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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.05.1982
Aktenzeichen: 16/81
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, VO 337/75, VO 1859/76


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 1 Abs. 1 Anh III
VO 337/75 Art. 16
VO 1859/76 Art. 44
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DER BEGRIFF ' ' BEDIENSTETE ' ' IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DES ANHANGS III ZUM STATUT DER BEAMTEN IST IM SINNE DIESER VORSCHRIFTEN SO AUSZULEGEN , DASS ALLE BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DARUNTER FALLEN.

BERÜCKSICHTIGT MAN DIE RECHTSSTELLUNG UND DIE AUFGABEN DES EUROPÄISCHEN ZENTRUMS FÜR DIE FÖRDERUNG DER BERUFSBILDUNG UND DIE VERORDNUNGEN NR. 337/75 UND NR. 1859/76 DES RATES ÜBER DIE ER RICHTUNG DES ZENTRUMS BZW. ZUR FESTSTELLUNG DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR SEIN PERSONAL , DIE DAS PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AUF DAS ZENTRUM FÜR ANWENDBAR ERKLÄREN UND DIE STREITIGKEITEN ZWISCHEN DEM ZENTRUM UND SEINEN BEDIENSTETEN DEM GERICHTSHOF ZUWEISEN , SO MUSS MAN DARAUS SCHLIESSEN , DASS DIE BEDIENSTETEN DES ZENTRUMS BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SIND.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 13. MAI 1982. - AGATHA ALAIMO GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - EIGENSCHAFT EINES BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 16/81.

Entscheidungsgründe:

1 FRAU AGATA ALAIMO , BEDIENSTETE DES EUROPÄISCHEN ZENTRUMS FÜR DIE FÖRDERUNG DER BERUFSBILDUNG ( IM FOLGENDEN : DAS ZENTRUM ) HAT MIT KLAGESCHRIFT VOM 28. JANUAR 1981 , DIE AM 2. FEBRUAR 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES DES VON DER KOMMISSION ZUR BILDUNG EINER EINSTELLUNGSRESERVE VON ÜBERSETZERN DURCHGEFÜHRTEN ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS KOM/LA/315 ERHOBEN , MIT DER IHRE BEWERBUNG ZU DIESEM AUSWAHLVERFAHREN NICHT ZUGELASSEN WURDE.

2 WIE SICH AUS EINEM SCHREIBEN VOM 7. NOVEMBER 1980 ERGIBT , IN DEM DER LEITER DER ABTEILUNG ' ' EINSTELLUNGEN ' ' DER KOMMISSION DER BETROFFENEN DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG MITTEILTE , WURDE FRAU ALAIMO VON DER TEILNAHME AN DEN PRÜFUNGEN AUSGESCHLOSSEN , WEIL SIE DIE IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG FESTGELEGTE HÖCHSTALTERSGRENZE ÜBERSCHRITTEN HATTE UND NACH ANSICHT DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES NICHT DIE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLTE , UM IN DEN GENUSS DER AUSNAHME VON DER HÖCHSTALTERSGRENZE ZU KOMMEN , DIE AUSDRÜCKLICH DEN BEWERBERN GEWÄHRT WURDE , DIE AM 15. OKTOBER 1980 ' ' SEIT MINDESTENS EINEM JAHR BEAMTE ODER SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ' ' WAREN.

3 DIE GENANNTE AUSNAHME BERUHT AUF ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DES ANHANGS III ZUM BEAMTENSTATUT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DER DIE BEI DURCHFÜHRUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS EINZUHALTENDEN REGELN FESTLEGT UND FOLGENDES BESTIMMT :

' ' DIE STELLENAUSSCHREIBUNG WIRD VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE NACH ANHÖRUNG DES PARITÄTISCHEN AUSSCHUSSES ANGEORDNET.

IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG SIND ANZUGEBEN :

...

G ) GEGEBENENFALLS DAS HÖCHSTALTER SOWIE DAS HINAUSGESCHOBENE HÖCHSTALTER FÜR BEDIENSTETE , DIE SEIT MINDESTENS EINEM JAHR IM DIENST STEHEN.

... ' '

4 FRAU ALAIMO MACHT GELTEND , DIE BEDIENSTETE DES ZENTRUMS SEIEN ' ' BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ' ' IM SINNE DER STELLENAUSSCHREIBUNG. ES GEBE KEINEN GRUND , DIESEN BEGRIFF SO AUSZULEGEN , DASS ER SICH AUSSCHLIESSLICH AUF BEDIENSTETE DER GEMEINSCHAFTSORGANE ODER DER EINRICHTUNGEN BEZIEHE , DIE DIESEN ORGANEN DURCH EINE VORSCHRIFT DES STATUTS AUSDRÜCKLICH GLEICHGESTELLT SEIEN. SIE SCHLIESST DARAUS , SIE SEI , WEIL SIE AM 1. DEZEMBER 1976 IN DEN DIENST DES ZENTRUMS GETRETEN SEI , SEIT DIESEM ZEITPUNKT OHNE WEITERES BEDIENSTETE DER GEMEINSCHAFTEN UND HABE DAHER AM 15. OKTOBER 1980 , ALS DIE FRIST FÜR DIE ABGABE DER BEWERBUNGEN ZUM AUSWAHLVERFAHREN KOM/LA/315 ABGELAUFEN SEI , DIE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT , UM IN DEN GENUSS DER AUSNAHME VON DER HÖCHSTALTERSGRENZE ZU KOMMEN.

5 DIE KOMMISSION VERTRITT DIE ANSICHT , MAN KÖNNE UNTER ' ' BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ' ' NUR DIE BEAMTEN UND BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE ODER DER IHNEN DURCH EINE VORSCHRIFT DES STATUTS AUSDRÜCKLICH GLEICHGESTELLTEN EINRICHTUNGEN VERSTEHEN.

6 OBWOHL DER IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG BENUTZTE BEGRIFF ( ' ' BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ' ' ) IN SEINER WÖRTLICHEN BEDEUTUNG LEICHT VON DEM BEGRIFF IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DES ANHANGS III ZUM STATUT ( ' ' BEDIENSTETE ' ' ) ABWEICHT , BESTEHT KEIN ZWEIFEL , DASS DIE BEDEUTUNG IN BEIDEN FÄLLEN DIESELBE IST. DA DER BEGRIFF ' ' BEDIENSTETE ' ' IN DER VORGENANNTEN VORSCHRIFT NICHT DEFINIERT IST , IST SEINE TRAGWEITE AUF DER GRUNDLAGE ALLER VORSCHRIFTEN , IN DENEN ER VORKOMMT , ZU BESTIMMEN , WOBEI VORRANGIG DIE VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ZU UNTERSUCHEN SIND. HIERBEI ERGIBT SICH ABER , DASS JEDESMAL , WENN DAS WORT ' ' BEDIENSTETER ' ' IN EINER VORSCHRIFT EINES DER VERTRAEGE ( ARTIKEL 40 ABSATZ 2 SATZ 1 EGKS-VERTRAG , ARTIKEL 179 UND ARTIKEL 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ; ARTIKEL 152 UND ARTIKEL 188 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ; ARTIKEL 24 ABSATZ 1 DES VERTRAGES ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ) AUFTAUCHT , ES MIT DEM BEGRIFF ' ' GEMEINSCHAFT ' ' VERBUNDEN IST.

7 DIE ENTSCHEIDUNG DES VORLIEGENDEN RECHTSSTREITS HÄNGT ALSO VON DER ANTWORT AUF DIE FRAGE AB , OB DER BEGRIFF ' ' BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ' ' AUCH DIE BEDIENSTETEN DES ZENTRUMS ERFASST. UM DIESE FRAGE BEANTWORTEN ZU KÖNNEN , IST ES ERFORDERLICH UND AUSREICHEND , ZU PRÜFEN , OB DAS ZENTRUM ZU DEN ' ' EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ' ' GEHÖRT.

8 INSOWEIT IST ZUNÄCHST DARAUF HINZUWEISEN , DASS ARTIKEL 16 DER VERORDNUNG 337/75 DES RATES VOM 10. FEBRUAR 1975 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN ZENTRUMS FÜR DIE FÖRDERUNG DER BERUFSBILDUNG BESTIMMT , DASS ' ' DAS PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DAS ZENTRUM ( GILT ) ' '.

9 DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN , DIE DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GENIESSEN , SIND IHNEN , WIE ARTIKEL 28 DES VERTRAGES VOM 8. APRIL 1965 ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KLARSTELLT , ' ' ZUR ERFÜLLUNG IHRER AUFGABEN ' ' EINGERÄUMT WORDEN UND KÖNNEN NICHT FÜR EINRICHTUNGEN GELTEN , DIE MIT DIESEN AUFGABEN NICHTS ZU TUN HABEN. MIT DER ERKLÄRUNG , DASS DAS PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN AUF DAS ZENTRUM ANZUWENDEN IST , HAT DER RAT MITHIN DIESEM DIE EIGENSCHAFT EINER GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNG ZUERKANNT.

10 FERNER IST ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS NACH ARTIKEL 44 DER VERORDNUNG ( EGKS , EWG , EURATOM ) NR. 1859/76 DES RATES VOM 29. JUNI 1976 ZUR FESTLEGUNG DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DAS PERSONAL DES EUROPÄISCHEN ZENTRUMS FÜR DIE FÖRDERUNG DER BERUFSBILDUNG ' ' FÜR ALLE STREITSACHEN ZWISCHEN DEM ZENTRUM UND EINER PERSON , AUF DIE DIESE BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN ANWENDUNG FINDEN , ÜBER DIE RECHTMÄSSIGKEIT EINER DIESE PERSON BESCHWERENDEN MASSNAHME IM SINN VON ARTIKEL 43 ABSATZ 2... DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ZUSTÄNDIG ( IST ) ' '.

11 DA EINE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES FÜR PERSONALSTREITIGKEITEN ANGESICHTS DER VORSCHRIFTEN DER VERTRAEGE NUR FÜR RECHTSSTREITIGKEITEN ZWISCHEN DEN GEMEINSCHAFTEN UND IHREN BEDIENSTETEN IN BETRACHT KOMMT , BESAGT DER VORGENANNTE ARTIKEL 44 ZWANGSLÄUFIG AUCH , DASS DAS ZENTRUM ZU DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEHÖRT.

12 DER RAT HAT DAS ZENTRUM ÜBRIGENS GEMÄSS ARTIKEL 235 DES EWG-VERTRAGS ERRICHTET , DAMIT ES DURCH SEINE ARBEIT ZUR VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DER GEMEINSCHAFT , INSBESONDERE ZUR HARMONISCHEN ENTWICKLUNG DER WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN , BEITRAEGT. ES WIRKT SO BEI DEN AUFGABEN MIT , DIE DIE VERTRAEGE DEN GEMEINSCHAFTEN ÜBERTRAGEN HABEN.

13 BERÜCKSICHTIGT MAN DEN WORTLAUT DER STELLENAUSSCHREIBUNG , DIE RECHTSSTELLUNG UND DIE AUFGABEN DES ZENTRUMS SOWIE DIE VERORDNUNGEN DES RATES , DIE DAS PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN AUF DAS ZENTRUM FÜR ANWENDBAR ERKLÄREN UND DIE STREITIGKEITEN ZWISCHEN DEM ZENTRUM UND SEINEN BEDIENSTETEN DEM GERICHTSHOF ZUWEISEN , SO MUSS MAN DARAUS SCHLIESSEN , DASS DIE BEDIENSTETEN DES ZENTRUMS BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SIND.

14 FOLGLICH IST DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN KOM/LA/315 , DURCH DIE FRAU ALAIMO VON DER TEILNAHME AM GENANNTEN AUSWAHLVERFAHREN AUSGESCHLOSSEN WORDEN IST , WEIL SIE NICHT BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SEI , AUFZUHEBEN.

15 DA ES SICH UM EIN ZUR BILDUNG EINER EINSTELLUNGSRESERVE DURCHGEFÜHRTES ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN HANDELT , WERDEN DIE RECHTE DER KLAEGERIN ANGEMESSEN GESCHÜTZT , WENN DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS SEINE ENTSCHEIDUNG ERNEUT ERWAEGT , OHNE DASS ES ERFORDERLICH WÄRE , DAS GESAMTE ERGEBNIS DES AUSWAHLVERFAHRENS IN FRAGE ZU STELLEN ODER DIE AUF SEINER GRUNDLAGE ERFOLGTEN ERNENNUNGEN AUFZUHEBEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

16 NACH ARTIKEL 60 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KOMMISSION MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , HAT SIE DIE KOSTEN ZU TRAGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN KOM/LA/315 VOM 7. NOVEMBER 1980 , DIE KLAEGERIN NICHT ZU DEN PRÜFUNGEN DES AUSWAHLVERFAHRENS ZUZULASSEN , WIRD AUFGEHOBEN.

2. DIE KOMMISSION WIRD VERURTEILT , SÄMTLICHE VERFAHRENSKOSTEN ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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