHME VOM GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS , WENN DIE MIT DIESER REGELUNG VERFOLGTEN ZIELE MIT WENIGER EINSCHRÄNKENDEN MASSNAHMEN GENAUSO WIRKSAM ERREICHT WERDEN KÖNNEN.

3. DIE IN ARTIKEL 106 VORGESEHENE LIBERALISIERUNG DES ZAHLUNGSVERKEHRS VERPFLICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN , DIE IN DIESER VORSCHRIFT GENANNTEN ZAHLUNGEN , DARUNTER DIE ZAHLUNGEN , DIE SICH AUF DEN WARENVERKEHR BEZIEHEN , ZU GENEHMIGEN. DIE MITGLIEDSTAATEN SIND JEDOCH WEITERHIN BEFUGT , DEN DEVISENTRANSFER KONTROLLEN ZU UNTERWERFEN , DURCH DIE FESTGESTELLT WERDEN SOLL , OB ES SICH NICHT IN WAHRHEIT UM NICHT LIBERALISIERTEN KAPITALVERKEHR HANDELT , INSBESONDERE UM EIN GESCHÄFT AUSSERHALB DES BEREICHS DES FREIEN WAREN- ODER DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS. DERARTIGE KONTROLLEN DÜRFEN SICH ABER NICHT SO AUSWIRKEN , DASS DIE VOM VERTRAG GEWÄHRTEN FREIHEITSRECHTE ILLUSORISCH WERDEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. DEZEMBER 1986. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - FREIER WARENVERKEHR - FRISCHES FLEISCH. - RECHTSSACHE 124/85.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 30. APRIL 1985 IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG , DASS DIE REPUBLIK GRIECHENLAND DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 22 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 805/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( ABL. L 148 , S. 24 ) UND AUS DEN ARTIKELN 30 FF. EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS SIE DIE EINFUHR VON FRISCHEM RINDFLEISCH NUR IN BESTIMMTER WEISE ZERLEGT ZUGELASSEN HAT.

2 WEGEN DER FRAGLICHEN GRIECHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN UND DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT WIRD IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN , ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.

3 ZUR ANWENDUNG DER FRAGLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUF INLÄNDISCHES UND EINGEFÜHRTES FLEISCH IST FESTZUSTELLEN , DASS SICH DIE VERORDNUNGEN NRN. E 6/1264 UND E 6/1478 DES HANDELSMINISTERS AUSSCHLIESSLICH AUF EINFUHREN VON FRISCHEM RINDFLEISCH BEZIEHEN. OBGLEICH ARTIKEL 1 DER MARKTPOLIZEIVERORDNUNG NR. 56/83 NACH SEINEM WORTLAUT SOWOHL EINFUHREN VON RINDFLEISCH ALS AUCH EINHEIMISCHES RINDFLEISCH BETRIFFT , ERGIBT SICH AUS DEN ERLÄUTERUNGEN DER GRIECHISCHEN REGIERUNG IM SCHRIFTLICHEN UND MÜNDLICHEN VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF , DASS DIE VERORDNUNG NUR AUF DIE KONTROLLE , DEN DEVISENTRANSFER UND DIE VERHINDERUNG BETRÜGERISCHER PRAKTIKEN DER GRIECHISCHEN IMPORTEURE ABZIELT. SOMIT BETRIFFT DIE STREITIGE REGELUNG INSGESAMT SPEZIFISCH EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE UND GILT FÜR EINGEFÜHRTE UND INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE NACH MASSGABE UNTERSCHIEDLICHER VORAUSSETZUNGEN.

4 WAS DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL MIT RINDFLEISCH ANBELANGT , SO IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS MIT ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 805/68 DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ERRICHTET WORDEN IST UND ARTIKEL 22 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG IM BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN ODER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG UNTERSAGT. FERNER SIND NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES DIE MITGLIEDSTAATEN - SOBALD DIE GEMEINSCHAFT EINE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR EINEN BESTIMMTEN SEKTOR ERLASSEN HAT - VERPFLICHTET , SICH ALLER MASSNAHMEN ZU ENTHALTEN , DIE VON DIESER REGELUNG ABWEICHEN ODER SIE VERLETZEN KÖNNTEN. SCHLIESSLICH FINDET GEMÄSS ARTIKEL 65 ABSATZ 1 DER AKTE ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE ( ABL. L 291 VOM 19.11.1979 , S. 17 ) ' ' DIE IN DER GEMEINSCHAFT... FÜR... MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN UND MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG GELTENDE REGELUNG... IN GRIECHENLAND VOM 1. JANUAR 1981 AN... ANWENDUNG... ' '.

5 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE STREITIGE REGELUNG MIT DEM GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT NICHT VEREINBAR IST , ES SEI DENN , SIE BRINGT KEINE BEHINDERUNG DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS MIT SICH ODER SIE IST AUS IN ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG GENANNTEN GRÜNDEN GERECHTFERTIGT.

6 ZUR AUSWIRKUNG DER STREITIGEN MASSNAHMEN AUF DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL VERTRITT DIE GRIECHISCHE REGIERUNG DEN STANDPUNKT , DIE FRAGLICHEN MASSNAHMEN BEHINDERTEN NICHT DIE HANDELSSTRÖME ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN. SEITDEM SIE IN KRAFT SEIEN , HABE DIE EINFUHR VON FRISCHEM RINDFLEISCH AUS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IM GEGENTEIL NOCH ZUGENOMMEN.

7 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES BEDARF ES JEDOCH NICHT DER FESTSTELLUNG , DASS MASSNAHMEN DIE EINFUHREN DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE TATSÄCHLICH BESCHRÄNKEN ; VIELMEHR GENÜGT ES , DASS SIE EINE POTENTIELLE AUSWIRKUNG AUF EINFUHREN HABEN , DIE OHNE SIE STATTFINDEN KÖNNTEN ( URTEILE VOM 20. FEBRUAR 1975 IN DER RECHTSSACHE 12/74 , KOMMISSION/DEUTSCHLAND , SLG. 1975 , 181 , UND 24. NOVEMBER 1982 IN DER RECHTSSACHE 249/81 , KOMMISSION/IRLAND , SLG. 1982 , 4005 ). DIE ZAHLREICHEN BESCHWERDEN GRIECHISCHER MARKTTEILNEHMER , AUF DIE DIE KOMMISSION HINWEIST , BELEGEN , DASS OHNE DIE FRAGLICHEN MASSNAHMEN DER HANDEL ZWISCHEN DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN LEICHTER VONSTATTEN GINGE UND SOGAR NOCH ZUNEHMEN KÖNNTE.

8 DIESES ARGUMENT DER GRIECHISCHEN REGIERUNG IST DESHALB ZURÜCKZUWEISEN.

9 ZUR RECHTFERTIGUNG DER STREITIGEN REGELUNG BERUFT SICH DIE GRIECHISCHE REGIERUNG SODANN AUF DIE NOTWENDIGKEIT , DEN DEVISENVERKEHR ZU KONTROLLIEREN UND BETRÜGERISCHE PRAKTIKEN DER GRIECHISCHEN IMPORTEURE ZU BEKÄMPFEN. DIE GRIECHISCHEN IMPORTEURE HÄTTEN NÄMLICH HÄUFIG GERINGWERTIGE UND HOCHWERTIGE FLEISCHSTÜCKE ZUSAMMEN ALS FLEISCH VON HÖHERER QUALITÄT ANGEMELDET UND BERECHNET. MIT HILFE DIESER PRAKTIKEN HÄTTEN DIE GRIECHISCHEN IMPORTEURE MEHR DEVISEN ALS FÜR DEN EINKAUF DES FLEISCHES NOTWENDIG INS AUSLAND TRANSFERIERT UND ZUDEM DAS FLEISCH IN GRIECHENLAND ZUM SCHADEN DER VERBRAUCHER ZU ÜBERHÖHTEN PREISEN VERKAUFT.

10 DIE GRIECHISCHE REGIERUNG BRINGT INSBESONDERE DIE FOLGENDEN ARGUMENTE VOR : ERSTENS HÄTTEN DIE GRIECHISCHEN BEHÖRDEN OHNE DIE FRAGLICHEN MASSNAHMEN VERWALTUNGSTECHNISCHE SCHWIERIGKEITEN GEHABT , DIE BILDUNG DER PREISE DER VERSCHIEDENEN FLEISCHSTÜCKE ZU BEOBACHTEN UND DIE EINZELNEN WARENLIEFERUNGEN ZU KONTROLLIEREN ; ZWEITENS SEIEN DIE MASSNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG EINER RECHTSWIDRIGEN DEVISENFLUCHT ERFORDERLICH UND ANGEMESSEN UND DRITTENS FIELEN DIE MASSNAHMEN ALLGEMEINER GESEHEN UND IM HINBLICK AUF DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 31. JANUAR 1984 IN DER RECHTSSACHE 286/82 ( LUISI UND CARBONE , SLG. 1984 , 377 ), WEIL SIE AUSSCHLIESSLICH SICHERSTELLEN SOLLTEN , DASS DAS DEVISENGESCHÄFT NICHT EINEM ANDEREN ZWECK DIENE ALS DEM , ZU DEM ES GENEHMIGT WORDEN SEI , NICHT IN DEN BEREICH DES FREIEN WARENVERKEHRS. DARÜBER HINAUS SEIEN DIESE MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DES GRIECHISCHEN VERBRAUCHERS ERFORDERLICH.

11 KEINEM DIESER ARGUMENTE KANN GEFOLGT WERDEN.

12 ZUM ERSTEN ARGUMENT IST FESTZUSTELLEN , DASS VERWALTUNGSTECHNISCHE SCHWIERIGKEITEN EINE EINSCHRÄNKUNG DES FREIEN WARENVERKEHRS NICHT RECHTFERTIGEN KÖNNEN.

13 ZUM ZWEITEN ARGUMENT IST DARAUF ZU VERWEISEN , DASS NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES EINE NATIONALE REGELUNG NICHT UNTER DIE AUSNAHME VOM GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS FÄLLT , WENN DIE MIT DIESER REGELUNG VERFOLGTEN ZIELE MIT WENIGER EINSCHRÄNKENDEN MASSNAHMEN WIE STICHPROBEN UND ANGEMESSENEN SANKTIONEN GENAUSO WIRKSAM ERREICHT WERDEN KÖNNEN.

14 WAS DAS DRITTE ARGUMENT ANBELANGT , WIRD IN DEM ZITIERTEN URTEIL VOM 31. JANUAR 1984 ZWAR FESTGESTELLT , DASS DIE IN ARTIKEL 106 VORGESEHENE LIBERALISIERUNG DER ZAHLUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET , DIE IN DIESER VORSCHRIFT GENANNTEN ZAHLUNGEN ZU GENEHMIGEN , UND ES WIRD AUSSERDEM DARAUF HINGEWIESEN , DASS DIE MITGLIED STAATEN WEITERHIN BEFUGT SIND , DEN DEVISENTRANSFER KONTROLLEN ZU UNTERWERFEN , DURCH DIE FESTGESTELLT WERDEN SOLL , OB ES SICH NICHT IN WAHRHEIT UM NICHTLIBERALISIERTEN KAPITALVERKEHR HANDELT , INSBESONDERE UM EIN GESCHÄFT AUSSERHALB DES BEREICHS DES FREIEN WAREN- ODER DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS ; IN DEM URTEIL WIRD ABER AUCH ERKLÄRT , DASS DERARTIGE KONTROLLEN SICH NICHT SO AUSWIRKEN DÜRFEN , DASS DIE VOM VERTRAG GEWÄHRTEN FREIHEITSRECHTE ILLUSORISCH WERDEN. FOLGLICH KÖNNEN MASSNAHMEN , DIE WIE IM VORLIEGENDEN FALL DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL MEHR ALS ERFORDERLICH BEHINDERN , NICHT UNTER DIE BEFUGNIS FALLEN , DIE DIE MITGLIEDSTAATEN AUF DEM GEBIET DER KONTROLLE VON DEVISENTRANSFERIERUNGEN WEITERHIN HABEN.

15 SONACH HAT DIE REPUBLIK GRIECHENLAND DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 22 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 805/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 UND AUS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , DASS SIE DIE EINFUHR VON FRISCHEM RINDFLEISCH NUR IN BESTIMMTER WEISE ZERLEGT ZUGELASSEN HAT.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

16 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE PARTEI UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE REPUBLIK GRIECHENLAND HAT DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 22 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 805/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 UND AUS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , DASS SIE DIE EINFUHR VON FRISCHEM RINDFLEISCH NUR IN BESTIMMTER WEISE ZERLEGT ZUGELASSEN HAT.

2 ) DIE REPUBLIK GRIECHENLAND TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

Ende der Entscheidung

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