Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.06.1984
Aktenzeichen: 187/83
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2793/77


Vorschriften:

Verordnung Nr. 2793/77 Art. 3
Verordnung Nr. 2793/77 Art. 5 Abs. 3 Buchst. b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ES VERSTÖSST NICHT GEGEN DIE IM GEMEINSCHAFTSRECHT ANERKANNTEN ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE DES HAFTUNGSRECHTS , DASS ARTIKEL 5 ABSATZ 3 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 2793/77 JEDER MOLKEREI , DIE EINEN ANTRAG AUF ZAHLUNG DER SONDERBEIHILFE FÜR MAGERMILCH ZUR FÜTTERUNG VON ANDEREN TIEREN ALS KÄLBERN STELLT , VOR SCHREIBT , ZUSAMMEN MIT DIESEM ANTRAG EINE ERKLÄRUNG EINZUREICHEN , WONACH DIE MOLKEREI AUF DIE SONDERBEIHILFE VERZICHTET ODER SIE ZURÜCKZAHLEN WIRD , FALLS FESTGESTELLT WIRD , DASS DER TIERHALTER EINE DER VON IHM EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN NICHT EINGEHALTEN HAT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 28. JUNI 1984. - NORDBUTTER GMBH UND CO KG UND BAYERISCHE MILCHVERSORGUNGS GMBH GEGEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT-AM-MAIN. - RUECKFORDERUNG VON ZU UNRECHT GEZAHLTEN BEIHILFEN - MAGERMILCH ZUR FUETTERUNG VON TIEREN - HOEHERRANGIGE RECHTSVORSCHRIFTEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 187 UND 190/83.

Entscheidungsgründe:

1 DAS VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN HAT MIT ZWEI BESCHLÜSSEN VOM 11. AUGUST 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 7. UND AM 9. SEPTEMBER 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG JEWEILS EINE FRAGE NACH DER GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 5 ABSATZ 3 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 2793/77 DER KOMMISSION VOM 15. DEZEMBER 1977 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR EINE SONDERBEIHILFE FÜR MAGERMILCH ZUR FÜTTERUNG VON TIEREN MIT AUSNAHME VON JUNGEN KÄLBERN ( ABL. L 321 , S. 30 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DA IN DEN BEIDEN VORLAGEBESCHLÜSSEN DIESELBE FRAGE GESTELLT WORDEN IST , HAT DER GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 19. OKTOBER 1983 DIE BEIDEN RECHTSSACHEN FÜR DIE ZWECKE DES VERFAHRENS UND EINER GEMEINSAMEN ENTSCHEIDUNG VERBUNDEN.

3 DIE FRAGE IST IM RAHMEN VON AUSGANGSRECHTSSTREITIGKEITEN ÜBER BESCHEIDE AUFGEWORFEN WORDEN , DURCH DIE DIE ZUSTÄNDIGE NATIONALE INTERVENTIONSSTELLE VON DEN BETROFFENEN MOLKEREIEN DIE ERSTATTUNG DER GESAMTEN SONDERBEIHILFEN FORDERTE , DIE DIESE MOLKEREIEN WEGEN DER LIEFERUNG VON MAGERMILCH AN BESTIMMTE TIERHALTER ERHALTEN HATTEN.

4 ZUR FÖRDERUNG DES MILCHVERBRAUCHS HAT DIE VERORDNUNG NR. 804/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( ABL. L 148 , S. 13 ) IN ARTIKEL 10 DIE GEWÄHRUNG EINER BEIHILFE FÜR MAGERMILCH VORGESEHEN , DIE IN DER GEMEINSCHAFT HERGESTELLT UND FÜR FUTTERZWECKE VERWENDET WIRD. DIE WESENTLICHEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DIESER BEIHILFE WURDEN VOM RAT IN DER VERORDNUNG NR. 986/68 VOM 15. JULI 1968 ( ABL. L 169 , S. 4 ) FESTGELEGT.

5 DIESES ZUNÄCHST EINHEITLICHE BEHILFESYSTEM IST DURCH DIE VERORDNUNG NR. 876/77 DES RATES VOM 26. APRIL 1977 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 986/68 ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDREGELN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN FÜR MAGERMILCH UND MAGERMILCHPULVER FÜR FUTTERZWECKE ( ABL. L 106 , S. 24 ) AUFGESPALTEN WORDEN. NACH DIESER VERORDNUNG WURDE DIE SCHON SEIT 1968 BESTEHENDE BEIHILFE FÜR DIE VERFÜTTERUNG VON MAGERMILCH AN KÄLBER WEITERBEZAHLT , WÄHREND FÜR DIE VERFÜTTERUNG VON MAGERMILCH AN AN DERE TIERE ALS KÄLBER EINE HÖHERE , SOGENANNTE ' ' SONDERBEIHILFE ' ' EINGEFÜHRT WURDE. DER GRUND FÜR DIESE ZUSÄTZLICHE VERGÜNSTIGUNG IST IN DEM UMSTAND ZU SUCHEN , DASS AN KÄLBER HERKÖMMLICHERWEISE OHNEHIN FRISCHE MAGERMILCH VERFÜTTERT WIRD , FÜR DIE VERFÜTTERUNG DIESES ERZEUGNISSES AN ANDERE TIERE , INSBESONDERE AN SCHWEINE , HINGEGEN EIN BESONDERER ANREIZ GESCHAFFEN WERDEN MUSSTE.

6 DIE SEIT 1977 BESTEHENDE ZWEIGLEISIGKEIT DES BEIHILFESYSTEMS BRACHTE NATURGEMÄSS DIE MÖGLICHKEIT VON UMGEHUNGEN MIT SICH. INSBESONDERE BEI DEN SOGENANNTEN MISCHBETRIEBEN , D. H. BETRIEBEN , DIE SOWOHL KÄLBER ALS AUCH ANDERES SCHLACHTVIEH AUFZIEHEN , BESTAND DIE GEFAHR , DASS MAGERMILCH ZU DEN BESONDERS GÜNSTIGEN BEDINGUNGEN DER SONDERBEIHILFE BEZOGEN , GLEICHWOHL ABER ZUR AUFZUCHT VON KÄLBERN VERWENDET WURDE. DIE VERORDNUNG NR. 2793/77 DER KOMMISSION VOM 15. DEZEMBER 1977 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR EINE SONDERBEIHILFE FÜR MAGERMILCH ZUR FÜTTERUNG VON TIEREN MIT AUSNAHME VON JUNGEN KÄLBERN ( ABL. L 321 , S. 30 ) HATTE INSBESONDERE DAS ZIEL , DIESER GEFAHR ENTGEGENZUTRETEN.

7 DIESE VERORDNUNG BESTIMMT IN ARTIKEL 3 , DASS DIE SONDERBEIHILFE EINER MOLKEREI NUR GEWÄHRT WIRD :

- FÜR DIE MAGERMILCHMENGEN , FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DES TIERHALTERS VORLIEGT ; HIERZU HAT DIE BETROFFENE MOLKEREI EINE ERKLÄRUNG DES TIERHALTERS BEIZUBRINGEN , IN DER DIESER DIE EINHALTUNG DER IN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN ZUSAGT , INSBESONDERE : AUSSCHLIESSLICHE VERFÜTTERUNG DER MAGERMILCH IM EIGENEN BETRIEB ; ABNAHME GEWISSER MINDESTMENGEN AN MAGERMILCH ZU ' ' NORMALEN ' ' BEDINGUNGEN IM FALL VON MISCHBETRIEBEN ; GRUNDSÄTZLICH KEINE HALTUNG VON JUNGEN KÄLBERN , WENN ES SICH UM SPEZIALISIERTE TIERHALTUNGSBETRIEBE HANDELT ; MITTEILUNG EINER ÜBERSICHT ÜBER DEN TIERBESTAND VOR BEGINN JEDES KALENDERVIERTELJAHRES...;

- WENN DIE MAGERMILCH NACH BESTIMMTEN FESTGELEGTEN VERFAHREN DENATURIERT ODER EINER VERWALTUNGSKONTROLLE UNTERSTELLT WORDEN IST , DIE GLEICHWERTIGE SICHERHEITEN BIETET ;

- WENN DIE MOLKEREI SICH BEIM VERKAUF DER MAGERMILCH AN EINEN BESTIMMTEN FÜR DEN TIERHALTER VORTEILHAFTEN HÖCHSTPREIS HÄLT.

8 NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 5 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG WIRD DER ANTRAG AUF ZAHLUNG DER SONDERBEIHILFE VON DER MOLKEREI GESTELLT , UND DIE SONDERBEIHILFE WIRD DIESER MOLKEREI GEWÄHRT.

9 SCHLIESSLICH HAT JEDE MOLKEREI , DIE EINEN ANTRAG AUF GEWÄHRUNG DER SONDERBEIHILFE STELLT , NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 3 BUCHSTABE B ZUSAMMEN MIT DIESEM ANTRAG EINE ERKLÄRUNG EINZUREICHEN , WONACH DIE MOLKEREI AUF DIE SONDERBEIHILFE VERZICHTET BZW. SIE DER ZUSTÄNDIGEN STELLE GANZ ODER TEILWEISE ZURÜCKZAHLEN WIRD , FALLS FESTGESTELLT WIRD , DASS DER TIERHALTER EINE DER VERPFLICHTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 4 NICHT EINGEHALTEN HAT.

10 BEI PRÜFUNGEN , DIE DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DURCHFÜHRTEN , STELLTE SICH HERAUS , DASS ZWEI MOLKEREIEN , DIE FIRMA NORDBUTTER ( RECHTSSACHE 187/83 ) UND DIE BAYERISCHE MILCHVERSORGUNGS GMBH ( RECHTSSACHE 190/83 ), VERBILLIGTE MAGERMILCH , D. H. MILCH , FÜR DIE DIE SONDERBEIHILFE GEWÄHRT WORDEN WAR , AN EINEN ODER MEHRERE TIERHALTER GELIEFERT HATTEN , DIE SICH TROTZ ENTSPRECHENDER VERPFLICHTUNGEN , DIE SIE EINGEGANGEN WAREN , NICHT AN DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 4 DER VERORDNUNG NR. 2793/77 GEHALTEN HATTEN. DARAUFHIN VERLANGTE DAS BUNDESAMT FÜR ERNÄHRUNG UND FORSTWIRTSCHAFT IN FRANKFURT AM MAIN ( IM FOLGENDEN : DAS BUNDESAMT ) VON DEN BETROFFENEN MOLKEREIEN DIE GESAMTEN SONDERBEIHILFEN ZURÜCK , DIE DIESE WEGEN DER LIEFERUNG VON MAGERMILCH AN DIE IN FRAGE STEHENDEN TIERHALTER ERHALTEN HATTEN.

11 GEGEN DIESE BESCHEIDE ERHOBEN DIE MOLKEREIEN KLAGE VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN. DIESES GERICHT HAT ZWEIFEL AN DER GÜLTIGKEIT DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 2793/77 AUFGESTELLTEN HAFTUNGSGRUNDSÄTZE GEÄUSSERT UND VOR ERLASS SEINES URTEILS EINE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ÜBER DIE FOLGENDE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE FÜR ERFORDERLICH GEHALTEN :

' ' IST ARTIKEL 5 ABSATZ 3 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2793/77 DER KOMMISSION VOM 15. DEZEMBER 1977 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR EINE SONDERBEIHILFE FÜR MAGERMILCH ZUR FÜTTERUNG VON TIEREN MIT AUSNAHME VON JUNGEN KÄLBERN ( ABL. L 321 VOM 16. 12. 1977 , S. 30 FF.) INSOWEIT GÜLTIG , ALS DIE MOLKEREI FÜR VERPFLICHTUNGEN DES TIERHALTERS EINZUSTEHEN HAT , DEREN EINHALTUNG SIE NICHT ÜBERWACHEN KANN?

' '

12 DAS VORLEGENDE GERICHT HAT SEINE VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN MIT AUSFÜHRUNGEN BEGRÜNDET , AUS DENEN SICH ERGIBT , DASS SEINER AUFFASSUNG NACH DIE STREITIGE VORSCHRIFT DER VERORDNUNG NR. 2793/77 INSOWEIT IM WIDERSPRUCH ZU DEN IM GEMEINSCHAFTSRECHT ANERKANNTEN ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZEN DES HAFTUNGSRECHTS STEHT , ALS SIE ALS VORSCHRIFT ANGESEHEN WERDEN KÖNNTE , DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN DIE HAFTUNG FÜR DAS HANDELN DRITTER AUFERLEGE , DAS SIE NICHT ÜBERWACHEN UND GEGEN DESSEN FOLGEN SIE SICH NICHT SCHÜTZEN KÖNNTEN.

13 ERSTENS IST HERVORZUHEBEN , DASS DIE MOLKEREIEN NACH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 2793/77 DIE ALLEINIGEN ADRESSATEN DER DURCH DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG EINGEFÜHRTEN SONDERBEIHILFE SIND , AUCH WENN DIESE SONDERBEIHILFE WIRTSCHAFTLICH GESEHEN ZU EINEM GROSSEN TEIL DEN TIERHALTERN IN FORM VON SEHR GÜNSTIGEN ABGABEPREISEN FÜR MAGERMILCH ZUGUTE KOMMT.

14 ZWEITENS IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE STREITIGE VORSCHRIFT DER VERORDNUNG NR. 2793/77 WEDER DAS ZIEL NOCH DIE AUSWIRKUNG HAT , DEN MOLKEREIEN EINSEITIG DIE VERPFLICHTUNG AUFZUERLEGEN , DIE GEWÄHRUNG DER DURCH DIE VERORDNUNG EINGEFÜHRTEN SONDERBEIHILFE ZU BEANTRAGEN.

15 DIE MOLKEREIEN BETEILIGEN SICH NÄMLICH AM GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN SYSTEM DER SONDERBEIHILFE AUF DER GRUNDLAGE EINER FREIWILLIG EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNG UND ENTSPRECHEND DEM INTERESSE , DASS SIE DARAN GEGEBENENFALLS HABEN. HAT EINE MOLKEREI SICH DAFÜR ENTSCHIEDEN , SICH AN DEM SYSTEM DER DURCH DIE OBEN GENANNTE VERORDNUNG EINGEFÜHRTEN SONDERBEIHILFE ZU BETEILIGEN , DANN SCHREIBT IHR KEINE VORSCHRIFT UND KEIN ALLGEMEINER GRUNDSATZ DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VOR , MIT ALLEN TIERHALTERN ZU KONTRAHIEREN , DIE DIE BELIEFERUNG MIT MAGERMILCH IM RAHMEN DER SONDERBEIHILFE BEANTRAGEN ; EBENSOWENIG IST ES IHR UNTERSAGT , NACH OBJEKTIVEN UND NICHT DISKRIMINIERENDEN KRITERIEN DIE TIERHALTER AUSZUWÄHLEN , MIT DENEN SIE KONTRAHIEREN WILL.

16 WENN DIE MOLKEREIEN DIESE WAHL TREFFEN , HABEN SIE DIE MÖGLICHKEIT , DEN MIT DIESER BEIHILFE VERBUNDENEN VORTEIL NUR DENJENIGEN TIERHALTERN EINZURÄUMEN , DIE SICH MIT EINER KONTROLLE DER EINHALTUNG IHRER VERPFLICHTUNGEN UND DER GEWÄHRUNG VON SICHERHEITEN AN DIE MOLKEREI EINVERSTANDEN ERKLÄREN , DIE DIESE GEGEN DIE FINANZIELLEN AUSWIRKUNGEN EINES MÖGLICHEN FEHLVERHALTENS DER TIERHALTER SCHÜTZEN SOLLEN.

17 KEINE VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VERBIETET NÄMLICH , DASS EINE MOLKEREI IN DEN LIEFERVERTRAG , DEN SIE MIT DEN EINZELNEN TIERHALTERN SCHLIESST , BESTIMMUNGEN AUFNIMMT , NACH DENEN SICH DER TIERHALTER VERPFLICHTET , EINEM BEAUFTRAGTEN DER MOLKEREI DEN ZUTRITT ZUM BETRIEB ZU GESTATTEN UND ALLE FÜR DEN NACHWEIS EINER DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG UND DEN EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN ENTSPRECHENDEN VERWENDUNG DER MILCH ZWECKDIENLICHEN UNTERLAGEN UND ERFORDERLICHEN INFORMATIONEN BEIZUBRINGEN. AUCH HINDERT NICHTS EINE MOLKEREI , DEN ABSCHLUSS DES VERTRAGES VON DER AUFNAHME VON KLAUSELN ABHÄNGIG ZU MACHEN , DIE BEWIRKEN SOLLEN , DASS DIE TIERHALTER SELBST DIE FINANZIELLEN FOLGEN VON VERSTÖSSEN GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN ZU TRAGEN HABEN , WIE DIE STELLUNG VON KAUTIONEN UND BANKBÜRGSCHAFTEN ODER AUCH DIE ZUSTIMMUNG ZU ABZUEGEN IM WEGE DER AUFRECHNUNG BEI DER MONATLICHEN MILCHGELDABRECHNUNG , WENN DIE VERTRAGSBRÜCHIGEN TIERHALTER AUCH LIEFERANTEN DER MOLKEREI SIND.

18 NACH ALLEDEM VERSTÖSST ES NICHT GEGEN DIE IM GEMEINSCHAFTSRECHT ANERKANNTEN ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE DES HAFTUNGSRECHTS , DASS ARTIKEL 5 ABSATZ 3 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 2793/77 JEDER MOLKEREI , DIE EINEN ANTRAG AUF ZAHLUNG DER SONDERBEIHILFE STELLT , VORSCHREIBT , ZUSAMMEN MIT DIESEM ANTRAG EINE ERKLÄRUNG EINZUREICHEN , WONACH DIE MOLKEREI AUF DIE SONDERBEIHILFE VERZICHTET ODER SIE ZURÜCKZAHLEN WIRD , FALLS FESTGESTELLT WIRD , DASS DER TIERHALTER EINE DER VON IHM EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN NICHT EINGEHALTEN HAT.

19 DARAUS IST ZU FOLGERN , DASS KEINES DER VOM VORLEGENDEN GERICHT VORGEBRACHTEN ARGUMENTE DIE UNGÜLTIGKEIT DIESER VORSCHRIFT DER VERORDNUNG NR. 2793/77 BEGRÜNDET.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

20 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN MIT ZWEI BESCHLÜSSEN VOM 11. AUGUST 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DIE PRÜFUNG DER VORLAGEFRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 5 ABSATZ 3 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 2793/77 DER KOMMISSION VOM 15. DEZEMBER 1977 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.

Ende der Entscheidung

Zurück