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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.02.1990
Aktenzeichen: 228/88
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 1408/71/EWG, BKGG


Vorschriften:

EWGV Art. 177
VO Nr. 1408/71/EWG Art. 3
VO Nr. 1408/71/EWG Art. 73
BKGG § 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Leistungen, mit denen Familien geholfen werden soll, die Unterhaltskosten für ihre Kinder zu bestreiten, die nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres und vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres arbeitslos sind, fallen unter die Definition der "Familienleistungen" in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71.

2. Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 soll verhindern, daß ein Mitgliedstaat die Gewährung von Familienleistungen deshalb ablehnen kann, weil die Familienangehörigen des Arbeitnehmers in einem anderen als dem diese Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnen. Eine solche Ablehnung könnte nämlich den EG-Arbeitnehmer davon abhalten, von seinem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit die Freizuegigkeit beeinträchtigen. Eine Voraussetzung, wonach die Begründung des Anspruchs auf bestimmte Familienleistungen davon abhängt, daß das Kind des Arbeitnehmers als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung in dem die Leistungen gewährenden Mitgliedstaat zur Verfügung steht, und die nur erfuellt werden kann, wenn das Kind im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnt, fällt daher in den Geltungsbereich von Artikel 73. Diese Voraussetzung ist folglich als erfuellt anzusehen, wenn das Kind als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, in dem es wohnt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. FEBRUAR 1990. - GIOVANNI BRONZINO GEGEN KINDERGELDKASSE NUERNBERG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT - DEUTSCHLAND. - SOZIALE SICHERHEIT - ANSPRUCH AUF FAMILIENLEISTUNGEN, WENN DAS NATIONALE RECHT DES BESCHAEFTIGUNGSTAATS DIE ERFUELLUNG DER ERFORDERLICHEN VORAUSSETZUNGEN IM INLAND VERLANGT. - RECHTSSACHE 228/88.

Entscheidungsgründe:

1 Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Beschluß vom 21. Juli 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 8. August 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 3 Absatz 1 und 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, in der geänderten und aktualisierten Fassung der Verordnung Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 ( ABl. L 230, S. 6, Anhang I ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit wegen der Weigerung der Kindergeldkasse, Herrn Bronzino, einem in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten italienischen Arbeitnehmer, gemäß § 2 Absatz 4 des Bundeskindergeldgesetzes ( BKGG ) Kindergeld für seine Kinder Rosa, Nunzia und Vincenzo zu gewähren, die in Ercolano, Italien, wohnen, wo sie beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet sind.

3 Die Kindergeldkasse begründet diese Weigerung damit, daß die Kinder von Herrn Bronzino nicht im Geltungsbereich des BKGG als Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stuenden; dies sei Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld für arbeitslose Kinder, die das 16., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hätten.

4 Das Sozialgericht Augsburg verurteilte die Kindergeldkasse, Herrn Bronzino die geltend gemachten Leistungen zu gewähren. Das Bayerische Landessozialgericht, bei dem hiergegen Berufung eingelegt wurde, ist der Ansicht, der Rechtsstreit werfe die Frage auf, ob das BKGG mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"Sind die Artikel 73 Absatz 1 und 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 oder andere Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, daß ein Wanderarbeitnehmer auch dann im Beschäftigungsstaat Anspruch auf Familienleistungen hat, wenn der Familienangehörige lediglich im Wohnortland und nach dessen Vorschriften eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, das nationale Recht des Beschäftigungsstaats aber die Erfuellung dieser Voraussetzungen im Inland verlangt?"

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Unter Berücksichtigung des von dem vorlegenden Gericht geschilderten Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits ist festzustellen, daß das Gericht mit seiner Vorabentscheidungsfrage im Kern wissen möchte, ob die Artikel 3 Absatz 1 und 73 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 oder andere Vorschriften des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen sind, daß dann, wenn nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der bestimmte Familienleistungen erbringt, die Gewährung dieser Leistungen davon abhängt, daß der Familienangehörige des Arbeitnehmers als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung im Geltungsbereich dieser Rechtsvorschriften zur Verfügung steht, diese Voraussetzung als erfuellt anzusehen ist, wenn der Familienangehörige als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, in dem er wohnt.

7 Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 ( ABl. L 331, S. 1 ), die die zum Zeitpunkt der Vorlage geltende Fassung abgelöst und lediglich Änderungen mit sich gebracht hat, die mit der Anwendung dieses Artikels auf Selbständige und mit der Abschaffung der Sonderregelung für Frankreich zu tun haben, lautet : "Ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten." "Familienleistungen" sind nach der Definition des Artikels 1 Buchstabe u Ziffer i der Verordnung "alle Sach - oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme der in Anhang II aufgeführten besonderen Geburtsbeihilfen ". Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h gilt die Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Familienleistungen; als solche hat die Bundesrepublik Deutschland in Erfuellung der den Mitgliedstaaten durch Artikel 5 auferlegten Pflicht, die unter Artikel 4 Absatz 1 fallenden Rechtsvorschriften und Systeme anzugeben, das BKGG notifiziert ( ABl. 1980, C 139, S. 1 ).

8 Die Bundesregierung räumt ein, daß mit der fraglichen Leistung Familien geholfen werden soll, die Unterhaltskosten für ihre Kinder zu bestreiten, die nach Vollendung des 16. Lebensjahres und vor Vollendung des 21. Lebensjahres arbeitslos sind. Artikel 73 erfasse jedoch nur typische Familienleistungen, d. h. solche, die an Voraussetzungen anknüpften, die regelmässig zu einer sozialen Belastung der Familie des Arbeitnehmers führten und nicht, wie es bei der streitigen Leistung der Fall sei, auf eine besondere Sachlage in dem die Leistung gewährenden Staat abgestellt seien.

9 Bei der in § 2 Absatz 4 des BKGG vorgesehenen Leistung handele es sich um eine Maßnahme, die dazu bestimmt sei, der kritischen Lage auf dem Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland zu begegnen. Dies rechtfertige das Erfordernis, daß der Arbeitsuchende der Arbeitsvermittlung in diesem Land zur Verfügung stehen müsse.

10 Im übrigen hebe Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 lediglich den Inlandsbezug von Wohnsitzklauseln auf; andere objektiv gerechtfertigte Voraussetzungen wie das vorerwähnte Erfordernis lasse er unberührt.

11 Dazu ist festzustellen, daß Artikel 73 die in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i definierten Familienleistungen erfasst. Die im vorliegenden Fall streitigen Leistungen fallen unter diese Definition, da mit ihnen Familien geholfen werden soll, für den Unterhalt arbeitsloser Kinder finanziell aufzukommen. Die Bundesrepublik Deutschland hat sowohl in ihren Rechtsvorschriften als auch in den Erklärungen ihrer Regierung gegenüber der Kommission diese Leistungen selbst als Familienleistungen qualifiziert.

12 Artikel 73 soll verhindern, daß ein Mitgliedstaat die Gewährung von Familienleistungen deshalb ablehnen kann, weil die Familienangehörigen des Arbeitnehmers in einem anderen als dem diese Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnen. Eine solche Ablehnung könnte nämlich den EG-Arbeitnehmer davon abhalten, von seinem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit die Freizuegigkeit beeinträchtigen. Eine Voraussetzung, wonach die Begründung des Anspruchs auf bestimmte Familienleistungen davon abhängt, daß das Kind des Arbeitnehmers der Arbeitsvermittlung in dem die Leistungen gewährenden Mitgliedstaat zur Verfügung steht, und die nur erfuellt werden kann, wenn das Kind im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnt, fällt daher in den Geltungsbereich von Artikel 73. Diese Voraussetzung ist folglich als erfuellt anzusehen, wenn das Kind der Arbeitsvermittlung in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, in dem es wohnt.

13 Die Bundesregierung wendet gegen diese Auslegung des Artikels 73 ein, wenn diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall anwendbar wäre, hätte die Arbeitsvermittlung in der Bundesrepublik Deutschland keine Möglichkeit, sich durch die Vermittlung eines Arbeitsplatzes an den betreffenden Familienangehörigen von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Berechtigten zu befreien.

14 Dazu ist zu bemerken, daß dieses Argument, das im Bereich der Arbeitslosenunterstützung seine Berechtigung haben mag, nicht angeführt werden kann, um die Gewährung einer Familienleistung zu verweigern, die an die Eltern eines arbeitslosen Kindes erbracht wird. Im übrigen können nachteilige Folgen der Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71, wie sie von der Bundesregierung geltend gemacht werden, nicht die durch Wortlaut und Zielsetzung gebotene Auslegung einer Bestimmung dieser Verordnung in Frage stellen.

15 Auf die Frage des vorlegenden Gerichts ist somit, ohne daß andere Vorschriften des Gemeinschaftsrechts herangezogen zu werden brauchten, zu antworten, daß Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, wie folgt auszulegen ist : Hängt nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der bestimmte Familienleistungen erbringt, die Gewährung dieser Leistungen davon ab, daß der Familienangehörige des Arbeitnehmers als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung im Geltungsbereich dieser Rechtsvorschriften zur Verfügung steht, so ist diese Voraussetzung als erfuellt anzusehen, wenn der Familienangehörige als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, in dem er wohnt.

Kostenentscheidung:

Kosten

16 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der italienischen Regierung, der portugiesischen Regierung, der niederländischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bayerischen Landessozialgericht mit Beschluß vom 21. Juli 1988 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Artikel 73 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, ist wie folgt auszulegen : Hängt nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der bestimmte Familienleistungen erbringt, die Gewährung dieser Leistungen davon ab, daß der Familienangehörige des Arbeitnehmers als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung im Geltungsbereich dieser Rechtsvorschriften zur Verfügung steht, so ist diese Voraussetzung als erfuellt anzusehen, wenn der Familienangehörige als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, in dem er wohnt.

Ende der Entscheidung

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