Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.06.1988
Aktenzeichen: 161/87
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 91
Beamtenstatut Art. 90 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Zwar kann jeder Beamte nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts einen Antrag auf Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten, diese Befugnis kann der Beamte jedoch nicht zu dem Zweck ausüben, die Fristen der Artikel 90 und 91 für die Einlegung einer Beschwerde und die Erhebung einer Klage dadurch zu umgehen, daß er eine frühere Entscheidung, die er nicht fristgerecht angefochten hatte, durch die Stellung eines Antrags mittelbar angreift. Nur das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen kann einen Antrag auf Überprüfung einer solchen Entscheidung zulässig machen.

Bei einem Kläger, der die Entscheidung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren, durch die seine Zulassung zu den Prüfungen abgelehnt worden ist, nach Fristablauf anfechten will, lässt sich als neue Tatsache weder ein Urteil des Gerichtshofes qualifizieren, durch das eine ähnliche Entscheidung aufgehoben wird, die gegenüber anderen Bewerbern, jedoch aus anderen Gründen getroffen worden ist, noch eine Änderung der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die sich daraus ergibt, daß zurückgetretene Mitglieder ersetzt werden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 14. JUNI 1988. - GERT MUYSERS UND WALTER TUELP GEGEN RECHNUNGSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ABLEHNUNG DER ZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN. - RECHTSSACHE 161/87.

Entscheidungsgründe:

1 Gert Muysers und Walter Tülp, Beamte des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, haben mit Klageschrift, die am 1. Juni 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofes vom 29. April 1987, sie nicht zum Auswahlverfahren Nr. CC/A/8/85 zuzulassen.

2 Die Kläger sowie zwölf andere Beamte bewarben sich bei dem vom Rechnungshof zur Besetzung einer Verwaltungsratsstelle der Laufbahn A 7/A 6 veranstalteten internen Auswahlverfahren. Die Bewerber wurden mit Schreiben vom 2. August 1985 darüber unterrichtet, daß der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren der Auffassung war, daß keiner von ihnen zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen werden könne. Herrn Muysers wurde mitgeteilt, daß seine Berufserfahrung mit der Art der bei der zu besetzenden Stelle auszuübenden Tätigkeit nicht in Zusammenhang stehe und daß infolgedessen die unter Punkt IV 2 der Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen nicht erfuellt seien. Herr Tülp wurde darüber unterrichtet, daß sein Diplom ihm nicht den Zugang zur Laufbahngruppe A ermögliche und er daher die unter Punkt IV 1 a der Stellenausschreibung genannte Voraussetzung nicht erfuelle. Allen Bewerbern wurde zwar Gelegenheit gegeben, ergänzende Bemerkungen zu machen, der Prüfungsausschuß setzte sie aber mit Schreiben vom 28. Oktober 1985 davon in Kenntnis, daß er die ablehnenden Entscheidungen vom 2. August 1985 aufrechterhalten habe.

3 Der Rechnungshof informierte am 30. Oktober 1985 alle Bewerber darüber, daß das Auswahlverfahren bis zur Erhebung eventueller Klagen ausgesetzt worden sei. Vier Bewerber erhoben Klagen gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses vom 2. August und 28. Oktober 1985, mit denen ihre Zulassung zum Auswahlverfahren abgelehnt worden war. Mit Urteilen vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 321/85 ( Schwiering, Slg. 1986, 3199 ) und in den verbundenen Rechtssachen 322 und 323/85 ( Hoyer und Neumann, Slg. 1986, 3215 ) sowie vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 417/85 ( Maurissen, Slg. 1987, 551 ) hat der Gerichtshof diese Entscheidungen aufgehoben.

4 Das Auswahlverfahren wurde durch Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 30. März 1987 wiederaufgenommen; es wurde jedoch auf die vier Bewerber beschränkt, die mit ihrer beim Gerichtshof erhobenen Klage obsiegt hatten. Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses wurden auf ihren Antrag ersetzt.

5 Die Kläger beantragten am 31. März 1987 beim Präsidenten des Rechnungshofes, ihre Bewerbungen im Rahmen des wiederaufgenommenen Auswahlverfahrens ebenfalls zu berücksichtigen; dieser Antrag wurde jedoch am 29. April 1987 vom Präsidenten des Rechnungshofes abgelehnt. Am 15. und 19. Mai 1987 legten Herr Tülp und Herr Muysers jeweils Beschwerde ein. Diese Beschwerden wurden am 26. Mai 1987 vom Rechnungshof zurückgewiesen.

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit

7 Der Rechnungshof hat eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, die darauf gestützt ist, daß die Klage verspätet erhoben worden sei, da die Entscheidungen des Prüfungsausschusses wegen des Ablaufs der in Artikel 91 des Beamtenstatuts vorgesehenen Klagefrist nicht mehr Gegenstand einer Klage sein könnten. Der Rechnungshof macht erstens geltend, der am 31. März 1987 an den Präsidenten des Rechnungshofes gerichtete Antrag der Kläger habe in bezug auf die Entscheidungen des Prüfungsausschusses vom 2. August und 28. Oktober 1985 keine neuen Klagefristen in Gang setzen können. Zweitens sei nicht davon auszugehen, daß dieser Antrag durch den Eintritt neuer Tatsachen gerechtfertigt sei.

8 In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger mehrere Argumente für die Zulässigkeit ihrer Klage vorgebracht. Sie machen zunächst geltend, die Klagefrist habe nicht am 28. Oktober 1985 begonnen, weil die Anstellungsbehörde am 30. Oktober 1985 die Entscheidungen des Prüfungsausschusses ausgesetzt habe. Sie tragen vor, sie wendeten sich hauptsächlich gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 30. März 1987 über die auf die vier Bewerber beschränkte Wiederaufnahme des Auswahlverfahrens und nicht gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses vom 2. August und 28. Oktober 1985. Dabei sei hervorzuheben, daß die Beschwerden gegen die Entscheidung vom 29. April 1987 über ihre Nichtzulassung zum Auswahlverfahren durch ausdrückliche Entscheidung zurückgewiesen worden seien. Zudem habe der Gerichtshof in seinen erwähnten Urteilen vom 23. Oktober 1986 das gesamte Auswahlverfahren, also einschließlich der Entscheidungen des Prüfungsausschusses, als ungültig angesehen. Schließlich berufen sich die Kläger auf den Eintritt neuer Tatsachen, die sie dazu berechtigt hätten, ihren Antrag vom 31. März 1987 zu stellen, nämlich die Verkündung des erwähnten Urteils des Gerichtshofes vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 417/85 sowie die Einsetzung eines neuen Prüfungsausschusses.

9 Zu dem Vorbringen der Kläger, die Klagefrist habe mit der Entscheidung vom 30. März 1987, durch die das Auswahlverfahren wiederaufgenommen worden sei, und nicht mit den Entscheidungen des Prüfungsausschusses vom 2. August und 28. Oktober 1985 begonnen, weil das Verfahren durch Entscheidung vom 30. Oktober 1985 ausgesetzt worden sei, ist festzustellen, daß die Entscheidung, das Auswahlverfahren als solches auszusetzen, nicht zur Folge gehabt hat, die anfechtbaren Entscheidungen des Prüfungsausschusses ungültig zu machen oder auszusetzen. Ausserdem ist zu bemerken, daß die Entscheidung vom 30. März 1987 über die Wiederaufnahme des Auswahlverfahrens die Kläger keineswegs betrifft und keine neue Entscheidung in bezug auf ihre Rechtsstellung darstellt, da mit ihr die Urteile des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1986 und 4. Februar 1987 hinsichtlich der vier Bewerber durchgeführt werden, die mit ihrer Klage gegen die sie betreffenden Entscheidungen des Prüfungsausschusses vom 2. August und 28. Oktober 1985 obsiegt hatten. Daraus folgt, daß die Entscheidung vom 30. März 1987 für die Kläger kein neues Klagerecht entstehen lässt und daß die ausdrückliche Zurückweisung ihrer Beschwerden gegen die Entscheidung vom 29. April 1987 daher irrelevant ist.

10 Was die Auffassung der Kläger angeht, der Gerichtshof habe in seinen Urteilen vom 23. Oktober 1986 das gesamte Auswahlverfahren mit der Folge als ungültig angesehen, daß die Entscheidungen des Prüfungsausschusses ihre Wirksamkeit verloren hätten, so ist festzustellen, daß sich aus diesen Urteilen, mit denen lediglich über die Entscheidungen gegenüber den vier genannten Bewerbern befunden worden ist, keineswegs ableiten lässt, daß der Gerichtshof das gesamte Auswahlverfahren für ungültig gehalten hat.

11 Zu dem Argument, das die Kläger aus dem Eintritt neuer Tatsachen herleiten, ist zu bemerken, daß jeder Beamte nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts einen Antrag auf Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten kann. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Beamte diese Befugnis jedoch nicht zu dem Zweck ausüben, die Fristen der Artikel 90 und 91 für die Einlegung einer Beschwerde und die Erhebung einer Klage dadurch zu umgehen, daß er eine frühere Entscheidung, die er nicht fristgerecht angefochten hatte, durch die Stellung eines Antrags mittelbar angreift; nur das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen kann einen Antrag auf Überprüfung einer solchen Entscheidung zulässig machen.

12 Das von den Klägern dazu vorgetragene Argument, daß das genannte Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1987 eine neue Tatsache darstelle, ist zurückzuweisen. In jener Rechtssache hat der Gerichtshof die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, aufgehoben, weil der Prüfungsausschuß die vom Kläger nach der Einreichung seiner ursprünglichen Bewerbung vorgelegten zusätzlichen Unterlagen nicht berücksichtigt hatte. Da der Prüfungsausschuß im vorliegenden Fall dagegen die Bewerbung des Herrn Tülp mit der Begründung abgelehnt hat, daß sein Diplom ihm keinen Zugang zur Laufbahngruppe A ermögliche, und die des Herrn Muysers, weil seine Berufserfahrung nicht in Zusammenhang mit der Art der bei der zu besetzenden Stelle auszuübenden Tätigkeit stehe, geht es im vorliegenden Rechtsstreit nur darum, ob die Beurteilung der von den Klägern gemachten Angaben zutreffend war, und nicht um die Vorlage eventueller zusätzlicher Unterlagen. Im übrigen haben die Kläger in ihrer Beschwerde keine Rüge in bezug auf die Vorlage von Unterlagen vorgebracht.

13 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses eingetretene Änderung keine neue Tatsache darstellt, denn es handelte sich darum, bestimmte Mitglieder des amtierenden Prüfungsausschusses auf ihren Antrag zu ersetzen, und eine solche Änderung bedeutet nicht, daß im Rahmen eines neuen Auswahlverfahrens ein neuer Prüfungsausschuß eingesetzt wurde.

14 Nach alledem ist festzustellen, daß die Klage verspätet ist und daher als unzulässig abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

15 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Zweite Kammer )

für Recht erkannt und entschieden :

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

Ende der Entscheidung

Zurück