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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.10.1976
Aktenzeichen: 130-75
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, EMRK


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 27 Abs. 2
EMRK Art. 9
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. BEI EINEM AUSWAHLVERFAHREN AUFGRUND VON PRÜFUNGEN GEBIETET DER GLEICHHEITSGRUNDSATZ , DASS DIE PRÜFUNGEN FÜR ALLE BEWERBER UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN STATTFINDEN , UND IM FALLE SCHRIFTLICHER PRÜFUNGEN IST ES WEGEN DER PRAKTISCHEN SCHWIERIGKEIT , DIE ARBEITEN DER BEWERBER ZU VERGLEICHEN , NOTWENDIG , DASS DIESE PRÜFUNGEN FÜR ALLE GLEICH SIND. ES IST DESHALB SEHR WICHTIG , DASS ALLE BEWERBER DIE SCHRIFTLICHEN PRÜFUNGEN ZUM GLEICHEN ZEITPUNKT ABLEGEN. IM HINBLICK AUF DIESES ERFORDERNIS IST DAS INTERESSE DER BEWERBER DARAN ZU BEURTEILEN , DASS DIE PRÜFUNGEN NICHT AN EINEM TAG STATTFINDEN , DER IHNEN UNGELEGEN IST.

2. TEILT EIN BEWERBER DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE MIT , DASS IHN RELIGIÖSE GEBOTE DARAN HINDERN , SICH AN BESTIMMTEN TAGEN ZU DEN PRÜFUNGEN EINZUFINDEN , SO MUSS DIE BEHÖRDE DEM RECHNUNG TRAGEN UND SICH BEI DER TERMINBESTIMMUNG FÜR DIE PRÜFUNGEN BEMÜHEN , DIESE DATEN ZU VERMEIDEN. SETZT DER BEWERBER DAGEGEN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT RECHTZEITIG VON SEINEN SCHWIERIGKEITEN IN KENNTNIS , SO KANN DIESE ES ABLEHNEN , EINEN ANDEREN TERMIN VORZUSCHLAGEN , INSBESONDERE WENN ANDERE BEWERBER BEREITS ZU DEN PRÜFUNGEN GELADEN WORDEN SIND.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 27. OKTOBER 1976. - VIVIEN PRAIS GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 130-75.

Entscheidungsgründe:

1 MIT AM 23. DEZEMBER 1975 IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGENER KLAGE BEANTRAGT DIE KLAEGERIN , EINE BRITISCHE STAATSANGEHÖRIGE , DIE SICH IN DEM ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN RAT/LA/108 ZUR EINSTELLUNG EINES RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGEN ( ÜBERSETZERS ) ENGLISCHER MUTTERSPRACHE UND ZUR BILDUNG EINER EINSTELLUNGSRESERVE BEWORBEN HATTE ,

A ) DIE AUFHEBUNG DER IM SCHREIBEN VOM 29. SEPTEMBER 1975 DES GENERALSEKRETARIATS DES RATES ENTHALTENEN ENTSCHEIDUNG , MIT DER DIE BESCHWERDE DER KLAEGERIN VOM 14. JULI 1975 ZURÜCKGEWIESEN WURDE ;

B ) DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES RATES VOM 5. MAI 1975 , MIT DER DER IM SCHREIBEN VOM 25. APRIL 1975 GESTELLTE ANTRAG DER KLAEGERIN , AN DEN SCHRIFTLICHEN PRÜFUNGEN DES AUSWAHLVERFAHRENS AN EINEM ANDEREN TAG TEILNEHMEN ZU DÜRFEN , ABGELEHNT WURDE ;

C ) DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ERGEBNISSE DES AUSWAHLVERFAHRENS , SOWEIT SIE DURCH DIESE ABLEHNUNG BEEINFLUSST WORDEN SIND ;

D ) DIE GEWÄHRUNG VON SCHADENSERSATZ.

2/3 DIE KLAEGERIN TEILTE DEM RAT MIT SCHREIBEN VOM 25. APRIL 1975 MIT , SIE SEI JÜDISCHEN GLAUBENS UND FREITAG , DER 16. MAI 1975 - DER VOM BEKLAGTEN FÜR DIE SCHRIFTLICHEN PRÜFUNGEN DES FRAGLICHEN AUSWAHLVERFAHRENS , DIE GLEICHZEITIG IN BRÜSSEL UND LONDON STATTFINDEN SOLLTEN , BESTIMMTE TERMIN - , SEI DER ERSTE TAG DES JÜDISCHEN FESTES SCHAWUOT ( PFINGSTEN ), AN DEM DAS REISEN UND SCHREIBEN UNTERSAGT SEIEN ; SIE SEI DAHER NICHT IMSTANDE , SICH AN DIESEM TAG DEN PRÜFUNGEN ZU UNTERZIEHEN. SIE BAT DEN RAT , IHR HIERFÜR EINEN ANDEREN TERMIN VORZUSCHLAGEN. DER RAT ANTWORTETE MIT SCHREIBEN VOM 5. MAI 1975 , DIES SEI IHM NICHT MÖGLICH , DA ES WESENTLICH SEI , DASS ALLE BEWERBER DIE GLEICHEN PRÜFUNGEN AM GLEICHEN TAG ABLEGTEN.

4/5 MIT AM 7. APRIL 1976 IN DAS REGISTER DES GERICHTSHOFES EINGETRAGENEM SCHRIFTSATZ HAT HERR DAVID GRANT LAWRENCE , DER IM ANSCHLUSS AN DAS FRAGLICHE AUSWAHLVERFAHREN EINGESTELLT WORDEN WAR , SEINE ZULASSUNG ALS STREITHELFER IN DIESER RECHTSSACHE BEANTRAGT. DEM ANTRAG IST DURCH BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES ( ERSTE KAMMER ) VOM 21. MAI 1976 STATTGEGEBEN WORDEN. IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DIE KLAEGERIN IHREN ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ERGEBNISSE DES AUSWAHLVERFAHRENS ZURÜCKGENOMMEN , DEN ANTRAG , NICHT IHR DIE KOSTEN DER STREITHILFE AUFZUERLEGEN , ABER AUFRECHTERHALTEN.

6/9 DIE KLAEGERIN MACHT ZUNÄCHST GELTEND , DIE ABLEHNUNG IHRES ANTRAGS HABE BEWIRKT , DASS SIE WEGEN IHRER RELIGIÖSEN ÜBERZEUGUNGEN AN DER TEILNAHME AM AUSWAHLVERFAHREN GEHINDERT WORDEN SEI , UND ZWAR UNTER VERLETZUNG VON ARTIKEL 27 ABSATZ 2 DES STATUTS , DEM ZUFOLGE DIE BEAMTEN OHNE RÜCKSICHT AUF RASSE , GLAUBEN ODER GESCHLECHT AUSGEWÄHLT WÜRDEN. SIE TRAEGT FERNER VOR , DAS GEMEINSCHAFTSRECHT UNTERSAGE JEDE DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER RELIGION , DA EINE SOLCHE DISKRIMINIERUNG GEGEN DIE GRUNDRECHTE DES MENSCHEN VERSTOSSE , DEREN WAHRUNG DER GERICHTSHOF ZU SICHERN HABE. AUSSERDEM STÜTZT SIE SICH AUF ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER EUROPÄISCHEN KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN , WONACH ' ' DIE RELIGIONS- UND BEKENNTNISFREIHEIT... NICHT GEGENSTAND ANDERER ALS VOM GESETZ VORGESEHENER BESCHRÄNKUNGEN SEIN ( DARF ), DIE IN EINER DEMOKRATISCHEN GESELLSCHAFT NOTWENDIGE MASSNAHMEN IM INTERESSE DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT , DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , GESUNDHEIT UND MORAL ODER FÜR DEN SCHUTZ DER RECHTE UND FREIHEITEN ANDERER SIND ' '. DA DIE KONVENTION , SO BETONT DIE KLAEGERIN , VON ALLEN MITGLIEDSTAATEN RATIFIZIERT WORDEN SEI , KÖNNTEN DIE IN IHR ENTHALTENEN RECHTE ALS DEN GRUNDRECHTEN ZUGEHÖRIG BETRACHTET WERDEN , DIE VOM GEMEINSCHAFTSRECHT GESCHÜTZT WÜRDEN. SIE MACHT SCHLIESSLICH GELTEND , ARTIKEL 27 DES BEAMTENSTATUTS SEI DAHIN AUSZULEGEN , DASS DER BEKLAGTE DEN TERMIN FÜR DIE VON IHM VERANSTALTETEN AUSWAHLVERFAHREN FÜR DIE EINSTELLUNG SO BESTIMMEN MÜSSE , DASS JEDER BEWERBER UNTER BEDINGUNGEN AN DEN PRÜFUNGEN TEILNEHMEN KÖNNE , DIE SEINE RELIGIÖSEN ÜBERZEUGUNGEN NICHT VERLETZEN. DIES GEBIETE IM ÜBRIGEN AUCH DAS VON DER GENANNTEN KONVENTION GARANTIERTE RECHT AUF RELIGIONSFREIHEIT.

10/11 DER BEKLAGTE BESTREITET NICHT , DASS DIE BEAMTEN NACH ARTIKEL 27 DES STATUTS OHNE RÜCKSICHT AUF RASSE , GLAUBEN ODER GESCHLECHT AUSZUWÄHLEN SIND ; ER BEGEHRT AUCH NICHT DIE FESTSTELLUNG , DASS DAS RECHT AUF RELIGIONSFREIHEIT , SO WIE ES IN DER EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION VERANKERT IST , NICHT ZU DEN VOM GEMEINSCHAFTSRECHT ANERKANNTEN GRUNDRECHTEN GEHÖRT , WENNGLEICH ER HERVORHEBT , DASS WEDER DAS STATUT NOCH DIE KONVENTION IN DEM SINNE VERSTANDEN WERDEN DÜRFTEN , DASS SIE DER KLAEGERIN DIE RECHTE GEWÄHRTEN , DIE SIE GELTEND MACHE. ER TRAEGT VOR , DIE IN REDE STEHENDE VERPFLICHTUNG ZWINGE IHN ZU UMFASSENDEN ORGANISATORISCHEN MASSNAHMEN. ARTIKEL 27 ZÄHLE INDESSEN NICHT BESTIMMTE BEKENNTNISSE AUF , AUF DIE SEIN ANWENDUNGSBEREICH BESCHRÄNKT SEI , UND ES WÄRE DAHER ERFORDERLICH , DIE GEBRÄUCHE ALLER IN DEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT AUSGEUEBTEN RELIGIONEN ZU KENNEN , UM ZU VERMEIDEN , DASS EIN AUSWAHLVERFAHREN AN EINEM TAG ODER ZU EINER STUNDE STATTFINDE , DIE MIT DEN VORSCHRIFTEN EINER DIESER RELIGIONEN UNVEREINBAR SEIEN , UND DIE BEWERBER , DIE DIESE RELIGION AUSÜBTEN , DARAN GEHINDERT WÜRDEN , AN DEN PRÜFUNGEN TEILZUNEHMEN.

12/19 NACH DEM BEAMTENSTATUT ERFOLGT , WENN EINE FREIE PLANSTELLE ZU BESETZEN IST UND BESCHLOSSEN WURDE , SIE ANDERS ALS IM WEGE DER BEFÖRDERUNG ODER VERSETZUNG ZU BESETZEN , DIE AUSLESE DER BEWERBER IM ALLGEMEINEN DURCH EIN AUSWAHLVERFAHREN AUFGRUND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN ODER PRÜFUNGEN ODER AUFGRUND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN UND PRÜFUNGEN. HANDELT ES SICH UM EIN AUSWAHLVERFAHREN AUFGRUND VON PRÜFUNGEN , SO GEBIETET DER GLEICHHEITSGRUNDSATZ , DASS DIE PRÜFUNGEN FÜR ALLE BEWERBER UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN STATTFINDEN , UND IM FALLE SCHRIFTLICHER PRÜFUNGEN IST ES WEGEN DER PRAKTISCHEN SCHWIERIGKEIT , DIE ARBEITEN DER BEWERBER ZU VERGLEICHEN , NOTWENDIG , DASS DIESE PRÜFUNGEN FÜR ALLE GLEICH SIND. ES IST DESHALB SEHR WICHTIG , DASS ALLE BEWERBER DIE SCHRIFTLICHEN PRÜFUNGEN ZUM GLEICHEN ZEITPUNKT ABLEGEN. IM HINBLICK AUF DIESES ERFORDERNIS IST DAS INTERESSE DER BEWERBER DARAN ZU BEURTEILEN , DASS DIE PRÜFUNGEN NICHT AN EINEM TAG STATTFINDEN , DER IHNEN UNGELEGEN IST. TEILT EIN BEWERBER DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE MIT , DASS IHN RELIGIÖSE GEBOTE DARAN HINDERN , SICH AN BESTIMMTEN TAGEN ZU DEN PRÜFUNGEN EINZUFINDEN , SO MUSS DIE BEHÖRDE DEM RECHNUNG TRAGEN UND SICH BEI DER TERMINBESTIMMUNG FÜR DIE PRÜFUNGEN BEMÜHEN , DIESE DATEN ZU VERMEIDEN. SETZT DER BEWERBER DAGEGEN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT RECHTZEITIG VON SEINEN SCHWIERIGKEITEN IN KENNTNIS , SO KANN DIESE ES ABLEHNEN , EINEN ANDEREN TERMIN VORZUSCHLAGEN , INSBESONDERE WENN ANDERE BEWERBER BEREITS ZU DEN PRÜFUNGEN GELADEN WORDEN SIND. ES IST ZWAR WÜNSCHENSWERT , DASS SICH DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ALLGEMEIN ÜBER DIE DATEN , DIE MÖGLICHERWEISE AUS RELIGIÖSEN GRÜNDEN NICHT GENEHM SIND , INFORMIERT UND DIE FESTSETZUNG DER PRÜFUNGEN AUF SOLCHE DATEN ZU VERMEIDEN SUCHT ; DOCH KANN AUS DEN VORGENANNTEN GRÜNDEN NICHT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS DAS BEAMTENSTATUT ODER DIE ERWÄHNTEN GRUNDRECHTE DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE VERPFLICHTEN , EINEN KONFLIKT MIT EINER RELIGIÖSEN FORDERUNG ZU VERMEIDEN , VON DEREN EXISTENZ SIE NICHT UNTERRICHTET WORDEN IST. WENN DER BEKLAGTE AUCH , WIRD IHM DAS DURCH DIE KONFESSION BEDINGTE HINDERNIS RECHTZEITIG MITGETEILT , ALLE SACHGERECHTEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN VERPFLICHTET IST , UM ZU VERMEIDEN , DASS DIE PRÜFUNGEN AN EINEM TAG VERANSTALTET WERDEN , AN DEM EIN BEWERBER WEGEN SEINER RELIGIÖSEN ÜBERZEUGUNGEN NICHT ERSCHEINEN KANN , SO IST IHM DOCH IM VORLIEGENDEN FALL NICHT VOR DER FESTSETZUNG DES TERMINS FÜR DIE PRÜFUNGEN MITGETEILT WORDEN , DASS DIE KLAEGERIN AN BESTIMMTEN TAGEN NICHT ERSCHEINEN KONNTE. ER DURFTE ES DAHER ABLEHNEN , IHR EINEN ANDEREN TERMIN VORZUSCHLAGEN , DA DIE ANDEREN BEWERBER BEREITS GELADEN WAREN.

20 DIE KLAGE IST SOMIT ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

21/25 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KLAEGERIN IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN GEMÄSS ARTIKEL 95 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IHRE KOSTEN SELBST. WAS DIE KOSTEN DES STREITHELFERS ANGEHT , SO HATTE DIESER EIN BERECHTIGTES INTERESSE DARAN , ALS STREITHELFER AUFZUTRETEN , UM SEINE ERNENNUNG IM ANSCHLUSS AN DAS UMSTRITTENE AUSWAHLVERFAHREN ZU SICHERN. DA ER MIT SEINER STREITHILFE ERFOLG GEHABT HAT , IST ES NICHT ANGEBRACHT , DASS ER SEINE EIGENEN KOSTEN TRAEGT. DIE KLAEGERIN HAT SOMIT DIE KOSTEN DES STREITHELFERS ZU TRAGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN UND DER BEKLAGTE TRAGEN IHRE EIGENEN KOSTEN.

3. DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES STREITHELFERS.

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