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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.11.1989
Aktenzeichen: 131/87
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 43
EWG-Vertrag Art. 100
EWG-Vertrag Art. 113
EWG-Vertrag Art. 40 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 43 EWG-Vertrag ist die geeignete Rechtsgrundlage für alle Regelungen über die Produktion und die Vermarktung der im Anhang II des Vertrages aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in Artikel 39 EWG-Vertrag genannten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik beitragen. Selbst wenn solche Regelungen neben Zielen der Agrarpolitik auch andere Ziele anstreben, die in Ermangelung besonderer Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 100 EWG-Vertrag verfolgt werden, können sie die Harmonisierung der innerstaatlichen Bestimmungen auf diesem Gebiet einschließen, ohne daß es des Rückgriffs auf diesen Artikel bedarf. Da Artikel 38 Absatz 2 EWG-Vertrag den Vorrang der besonderen Bestimmungen des Agrarbereichs vor den allgemeinen Bestimmungen über die Errichtung des Gemeinsamen Marktes sicherstellt, lässt sich nämlich Artikel 100 EWG-Vertrag nichts für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von Artikel 43 EWG-Vertrag entnehmen.

Die Richtlinie 87/64 zur Änderung der Richtlinien 72/461 und 72/462 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit und bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern ist zum einen auf Erzeugnisse des Anhangs II anwendbar und trägt zum anderen dadurch, daß sie es der pharmazeutischen Industrie ermöglichen will, sich landwirtschaftliches Ausgangsmaterial zu angemessenen Preisen und in ausreichenden Mengen zu beschaffen, dazu bei, die Versorgung sicherzustellen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen, Ziele, die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben d und e EWG-Vertrag genannt sind.

Ausserdem reicht der blosse Umstand, daß die Richtlinie die Vermarktungsbedingungen für die fraglichen Erzeugnisse sowohl im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr regelt als auch für den Fall, daß sie aus Drittländern kommen, nicht aus, um Artikel 113 anwendbar zu machen. Gemäß Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag können sich nämlich die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ergriffenen Maßnahmen auch auf die Ein - und Ausfuhr der fraglichen Erzeugnisse beziehen.

Die Richtlinie musste daher vom Rat auf der Grundlage des Artikels 43 erlassen werden. Da dies nicht der Fall war, ist sie für nichtig zu erklären.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. NOVEMBER 1989. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - LANDWIRTSCHAFT - HANDEL MIT FUER DIE PHARMAZEUTISCHE INDUSTRIE BESTIMMTEN DRUESEN UND TIERISCHEN ORGANEN - RECHTSGRUNDLAGE. - RECHTSSACHE 131/87.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 22. April 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Richtlinie 87/64 des Rates vom 30. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 72/461 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch und der Richtlinie 72/462 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern ( ABl. 1987, L 34, S. 52 ).

2 Die Richtlinie 72/461 des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch ( ABl. L 302, S. 24 ), geändert unter anderem durch die Richtlinie 85/322 des Rates vom 12. Juni 1985 ( ABl. L 168, S. 41 ), legt die gesundheitlichen Anforderungen für Tiere fest, deren Frischfleisch für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist. Die Richtlinie 72/462 des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern ( ABl. L 302, S. 28 ), geändert unter anderem durch die Richtlinie 83/91 des Rates vom 7. Februar 1983 ( ABl. L 59, S. 34 ), legt die viehseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Anforderungen fest, die bei der Einfuhr der darin erwähnten Erzeugnisse aus Drittländern gelten.

3 Um die Einfuhr von Drüsen, Organen sowie Blut aus Drittländern für die pharmazeutische Industrie zu erleichtern und dieselben Erleichterungen auch im innergemeinschaftlichen Handel mit diesen Erzeugnissen gelten zu lassen, erließ der Rat die Richtlinie 87/64, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist.

4 Diese Richtlinie ist auf die Artikel 100 und 113 EWG-Vertrag gestützt, während die Kommission Artikel 43 als Rechtsgrundlage vorgeschlagen hatte, wie sie es bereits für die oben genannten Richtlinien 72/461 und 72/462 getan hatte, die vom Rat auf der Grundlage der Artikel 43 und 100 EWG-Vertrag erlassen worden sind.

5 Die Kommission, unterstützt durch das Königreich der Niederlande, vertritt die Auffassung, die streitige Richtlinie hätte allein auf der Grundlage von Artikel 43 erlassen werden müssen, während der Rat, unterstützt durch das Vereinigte Königreich und das Königreich Dänemark, meint, er habe zu Recht die Artikel 100 und 113 als Rechtsgrundlage herangezogen.

6 Wegen weiterer Einzelheiten der Vorgeschichte des Rechtsstreits, des Verfahrensablaufs sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß sich im Rahmen des Zuständigkeitssystems der Gemeinschaft die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muß ( Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493, Randnr. 11 ).

8 Ausserdem hat die Meinungsverschiedenheit über die zutreffende Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall keine bloß formale Bedeutung, da die Artikel 100 und 43 unterschiedliche Regeln für die Willensbildung des Rates enthalten. Die Wahl der Rechtsgrundlage konnte sich somit auch auf die inhaltliche Ausgestaltung der angefochtenen Richtlinie auswirken.

9 Es ist folglich zu prüfen, ob die angefochtene Richtlinie - wie die Kommission geltend macht - statt auf die Artikel 100 und 113 auf Artikel 43 EWG-Vertrag hätte gestützt werden müssen.

10 Wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 23. Februar 1988 in den Rechtssachen 68/86 und 131/86 ( Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 855, und Slg. 1988, 905 ) entschieden hat, ist Artikel 43 EWG-Vertrag die geeignete Rechtsgrundlage für alle Regelungen über die Produktion und die Vermarktung der im Anhang II des Vertrages aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in Artikel 39 EWG-Vertrag genannten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik beiträgt. Solche Regelungen können die Harmonisierung der innerstaatlichen Bestimmungen auf diesem Gebiet einschließen, ohne daß es des Rückgriffs auf Artikel 100 EWG-Vertrag bedarf.

11 In denselben Urteilen hat der Gerichtshof daran erinnert, daß Artikel 38 Absatz 2 EWG-Vertrag den Vorrang der besonderen Bestimmungen des Agrarbereichs vor den allgemeinen Bestimmungen über die Errichtung des Gemeinsamen Marktes sicherstellt und daß sich also, selbst wenn die in Rede stehenden Regelungen sowohl Ziele der Agrarpolitik als auch andere Ziele anstreben, die in Ermangelung besonderer Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 100 EWG-Vertrag verfolgt werden, dieser Vorschrift, die allgemein den Erlaß von Richtlinien für die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erlaubt, nichts für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von Artikel 43 EWG-Vertrag entnehmen lässt.

12 Aufgrund dieser Erwägungen ist zum einen zu prüfen, ob die von der streitigen Richtlinie betroffenen Erzeugnisse in Anhang II des Vertrages aufgeführt sind, und zum anderen, ob die fragliche Richtlinie zur Verwirklichung eines oder mehrerer Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik beiträgt.

13 Nach der oben erwähnten Rechtsprechung ist die fragliche Regelung nämlich schon dann dem Bereich der Landwirtschaft und damit Artikel 43 EWG-Vertrag zuzuordnen, wenn diese beiden Voraussetzungen erfuellt sind. Das vorherige Bestehen gemeinsamer Marktorganisationen in dem fraglichen Sektor stellt hierfür einen wichtigen Anhaltspunkt dar, ist aber entgegen den Ausführungen, die zur Unterstützung der Anträge des Rates gemacht worden sind, nicht unerläßlich.

14 Um festzustellen, ob die in der Richtlinie genannten Erzeugnisse unter Anhang II des Vertrages fallen, ist zu prüfen, wie sie nach dem durch das Abkommen vom 15. Dezember 1950 ( United Nations Treaty Series, Band 347, S. 127 ) geschaffenen Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife, dem sogenannten Brüsseler Zolltarifschema, einzureihen sind, auf das Anhang II des Vertrages verweist.

15 Drüsen und Organe sind nach den vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens im Jahr 1966 veröffentlichten Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema dem Kapitel 2 ( Fleisch und genießbare Schlachtabfälle ) zuzuweisen, wenn sie "zur menschlichen Ernährung geeignet" sind; Blut fällt auf jeden Fall unter die Tarifnummer 05.15 ( Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar ), die "Tierblut, auch genießbar, fluessig oder getrocknet" umfasst. Die diesen Positionen zugewiesenen Erzeugnisse fallen unter Anhang II des Vertrages.

16 Dagegen sind Drüsen und Organe nach diesen Erläuterungen Positionen zuzuweisen, die in Anhang II nicht aufgeführt sind, nämlich der Tarifnummer 05.14 ( Amber, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden und Galle, auch getrocknet; tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht ), wenn sie "nach Art oder Aufmachung zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind", und der Tarifnummer 30.01 ( Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszuege aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; andere zu therapeutischen und prophylaktischen Zwecken zubereitete tierische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen ), wenn sie "getrocknet" und somit ebenfalls nicht zur menschlichen Ernährung geeignet sind.

17 Drüsen und Organe fallen demnach nur unter Anhang II des Vertrages, wenn sie zur menschlichen Ernährung geeignet sind. Blut fällt auf jeden Fall unter diesen Anhang.

18 Des weiteren ist zu bemerken, daß die streitige Richtlinie "Drüsen, Organe sowie Blut" nur dann betrifft, wenn sie zum Genuß für Menschen geeignet sind. Diese Richtlinie beschränkt sich nämlich darauf, bestimmte Bedingungen für den Handel mit diesen Erzeugnissen zu ändern, ohne den sachlichen Anwendungsbereich der beiden Richtlinien, die sie ändert, zu erweitern oder zu beschränken. Dieser Anwendungsbereich wird in Artikel 1 der Richtlinie 72/461 bestimmt, auf den Artikel 2 der Richtlinie 72/462 in der Fassung der Richtlinie 83/91 verweist.

19 Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 72/461 bezieht sich diese "auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch, das von Haustieren der Gattungen Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, stammt ". Nach Artikel 1 Abatz 2 sind "als Fleisch... alle zum Genuß für Menschen geeignete Teile dieser Tiere anzusehen ".

20 Entgegen der Ansicht des Vereinigten Königreichs ist insoweit nicht danach zu unterscheiden, ob die Drüsen und Organe zum Genuß für Menschen nach ihrer Art (" suitable for human consumption ") oder aufgrund ihrer Aufmachung (" fit für human consumption ") geeignet sind. Eine solche Unterscheidung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Richtlinie 72/461 noch im übrigen aus den vom Vereinigten Königreich angeführten Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema.

21 Folglich können Erzeugnisse dann nicht als zum Genuß für Menschen geeignet im Sinne der Richtlinie 72/461 ( englisch : "fit for human consumption ") und als zur menschlichen Ernährung geeignet der oben erwähnten Positionen des Brüsseler Zolltarifschemas ( englisch je nach Fall entweder "fit" oder "suitable ") angesehen werden, wenn sie diese Voraussetzung entweder nach ihrer Art oder aufgrund ihrer konkreten Aufmachung nicht erfuellen.

22 Die von den Richtlinien 72/461 und 72/462 und somit der streitigen Richtlinie erfassten Erzeugnisse sind also Erzeugnisse, die unter Anhang II des Vertrages fallen.

23 Zu der Frage, ob die angefochtene Richtlinie zur Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik beiträgt, ist zunächst festzustellen, daß sie, wie die Kommission ausgeführt hat, dadurch, daß sie es der pharmazeutischen Industrie ermöglichen will, sich landwirtschaftliches Ausgangsmaterial zu angemessenen Preisen und in ausreichenden Mengen zu beschaffen, dazu beiträgt, die Versorgung sicherzustellen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen, Ziele, die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben d und e EWG-Vertrag genannt sind.

24 Entgegen den Ausführungen zur Unterstützung der Anträge des Rates kann die Versorgung der Industrie von diesen Zielen nicht ausgeschlossen werden. Artikel 39 enthält nämlich keinen Hinweis, der einen solchen Ausschluß rechtfertigen könnte; im übrigen werden viele Agrarerzeugnisse industriell verarbeitet. Es wäre willkürlich, sie aus diesem Grund vom Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik auszuschließen.

25 Zu der unbestrittenen Tatsache, daß die streitige Richtlinie, für sich oder in Verbindung mit den durch sie geänderten Richtlinien betrachtet, auch dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen soll, genügt der Hinweis, daß nach den oben genannten Urteilen vom 23. Februar 1988 bei der Verfolgung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht von Erfordernissen des Allgemeininteresses, insbesondere des Schutzes der Gesundheit, abgesehen werden darf und daß die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Maßnahmen nicht etwa deshalb dem Anwendungsbereich des Artikels 43 entzogen sind, weil sie zugleich Ziele anstreben, die in Ermangelung besonderer Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 100 EWG-Vertrag verfolgt werden.

26 Der Rat hat den Rückgriff auf Artikel 113 als Rechtsgrundlage der angefochtenen Richtlinie damit begründet, daß diese die Einfuhren der fraglichen Erzeugnisse in die Gemeinschaft erleichtern soll.

27 Dazu ist zunächst festzustellen, daß die Richtlinie eine einheitliche Regelung der Vermarktungsbedingungen für die fraglichen Erzeugnisse nicht nur für den Fall, daß sie aus Drittländern kommen, sondern auch im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bezweckt.

28 Ausserdem ist zu bemerken, daß der blosse Umstand, daß die streitige Richtlinie auch die Einfuhren in die Gemeinschaft betrifft, nicht ausreicht, um Artikel 113 anwendbar zu machen. Gemäß Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag können sich nämlich die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ergriffenen Maßnahmen auch auf die Ein - und Ausfuhr der fraglichen Erzeugnisse beziehen.

29 Nach alledem fällt die streitige Richtlinie in den Anwendungsbereich von Artikel 43 EWG-Vertrag, und der Rat war folglich nicht berechtigt, sie auf der Grundlage der Artikel 100 und 113 zu erlassen. Sie ist daher für nichtig zu erklären.

Kostenentscheidung:

Kosten

30 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, des Vereinigten Königreichs und des Königreichs Dänemark, da diese mit ihrem Vorbringen ebenfalls unterlegen sind, sowie des Königreichs der Niederlande, da es keinen Antrag gestellt hat.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Richtlinie 87/64 des Rates vom 30. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 72/461 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch und der Richtlinie 72/462 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern wird für nichtig erklärt.

2 ) Der Rat trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die ihre eigenen Kosten tragen.

Ende der Entscheidung

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