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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.02.1988
Aktenzeichen: 131/86
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 43
EWG-Vertrag Art. 173
EWG-Vertrag Art. 190
EWG-Vertrag Art. 39
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 43 EWG-Vertrag ist die geeignete Rechtsgrundlage für alle Regelungen über die Produktion und die Vermarktung der im Anhang II des Vertrages aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in Artikel 39 EWG-Vertrag genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik beitragen. Selbst wenn solche Regelungen neben Zielen der Agrarpolitik auch andere Ziele anstreben, die in Ermangelung besonderer Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 100 EWG-Vertrag verfolgt werden, können sie die Harmonisierung der innerstaatlichen Bestimmungen auf diesem Gebiet einschließen, ohne daß es des Rückgriffs auf diesen Artikel bedarf. Da Artikel 38 Absatz 2 EWG-Vertrag den Vorrang der besonderen Bestimmungen des Agrarbereichs vor den allgemeinen Bestimmungen über die Errichtung des Gemeinsamen Marktes sicherstellt, lässt sich Artikel 100 nämlich nichts für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von Artikel 43 entnehmen.

Die Richtlinie 86/113 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich, die neben einer Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher und der menschlichen Gesundheit die Bedingungen für die Produktion und Vermarktung des Fleisches im Hinblick auf eine Verbesserung seiner Qualität regelt, konnte vom Rat allein auf der Grundlage von Artikel 43 EWG-Vertrag erlassen werden.

2. Die Bestimmung der geeigneten Rechtsgrundlage eines Rechtsakts hängt nicht von der Beurteilung des rechtsetzenden Gemeinschaftsorgans ab, sondern muß sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen. Eine Praxis des Rates, die darin besteht, Rechtsetzungsakte auf einem bestimmten Gebiet auf eine doppelte Rechtsgrundlage zu stützen, vermag die Regeln des Vertrages nicht abzuändern. Eine solche Praxis kann folglich kein Präjudiz schaffen, das die Organe der Gemeinschaft hinsichtlich der Bestimmung der zutreffenden Rechtsgrundlage bindet.

3. Die Begründung der Handlungen der Organe, die in Artikel 190 EWG-Vertrag vorgeschrieben ist und die dem Gerichtshof die Ausübung seiner Rechtskontrolle und den Mitgliedstaaten sowie deren betroffenen Staatsangehörigen die Unterrichtung darüber ermöglichen soll, in welcher Weise die Gemeinschaftsorgane den Vertrag angewandt haben, ist ein wesentlicher Bestandteil derselben. Folglich sind weder der Generalsekretär des Rates noch die Bediensteten seines Generalsekretariats befugt, die Begründung von Rechtsakten zu ändern, die der Rat beschlossen hat.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 23. FEBRUAR 1988. - VEREINIGTES KOENIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - MINDESTANFORDERUNGEN ZUM SCHUTZ VON LEGEHENNEN IN KAEFIGBATTERIEHALTUNG. - RECHTSSACHE 131/86.

Entscheidungsgründe:

1 Das Vereinigte Königreich hat mit Klageschrift, die am 29. Mai 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 173 und 174 EWG-Vertrag eine Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie 86/113 des Rates vom 25. März 1986 zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung ( ABl. L 95, S. 45; im folgenden : die Richtlinie ) erhoben.

2 Die Richtlinie ist im wesentlichen darauf gerichtet, Mindestanforderungen festzusetzen, denen ab 1. Januar 1988 neu gebaute oder zum erstenmal in Benutzung genommene Legehennenkäfige und ab 1. Januar 1995 alle Käfigbatterien entsprechen müssen, und bestimmte Mindestbedingungen für die Legehennenhaltung aufzustellen. Ferner erlaubt sie bis zum Ende der Übergangszeit einzelstaatliche Beihilfen zur funktionellen Erweiterung der Gebäude zur Unterbringung der für die gleiche Zahl Tiere notwendigen Batterien.

3 Der Entwurf der Richtlinie, der nur auf Artikel 43 EWG-Vertrag gestützt war, war am 25. März 1986 vom Rat mit Mehrheit angenommen worden; Dänemark und der klagende Mitgliedstaat hatten gegen die Annahme gestimmt.

4 Am 15. April 1986 wurde die endgültige Fassung der Richtlinie, die der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung entspricht, dem Vereinigten Königreich bekanntgegeben. Die Begründungserwägungen dieses Textes, der vom Generalsekretariat des Rates ausgearbeitet wurde, weichen in mehreren Punkten von der Fassung ab, die dem Rat zur Abstimmung vorgelegen hatte.

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit

6 Was die vom Rat geäusserten Zweifel an der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse des Vereinigten Königreichs betrifft, ist lediglich festzustellen, daß Artikel 173 EWG-Vertrag deutlich zwischen dem Klagerecht der Gemeinschaftsorgane und der Mitgliedstaaten einerseits und dem natürlicher und juristischer Personen andererseits unterscheidet. Absatz 1 dieses Artikels räumt unter anderem den Mitgliedstaaten die Befugnis ein, die Rechtmässigkeit von Richtlinien des Rates durch eine Nichtigkeitsklage anzufechten, ohne daß die Ausübung dieses Rechts davon abhängt, daß ein Rechtsschutzinteresse dargetan wird ( siehe Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493 ). Die Klage ist deshalb zulässig.

Zur Begründetheit

7 Das Vereinigte Königreich stützt seine Nichtigkeitsklage darauf, daß die Begründung der angefochtenen Richtlinie unzureichend sei und daß das Verfahren im Anschluß an die Annahme der Richtlinie durch den Rat fehlerhaft gewesen sei.

Zum ersten Klagegrund

8 Zur Begründung seiner Klage macht das Vereinigte Königreich in erster Linie geltend, Artikel 190 EWG-Vertrag sei verletzt, da die Rechtsgrundlage der Richtlinie, die nach ihrer Präambel nur auf Artikel 43 EWG-Vertrag gestützt sei, unzureichend sei. Da die Richtlinie zwei verschiedene Ziele verfolge, von denen das eine im Bereich der Agrarpolitik und das andere im Bereich der Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Tierschutz liege, hätte sie auch auf Artikel 100 EWG-Vertrag gestützt werden und den Verfahrenserfordernissen dieses Artikels entsprechen müssen. Wie sich aus den Vorarbeiten zu der Richtlinie ergebe, solle diese im wesentlichen das Wohlbefinden der Tiere fördern. Ferner macht das Vereinigte Königreich geltend, das Vorgehen des Rates stelle eine Änderung seiner Politik in ähnlichen Fällen aus der Zeit vor Dezember 1985 dar, in denen er die Richtlinien sowohl auf Artikel 43 als auch auf Artikel 100 EWG-Vertrag gestützt habe.

9 Der Rat, dessen Anträge von der Kommission als Streithelferin unterstützt werden, führt aus, Artikel 100 EWG-Vertrag sei eine subsidiäre Auffangbestimmung, die im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da Artikel 43 EWG-Vertrag für sich allein eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlaß der streitigen Richtlinie darstelle. Ein Rechtsakt, mit dem ein Ziel im Bereich der Landwirtschaft verfolgt werde oder der ein solches Ziel zum Hauptgegenstand habe, müsse zwingend und ausschließlich auf Artikel 43 gestützt werden, selbst wenn mit diesem Rechtsakt eine Angleichung von Rechtsvorschriften erreicht werden solle. Zu der behaupteten Änderung seiner Politik macht der Rat geltend, die vom Kläger angeführte Praxis einer doppelten Rechtsgrundlage gehe auf einen politischen Kompromiß zurück, der 1964 im Rat geschlossen worden sei, das zukünftige Handeln dieses Organs aber nicht präjudiziert habe.

10 Der Rat und die Kommission führen ferner aus, die angefochtene Richtlinie verfolge die Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag, und zwar vor allem die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Gefluegel - und Eiermarkt, die sich aus den unterschiedlichen Bedingungen der Tierhaltung in den Mitgliedstaaten ergäben.

11 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Meinungsverschiedenheit über die zutreffende Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall keine bloß formale Bedeutung hat, da die Artikel 43 und 100 EWG-Vertrag unterschiedliche Regeln für die Willensbildung des Rates enthalten. Die Wahl der Rechtsgrundlage konnte sich somit auch auf die inhaltliche Ausgestaltung der angefochtenen Richtlinie auswirken.

12 Um zu beurteilen, ob der Klagegrund der unzureichenden Rechtsgrundlage durchgreift, ist folglich zu prüfen, ob der Rat befugt war, die streitige Richtlinie allein auf der Grundlage von Artikel 43 EWG-Vertrag zu erlassen.

13 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß sich der sachliche Anwendungsbereich der Artikel 39 bis 46 EWG-Vertrag gemäß Artikel 38 auf die Erzeugnisse erstreckt, die in der dem Vertrag als Anhang II beigefügten Liste aufgeführt sind.

14 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 43 im Lichte der Artikel 39 und 4O EWG-Vertrag auszulegen ist; Artikel 39 zählt die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik auf, und Artikel 4O regelt die Verwirklichung dieser Politik, wobei er namentlich bestimmt, daß zur Erreichung der Ziele des Artikels 39 eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen wird, die alle zur Durchführung des Artikels 39 erforderlichen Maßnahmen einschließen kann ( Urteil vom 21. Februar 1979 in der Rechtssache 138/78, Stölting/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1979, 713 ).

15 Als Ziel der Agrarpolitik nennt Artikel 39 EWG-Vertrag insbesondere die Steigerung der Produktivität durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren. Nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben b und c sind ausserdem bei der Gestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen, und die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Landwirtschaft einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt. Folglich müssen die Ziele der Agrarpolitik so verstanden werden, daß die Gemeinschaftsorgane ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Landwirtschaft und in der gesamten Volkswirtschaft erfuellen können.

16 Die Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 43 EWG-Vertrag zur Erreichung dieser Ziele im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation gemäß Artikel 4O Absatz 2 EWG-Vertrag getroffen werden, können die Regelung der Bedingungen und Modalitäten der Produktion, der Qualität und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließen. Die gemeinsamen Marktorganisationen enthalten zahlreiche derartige Bestimmungen.

17 Bei der Verfolgung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen, darf von Erfordernissen des Allgemeininteresses, wie etwa des Verbraucherschutzes oder des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren, denen die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung ihrer Befugnisse Rechnung zu tragen haben, nicht abgesehen werden.

18 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 42 EWG-Vertrag die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit ihnen nur insoweit Anwendung finden, als der Rat dies im Rahmen der nach Artikel 43 EWG-Vertrag erlassenen Vorschriften bestimmt. Beim Erlaß dieser Vorschriften muß der Rat daher auch die Erfordernisse der Wettbewerbspolitik berücksichtigen.

19 Aus der Gesamtheit der vorstehend analysierten Bestimmungen ergibt sich, daß Artikel 43 EWG-Vertrag die geeignete Rechtsgrundlage für jede Regelung über die Produktion und die Vermarktung der im Anhang II des Vertrages aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ist, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in Artikel 39 EWG-Vertrag genannten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik beiträgt. Solche Regelungen können die Harmonisierung der innerstaatlichen Bestimmungen auf diesem Gebiet einschließen, ohne daß es des Rückgriffs auf Artikel 100 EWG-Vertrag bedarf.

20 Wie der Gerichtshof unter anderem in den Urteilen vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78 ( Pigs Marketing Board/Redmond, Slg. 1978, 2347 ) und vom 26. Juni 1979 in der Rechtssache 177/78 ( Pigs and Bacon Commission/McCarren, Slg. 1979, 2161 ) entschieden hat, stellt Artikel 38 Absatz 2 EWG-Vertrag den Vorrang der besonderen Bestimmungen des Agrarbereichs vor den allgemeinen Bestimmungen über die Errichtung des Gemeinsamen Marktes sicher.

21 Selbst wenn also die in Rede stehenden Regelungen sowohl Ziele der Agrarpolitik als auch andere Ziele anstreben, die in Ermangelung besonderer Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 100 EWG-Vertrag verfolgt werden, lässt sich dieser Vorschrift, die allgemein den Erlaß von Richtlinien für die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erlaubt, nichts für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von Artikel 43 EWG-Vertrag entnehmen.

22 Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die streitige Richtlinie in den so bestimmten Anwendungsbereich von Artikel 43 EWG-Vertrag fällt.

23 Aus den Akten ergibt sich, daß die Haltung von Legehennen in Käfigbatterien die in der Gemeinschaft am weitesten verbreitete Form der Erzeugung von Eiern, einem in Anhang II des Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnis, darstellt. Diese Erzeugung ist Gegenstand der gemeinsamen Marktorganisation für Eier, deren Bestimmungen mit der Verordnung Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 ( ABl. L 282, S. 49 ) erlassen wurden. Artikel 2 dieser Verordnung sieht unter anderem gemeinschaftliche Maßnahmen zur Förderung einer besseren Organisation der Erzeugung und zur Verbesserung der Qualität der Eier vor. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 30. November 1978 in der Rechtssache 31/78 ( Bussone, Slg. 1978, 2429 ) festgestellt hat, liegt das charakteristische Merkmal der Marktorganisation für Eier in der Einhaltung der gemeinsamen Wettbewerbsregeln und im Erlaß gemeinsamer Qualitätsnormen, die die Initiative der beteiligten Berufsstände zur Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse und der Organisation ihrer Erzeugung fördern sollen.

24 Insoweit ist festzustellen, daß sich die Richtlinie mit der Festsetzung von Mindestanforderungen für die Tierhaltung in den Rahmen dieser gemeinsamen Marktorganisation einfügt, die zur Verwirklichung der in Artikel 39 EWG-Vertrag genannten Ziele errichtet worden ist. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, daß die Mitgliedstaaten die Bedingungen und Modalitäten der Käfigbatteriehaltung von Legehennen unterschiedlich geregelt haben. Daraus ergeben sich ungleiche Produktionsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten, die Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, welche die gemeinsame Marktorganisation beseitigen soll. Indem die Richtlinie gemeinsame Mindestanforderungen vorschreibt und gleichzeitig einzelstaatliche Beihilfen erlaubt, um die Anwendung der gemeinsamen Anforderungen zu erleichtern, verfolgt sie somit die Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag.

25 Dem hält das Vereinigte Königreich entgegen, die Vorarbeiten zu der Richtlinie ließen klar erkennen, daß das mit ihr verfolgte Hauptziel das Wohlbefinden der Tiere sei. Hierzu beruft sich das Vereinigte Königreich auf das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, das der Rat durch seinen Beschluß vom 19. Juni 1978 ( ABl. L 323, S. 12 ) im Namen der Gemeinschaft genehmigt hat.

26 Wie sich jedoch aus der Gesamtheit der von den Parteien angeführten vorbereitenden Rechtsakte ergibt, war die Harmonisierung der für Tiere in landwirtschaftlichen Tierhaltungen geltenden Normen im wesentlichen zur Beseitigung der ungleichen Wettbewerbsbedingungen in diesem Bereich beschlossen worden. In seinem Beschluß vom 19. Juni 1978 hat der Rat festgestellt, daß "zwischen den derzeit geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen... Unterschiede (( bestehen )), die ungleiche Wettbewerbsbedingungen zur Folge haben und sich dadurch unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken können", und daß "das Übereinkommen auch Bereiche (( betrifft )), die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen ". Die erste dieser Begründungserwägungen wurde fast wörtlich in die Entschließung des Rates vom 22. Juli 1980 über den Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung ( ABl. C 196, S. 1 ) übernommen. Sie findet sich ebenfalls in dem Entwurf der streitigen Richtlinie, der dem Rat am 25. März 1986 zur Abstimmung vorlag und in dem insbesondere von der Beeinträchtigung des "reibungslose((n )) Funktionieren((s )) der gemeinsamen Marktorganisation für Eier und Gefluegel" die Rede ist, sowie, mit redaktionellen Änderungen, in der den Mitgliedstaaten bekanntgegebenen Fassung der Richtlinie.

27 Zwar lassen die Vorarbeiten erkennen, daß die Richtlinie auch in dem Bestreben verfasst worden ist, im Sinne des genannten Übereinkommens eine bessere Behandlung der Legehennen sicherzustellen. Hierzu ist jedoch, wie vorstehend dargelegt, hervorzuheben, daß divergierende innerstaatliche Vorschriften für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die sich - wie im vorliegenden Fall die unterschiedlichen Bedingungen für die Haltung von Legehennen - auf das reibungslose Funktionieren einer gemeinsamen Marktorganisation auswirken können, auf der alleinigen Grundlage von Artikel 43 EWG-Vertrag harmonisiert werden können, ohne daß es des Rückgriffs auf Artikel 100 EWG-Vertrag bedarf.

28 Schließlich macht das Vereinigte Königreich noch geltend, der Rat habe seine ständige Praxis geändert, Rechtsakte in diesem Bereich sowohl auf Artikel 43 als auch auf Artikel 100 EWG-Vertrag zu stützen.

29 Hierzu genügt die Feststellung, daß die Bestimmung der geeigneten Rechtsgrundlage eines Rechtsakts nicht von der Beurteilung des Gemeinschaftsgesetzgebers abhängt, sondern sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muß ( siehe Urteil vom 26. März 1987, a. a. O.). Eine frühere Praxis des Rates, Rechtsetzungsakte in einem bestimmten Bereich auf eine doppelte Rechtsgrundlage zu stützen, vermag die Regeln des Vertrages nicht abzuändern. Eine solche Praxis kann folglich kein Präjudiz schaffen, das die Organe der Gemeinschaft bei der Bestimmung der zutreffenden Rechtsgrundlage bindet.

30 Der erste Klagegrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund

31 Mit dem zweiten Klagegrund macht das Vereinigte Königreich geltend, die in Rede stehende Richtlinie sei für nichtig zu erklären, weil sie von dem Entwurf abweiche, der dem Rat zur Prüfung vorgelegen habe. Das Generalsekretariat des Rates sei nicht befugt, einen Text abzuändern, der Gegenstand einer Abstimmung des Rates gewesen sei, es sei denn, es handele sich um blosse typographische oder syntaktische Korrekturen. Die betreffenden Änderungen seien im übrigen nicht schon deshalb zulässig, weil sie nur die Präambel und nicht die Bestimmungen der Richtlinie beträfen.

32 Der Rat führt aus, die redaktionellen Änderungen der Begründungserwägungen der Richtlinie seien rein formaler Art und dienten dazu, die Absichten des Urhebers des Rechtsakts deutlicher zum Ausdruck zu bringen. Eine solche Neuformulierung sei durch den Ermessensspielraum gedeckt, über den das Generalsekretariat des Rates verfüge, und sie sei zulässig, sofern sie keine sachliche Änderung des eigentlichen Rechtsakts darstelle.

33 Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Wortlaut der fraglichen Richtlinie in mehreren Punkten von dem Entwurf abweicht, den der Rat am 25. März 1986 geprüft und verabschiedet hat, und daß diese Änderungen vom Generalsekretariat des Rates vorgenommen worden sind. Aus den Akten ergibt sich insbesondere,

- daß die umgearbeitete und im Amtsblatt veröffentlichte Fassung eine zusätzliche Bezugnahme auf Artikel 42 EWG-Vertrag enthält,

- daß die Bezugnahmen auf das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen und auf den Beschluß des Rates zum Abschluß dieses Übereinkommens durch eine Bezugnahme auf die gemeinsamen Marktorganisation und die Vorschriften über die Bedingungen der Eiererzeugung ersetzt worden sind und

- daß die Erwägung, die Richtlinie stelle den ersten Schritt zur Festlegung gemeinsamer Mindestbedingungen für alle Intensivhaltungssysteme dar, gestrichen worden ist.

34 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 9 der am 24. Juli 1979 erlassenen Geschäftsordnung des Rates ( ABl. L 268, S. 1 ) der Wortlaut der vom Rat erlassenen Rechtsakte von dem zum Zeitpunkt ihrer Annahme amtierenden Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet wird. Die Richtlinien sowie die Entscheidungen und Empfehlungen des Rates werden sodann vom Präsidenten notifiziert, der den Generalsekretär beauftragen kann, diese Notifizierungen in seinem Namen vorzunehmen ( siehe Artikel 15 der Geschäftsordnung ).

35 Die Geschäftsordnung des Rates ermächtigt jedoch weder den Generalsekretär noch die Bediensteten des Generalsekretariats dazu, Änderungen oder Korrekturen an den vom Rat angenommenen Texten vorzunehmen. Es trifft zwar zu, daß es zu den Aufgaben des Generalsekretariats des Rates gehört, Berichtigungen orthographischer oder grammatikalischer Art vorzunehmen, doch kann sich diese Befugnis nicht auf den Inhalt des betreffenden Rechtsakts selbst erstrecken.

36 Im vorliegenden Fall betreffen die vom Generalsekretariat des Rates vorgenommenen Änderungen nur die Begründung der Richtlinie, ohne die Substanz des Rechtsakts selbst zu berühren. Diese Begründung wurde jedoch gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag ausgearbeitet, der verlangt, daß in den Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des Rates und der Kommission die Gründe, die das Organ zu ihrem Erlaß veranlasst haben, dargelegt werden. Dies muß so geschehen, daß dem Gerichtshof die Ausübung seiner Rechtskontrolle und den Mitgliedstaaten sowie deren betroffenen Staatsangehörigen die Unterrichtung darüber ermöglicht wird, in welcher Weise die Gemeinschaftsorgane den Vertrag angewandt haben ( siehe Urteil vom 7. Juli 1981 in der Rechtssache 158/80, Rewe/Hauptzollamt Kiel, Slg. 1981, 1805 ).

37 Daraus ergibt sich, daß die Begründung wesentlicher Bestandteil eines Rechtsakts ist. Folglich sind weder der Generalsekretär des Rates noch die Bediensteten seines Generalsekretariats befugt, die Begründung von Rechtsakten zu ändern, die der Rat beschlossen hat.

38 Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Änderungen, die an der bekanntgegebenen und veröffentlichten Fassung der streitigen Richtlinie vorgenommen worden waren, über blosse orthographische oder grammatikalische Berichtigungen hinausgehen.

39 Daraus folgt, daß die Klage des Vereinigten Königreichs nach dem zweiten Klagegrund begründet ist. Daher ist die Richtlinie 86/113 des Rates vom 25. März 1986 zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung für nichtig zu erklären.

Kostenentscheidung:

Kosten

40 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 kann der Gerichtshof jedoch die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein aussergewöhnlicher Grund gegeben ist.

41 Der vorliegende Rechtsstreit hat seinen Schwerpunkt in dem institutionellen Problem der Wahl der Rechtsgrundlage für die angefochtene Richtlinie, das Gegenstand des ersten Klagegrunds des Vereinigten Königreichs ist. Da der Kläger mit diesem Klagegrund unterlegen ist, mit dem zweiten Klagegrund jedoch obsiegt hat, ist es angebracht, die Parteien, einschließlich der Streithelferin, ihre eigenen Kosten tragen zu lassen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Richtlinie 86/113 des Rates vom 25. März 1986 zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung wird für nichtig erklärt.

2 ) Die Parteien, einschließlich der Streithelferin, tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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