Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.03.1990
Aktenzeichen: 189/88
Rechtsgebiete: Verordnung 551/83/EWG, Verordnung 1224/80/EWG,


Vorschriften:

Verordnung 551/83/EWG Art. 1 Abs. 2
Verordnung 551/83/EWG Art. 2 Abs. 1
Verordnung 1224/80/EWG Art. 1 Abs. 1g
Verordnung 1224/80/EWG Art. 9
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Setzt eine Verordnung einen variablen Antidumpingzoll in Höhe des Unterschieds zwischen einem Schwellenpreis, nämlich dem cif Grenze der Gemeinschaft berechneten Normalwert des betreffenden Erzeugnisses auf dem Binnenmarkt des Ausfuhrlandes, den sie in der Währung dieses Drittstaats festsetzt, einerseits und dem Nettopreis je Tonne frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für den ersten Käufer auf dem Zollgebiet der Gemeinschaft andererseits fest, enthält jedoch keine besondere Bestimmung über den bei der Umrechnung des Schwellenpreises in die Währung des Einfuhrstaats anzuwendenden Wechselkurs, sondern bestimmt, daß die geltenden Zollbestimmungen Anwendung finden, so ist bei dieser Umrechnung nicht der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Wechselkurs anzuwenden, sondern der für die Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren geltende Kurs, da dies der Kurs ist, den die Zollwertverordnung für die Ermittlung des anderen der Festsetzung des Zolls dienenden Faktors durch Umrechnung vorschreibt und da der Wert der beiden Faktoren, aus deren Differenz sich der Zoll ergibt, aufgrund eines in ein und demselben Zeitpunkt geltenden Wechselkurses errechnet werden muß.

Dieses Ergebnis wird durch die Tatsache bestätigt, daß die Erhebung eines Antidumpingzolls bei einer bestimmten Einfuhr die Berücksichtigung der Situation im Zeitpunkt dieser Einfuhr voraussetzt.

2. Die Modalitäten der Festsetzung von Antidumpingzöllen sind in Artikel 13 der Verordnung Nr. 3017/79 geregelt, wo es insbesondere heisst, daß Antidumpingzölle durch Verordnungen festgesetzt werden und daß "diese Verordnungen... insbesondere Aufschluß über den Betrag und die Art des festgesetzten Zolls (( geben ))".

Diese Bestimmungen belassen den Gemeinschaftsorganen einen weiten Ermessensspielraum für die Entscheidung darüber, welche Zollart in jedem Einzelfall geeignet ist, den wirksamsten Schutz gegen die gedumpten Einfuhren zu gewährleisten.

Der Rat überschreitet dieses Ermessen nicht dadurch, daß er einen Antidumpingzoll einführt, der unter Bezugnahme auf einen Schwellenpreis festgesetzt wird, der dem cif Grenze der Gemeinschaft berechneten Normalwert der Waren auf dem Binnenmarkt des Ausfuhrstaats entspricht und der je nach dem bei der Einfuhr der Waren in die Gemeinschaft bezahlten Preis variiert. Ein derartiger Zoll kann nämlich am besten geeignet sein, die Dumpingspanne auszugleichen und die Gleichbehandlung der zu unterschiedlichen Preisen erfolgten Einfuhren zu gewährleisten.

3. Keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, namentlich weder die Verordnung Nr. 2779/78 zur Verwendung der Europäischen Rechnungseinheit in den den Zollbereich betreffenden Rechtsakten noch die Verordnung Nr. 3308/80 zur Ersetzung der Europäischen Rechnungseinheit durch die Ecu in den Rechtsakten der Gemeinschaft schreibt vor, daß der Wert des der Berechnung des in Rede stehenden Antidumpingzolls dienenden Schwellenpreises in Ecu anzugeben sei.

Der Umstand, daß der Betrag des von den Importeuren zu zahlenden Zolls insbesondere von einem Parameter abhängt, der in einer Währung ausgedrückt ist, die Schwankungen, die von den Gemeinschaftsorganen nicht kontrolliert werden können, unterliegt, kann für sich allein nicht zu der Feststellung führen, daß die Verordnung zur Einführung dieses Zolls ungültig ist.

Erstens kann nämlich jeder Antidumpingzoll ohne Rücksicht auf seine Art sowie auf die Währung, in der er bemessen ist oder auf die er Bezug nimmt, durch die Schwankungen der Wechselkurse beeinflusst werden. Zweitens können die Gemeinschaftsorgane beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Schwankungen der Ecu ebensowenig kontrollieren wie die irgendeiner anderen Währung.

4. Die Gültigkeit einer Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß nach ihrem Inkrafttreten Schwankungen der Wechselkurse dazu führten, den in die nationalen Währungen der Einfuhrmitgliedstaaten umgerechneten Wert eines - in der Währung eines Drittlandes ausgedrückten - Bezugsfaktors, von dem ausgehend die Höhe des zu entrichtenden Zolls festgelegt wird, derart zu verändern, daß der Antidumpingzoll in einem bestimmten Zeitpunkt dem Grunde oder der Höhe nicht mehr gerechtfertigt wäre. Die grundlegenden Antidumpingvorschriften bieten den Wirtschaftsteilnehmern nämlich Handlungsmöglichkeiten, um Zölle in Frage zu stellen, die ganz oder teilweise ihre Berechtigung verloren haben.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 27. MAERZ 1990. - CARTOROBICA SPA GEGEN MINISTERO DELLE FINANZE DELLO STATO. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNALE CIVILE E PENALE DI GENOVA - ITALIEN. - GEMEINSAME HANDELSPOLITIK - ANTIDUMPINGZOELLE. - RECHTSSACHE 189/88.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunale Genua ( Erste Zivilkammer ) hat mit Beschluß vom 23. Juni 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juli 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Gültigkeit und der Auslegung der Verordnung Nr. 551/83 des Rates vom 8. März 1983 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls für Kraftpapier und Kraftpappe mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Annahme von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überprüfung des Antidumpingverfahrens betreffend Kraftpapier und Kraftpappe mit Ursprung in Österreich, Kanada, Finnland, Portugal, der Sowjetunion und Schweden ( ABl. L 64, S. 25 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Firma Cartorobica SpA ( nachstehend : "Cartorobica ") und dem italienischen Finanzministerium.

3 Aus den Akten geht hervor, daß Cartorobica im November 1985 und April 1986 Kraftpapier und Kraftpappe aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt hat, ohne den mit der vorgenannten Verordnung Nr. 551/83 eingeführten Antidumpingzoll zu entrichten.

4 Am 19. Juni 1987 stellten die Zolldienststellen des italienischen Finanzministeriums der Firma einen Bescheid zu, mit dem diese aufgefordert wurde, den in Rede stehenden Zoll in Höhe von 11 276 500 LIT zuzueglich Zinsen in Höhe von 2 204 560 LIT zu bezahlen.

5 In ihrer beim Tribunale Genua gegen diesen Bescheid erhobenen Klage machte Cartorobica insbesondere die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 551/83 geltend, auf die die Aufforderung zur Zahlung des streitigen Antidumpingzolls gestützt war.

6 Das Tribunale Genua ( Erste Zivilkammer ) hat hierauf beschlossen, das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes über nachstehende Fragen auszusetzen :

"1 ) Ist die Verordnung ( EWG ) Nr. 551/83 des Rates in Anbetracht der Tatsache gültig, daß sie es den Zollbehörden der Mitgliedstaaten nicht erlaubt, die Antidumpingzölle im Wege einer automatischen, von Währungsschwankungen unabhängigen Berechnung unmittelbar festzusetzen, sondern auf einen endgültigen und einheitlichen Schwellenpreis Bezug nimmt, eine Berechnungsmethode, die weder in der Verordnung ( EWG ) Nr. 3017/79 des Rates ( ABl. 1979, L 339; vgl. insbesondere Artikel 2 Buchstabe D Nr. 9 und Artikel 2 Buchstabe F Nr. 13 ) noch im Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens ( ABl. 1980 L 71; vgl. Artikel 2 Nr. 6 ) vorgesehen ist?

2 ) Ist die Verordnung Nr. 551/83 insoweit gültig, als sie den Betrag des Schwellenpreises, auf den für die Festsetzung des Antidumpingzolls zurückzugreifen ist, in US-Dollar statt in Ecu angegeben und damit als Bezugsgrösse eine Währung gewählt hat, deren Schwankungen nicht von den Gemeinschaftsorganen kontrolliert werden können?

3 ) Ist, wenn diese beiden Fragen bejaht werden und damit die Gültigkeit der Verordnung ( EWG ) Nr. 551/83 anerkannt wird, diese Verordnung dahin auszulegen, daß der in den einzelnen nationalen Währungen ausgedrückte Wert des Schwellenpreises von 333 US-Dollar, auf den für die Festsetzung des Antidumpingzolls zurückzugreifen ist, keinen Änderungen aufgrund von Währungsschwankungen gegenüber dem ebenfalls in nationaler Währung ausgedrückten Wert unterliegen darf, der sich zu dem Zeitpunkt ergab, in dem dieser Preis festgesetzt wurde?"

7 Wegen weiterer Einzelheiten des dem Ausgangsrechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Zunächst ist festzustellen, daß die Antwort auf die ersten beiden Vorlagefragen nach der Gültigkeit der streitigen Verordnung teilweise von der Auslegung dieser Verordnung abhängt, auf die die dritte Vorlagefrage zielt. Die Zweifel des vorlegenden Gerichts an ihrer Gültigkeit beruhen nämlich vor allem auf einer Auslegung der Verordnung, der zufolge der in US-Dollar ausgedrückte Betrag des Schwellenpreises von den Schwankungen der Wechselkurse des Dollars im Verhältnis zu den Währungen der Mitgliedstaaten beeinflusst wird, während die dritte Frage im wesentlichen dahin geht, ob die Verordnung in diesem Sinne auszulegen ist. Eine Antwort auf die ersten beiden Fragen kann daher erst dann gegeben werden, wenn zuvor die dritte Frage beantwortet wurde.

Zur dritten Frage

9 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 551/83 des Rates vom 8. März 1983 dahin auszulegen ist, daß der bei der Umrechnung des in Artikel 2 der Verordnung festgesetzten Schwellenpreises in die Währung des Einfuhrmitgliedstaats anzuwendende Wechselkurs ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Wareneinfuhr derjenige Kurs ist, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung galt.

10 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 551/83 entspricht die Höhe des Antidumpingzolls auf Kraftpapier und Kraftpappe mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika dem Unterschied zwischen dem cif Grenze der Gemeinschaft berechneten Normalwert auf dem Markt der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Nettopreis je Tonne frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für den ersten Käufer auf dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Der in Absatz 2 dieses Artikels festgesetzte Betrag des Normalwerts ist in Dollar ausgedrückt. Diese Methode der Berechnung des Zolls gewährleistet, daß die Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft bei der Einfuhr von Kraftpapier und Kraftpappe aus den Vereinigten Staaten von Amerika einen Preis zu entrichten haben, der - gegebenenfalls unter Einbeziehung des Antidumpingzolls - mindestens so hoch ist wie ein in Dollar festgesetzter unveränderlicher Schwellenpreis.

11 Um die Höhe des Antidumpingzolls ermitteln zu können, muß daher der Wert der beiden dieser Berechnung dienenden Faktoren, nämlich des Schwellenpreises und des "Preises... für den ersten Käufer", zu den jeweils in ein und demselben Zeitpunkt geltenden Wechselkursen in die Währung des Einfuhrmitgliedstaats umgerechnet werden.

12 Die Verordnung Nr. 551/83 enthält keine die Wechselkurse betreffende Bestimmung, die für sich allein eine Entscheidung darüber ermöglichen würde, ob dieser Zeitpunkt der des Inkrafttretens der Verordnung oder der der Einfuhr zu sein hat.

13 Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung stellt jedoch klar, daß die geltenden Zollbestimmungen Anwendung finden.

14 Aus diesen Bestimmungen - genauer gesagt, aus den Artikeln 1 Absatz 1 Buchstabe g und 9 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren ( ABl. L 134, S. 1 ) - ergibt sich aber die Verpflichtung, den "Preis... für den ersten Käufer" zu demjenigen Wechselkurs in die Währung des Einfuhrmitgliedstaats umzurechnen, der in dem für die Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren maßgebenden Zeitpunkt gilt.

15 Da dieser Zeitpunkt somit für die Ermittlung des bei der Umrechnung des "Preises... für den ersten Käufer" angewandten Wechselkurses zugrunde zu legen ist, muß er auch für die Ermittlung des bei der Umrechnung des Schwellenpreises anzuwendenden Wechselkurses zugrunde gelegt werden.

16 Dieses Ergebnis wird im übrigen durch die Tatsache bestätigt, daß die Erhebung eines Antidumpingzolls bei einer bestimmten Einfuhr die Berücksichtigung der Situation im Zeitpunkt dieser Einfuhr voraussetzt.

17 Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, daß die Verordnung Nr. 551/83 des Rates vom 8. März 1983 dahin auszulegen ist, daß der bei der Umrechnung des in Artikel 2 der Verordnung festgesetzten Schwellenpreises in die Währung des Einfuhrmitgliedstaats anzuwendende Wechselkurs nicht der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Kurs ist, sondern der Kurs, der in dem für die Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren maßgebenden Zeitpunkt gilt.

Zu den ersten beiden Fragen

18 Mit diesen beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 551/83 des Rates vom 8. März 1983 gültig ist.

19 Vorab ist daran zu erinnern, daß diese Verordnung auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( ABl. L 339, S. 1 ) erlassen wurde. Die letztgenannte Verordnung wurde ihrerseits erlassen, um den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft nachzukommen, wie sie sich insbesondere aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens (" Antidumping-Kodex ") ergeben, das der Rat im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit Beschluß vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973 bis 1979 ausgehandelt wurden ( ABl. 1980, L 71, S. 1 ), genehmigt hat.

20 Wie bereits der Wortlaut der Fragen des vorlegenden Gerichts deutlich macht, geben diese Anlaß zur Prüfung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 551/83 insoweit, als diese einen Antidumpingzoll einführt, der

- unter Bezugnahme auf einen Schwellenpreis festgesetzt wird;

- von den staatlichen Zollbehörden festzusetzen ist;

- von einem Schwellenpreis abhängt, der in Dollar anstatt in Ecu ausgedrückt ist;

- von den Schwankungen der Währungskurse betroffen wird.

Zur Festsetzung des Antidumpingzolls unter Bezugnahme auf einen Schwellenpreis

21 In erster Linie ist festzustellen, daß das vorlegende Gericht zu Unrecht auf Artikel 2 Absätze 9 und 13 der Grundverordnung Nr. 3017/79 und Artikel 2 Absatz 6 des Antidumping-Kodex verweist, um darzutun, daß die im vorliegenden Fall angewandte Berechnungsmethode in keiner dieser beiden Regelungen vorgesehen sei.

22 Die vom vorlegenden Gericht angeführten Bestimmungen der Verordnung Nr. 3017/79 regeln nämlich die Ermittlung der Dumpingspanne und die Einzelheiten des hierzu vorzunehmenden Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis der Waren. Sie können also nicht sinnvoll für die Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob die Methoden zur Berechnung eines Antidumpingzolls gültig sind.

23 Das gleiche gilt für die vom vorlegenden Gericht ebenfalls erwähnten Bestimmungen des Antidumping-Kodex. Ohne daß überhaupt geprüft werden müsste, ob diese Bestimmungen geeignet sind, für die einzelnen das Recht zu begründen, sich darauf vor Gericht zu berufen, genügt die Feststellung, daß sie die Modalitäten der Ermittlung der Dumpingspanne betreffen, nicht dagegen die der Festsetzung des Antidumpingzolls.

24 In zweiter Linie ist hervorzuheben, daß die Modalitäten der Festsetzung von Antidumpingzöllen in Artikel 13 der Verordnung Nr. 3017/79 geregelt sind, wo es insbesondere heisst, daß Antidumpingzölle durch Verordnungen festgesetzt werden und daß "diese Verordnungen... insbesondere Aufschluß über den Betrag und die Art des festgesetzten Zolls (( geben ))".

25 Diese Bestimmungen belassen den Gemeinschaftsorganen einen weiten Ermessensspielraum für die Entscheidung darüber, welche Zollart in jedem Einzelfall geeignet ist, den wirksamsten Schutz gegen die gedumpten Einfuhren zu gewährleisten.

26 Im vorliegenden Fall hat der Rat dieses Ermessen nicht dadurch überschritten, daß er einen Antidumpingzoll eingeführt hat, der unter Bezugnahme auf einen Schwellenpreis festgesetzt wird, der dem cif Grenze der Gemeinschaft berechneten Normalwert der Waren auf dem nordamerikanischen Markt entspricht und der je nach dem bei der Einfuhr der Waren in die Gemeinschaft bezahlten Preis variiert.

27 Eine derartige Berechnungsmethode war in der Tat am besten geeignet, die Dumpingspanne auszugleichen und "die Gleichbehandlung der zu unterschiedlichen Preisen erfolgten Einfuhren zu gewährleisten", wie es in der letzten Begründungserwägung der Verordnung ( EWG ) Nr. 2133/78 des Rates vom 8. September 1978 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls für Kraftliner mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ( ABl. L 247, S. 22 ) heisst, an deren Stelle die Verordnung Nr. 551/83 getreten ist.

Zur Festsetzung des Antidumpingzolls durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten

28 In ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen macht Cartorobica geltend, der Einfuhrpreis in die Gemeinschaft - der einen der beiden der Berechnung des mit der Verordnung Nr. 551/83 eingeführten Antidumpingzolls dienenden Faktoren darstellt, während der andere der Schwellenpreis ist - werde in dieser Verordnung nicht genau definiert. Die staatlichen Zollbehörden verfügten daher bei der Berechnung dieses Einfuhrpreises und damit bei der Festsetzung des Betrages des Antidumpingzolls über ein übermässig weites Ermessen, was zur Folge haben könne, daß der Zoll nicht in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einheitlich angewendet werde.

29 Entgegen diesem Vorbringen ist festzustellen, daß der Einfuhrpreis, den die Verordnung Nr. 551/83 als Nettopreis je Tonne frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für den ersten Käufer auf dem Zollgebiet der Gemeinschaft definiert, von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten genau und zuverlässig ermittelt werden kann.

30 Dieser Preis entspricht nämlich dem bei der fraglichen Einfuhr tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis einschließlich der bis zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft angefallenen Kosten und unter Ausschluß der auf diesem Gebiet fällig werdenden Zölle und Abgaben.

Zur Festsetzung des Schwellenpreises in Dollar anstatt in Ecu

31 In ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen macht Cartorobica geltend, der Antidumpingzoll, der zur Anwendung in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bestimmt sei, könne nicht von einem in der Währung eines Drittstaates ausgedrückten Schwellenpreis abhängen; dieser Schwellenpreis hätte in Ecu festgesetzt werden müssen.

32 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, namentlich weder die Verordnung ( EWG ) Nr. 2779/78 des Rates vom 23. November 1978 zur Verwendung der Europäischen Rechnungseinheit ( ERE ) in den den Zollbereich betreffenden Rechtsakten ( ABl. L 333, S. 5 ) noch die Verordnung ( EWG ) Nr. 3308/80 des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Ersetzung der Europäischen Rechnungseinheit durch die Ecu in den Rechtsakten der Gemeinschaft ( ABl. L 345, S. 1 ) schreibt vor, daß der Wert des der Berechnung des in Rede stehenden Antidumpingzolls dienenden Schwellenpreises in Ecu anzugeben sei.

33 Sodann ist zu bemerken, daß der Rat das ihm insoweit zustehende Ermessen nicht dadurch überschritten hat, daß er beschloß, den Schwellenpreis in Dollar zu bemessen, um insbesondere der Tatsache Rechnung zu tragen, daß dieser Preis dem Normalwert der den Gegenstand des Dumping bildenden Waren auf dem Markt der Vereinigten Staaten von Amerika entsprach.

Zu der Tatsache, daß der Betrag des Zolls durch die Schwankungen der Wechselkurse beeinflusst wird

34 Cartorobica behauptet, der in die Währungen der Mitgliedstaaten umgerechnete Betrag des Schwellenpreises und damit der des Antidumpingzolls werde durch die Schwankungen der Wechselkurse des Dollars beeinflusst. Die sehr hohe Bewertung des Dollars im Verhältnis zur Lira zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 551/83 und dem der Einfuhren, um die es im Ausgangsrechtsstreit gehe, habe deshalb dazu geführt, den italienischen Importeuren zusätzliche, diskriminierende Belastungen im Vergleich zu denjenigen Belastungen aufzubürden, die ihre Konkurrenten aus Staaten mit starker Währung wie der Bundesrepublik Deutschland zu tragen gehabt hätten. Diese Lage wäre nicht eingetreten, wenn der Schwellenpreis in Ecu angegeben worden wäre.

35 Der Umstand, daß der Betrag des von den Importeuren zu zahlenden Zolls insbesondere von einem Parameter abhängt, der in einer Währung ausgedrückt ist, die Schwankungen, die von den Gemeinschaftsorganen nicht kontrolliert werden können, unterliegt, kann für sich allein nicht zur Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 551/83 führen.

36 Erstens kann nämlich jeder Antidumpingzoll ohne Rücksicht auf seine Art sowie auf die Währung, in der er bemessen ist oder auf die er Bezug nimmt, durch die Schwankungen der Wechselkurse beeinflusst werden.

37 Zweitens können die Gemeinschaftsorgane beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Schwankungen der Ecu ebensowenig kontrollieren wie die irgendeiner anderen Währung.

38 Zu prüfen ist jedoch, ob die Gültigkeit der streitigen Verordnung durch den etwaigen Umstand in Frage gestellt werden könnte, daß nach ihrem Inkrafttreten Schwankungen der Wechselkurse dazu geführt hätten, den in die nationalen Währungen der Einfuhrmitgliedstaaten umgerechneten Wert des in dieser Verordnung festgesetzten Schwellenpreises derart zu verändern, daß der Antidumpingzoll in einem bestimmten Zeitpunkt dem Grunde oder der Höhe nach nicht mehr gerechtfertigt gewesen wäre.

39 Hierzu ist festzustellen, daß die grundlegenden Antidumpingvorschriften den Wirtschaftsteilnehmern Handlungsmöglichkeiten bieten, um Zölle in Frage zu stellen, die ganz oder teilweise ihre Berechtigung verloren haben.

40 Diese Wirtschaftsteilnehmer können nämlich die Kommission auffordern, die zur Einführung von Zöllen erlassenen Verordnungen zu überprüfen, und auf diese Weise gegebenenfalls erreichen, daß die mit diesen Verordnungen vorgeschriebenen Maßnahmen abgeändert, aufgehoben oder für nichtig erklärt werden.

41 Überdies können die Importeure die teilweise oder völlige Erstattung der von ihnen gezahlten Zölle erwirken, wenn sie nachzuweisen in der Lage sind, daß diese die tatsächliche Dumpingspanne übersteigen.

42 Nach alledem hat die Prüfung der ersten beiden Fragen des Tribunale Genua nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 551/83 des Rates vom 8. März 1983 in Frage stellen könnte.

Kostenentscheidung:

Kosten

43 Die Auslagen des Königreichs der Niederlande, des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Dritte Kammer )

auf die ihm vom Tribunale Genua ( Erste Zivilkammer ) mit Beschluß vom 23. Juni 1988 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr. 551/83 des Rates vom 8. März 1983 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls für Kraftpapier und Kraftpappe mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Annahme von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überprüfung des Antidumpingverfahrens betreffend Kraftpapier und Kraftpappe mit Ursprung in Österreich, Kanada, Finnland, Portugal, der Sowjetunion und Schweden ist dahin auszulegen, daß der bei der Umrechnung des in Artikel 2 der Verordnung festgesetzten Schwellenpreises in die Währung des Einfuhrmitgliedstaats anzuwendende Wechselkurs nicht der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Kurs ist, sondern der Kurs, der in dem für die Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren maßgebenden Zeitpunkt gilt.

2 ) Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung ( EWG ) Nr. 551/83 des Rates vom 8. März 1983 in Frage stellen könnte.

Ende der Entscheidung

Zurück