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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.12.1990
Aktenzeichen: 208/88
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 69/169/EWG


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 169
Richtlinie 69/169/EWG Art. 3 Abs. 2
Richtlinie 69/169/EWG Art. 4 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Auf dem Gebiet der Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern für Waren, die im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden, haben die Mitgliedstaaten nur die ihnen in der Richtlinie 69/169 in ihrer später ergänzten und geänderten Fassung speziell eingeräumte begrenzte Zuständigkeit behalten. Die Richtlinie sieht nicht die Möglichkeit vor, mengenmässige Begrenzungen für Waren wie Bier aufzustellen, die in der Liste des Artikels 4 Absatz 1 nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Ein Mitgliedstaat kann daher diese Liste nicht erweitern, indem er für Bier eine Freigrenze von 10 Litern vorsieht und jede Einfuhr, die diese Grenze übersteigt, aufgrund einer unwiderlegbaren Vermutung als eine Einfuhr kommerziellen Charakters angesehen wird.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 6. DEZEMBER 1990. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH DAENEMARK. - RICHTLINIE 69/169/EWG DES RATES - GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIGE RECHTSVORSCHRIFTEN. - RECHTSSACHE 208/88.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. August 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, indem es entgegen der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr im grenzueberschreitenden Reiseverkehr (ABl. L 133, S. 6) in ihrer durch die Richtlinie 87/198/EWG des Rates vom 16. März 1987 (ABl. L 78, S. 53) geänderten Fassung eine Begrenzung der abgabenfreien Einfuhr von Bier im persönlichen Gepäck von Reisenden auf 10 Liter eingeführt und aufrechterhalten hat.

2 Die Kommission ist der Ansicht, daß die beanstandete Freigrenze, die mit der Verordnung Nr. 365 des Ministeriums für Steuern und Abgaben vom 9. Juni 1986 (Lovtidende A 1986, S. 1126) eingeführt wurde, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 der genannten Richtlinie zuwiderlaufe, weil die Einfuhr von mehr als 10 Litern Bier nicht zwangsläufig als eine Einfuhr kommerziellen Charakters angesehen werden könne.

3 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

4 Es ist darauf hinzuweisen, daß gemäß der Richtlinie 69/169 in ihrer geänderten Fassung Waren wie Bier, die in Artikel 4 Absatz 1 nicht erwähnt sind und daher keiner mengenmässigen Begrenzung unterliegen, im Reiseverkehr zwischen den Mitgliedstaaten frei von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr eingeführt werden können, "sofern die Einfuhr keinen kommerziellen Charakter hat und der Gesamtwert dieser Waren je Person 350 ECU nicht übersteigt" (Artikel 2 Absatz 1). Als Einfuhren, die keinen kommerziellen Charakter haben, gelten solche, die sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Reisenden oder in ihrem Haushalt oder die als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Eigenart noch durch ihre Menge zu der Besorgnis Anlaß geben, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b).

5 Die dänische Regierung macht im wesentlichen geltend, die Überschreitung der mit der streitigen Maßnahme festgesetzten Grenze begründe die Vermutung, daß die Einfuhr kommerziellen Charakter habe, was gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie die Abgabenbefreiung ausschließe. Sie trägt vor, die Einführung dieser Vermutung sei aufgrund der zahlreichen Mißbrauchsfälle erforderlich geworden, in denen Reisende grosse Mengen Bier (bis zu 500 Litern pro Fahrzeug) abgabenfrei eingeführt hätten, um sie anschließend im Einzelhandel weiterzuverkaufen, sowie aufgrund der damit verbundenen Schwierigkeit, in jedem Einzelfall unter voller Wahrung der Objektivität und Rechtssicherheit zu prüfen, ob die Einfuhr kommerziellen Charakter habe.

6 Die dänische Regierung fügt hinzu, daß der Alkoholgehalt von 10 Litern Bier dem Alkoholgehalt von 4 Litern Wein entspreche, also der Hoechstmenge, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie in der durch die genannte Richtlinie 87/198 geänderten Fassung abgabenfrei eingeführt werden könne, und daß die streitige Maßnahme daher im Einklang mit der Richtlinie getroffen worden sei.

7 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. zuletzt Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-158/88, Kommission/Irland, Slg. 1990, I-2367, Randnr. 7) haben die Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet nur die ihnen in den fraglichen Richtlinien selbst eingeräumte begrenzte Zuständigkeit behalten. Diese Richtlinien sehen jedoch nicht die Möglichkeit vor, mengenmässige Begrenzungen für Waren aufzustellen, die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 69/169 nicht ausdrücklich genannt sind.

8 Eine solche mengenmässige Begrenzung kann nämlich nur aufgrund einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 69/169, wie dies unter anderem bei der Richtlinie 85/348/EWG des Rates vom 8. Juli 1985 (ABl. L 183, S. 24) der Fall war, mit der Tafia, Sake und ähnliche Getränke der Gruppe derjenigen Waren hinzugefügt worden sind, die mengenmässigen Begrenzungen unterliegen, oder als im EWG-Vertrag vorgesehene Schutzmaßnahme eingeführt werden.

9 Dazu ist zu bemerken, daß mit der streitigen Maßnahme die unwiderlegbare Vermutung für den kommerziellen Charakter der Einfuhr aufgestellt wird, wenn diese mehr als 10 Liter Bier umfasst, was darauf hinausläuft, daß dem Wortlaut des Artikels 4 der Richtlinie eine Ware hinzugefügt wird, die darin nicht genannt ist.

10 Daher ist festzustellen, daß das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, indem es entgegen der Richtlinie 69/169 des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr im grenzueberschreitenden Reiseverkehr in der Fassung der Richtlinie 87/198 des Rates vom 16. März 1987 eine Begrenzung der abgabenfreien Einfuhr von Bier im persönlichen Gepäck von Reisenden auf 10 Liter eingeführt und aufrechterhalten hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Dänemark mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Dänemark hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem es entgegen der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr im grenzueberschreitenden Reiseverkehr in der Fassung der Richtlinie 87/198/EWG des Rates vom 16. März 1987 eine Begrenzung der abgabenfreien Einfuhr von Bier im persönlichen Gepäck von Reisenden auf 10 Liter eingeführt und aufrechterhalten hat.

2) Das Königreich Dänemark trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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