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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.02.1988
Aktenzeichen: 199/86
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 563/76


Vorschriften:

Verordnung Nr. 563/76 Art. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das Gemeinschaftsrecht enthält keinen Rechtssatz des Inhalts, daß eine Kautionsfestsetzung, die auf der Grundlage der durch das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Mai 1981 - mit dem insoweit das Urteil vom 5. Juli 1977 bestätigt wurde - für ungültig erklärten Verordnung Nr. 563/76 des Rates über die Verpflichtung zum Ankauf von Magermilchpulver im Besitz der Interventionsstellen, das zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt ist, erlassen und mit Rechtsbehelfen des nationalen Rechts angefochten worden ist, nicht aufgehoben werden darf.

2. Soweit die zu den Bedingungen der Verordnung Nr. 563/76 erworbenen eiweißhaltigen Erzeugnisse auf der Grundlage von Verträgen weiterverkauft worden sind, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, enthält das Gemeinschaftsrecht einen Rechtssatz des Inhalts, daß eine Kaution, die gemäß einer aufgrund dieser Verordnung erlassenen Kautionsfestsetzung gestellt worden ist, auch dann nicht erstattet werden darf, wenn die Kautionsfestsetzung mit Rechtsbehelfen des nationalen Rechts angefochten und dann wegen der Ungültigkeit der genannten Verordnung aufgehoben worden ist. Sind diese gegen Stellung einer Kaution erworbenen Erzeugnisse dagegen auf der Grundlage von Verträgen weiterverkauft worden, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, und ist die Kautionsfestsetzung mit Rechtsbehelfen des nationalen Rechts angefochten und dann wegen der Ungültigkeit dieser Verordnung aufgehoben worden, steht kein Rechtssatz des Gemeinschaftsrechts der Erstattung der Kaution entgegen.

3. Weder der Verfall einer nach den Verordnungen Nrn. 563/76 und 677/76 gestellten Kaution selbst noch der Zeitpunkt, zu dem dieser Verfall eintritt, ist aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts für die Erstattung der Kaution von Bedeutung.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 25. FEBRUAR 1988. - RAIFFEISEN HAUPTGENOSSENSCHAFT E. G. GEGEN BUNDESANSTALT FUER LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG (BALM). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT. - URTEIL, MIT DEM DIE UNGUELTIGKEIT EINER VERORDNUNG FESTGESTELLT WIRD - WIRKUNGEN - RUECKFORDERUNG DES OHNE RECHTSGRUND GELEISTETEN. - RECHTSSACHE 199/86.

Entscheidungsgründe:

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 22. Mai 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Juli 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag sechs Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, deren Beantwortung es ihm ermöglichen soll, zu beurteilen, welche Folgen sich daraus, daß der Gerichtshof die Verordnung Nr. 563/76 des Rates vom 15. März 1976 über die Verpflichtung zum Ankauf von Magermilchpulver im Besitz der Interventionsstellen, das zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt ist ( ABl. L 67, S. 18 ), für ungültig erklärt hat, insbesondere für die Aufhebung einer Kautionsfestsetzung und die Freigabe dieser aufgrund der für ungültig erklärten Verordnung gestellten Kaution ergeben.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung ( im folgenden : Beklagte ) und der Raiffeisen Hauptgenossenschaft e.G. ( im folgenden : Klägerin ), die die Aufhebung einer Entscheidung der Beklagten, mit der aufgrund der Verordnung Nr. 563/76 eine Kaution in Höhe von 1 251,84 DM festgesetzt worden ist, sowie die Freigabe dieser durch Entscheidung der Beklagten für verfallen erklärten Kaution begehrt.

3 Im Jahre 1976 führte die Klägerin unter die Verordnung Nr. 563/76 fallende Waren ein und überführte sie in den freien Verkehr, nachdem sie bei der Beklagten eine Kaution von 1 251,84 DM gestellt hatte. Ihrer nach dieser Verordnung bestehenden Verpflichtung zum Kauf von Magermilchpulver, zu deren Erfuellung die Kaution gestellt worden war, kam sie nicht nach.

4 Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs gegen die Kautionsfestsetzung erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht; während dieses Verfahren anhängig war, erließ der Gerichtshof auf Fragen, die ihm von mehreren Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegt worden waren, die Urteile vom 5. Juli 1977 in den Rechtssachen 114/76 ( Bela-Mühle, Slg. 1977, 1211 ), 116/76 ( Granaria, Slg. 1977, 1247 ) und 119 bis 120/76 ( Ölmühle, Slg. 1977, 1269 ), mit denen er die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 563/76 feststellte. Die Klägerin machte daraufhin geltend, wegen der Ungültigkeit der Verordnung seien die Verpflichtung zum Ankauf von Magermilchpulver und die Kautionsfestsetzung rechtswidrig gewesen; sie trug ferner vor, daß sie die sich aus der Kaution ergebende Belastung auch nicht auf ihre Abnehmer habe abwälzen können. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt.

5 Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein und machte geltend, daß nach dem inzwischen ergangenen Urteil des Gerichtshofes vom 13. Mai 1981 in der Rechtssache 66/80 ( International Chemical Corporation, Slg. 1981, 1191 ) einer Klage auf Erstattung derartiger Kautionen die Grundlage entzogen sei. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof gab der Berufung gestützt auf dieses Urteil statt und wies die Klage ab. In der Zwischenzeit hatte die Beklagte die Kaution für verfallen erklärt.

6 Auf Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 22. Mai 1986 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt :

" 1 ) Enthält das Gemeinschaftsrecht einen Rechtssatz, der zum Inhalt hat, daß eine

- auf der Grundlage der ungültigen Verordnung ( EWG ) Nr. 563/76 des Rates vom 15. März 1976 erlassene und

- mit Rechtsbehelfen des nationalen Rechts angefochtene und damit nicht bestandskräftig gewordene

Kautionsfestsetzung, die nach den Vorschriften des nationalen Rechts wegen der Ungültigkeit der Verordnung ( EWG ) Nr. 563/76 aufzuheben wäre, nicht aufgehoben werden darf?

Falls die Frage 1 verneint werden sollte :

2 ) Enthält das Gemeinschaftsrecht einen Rechtssatz des Inhalts, daß eine Kaution, die gemäß einer

- auf der Grundlage der ungültigen Verordnung ( EWG ) Nr. 563/76 erlassenen und

- mit Rechtsbehelfen des nationalen Rechts angefochtenen und dann wegen der Ungültigkeit der Verordnung ( EWG ) Nr. 563/76 aufgehobenen

Kautionsfestsetzung gestellt worden ist, dennoch nicht freigegeben werden darf?

Falls die Frage 2 bejaht werden sollte :

3 ) a ) Hat dieser Rechtssatz zum Inhalt, daß die gestellte Kaution nur dann nicht freigegeben werden darf, wenn sie vor Erlaß der die Ungültigkeit der Verordnung ( EWG ) Nr. 563/76 feststellenden Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 5. Juli 1977 verfallen ist, oder

b ) hat er zum Inhalt, daß die Kaution auch dann nicht freigegeben werden darf, wenn sie erst nach dieser Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung ( EWG ) Nr. 563/76 verfallen ist?

Falls die Frage 3 Buchstabe a bejaht werden sollte :

4 ) a ) Hat der Verfall einer - hier auf der Grundlage der ungültigen Verordnung ( EWG ) Nr. 563/76 - gestellten Kaution zur Voraussetzung, daß die der Kaution zugrundeliegende Kautionsfestsetzung nicht mehr anfechtbar und damit bestandskräftig ist, oder

b ) kann der Verfall der Kaution schon eintreten, solange noch ein Streitverfahren über die Rechtmässigkeit der zugrundeliegenden Kautionsfestsetzung anhängig ist?

5 ) a ) Treten die Rechtswirkungen des Verfalls einer gestellten Kaution erst ein, wenn die Kaution durch eine behördliche Entscheidung für verfallen erklärt wird, oder

b ) treten die Rechtswirkungen des Verfalls der Kaution schon unmittelbar mit der Erfuellung des den Verfall regelnden normativen Tatbestands ein, ohne daß es einer behördlichen Entscheidung über den Verfall der Kaution bedarf?

Falls die Frage 4 Buchstabe b bejaht werden sollte :

6 ) Enthält das Gemeinschaftsrecht einen Rechtssatz, der regelt, welche Rechtswirkungen es hat, wenn die einer gestellten und bereits verfallenen Kaution zugrundeliegende Kautionsfestssetzung nachträglich als rechtswidrig aufgehoben wird?"

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

8 Es ist darauf hinzuweisen, daß mit dem erwähnten Urteil vom 13. Mai 1981 zwar die Verordnung Nr. 563/76 für ungültig erklärt, jedoch nicht entschieden worden ist, ob aufgrund dieser Verordnung ergangene Kautionsfestsetzungen aufgehoben werden dürfen oder nicht.

9 Sodann ist festzustellen, daß es im Gemeinschaftsrecht keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts gibt, daß eine Kautionsfestsetzung einer nationalen Behörde, die aufgrund einer später für ungültig erklärten Gemeinschaftsverordnung ergangen und mit nationalen Rechtsbehelfen rechtzeitig angefochten worden ist, nicht aufgehoben werden darf.

10 Ein solcher Rechtssatz lässt sich im übrigen weder der für ungültig erklärten Verordnung Nr. 563/76 noch der Verordnung Nr. 677/76 der Kommission vom 26. März 1976 über Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 563/76 über die Verpflichtung zum Kauf von Magermilchpulver ( ABl. L 81, S. 23 ) entnehmen, die die Voraussetzungen festlegt, unter denen die Kautionen freizugeben sind oder verfallen.

11 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht keinen Rechtssatz des Inhalts enthält, daß eine auf der Grundlage der Verordnung Nr. 563/76 erlassene und mit Rechtsbehelfen des nationalen Rechts angefochtene Kautionsfestsetzung nicht aufgehoben werden darf.

Zur zweiten Frage

12 Die zweite Frage geht im wesentlichen dahin, ob im Falle der Aufhebung einer aufgrund der Verordnung Nr. 563/76 ergangenen Kautionsfestsetzung der als Kaution gestellte Betrag nach dem Gemeinschaftsrecht dennoch nicht erstattet werden darf.

13 Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof in seinem erwähnten Urteil vom 13. Mai 1981 festgestellt hat, Streitigkeiten über die Erstattung von Beträgen, die die Mitgliedstaaten für Rechnung der Gemeinschaft erhoben haben, von den nationalen Gerichten nach ihrem formellen und materiellen nationalen Recht zu entscheiden sind, soweit das Gemeinschaftsrecht auf dem betreffenden Gebiet nichts anderes bestimmt.

14 Es ist deshalb zu prüfen, ob die Verordnung Nr. 563/76 und die Verordnung Nr. 677/76 über Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 563/76 in der Fassung, in der sie vor der Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 563/76 angewandt wurden, Bestimmungen enthielten, die sich auf die Erstattung von Beträgen auswirken, die mit einer aufgehobenen Entscheidung für verfallen erklärt worden sind.

15 Zunächst ist zu bemerken, daß die Verordnung Nr. 677/76 die Gültigkeit der Verordnung Nr. 563/76 voraussetzt und sich folglich darauf beschränkt, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine rechtsgültig gestellte Kaution freizugeben ist. Anhand der Verordnung Nr. 677/76 kann deshalb nicht entschieden werden, ob aufgrund der Verordnung Nr. 563/76 gestellte Kautionen für den Fall freizugeben sind, daß die letztgenannte für ungültig erklärt werden sollte.

16 Artikel 5 der Verordnung Nr. 563/76 bestimmte ausdrücklich, daß "bei den vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung geschlossenen Verträgen... die nachfolgenden Käufer der in den Artikeln 2 und 3 genannten Erzeugnisse oder der aus ihrer Verarbeitung hervorgegangenen eiweißhaltigen Erzeugnisse die Auswirkungen der Belastung (( tragen )), die sich aus der in dieser Verordnung festgelegten Regelung ergibt ". Wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Mai 1981 ausgeführt hat, bedeutete dies gegebenenfalls eine Änderung zuvor geschlossener Handelsverträge, um, wie der fünften Begründungserwägung der Verordnung zu entnehmen ist, die Lasten des vorgeschriebenen Ankaufs von Magermilchpulver auf die Gesamtheit der Beteiligten zu verteilen. Den zum Ankauf von Magermilchpulver Verpflichteten, die als solche der Gefahr des Verfalls der Kaution ausgesetzt waren, sollte demnach aus den auferlegten Lasten keinerlei Verlust entstehen, da diese Lasten bei vor Inkrafttreten der Verordnung geschlossenen Verträgen ohne weiteres auf die nachfolgenden Käufer übergingen. Diese Regelung implizierte, daß Markt und Vertragsfreiheit bei nach Inkrafttreten der Verordnung geschlossenen Verträgen zu demselben Ergebnis führen würden. Da die Kaution der Höhe nach etwa den Lasten aus der Ankaufsverpflichtung entsprach, entsprachen auch die wirtschaftlichen Folgen ihres Verfalls für die Wirtschaftsteilnehmer, die den Verlust der Kaution in Kauf nahmen, den Folgen, die sich für sie aus der Erfuellung der Ankaufsverpflichtung ergeben hätten.

17 Folglich ist festzustellen, daß sich in bezug auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 563/76 abgeschlossen worden sind, aus Artikel 5 dieser Verordnung ein Rechtssatz des Gemeinschaftsrechts ergibt, der einen Anspruch auf Freigabe der Kautionen, die auf dieser Grundlage gestellt worden sind, ausschließt.

18 Dagegen steht für Verträge, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 563/76 abgeschlossen worden sind, kein Rechtssatz des Gemeinschaftsrechts nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich für die Nichtabwälzung der Kaution entschieden, dafür aber den Kautionsfestsetzungsbescheid angefochten hat, die Erstattung der Kaution verlangen kann.

19 Auf die zweite Frage ist somit zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht, soweit die zu den Bedingungen der Verordnung Nr. 563/76 erworbenen eiweißhaltigen Erzeugnisse auf der Grundlage von Verträgen weiterverkauft worden sind, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, einen Rechtssatz des Inhalts enthält, daß eine Kaution, die gemäß einer aufgrund dieser Verordnung erfolgten Kautionsfestsetzung gestellt worden ist, auch dann nicht erstattet werden darf, wenn die Kautionsfestsetzung mit Rechtsbehelfen des nationalen Rechts angefochten und dann wegen der Ungültigkeit der genannten Verordnung aufgehoben worden ist. Sind diese gegen Stellung einer Kaution erworbenen Erzeugnisse dagegen auf der Grundlage von Verträgen weiterverkauft worden, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, und ist die Kautionsfestsetzung mit Rechtsbehelfen des nationalen Rechts angefochten und dann wegen der Ungültigkeit dieser Verordnung aufgehoben worden, steht kein Rechtssatz des Gemeinschaftsrechts der Erstattung der Kaution entgegen.

Zur dritten Frage

20 Die dritte Frage geht im wesentlichen dahin, ob für den Fall einer Bejahung der zweiten Frage die Nichterstattung der Kaution davon abhängt, ob diese vor oder erst nach dem Erlaß der die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 563/76 feststellenden Urteile des Gerichtshofes vom 5. Juli 1977 verfallen ist.

21 Hierzu ist festzustellen, daß weder der Verfall einer nach den Verordnungen Nrn. 563/76 und 677/76 gestellten Kaution selbst noch der Zeitpunkt, zu dem dieser Verfall eintritt, aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts für die Erstattung der Kaution von Bedeutung ist.

Zur vierten, fünften und sechsten Frage

22 In Anbetracht der Antwort auf die dritte Frage erübrigt sich eine Beantwortung der vierten, fünften und sechsten Frage.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Sechste Kammer )

auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 22. Mai 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Das Gemeinschaftsrecht enthält keinen Rechtssatz des Inhalts, daß eine Kautionsfestsetzung, die auf der Grundlage der durch das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Mai 1981 für ungültig erklärten Verordnung Nr. 563/76 des Rates vom 15. März 1976 über die Verpflichtung zum Ankauf von Magermilchpulver im Besitz der Interventionsstellen, das zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt ist, erlassen und mit Rechtsbehelfen des nationalen Rechts angefochten worden ist, nicht aufgehoben werden darf.

2 ) Soweit die zu den Bedingungen der Verordnung Nr. 563/76 erworbenen eiweißhaltigen Erzeugnisse auf der Grundlage von Verträgen weiterverkauft worden sind, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, enthält das Gemeinschaftsrecht einen Rechtssatz des Inhalts, daß eine Kaution, die gemäß einer aufgrund dieser Verordnung erlassenen Kautionsfestsetzung gestellt worden ist, auch dann nicht erstattet werden darf, wenn die Kautionsfestsetzung mit Rechtsbehelfen des nationalen Rechts angefochten und dann wegen der Ungültigkeit der genannten Verordnung aufgehoben worden ist. Sind diese gegen Stellung einer Kaution erworbenen Erzeugnisse dagegen auf der Grundlage von Verträgen weiterverkauft worden, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, und ist die Kautionsfestsetzung mit Rechtsbehelfen des nationalen Rechts angefochten und dann wegen der Ungültigkeit dieser Verordnung aufgehoben worden, steht kein Rechtssatz des Gemeinschaftsrechts der Erstattung der Kaution entgegen.

3 ) Weder der Verfall einer nach den Verordnungen Nrn. 563/76 und 677/76 gestellten Kaution selbst noch der Zeitpunkt, zu dem dieser Verfall eintritt, ist aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts für die Erstattung der Kaution von Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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