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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.03.1990
Aktenzeichen: 133/87
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 2176/84, Verordnung Nr. 535/87


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173
EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2
Verordnung Nr. 2176/84 Art. 2 Abs. 8 Buchst. a
Verordnung Nr. 2176/84 Art. 10
Verordnung Nr. 2176/84 Art. 13 Abs. 3
Verordnung Nr. 535/87
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Ablehnung eines Verpflichtungsangebots durch die Kommission im Rahmen eines Antidumpingverfahrens ist keine Maßnahme, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die geeignet wären, die Interessen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu beeinträchtigen, da die Kommission ihre Entscheidung zurücknehmen oder der Rat beschließen kann, keinen Antidumpingzoll einzuführen. Eine solche Ablehnung ist eine Zwischenmaßnahme mit dem Ziel, die endgültige Entscheidung vorzubereiten, und stellt daher keine anfechtbare Rechtshandlung dar.

Gegebenenfalls können die Wirtschaftsteilnehmer jede sich auf die Ablehnung ihrer Verpflichtungsangebote beziehende Rechtswidrigkeit in der Weise geltend machen, daß sie die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls anfechten.

2. Die Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls haben aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite normativen Charakter, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten. Dies schließt jedoch nicht aus, daß einige Bestimmungen dieser Verordnungen diejenigen Hersteller und Exporteure des betroffenen Erzeugnisses, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, unmittelbar und individuell betreffen.

Das trifft im allgemeinen für diejenigen Produktions - und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, daß sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren.

Das gleiche gilt für diejenigen Importeure, deren Wiederverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden, sowie für diejenigen Wirtschaftsteilnehmer - deren Zahl begrenzt ist und die von den Organen namentlich genannt wurden -, deren geschäftliche Beziehungen zu den Herstellern der betroffenen Erzeugnisse Besonderheiten aufwiesen, denen bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts und der Berechnung der gewogenen Dumpingspanne, auf deren Grundlage der Antidumpingzoll festgesetzt wurde, Rechnung getragen wurde.

3. Ermitteln die Organe die Dumpingspanne ausschließlich auf der Ebene des Hersteller-Exporteurs, ohne für bestimmte Exporteure andere Spannen festzusetzen, stellt dies keine unrichtige Berechnung der Dumpingspanne dar, wenn diese Exporteure nicht im Ausfuhrland ansässig sind und die streitigen Erzeugnisse nicht auf dem Binnenmarkt des Ausfuhrlandes verkaufen, die Dumpingpraktik also nur dem Hersteller-Exporteur zugerechnet werden kann.

4. Die Haltung eines - wenn auch bedeutenden - Handelspartners der Gemeinschaft hinsichtlich des Schutzes gegen Dumpingpraktiken genügt nicht, um die Gemeinschaft zu verpflichten, bei der Anwendung ihrer eigenen einschlägigen Vorschriften in der gleichen Weise vorzugehen.

5. Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2176/84 verpflichtet die Gemeinschaftsorgane lediglich dazu, bei der Berechnung des Antidumpingzolls weder die festgestellte Dumpingspanne noch die Höhe des Schadens zu überschreiten, wenn ein unter dieser Spanne liegender Zoll ausreichen würde, um die Schädigung zu beseitigen. Die Organe verfügen infolgedessen bei der Wahl der Methode für die Berechnung des Zolls über ein weites Ermessen und sind nicht verpflichtet, insoweit dieselbe Methode anzuwenden wie bei der Feststellung der Dumpingspanne.

6. Die Einführung eines Antidumpingzolls mit einem für alle Einfuhren eines bestimmten Erzeugnisses geltenden einheitlichen Satz verstösst - auch wenn sie womöglich die Gewinnspannen der verschiedenen Einführer nicht in gleicher Weise berührt - nicht gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, da erstens eine solche unterschiedliche Auswirkung des Zolls nicht auf dessen Einführung, sondern auf der Geschäftspolitik des Hersteller-Exporteurs beruht und zweitens die Einführung eines Antidumpingzolls die Schädigung der Hersteller in der Gemeinschaft beseitigen, nicht aber allen Importeuren dieselbe Gewinnspanne garantieren soll.

7. Artikel 10 der Verordnung Nr. 2176/84 verwehrt es der Kommission nicht, im Rahmen eines Antidumpingverfahrens Verpflichtungsangebote von Importeuren anzunehmen; aus seinem Wortlaut geht jedoch hervor, daß eine solche Annahme die Ausnahme zu bleiben hat. In der Tat erwähnen die Absätze 4 und 6 des Artikels, die von der Fortsetzung der Untersuchung nach der Annahme der Verpflichtung und der Einführung von Antidumpingzöllen nach der Kündigung der Verpflichtung oder der Feststellung ihrer Verletzung handeln, nur die Exporteure, das heisst diejenigen Wirtschaftsteilnehmer, deren Verpflichtungsangebote grundsätzlich angenommen werden können.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. MAERZ 1990. - NASHUA CORPORATION GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - GEMEINSAME HANDELSPOLITIK - DUMPING - VERPFLICHTUNGSERKLAERUNG - ENDUELTIGER ZOLL - NORMALPAPIERKOPIERER MIT URSPRUNG IN JAPAN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 133/87 UND 150/87.

Entscheidungsgründe:

1 Die Nashua Corporation, New Hampshire, hat mit Klageschrift, die am 27. April 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der die Kommission das im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhr von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan abgegebene Verpflichtungsangebot der Klägerin abgelehnt hat ( Rechtssache C-133/87 ).

2 Mit Klageschrift, die am 13. Mai 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die Nashua Corporation und ihre Tochtergesellschaften NV Nashua Belgium SA, Nashua Copycat Limited, Nashua Copygraph GmbH, Nashua Denmark A/S, Nashua France SA, Nashua Nederland BV, Nashua International Limited, Nashua Reprographics SpA und Nashua España SA ( nachstehend unter der Bezeichnung "Nashua" zusammengefasst ) gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung ( EWG ) Nr. 535/87 des Rates vom 23. Februar 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan ( ABl. L 54, S. 12; nachstehend : "angefochtene Verordnung "), soweit sie Nashua betrifft ( Rechtssache C-150/87 ).

3 Nashua Corporation ist ein Original Equipment Manufacturer ( nachstehend : "ÖM "), das heisst, sie vertreibt unter ihrem eigenen Firmennamen von anderen Unternehmen hergestellte Erzeugnisse. Sie kauft nämlich in Japan Normalpapierkopierer ( nachstehend : "NPK ") bei dem japanischen Hersteller, der Ricoh Company Limited ( nachstehend : "Ricoh "), um sie unter dem Firmennamen "Nashua" in der Gemeinschaft über ihre Tochtergesellschaften sowie in zahlreichen Drittländern weiterzuverkaufen.

4 Im Juli 1985 warf das Committee of European Copier Manufacturers ( CECOM ) in einer bei der Kommission eingelegten Beschwerde Ricoh und anderen japanischen Herstellern vor, ihre Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu Dumpingpreisen zu verkaufen.

5 Das von der Kommission aufgrund der Verordnung ( EWG ) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( ABl. L 201, S. 1 ) eingeleitete Antidumpingverfahren führte zunächst dazu, daß Ricoh ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe von 15,8 % auferlegt wurde. Mit der auf Vorschlag der Kommission erlassenen angefochtenen Verordnung setzte der Rat dann den endgültigen Antidumpingzoll auf 20 % fest.

6 Die Rechtssachen C-133/87 und C-150/87 sind durch Beschluß vom 1. Februar 1989 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

7 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens, des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit

Zur Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der die Kommission das Verpflichtungsangebot der Nashua Corporation abgelehnt hat

8 Wie der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 11. November 1987 in der Rechtssache 150/87 ( Nashua/Rat und Kommission, Slg. 1987, 4421, Randnr. 6 ) festgestellt hat, fügt sich die Rolle der Kommission in den Entscheidungsprozeß des Rates ein. In der Tat geht aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2176/84 des Rates hervor, daß die Kommission die Aufgabe hat, Untersuchungen durchzuführen und auf deren Grundlage zu entscheiden, ob sie das Verfahren abschließen oder aber dadurch fortsetzen will, daß sie vorläufige Maßnahmen trifft und dem Rat den Erlaß endgültiger Maßnahmen vorschlägt. Die endgültige Entscheidung ist jedoch Sache des Rates. Dieser kann von einer Entscheidung absehen, wenn er anderer Auffassung ist als die Kommission, oder aber auf der Grundlage der Vorschläge der Kommission eine Entscheidung treffen.

9 Die Ablehnung eines Verpflichtungsangebots durch die Kommission ist keine Maßnahme, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die geeignet wären, die Interessen der Klägerin zu beeinträchtigen, da die Kommission ihre Entscheidung zurücknehmen oder der Rat beschließen kann, keinen Antidumpingzoll einzuführen. Eine solche Ablehnung ist eine Zwischenmaßnahme mit dem Ziel, die endgültige Entscheidung vorzubereiten, und stellt daher keine anfechtbare Rechtshandlung dar.

10 Wie jedoch aus den Urteilen vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84 ( Toyo Bearing/Rat, Slg. 1987, 1809 ), 255/84 ( Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861 ) und 256/84 ( Koyo Seiko/Rat, Slg. 1987, 1899 ) hervorgeht, können die Wirtschaftsteilnehmer jede sich auf die Ablehnung ihrer Verpflichtungsangebote beziehende Rechtswidrigkeit in der Weise geltend machen, daß sie die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls anfechten.

11 Aus alledem folgt, daß die Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung unzulässig ist.

Zur Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 535/87

12 Nach Ansicht des Rates ist die Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 535/87 unzulässig. Der Rat macht in diesem Zusammenhang in erster Linie geltend, Nashua sei ein unabhängiger Importeur von durch Ricoh hergestellten NPK, deren Wiederverkaufspreis von den Gemeinschaftsorganen für die Ermittlung des Ausfuhrpreises nicht herangezogen worden sei; nur in diesem Fall könne aber dem betroffenen Importeur nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Befugnis zuerkannt werden, auf Nichtigerklärung einer Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu klagen.

13 In zweiter Linie macht der Rat geltend, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der in Rede stehenden Waren hätten die Organe die Gewinnspanne des Exporteurs ausschließlich aufgrund von Angaben des Herstellers und Exporteurs Ricoh, nicht von Nashua, auf 5 % festgesetzt.

14 Zunächst ist daran zu erinnern, daß die Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite normativen Charakter haben, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten. Dies schließt jedoch nicht aus, daß einige Bestimmungen dieser Verordnungen diejenigen Hersteller und Exporteure des betroffenen Erzeugnisses, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, unmittelbar und individuell betreffen. Das trifft im allgemeinen für diejenigen Produktions - und Exportunternehmen zu, die nachweisen können, daß sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren ( siehe die Urteile vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239/82 und 275/82, Allied Corporation I, Slg. 1984, 1005, Randnrn. 11 und 12, und vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 53/83, Allied Corporation II, Slg. 1985, 1621, Randnr. 4 ).

15 Das gleiche gilt für diejenigen Importeure, deren Wiederverkaufspreise bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt wurden und die daher von den Feststellungen über das Vorliegen einer Dumpingpraktik betroffen sind ( siehe die Urteile vom 29. März 1979 in der Rechtssache 118/77, ISO, Slg. 1979, 1277, Randnr. 15, und das Urteil vom 21. Februar 1984, Allied Corporation I, a. a. O., Randnr. 15 ).

16 Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall Nashua von den Feststellungen über das Vorliegen der beanstandeten Dumpingpraktik betroffen war.

17 Hierzu ist festzustellen, daß es der Rat wegen der Besonderheiten der Verkäufe von Ricoh an die ÖM, namentlich der Unterschiede zwischen den Kosten, die Ricoh bei ihren Verkäufen an die ÖM einerseits und ihren Verkäufen von NPK unter ihrem eigenen Firmennamen andererseits entstanden sind, für angezeigt gehalten hat, im Rahmen der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Gewinnspanne der Exporteure auf 5 % festzusetzen, das heisst auf einen unter der auf 14,6 % geschätzten durchschnittlichen Gewinnspanne liegenden Satz.

18 Auf der Grundlage des in dieser Weise für die Verkäufe von Ricoh an die ÖM rechnerisch ermittelten Normalwerts sind die Organe zu einer Dumpingspanne gelangt, die unter derjenigen lag, die für die Verkäufe von unter dem eigenen Firmennamen von Ricoh in den Verkehr gebrachten NPK ermittelt worden war; diese Dumpingspanne sowie diejenigen Spannen, die für sämtliche Vertriebsketten von Ricoh errechnet worden waren, wurden bei der Berechnung einer gewogenen Dumpingspanne berücksichtigt, auf deren Grundlage der Antidumpingzoll festgesetzt wurde.

19 Es trifft zu, daß die Gewinnspanne von 5 % bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der NPK ohne Unterscheidung zwischen den verschiedenen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern angewandt wurde. Die in Rede stehenden Wirtschaftsteilnehmer, deren Zahl begrenzt ist, wurden jedoch von den Organen namentlich genannt, und gerade um den Besonderheiten ihrer geschäftlichen Beziehungen zu den Herstellern Rechnung zu tragen, wurde die Gewinnspanne auf 5 % festgesetzt.

20 Aus alledem geht hervor, daß es dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin Importeur oder Exporteur ist; angesichts ihrer geschäftlichen Beziehungen zu Ricoh ist Nashua von den Feststellungen über das Vorliegen der beanstandeten Dumpingpraktik betroffen und somit auch von den Bestimmungen der streitigen Verordnung bezueglich der Dumpingpraktiken von Ricoh unmittelbar und individuell betroffen.

21 Die Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 535/87, soweit diese die von Ricoh hergestellten NPK mit einem Antidumpingzoll von 20 % belegt, ist daher zulässig.

Zur Begründetheit

22 Nashua stützt ihre Klage auf fünf Gründe, nämlich 1 ) unrichtige Berechnung der Dumpingspanne, 2 ) unrichtige rechnerische Ermittlung des Normalwerts der an die ÖM verkauften Erzeugnisse, 3 ) unrichtige Berechnung des Antidumpingzolls, 4 ) Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und 5 ) Rechtswidrigkeit der Weigerung, das Verpflichtungsangebot von Nashua in Erwägung zu ziehen.

Zum Klagegrund der unrichtigen Berechnung der Dumpingspanne

23 Nashua macht in erster Linie geltend, sie sei Exporteur, da sie ihre Photokopiergeräte in der Regel in Japan kaufe oder jedenfalls das Eigentum hieran in Japan erwerbe, bevor sie sie der Transportfirma übergebe, und da sie für Ausfuhr, Versendung und Verkauf der Waren sowie für den zugehörigen Kundendienst allein verantwortlich sei. Der Rat hätte daher für Nashua eine andere Dumpingspanne festsetzen müssen als diejenige, die er für die Hersteller-Exporteure der gleichen Ware errechnet habe. Der Rat habe über die hierzu notwendigen Angaben verfügt, da er im Rahmen der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts Berichtigungen vorgenommen habe, die wegen des besonderen Charakters der Verkäufe an die ÖM notwendig gewesen seien, und da er bei der Berechnung des Ausfuhrpreises den Preis berücksichtigt habe, der der Klägerin von der Firma Ricoh berechnet worden sei. Dieses Vorgehen entspreche der Praxis der Kommission, die mehrfach für verschiedene Exporteure von beim gleichen Hersteller gekauften Waren jeweils unterschiedliche Dumpingspannen ermittelt habe.

24 Hierzu ist festzustellen, daß nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2176/84 "eine Ware... als Gegenstand eines Dumpings (( gilt )), wenn ihr Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft niedriger ist als der Normalwert der gleichartigen Ware ". Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a derselben Verordnung bestimmt, daß "der Ausfuhrpreis... der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkauften Ware (( ist ))". Vorliegend sind die NPK aber von Ricoh zur Ausfuhr verkauft worden, und es ist, wie die Klägerin im übrigen einräumt, der von Nashua an Ricoh gezahlte Preis als Ausfuhrpreis anzusehen. Daher ist festzustellen, daß die Dumpingpraktik Ricoh und nicht Nashua zuzurechnen ist.

25 Wie der Rat in Randziffer 92 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung zu Recht bemerkt, konnte der Umstand, daß die ÖM die fraglichen Waren selbst ausgeführt haben, es deshalb nicht rechtfertigen, die in Rede stehenden Verkäufe bei der Berechnung der Dumpingspanne von Ricoh ausser Betracht zu lassen; ein derartiger Ausschluß hätte im übrigen die Dumpingspanne der betroffenen Firma erhöhen können.

26 Schließlich ist festzustellen, daß die Lage von Nashua nicht mir derjenigen der Exporteure zu vergleichen ist, für die Rat und Kommission andere Dumpingspannen festgesetzt haben als diejenigen, die für die Hersteller des gleichen Erzeugnisses festgesetzt wurden. Diese Exporteure waren nämlich im Ausfuhrland ansässig und verkauften die Waren, die Gegenstand der beanstandeten Dumpingpraktiken waren, zur Ausfuhr sowie auf dem inländischen Markt.

27 In zweiter Linie macht Nashua geltend, jedenfalls habe nichts der Festsetzung einer gesonderten Dumpingspanne für das Vertriebsnetz ihrer Photokopiergeräte im Wege gestanden. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Praxis der Vereinigten Staaten von Amerika in Situationen, die der ihren ähnlich seien.

28 Es ist daran zu erinnern, daß die für die Verkäufe von Ricoh an die ÖM errechnete Dumpingspanne niedriger ist als diejenige, die für die anderen Verkäufe ermittelt wurde, und daß ausserdem die endgültig berechnete Dumpingspanne dem Durchschnitt der für sämtliche Vertriebswege der Hersteller ermittelten Spanne entsprach, und zwar im Einklang mit Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84, wonach "bei unterschiedlichen Dumpingspannen... gewogene Durchschnitte errechnet werden (( können ))".

29 Die Anwendung dieser Bestimmung war vorliegend gerechtfertigt. Wie oben ausgeführt, hätte es nämlich zu einer Erhöhung der Dumpingspanne von Ricoh führen können, wenn bei der Berechnung der Spanne die Verkäufe an Nashua nicht berücksichtigt worden wären; überdies musste vermieden werden, dem Hersteller einen Anreiz dafür zu bieten, die Mehrzahl seiner Erzeugnisse unter dem Firmennamen der ÖM abzusetzen.

30 Was das Vorbringen in bezug auf eine - vom Rat bestrittene - einschlägige Praxis der Vereinigten Staaten von Amerika betrifft, so ist an die Feststellungen des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85 ( Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 15 ) zu erinnern, wonach die Haltung eines - wenn auch bedeutenden - ihrer Handelspartner nicht genügt, um die Gemeinschaft zu verpflichten, in der gleichen Weise vorzugehen. Die Verweisung auf jene Praxis kann daher für die Auslegung der Gemeinschaftsregelung nicht maßgebend sein.

31 Aus alledem folgt, daß der Klagegrund der unrichtigen Berechnung der Dumpingspanne nicht stichhaltig und daher zurückzuweisen ist.

Zum Klagegrund der unrichtigen rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der an die ÖM verkauften Erzeugnisse

32 Nashua macht geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten mit der Zugrundelegung einer Gewinnspanne von 5 % im Rahmen der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der an die ÖM verkauften Waren eine willkürliche Berichtigung vorgenommen, die den Unterschieden zwischen den Verkäufen an die ÖM und den unter dem eigenen Firmennamen des Herstellers vorgenommenen Verkäufen in keiner Weise Rechnung trage. Der Unterschied zwischen diesen beiden Verkaufsarten sei aber bei den Vertriebs -, Verwaltungs - und sonstigen Gemeinkosten spürbar; diese seien bei Verkäufen an einen ÖM erheblich höher als bei Verkäufen an einen gewöhnlichen Wiederverkäufer, und zwar im wesentlichen wegen Bedeutung und Regelmässigkeit der Bestellungen der ÖM sowie deswegen, weil der Hersteller weder Vertriebs -, Marketing - oder Werbungskosten noch die Kosten für den nach dem Verkauf an die ÖM anfallenden Kundendienst zu tragen habe.

33 Hierzu ist festzustellen, daß, wie aus den Akten hervorgeht, die Gemeinschafsorgane den Unterschied zwischen den jeweils bei den Verkäufen an die ÖM und bei den übrigen Verkäufen entstandenen Kosten und erzielten Gewinnen berücksichtigt haben. In der Tat haben sie zu diesem Zweck und angesichts der Tatsache, daß es ihnen nicht möglich war, den genannten Unterschied genau zu bemessen, im Rahmen der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Gewinnspanne auf 5 % festgesetzt, nicht auf ihren auf 14,6 % geschätzten Durchschnittswert, und haben diese Spanne bei den unter dem Firmennamen der Hersteller getätigten Verkäufen zugrunde gelegt.

34 Nashua hat keinen Beweis dafür erbracht, daß die errechnete Gewinnspanne nicht ausreichend gewesen wäre, um die angeblichen Unterschiede voll zu erfassen. Der Klagegrund der unrichtigen rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der an die ÖM verkauften Erzeugnisse ist daher zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der unrichtigen Berechnung des Antidumpingzolls

35 Nashua macht geltend, dem Rat sei insofern ein Irrtum unterlaufen, als er den Antidumpingzoll lediglich auf der Grundlage der Preise berechnet habe, die die japanischen Tochtergesellschaften von Ricoh in Europa bei ihren Verkäufen an unabhängige Händler berechnet hätten, und nicht aufgrund der von Nashua angewandten Preise. Der Prozentsatz der hiernach berücksichtigten Verkäufe sei aber nicht repräsentativ, unter anderem deswegen, weil er eine ganze Gruppe von in der Gemeinschaft getätigten Verkäufen, nämlich diejenigen der ÖM, die 1985 28 % aller Verkäufe von japanischen Photokopiergeräten ausgemacht hätten, ausser Betracht gelassen habe. Das Vorgehen des Rates stehe im Widerspruch zu der Methode, die er bei der Berechnung der Dumpingspanne angewandt habe, die auf der Grundlage aller Verkäufe von Ricoh einschließlich derjenigen an die ÖM festgesetzt worden sei.

36 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2176/84 die Gemeinschaftsorgane lediglich dazu verpflichtet, bei der Berechnung des Antidumpingzolls weder die festgestellte Dumpingspanne noch die Höhe des Schadens zu überschreiten, wenn ein unter dieser Spanne liegender Zoll ausreichen würde, um die Schädigung zu beseitigen. Die Organe verfügen infolgedessen bei der Wahl der Methode für die Berechnung des Zolls über ein weites Ermessen und sind nicht verpflichtet, insoweit dieselbe Methode anzuwenden wie bei der Feststellung der Dumpingspanne.

37 Sodann ist zu bemerken, daß im vorliegenden Fall die Organe es bei der Ermittlung des für die Beseitigung der Schädigung ausreichenden Betrages für angebracht gehalten haben, sich auf den durch Ausfuhren von NPK aus Japan, die sich auf 70 % aller Verkäufe von NPK in der Gemeinschaft beliefen, insgesamt verursachten Schaden zu stützen.

38 Nashua hat nicht dargetan, daß dieses Vorgehen den Betrag des festgesetzten Antidumpingzolls beeinflusst hat oder in welchem Umfang dieser Betrag anders gewesen wäre, wenn die von den ÖM getätigten Verkäufe ebenfalls berücksichtigt worden wären.

39 Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung

40 Nashua zufolge hat der Rat dadurch gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstossen, daß er sämtliche Einfuhren von NPK mit einem einheitlichen Antidumpingzollsatz belegt habe. Sie habe, absolut gesehen, einen erheblich höheren Zoll zu entrichten als eine mit einem japanischen Hersteller geschäftlich verbundene Tochtergesellschaft, da sich ihre Gewinnspanne lediglich auf 16 % belaufe, während diejenige der mit den japanischen Herstellern geschäftlich verbundenen Tochtergesellschaften 42 % betrage.

41 Ohne daß die von Nashua angeführten und vom Rat bestrittenen Zahlen geprüft werden müssten, genügt die Feststellung, erstens daß der behauptete Unterschied offenbar nicht auf der Einführung eines Antidumpingzolls, sondern auf der Geschäftspolitik von Ricoh beruht und zweitens daß die Einführung eines Antidumpingzolls die Schädigung der Hersteller in der Gemeinschaft beseitigen, nicht aber allen Importeuren dieselbe Gewinnspanne garantieren soll.

42 Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der Rechtswidrigkeit der Weigerung, das Verpflichtungsangebot von Nashua in Erwägung zu ziehen

43 Mit diesem Klagegrund macht Nashua geltend, die Kommission habe Artikel 10 der Verordnung Nr. 2176/84 dadurch verletzt, daß sie es unterlassen habe, das Verpflichtungsangebot der Klägerin inhaltlich zu prüfen. Auch die angefochtene Verordnung verletze die genannte Bestimmung, da sie diese Praxis der Kommission bestätige.

44 Nach Ansicht von Nashua muß die Kommission zunächst prüfen, ob die angebotene Verpflichtung geeignet ist, die Schädigung zu beseitigen. Erst nach dieser Prüfung könne die Kommission im Rahmen ihres Ermessens beschließen, den Verpflichtungsvorschlag anzunehmen oder abzulehnen. Im vorliegenden Fall sei eine solche Prüfung aber nicht vorgenommen worden; die Kommission habe lediglich einige allgemeine Bemerkungen zum Status von Nashua gemacht und auf ihre traditionelle Praxis hingewiesen, keine Verpflichtungsangebote von Importeuren anzunehmen.

45 Die vom Rat in Randziffer 100 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung unterstützte Praxis der Kommission, keine Verpflichtungsangebote von Importeuren anzunehmen, gründet sich sowohl auf die Vorschriften des Antidumping-Kodex des GATT, dessen Artikel 7 nur die Annahme von Verpflichtungsangeboten der Exporteure vorsieht, als auch auf Artikel 10 der Verordnung Nr. 2176/84. Zwar verwehrt es die letztgenannte Bestimmung der Kommission nicht, Verpflichtungsangebote von Importeuren anzunehmen; aus ihrem Wortlaut geht jedoch hervor, daß eine solche Annahme die Ausnahme zu bleiben hat. In der Tat erwähnen die Absätze 4 und 6, die von der Fortsetzung der Untersuchung nach der Annahme der Verpflichtung und der Einführung von Antidumpingzöllen nach der Kündigung der Verpflichtung oder der Feststellung ihrer Verletzung handeln, nur die Exporteure, das heisst diejenigen Wirtschaftsteilnehmer, deren Verpflichtungsangebote grundsätzlich angenommen werden können.

46 Diese Regelung ist aus zwei Reihen von Gründen gerechtfertigt. Erstens hätte die Annahme des Verpflichtungsangebots eines Importeurs zur Folge, daß dieser ermuntert würde, sich weiterhin ausserhalb der Gemeinschaft zu Dumpingpreisen zu versorgen. Zweitens müssten die anderen Importeure in gleicher Weise behandelt werden, was angesichts der grossen Zahl der betroffenen Firmen die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen in höchstem Masse erschweren würde.

47 Es ist ohne Bedeutung, ob Nashua tatsächlicher Exporteur der NPK oder aber Importeur ist. Da die NPK zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft gekauft werden und infolgedessen die Gründe zum Zuge kommen, die die Nichtannahme der Verpflichtungsangebote der Importeure rechtfertigen, konnte Nashua nicht zu diesem Zweck als Exporteur betrachtet werden ( Randziffer 100 Absatz 4 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung ).

48 Hieraus folgt, daß die Organe das ihnen zustehende Ermessen nicht dadurch überschritten haben, daß sie es aus den in Randziffer 100 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung dargelegten Gründen abgelehnt haben, das Verpflichtungsangebot von Nashua anzunehmen.

49 Nach alledem ist auch der letzte Klagegrund von Nashua zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

50 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, haben sie die Kosten zu tragen. In der Rechtssache C-150/87 haben die Klägerinnen die Kosten einschließlich derjenigen der Streithelfer als Gesamtschuldner zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Klage in der Rechtssache C-133/87 wird als unzulässig abgewiesen.

2 ) Die Klage in der Rechtssache C-150/87 wird als unbegründet abgewiesen.

3 ) Die Klägerinnen tragen die Kosten der Verfahren in beiden vorgenannten Rechtssachen; in der Rechtssache C-150/87 tragen sie die Kosten einschließlich derjenigen der Streithelfer als Gesamtschuldner.

Ende der Entscheidung

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