Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.07.1990
Aktenzeichen: 157/87
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls betreffen die Einführer, die nicht mit dem Ausführer verbunden sind - unabhängig davon, ob sie Alleinimpoirteure sind - und deren Wiederverkaufspreise bei der Berechnung der Dumpingspanne nicht berücksichtigt wurden, nicht unmittelbar und individuell.

Eine derartige Verordnung betrifft einen solchen Einführer nämlich nicht wegen bestimmter, nur bei ihm gegebener Eigenschaften oder wegen einer Sachlage, die ihn gegenüber jeder anderen Person kennzeichnet, sondern wegen seiner objektiven Eigenschaft als Importeur der betreffenden Erzeugnisse, ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich tatsächlich oder potentiell in der gleichen Situation befindet ( vergleiche Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 231/82, Spijker/Kommission, Slg. 1983, 2559, und Beschlüsse vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 279/86, Sermes/Kommission, Slg. 1987, 3109, und in der Rechtssache 301/86, Frimodt Pedersen/Kommission, Slg. 1987, 3123 ).

2. Die Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls betreffen, auch wenn sie ihrer Art und ihrer Geltung nach normativen Charakter haben, unter anderem diejenigen Einführer unmittelbar und individuell, die mit dem Ausführer verbunden sind und deren Wiederverkaufspreise bei der Berechnung der Dumpingspanne oder des Antidumpingzolls selbst zugrunde gelegt wurden.

3. Die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2176/84 enthaltene Definition des Dumpings beruht auf dem Gedanken einer Diskriminierung bei den auf zwei verschiedenen Märkten praktizierten Preisen und nicht auf dem Gedanken eines Verkaufs ins Ausland zu einem unter dem Wiederverkaufspreis liegenden Preis. Sie entspricht der international anerkannten Definition, wie sie sich unter anderem aus Artikel VI des GATT sowie aus Artikel 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT ergibt.

4. Mit der Regelung des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84, wonach im Falle von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft der Normalwert im wesentlichen auf der Grundlage des Preises bestimmt wird, zu dem die gleichartige Ware in einem Land mit Marktwirtschaft tatsächlich verkauft wird, soll die Berücksichtigung der Preise und Kosten in einem Land ohne Marktwirtschaft verhindert werden, die normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind.

5. Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84 schreibt vor, daß der Normalwert im Falle von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft auf angemessene und nicht unvertretbare Weise im wesentlichen auf der Grundlage des Preises bestimmt wird, zu dem die gleichartige Ware in einem Land mit Marktwirtschaft tatsächlich verkauft wird. Gemäß Artikel 2 Absatz 12 dieser Verordnung bedeutet "gleichartige Ware" eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, das heisst ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware stark ähneln.

Unterschiede in diesen Merkmalen, die nicht ausreichen, um die Gleichartigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 zwischen der bei der Bestimmung des Normalwerts herangezogenen Ware und denjenigen Waren, auf die sich der Dumpingvorwurf bezieht, zu verneinen, können gegebenenfalls bei einer Berichtigung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Verordnung berücksichtigt werden, vorausgesetzt allerdings, daß die Partei, die eine solche Berichtigung beantragt, den Nachweis erbringt, daß ihr Antrag berechtigt ist ( vergleiche Urteile vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, und 260/84, Minebea/Rat, Slg. 1987, 1975 ).

6. Die Prüfung der Schädigung muß sich gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2176/84 auf eine Gesamtheit von Kriterien stützen, von denen nicht eines allein für die Entscheidung ausschlaggebend sein kann.

Deshalb steht der Rückgang des Marktanteils der gedumpten Einfuhren der Feststellung einer durch diese verursachten schwerwiegenden Schädigung nicht entgegen, wenn sich diese Feststellung auf verschiedene Kriterien stützt, deren Berücksichtigung in dieser Bestimmung vorgesehen ist.

7. In einem Antidumpingverfahren betreffend Waren, die aus verschiedenen Ländern stammen, müssen die Auswirkungen der streitigen Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung der Gemeinschaftsindustrie grundsätzlich insgesamt beurteilt werden ( vergleiche Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 294/86 und 77/87, Technointorg/Kommission und Rat, Slg. 1988, 6077 ).

( Hinsichtlich der Punkte 2 und 6 ist die Begründung dieses Urteils vom 11. Juli 1990 identisch mit der des Urteils vom selben Tage in den verbundenen Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, 0000.)


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 11. JULI 1990. - ELECTROIMPEX UND ANDERE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - GEMEINSAME HANDELSPOLITIK - ANTIDUMPINGZOELLE AUF EINFUHREN VON ELEKTROMOTOREN. - RECHTSSACHE 157/87.

Tenor:

1 ) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie von der Firma Elprom-Parma erhoben wurde.

2 ) Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

3 ) Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers gesamtschuldnerisch.

Ende der Entscheidung

Zurück