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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.02.1988
Aktenzeichen: 194/85
Rechtsgebiete: EWGV, Abkommen von Lomé


Vorschriften:

EWGV Art. 30
Abkommen von Lomé Art. 3 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 65 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Griechenland, der während einer Übergangszeit Ausnahmen vom Grundsatz des freien Verkehrs landwirtschaftlicher Erzeugnisse erlaubt, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer innerstaatlichen Marktorganisation unbedingt erforderlich ist, muß, wie alle von der Beitrittsakte vorgesehenen Ausnahmen, im Hinblick auf eine leichtere Verwirklichung der Ziele des EWG-Vertrages und eine uneingeschränkte Anwendung seiner Vorschriften ausgelegt werden. Er kann nur auf Maßnahmen angewendet werden, die unbedingt erforderlich sind, um in einem von einer innerstaatlichen Marktorganisation erfassten Bereich die Anpassung der Griechischen Republik an die Erfordernisse des Gemeinsamen Marktes zu erleichtern.

Ein System von Einfuhrlizenzen für aus anderen Mitgliedstaaten stammende oder sich dort im freien Verkehr befindende Bananen, verbunden mit einer Praxis der systematischen Ablehnung der Erteilung solcher Lizenzen ist insoweit nicht unbedingt erforderlich und stellt daher einen Verstoß der Griechischen Republik gegen ihre Verpflichtungen dar. Tatsächlich werden die griechischen Erzeuger durch eine solche Abschottung des Inlandsmarktes nicht auf die unausweichliche Liberalisierung des Marktes nach dem Ablauf der Übergangszeit vorbereitet.

Wegen dieses Verstosses kann sich die Griechische Republik nicht auf Artikel 6 des Zweiten AKP-EWG-Abkommens von Lomé berufen, wonach die Regelung der Einfuhr von Erzeugnissen aus den AKP-Staaten nicht günstiger sein darf als die im Handel zwischen den Mitgliedstaaten geltende Regelung, um entgegen Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens Einfuhren von aus den AKP-Staaten stammenden Bananen vollständig zu verbieten.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 25. FEBRUAR 1988. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND. - BESCHRAENKUNGEN BEI DER EINFUHR VON BANANEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 194/85 UND 241/85.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschriften, die am 21. Juni und 5. August 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag zwei Klagen erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik erstens dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie für die Einfuhr von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden oder sich dort im freien Verkehr befindenden Bananen eine Einfuhrlizenz verlangt und sich weigert, eine solche Lizenz zu erteilen, und zweitens dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem zweiten Abkommen zwischen den AKP-Staaten und der EWG, unterzeichnet am 31. Oktober 1979 in Lomé ( ABl. 1980, L 347, S. 1 ) ( im folgenden : das Abkommen von Lomé ), verstossen hat, daß sie die Einfuhr von aus den AKP-Staaten stammenden Bananen verbietet.

2 Aufgrund eines periodisch verlängerten Erlasses des griechischen Handelsministers vom 24. Dezember 1980 wird für die Einfuhr von Bananen nach Griechenland seit dem 1. Januar 1981 die Erteilung einer Lizenz verlangt. Es steht fest, daß Lizenzanträge für die Einfuhr von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden oder sich dort im freien Verkehr befindenden Bananen systematisch abgelehnt werden. Es wird auch nicht bestritten, daß in Griechenland für die Einfuhr von aus den AKP-Staaten stammenden Bananen ein totales Verbot besteht.

3 Die Kommission war der Ansicht, daß das Erfordernis einer Einfuhrlizenz und die Weigerung, eine solche Lizenz zu erteilen, Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen darstellten. Nachdem der griechischen Regierung mit Schreiben vom 14. Juli 1983 Gelegenheit zu Äusserungen gegeben worden war, gab die Kommission am 14. Mai 1984 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der es hieß, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen habe, daß sie die streitigen Maßnahmen gegenüber aus anderen Mitgliedstaaten stammenden oder sich dort im freien Verkehr befindenden Bananen ergriffen habe.

4 Die griechische Regierung berief sich in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme auf das Bestehen einer innerstaatlichen Marktorganisation für Bananen und machte geltend, daß folglich Artikel 65 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassung der Verträge im Anhang zum Vertrag vom 28. Mai 1979 über den Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft ( im folgenden : die Beitrittsakte ) es ihr erlaube, die streitigen Maßnahmen zu ergreifen. Die Kommission gab daraufhin am 13. März 1985 eine ergänzende, mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Darin vertrat sie die Ansicht, selbst wenn eine innerstaatliche Marktorganisation bestehe, könne das generelle Verbot der Einfuhr von Bananen nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen, da mengenmässige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Beitrittsakte nur insoweit zulässig seien, wie es zur Aufrechterhaltung der innerstaatlichen Marktorganisation unbedingt erforderlich sei. Da die griechische Regierung dem nicht Folge leistete, hat die Kommission die Klage in der Rechtssache 194/85 erhoben.

5 Die Kommission stellte mit an die griechische Regierung gerichtetem Schreiben vom 13. Dezember 1984 fest, daß die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in oder Herkunft aus AKP-Staaten nach Griechenland verboten sei. Sie wies die griechische Regierung darauf hin, daß dieses Verbot insbesondere gegen Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens von Lomé verstosse. Da die von der griechischen Regierung auf dieses Schreiben hin vorgebrachten Argumente die Meinung der Kommission nicht ändern konnten, gab diese am 6. Juni 1985 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Dieser begründeten Stellungnahme kam die griechische Regierung nicht nach, weshalb die Kommission die Klage in der Rechtssache 241/85 erhoben hat.

6 Wegen weiterer Einzelheiten der einschlägigen nationalen Gesetzgebung, des Verfahrens und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Rechtssache 194/85

7 Die Kommission stützt ihre Klage auf die These, daß auch das rein formelle Erfordernis von Einfuhrlizenzen eine nach Artikel 30 ff. EWG-Vertrag verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung darstelle. Um so mehr stelle die systematische Ablehnung der Erteilung von Einfuhrlizenzen im innergemeinschaftlichen Handel einen Verstoß gegen diese Vorschriften dar.

8 Die griechische Regierung ihrerseits trägt vor, Artikel 65 Absatz 2 der Beitrittsakte erlaube es ihr, von ihren Verpflichtungen aus Artikel 30 des Vertrages abzuweichen.

9 Es ist daran zu erinnern, daß Artikel 30 des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ausser im Falle der vom Gemeinschaftsrecht selbst vorgesehenen Ausnahmen der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften in den innergemeinschaftlichen Beziehungen entgegensteht, die das Erfordernis von Ein - oder Ausfuhrlizenzen oder ähnlichen Verfahren gleich welcher Art auch nur formell aufrechterhalten ( Urteile vom 15. Dezember 1971 in den Rechtssachen 51 bis 54/71, International Fruit Company NV und andere/Produktschap voor grönten en fruit, Slg. 1971, 1107, und vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 41/76, Donckerwolcke/Procureur de la République, Slg. 1976, 1921 ).

10 Artikel 35 in Titel II der Beitrittsakte bestimmt : "Die mengenmässigen Ein - und Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Griechenland entfallen beim Beitritt."

11 Die Beitrittsakte sieht jedoch bestimmte Ausnahmen von Artikel 35 vor, wie die in Artikel 65 Absatz 2 geregelte, auf die sich die griechische Regierung beruft.

12 Es fragt sich daher, ob Artikel 65 Absatz 2 der Beitrittsakte im vorliegenden Fall Anwendung findet und ein Abweichen von Artikel 30 des Vertrages erlaubt.

13 Artikel 65 Absatz 2 der Beitrittsakte bestimmt :

"Bei den Erzeugnissen, die im Zeitpunkt des Beitritts nicht einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, finden die Bestimmungen des Titels II über die schrittweise Beseitigung der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, der mengenmässigen Beschränkungen und der Maßnahmen gleicher Wirkung keine Anwendung auf diese Abgaben, Beschränkungen und Maßnahmen, wenn sie im Zeitpunkt des Beitritts Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind.

Unterabsatz 1 gilt nur bis zur Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für diese Erzeugnisse, längstens aber bis zum 31. Dezember 1985, und nur insoweit, wie es zur Aufrechterhaltung der innerstaatlichen Marktorganisation unbedingt erforderlich ist."

14 Die Kommission macht erstens geltend, daß die streitigen staatlichen Maßnahmen nicht mit Artikel 65 Absatz 2 der Beitrittsakte gerechtfertigt werden könnten, da die Erzeugung und die Vermarktung von Bananen in Griechenland nicht Gegenstand einer innerstaatlichen Marktorganisation seien, so wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Dezember 1974 in der Rechtssache 48/74 ( Charmasson/Minister für Wirtschaft und Finanzen, Slg. 1974, 1383 ) definiert habe. Die Kommission bestreitet nicht, daß eine Reihe von Maßnahmen erlassen worden sei, um den Schutz der einheimischen Erzeugung zu gewährleisten. Sie hebt jedoch hervor, daß diese Maßnahmen nicht genügten, um diesem gesamten Schutzsystem den Charakter einer innerstaatlichen Marktorganisation zu verleihen.

15 Es ist daran zu erinnern, daß eine innerstaatliche Marktorganisation, wie der Gerichtshof in seinem erwähnten Urteil vom 10. Dezember 1974 für Recht erkannt hat, ein Bündel rechtlicher Mittel ist, das die Regulierung des Marktes der betreffenden Erzeugnisse hoheitlicher Aufsicht unterstellt, um durch die Steigerung der Produktivität und durch den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, eine angemessene Lebenshaltung für die Erzeuger, die Stabilisierung der Märkte, die Sicherheit der Versorgung und angemessene Verbraucherpreise zu gewährleisten.

16 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Akten, daß der griechische Staat finanzielle Hilfen für den Bananenanbau sowie Beihilfen für die Erzeugung, einschließlich der Erstellung von wirtschaftlich-technischen Studien und experimentellen Untersuchungen, der Ausarbeitung von Erhebungen und statistischen Angaben gewährt. Der Staat legt auch die Qualitäts - und anderen Bedingungen fest, denen die Bananen genügen müssen, um auf den Markt gebracht werden zu können. Nach Ansicht der griechischen Regierung sind die Vermarktungs - und Absatzwege durch die Erteilung von Lizenzen für den Bananenverkauf an die kleinen Händler verbessert worden. Darüber hinaus seien Endverkaufspreise festgelegt worden, die den Produktions - und Transportkosten, der Garantie eines angemessenen Gewinns für die Händler und einem vernünftigen Preisniveau für die Verbraucher Rechnung trügen. Unter diesen Umständen ist das Bestehen einer innerstaatlichen Marktorganisation für Bananen in Griechenland anzuerkennen.

17 Die Kommission trägt zweitens vor, daß die Voraussetzung in Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte nicht erfuellt sei, wonach die durch diese Vorschrift eingeführte Ausnahme von den Regeln des freien Warenverkehrs nur insoweit anwendbar sei, wie es zur Aufrechterhaltung der innerstaatlichen Marktorganisation unbedingt erforderlich sei. Genauer gesagt macht die Kommission geltend, daß das Erfordernis einer Einfuhrlizenz für aus anderen Mitgliedstaaten stammende oder sich dort im freien Verkehr befindende Bananen und die systematische Ablehnung der Erteilung einer derartigen Lizenz nicht als Maßnahmen angesehen werden könnten, die zur Aufrechterhaltung der innerstaatlichen Marktorganisation für Bananen in Griechenland unbedingt erforderlich seien.

18 Die griechische Regierung trägt vor, daß mengenmässige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung zur Aufrechterhaltung der innerstaatlichen Marktorganisation unbedingt erforderlich seien. Wäre die Einfuhr von Bananen während der in Artikel 65 der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit erlaubt gewesen, hätte dies den finanziellen Ruin der Bananenerzeuger und den Verzicht auf die Finanzierungsprogramme und Investitionen des Staates mit sich gebracht. Daher entspreche die Beschränkung der Einfuhren durch die Griechische Republik dem Sinn des Artikels 65 Absatz 2 der Beitrittsakte.

19 Es ist festzustellen, daß Artikel 9 Absatz 1 der Beitrittsakte, um die Integration der Griechischen Republik in die Gemeinschaft zu ermöglichen, bestimmt, daß "für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der Rechtsakte der Organe... vorübergehend die in dieser Akte vorgesehenen abweichenden Bestimmungen (( gelten ))". Die Beitrittsakte hat also nur ganz bestimmte Fristen und Bedingungen vorgesehen, um die Anpassung der Griechischen Republik an die innerhalb der Gemeinschaft geltenden Vorschriften zu erleichtern.

20 Daraus folgt, daß die Bestimmungen der Beitrittsakte unter Berücksichtigung der Grundlagen der Gemeinschaft, so wie sie durch den EWG-Vertrag festgelegt wurden, auszulegen sind und daß die durch die Beitrittsakte zugelassenen Abweichungen von den Vorschriften des EWG-Vertrages im Hinblick auf eine leichtere Verwirklichung der Ziele des EWG-Vertrages und eine uneingeschränkte Anwendung seiner Vorschriften auszulegen sind.

21 Genauer gesagt, was die Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung angeht, so können die Bestimmungen der Beitrittsakte auf diesem Gebiet nicht ohne Beachtung der einschlägigen Vorschriften des EWG-Vertrages ausgelegt werden.

22 Darüber hinaus ist Artikel 65 der Beitrittsakte, der die landwirtschaftlichen Erzeugnisse betrifft, im Lichte der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik auszulegen, zu deren Durchführung er gehört.

23 Wie der Gerichtshof in seinem erwähnten Urteil vom 10. Dezember 1974 festgestellt hat, muß sich die innerstaatliche Marktorganisation während einer Übergangszeit soweit wie möglich den Erfordernissen des Gemeinsamen Marktes anpassen, um die Festlegung der gemeinsamen Agrarpolitik zu erleichtern.

24 Die Ausnahme, die Artikel 65 Absatz 2 während der dort geregelten Übergangszeit vorsieht, kann nur auf Maßnahmen angewandt werden, die unbedingt erforderlich sind, um die Anpassung der Griechischen Republik an die Erfordernisse des Gemeinsamen Marktes bezueglich einer innerstaatlichen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu erleichtern.

25 Im vorliegenden Fall stellen die von der Griechischen Republik getroffenen Maßnahmen, nämlich die Schaffung eines Systems von Einfuhrlizenzen für aus anderen Mitgliedstaaten stammende oder sich dort im freien Verkehr befindende Bananen, verbunden mit einer Praxis der systematischen Ablehnung der Erteilung derartiger Lizenzen, ein praktisch vollständiges Einfuhrverbot dar. Es fragt sich daher, ob ein solches praktisch vollständiges Verbot unbedingt erforderlich im Sinne des Artikels 65 Absatz 2 der Beitrittsakte war.

26 In diesem Zusammenhang trägt die griechische Regierung vor, daß bei einer Aufhebung der Beschränkungen annähernd 50 000 t Bananen jährlich nach Griechenland eingeführt würden; dies hätte schwerwiegende Folgen für die einheimischen Bananenerzeuger. Unter diesen Umständen ist, da die Bananen jedenfalls nach Ablauf der Übergangszeit frei eingeführt werden könnten, ein praktisch vollständiges Einfuhrverbot nicht geeignet, den einheimischen Erzeugern die Anpassung an die Bedingungen des Gemeinsamen Marktes zu erleichtern. Tatsächlich bereitet ein solches Verbot infolge der Abschottung des Inlandsmarktes für Bananen die griechischen Erzeuger nicht auf die unausweichliche Liberalisierung des Marktes nach dem Ablauf der Übergangszeit vor. Anders wäre es dann, wenn die griechische Regierung eine fortschreitende Liberalisierung der Einfuhren von Bananen, eventuell in Verbindung mit einem System zur Überwachung der Einfuhren oder einem Kontingentierungssystem, zugelassen hätte.

27 Es ist folglich festzustellen, daß die streitigen innerstaatlichen Maßnahmen nicht im Sinne des Artikels 65 Absatz 2 der Beitrittsakte zur Aufrechterhaltung der innerstaatlichen Marktorganisation unbedingt erforderlich waren und daher eine Verletzung des Artikels 30 EWG-Vertrag darstellten.

Rechtssache 241/85

28 In dieser Rechtssache trägt die Kommission vor, die Griechische Republik habe insoweit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens von Lomé verstossen, als sie die Einfuhren von aus den AKP-Staaten stammenden Bananen verbiete.

29 Es ist darauf hinzuweisen, daß nach diesem Artikel 3 Absatz 1 "die Gemeinschaft... bei der Einfuhr von Ursprungswaren der AKP-Staaten keine anderen mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an((wendet )) als diejenigen, die die Mitgliedstaaten untereinander anwenden ".

30 Die griechische Regierung beruft sich auf Artikel 65 Absatz 2 der Beitrittsakte, soweit diese Bestimmung eine Abweichung von den Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag zulässt, sowie auf Artikel 6 des Abkommens von Lomé, wonach die Regelung der Einfuhr von Erzeugnissen aus den AKP-Staaten nicht günstiger sein darf als die im Handel zwischen den Mitgliedstaaten geltende Regelung. Die griechische Regierung meint, wenn es ihr nach Artikel 65 Absatz 2 der Beitrittsakte erlaubt sei, der Einfuhr von aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft stammenden oder sich dort im freien Verkehr befindenden Bananen mengenmässige Beschränkungen aufzuerlegen, dürfe sie gemäß Artikel 6 des Abkommens von Lomé ähnliche Beschränkungen auch den Einfuhren aus den AKP-Staaten auferlegen.

31 Der Gerichtshof hat bereits oben im Rahmen der Rechtssache 194/85 festgestellt, daß sich die griechische Regierung nicht auf Artikel 65 Absatz 2 der Beitrittsakte berufen kann, um die gegenüber Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zu rechtfertigen. Daraus folgt, daß dem aus Artikel 6 des Abkommens von Lomé hergeleiteten Vorbringen der griechischen Regierung nicht zu folgen ist.

32 Es ist daher festzustellen, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens von Lomé verstossen hat, indem sie die Einfuhr von aus den AKP-Staaten stammenden Bananen verboten hat.

33 Nach allem hat die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen, daß sie ein System von Einfuhrlizenzen für aus anderen Mitgliedstaaten stammende oder sich dort im freien Verkehr befindende Bananen eingeführt und dieses System mit einer Praxis der systematischen Ablehnung der Erteilung derartiger Lizenzen verbunden hat, und dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens von Lomé verstossen hat, daß sie die Einfuhr von aus den AKP-Staaten stammenden Bananen verboten hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

34 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Griechische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen, daß sie ein System von Einfuhrlizenzen für aus anderen Mitgliedstaaten stammende oder sich dort im freien Verkehr befindende Bananen eingeführt und dieses System mit einer Praxis der systematischen Ablehnung der Erteilung derartiger Lizenzen verbunden hat, und dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens von Lomé verstossen, daß sie die Einfuhr von aus den AKP-Staaten stammenden Bananen verboten hat.

2 ) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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