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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 28.03.1974
Aktenzeichen: 23-74 R
Rechtsgebiete: BEAMTENSTATUT


Vorschriften:

BEAMTENSTATUT ART. 7 ABS.1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 28. MAERZ 1974. - BERTHOLD KUESTER GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - RECHTSSACHE 23-74 R.

Entscheidungsgründe:

1 MIT SEINEM ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG BEGEHRT HERR KÜSTER VOM GERICHTSHOF DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS ALLER MASSNAHMEN, DIE AUF DIE BESETZUNG DER FREIEN STELLE EINES ABTEILUNGSLEITERS IM SEKRETARIAT DES AUSSCHUSSES FÜR VOLKSGESUNDHEIT UND UMWELTFRAGEN ABZIELEN.

2 MIT DER BEGRÜNDUNG, DEM ANTRAG LIEGE EIN ANDERER STREITGEGENSTAND ZUGRUNDE ALS DER KLAGE ZUR HAUPTSACHE, WENDET DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT DESSEN UNZULÄSSIGKEIT EIN.

3/6 NACH ARTIKEL 83 PARAGRAPH 1 ABSATZ 2 SIND EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN " NUR ZULÄSSIG, WENN SIE VON EINER PARTEI EINES BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS GESTELLT WERDEN UND SICH AUF DIESEN BEZIEHEN ". DER FRAGLICHE ANTRAG ZIELT DARAUF AB ZU VERHINDERN, DASS EINER DER AUFGRUND DES AUSWAHLVERFAHRENS A/43 BEFÖRDERTEN BEAMTEN AUF DEN DIENSTPOSTEN EINES SEKRETÄRS DES AUSSCHUSSES FÜR VOLKSGESUNDHEIT UND UMWELTFRAGEN ERNANNT WIRD. DIESER ANTRAG BEZIEHT SICH DAMIT IN DER TAT AUF DIE IM AUSGANGSVERFAHREN GESTELLTEN ANTRAEGE. DENN EINER VON DIESEN IST DARAUF GERICHTET FESTZUSTELLEN, DASS DER KLAEGER DE FACTO JENEN DIENSTPOSTEN BEKLEIDET, DER ANDERE DARAUF, DAS AUSWAHLVERFAHREN A/43 AUFZUHEBEN. SONACH ERFÜLLT DER ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG DIE IM ARTIKEL 83 PARAGRAPH 1 AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN UND IST MITHIN ZULÄSSIG.

7/9 DER ANTRAGSTELLER MACHT GELTEND, DIE SOFORTIGE BESETZUNG DER FREIEN STELLE IM SEKRETARIAT DES AUSSCHUSSES FÜR VOLKSGESUNDHEIT UND UMWELTFRAGEN BEEINTRÄCHTIGE SEINE RECHTE UND INTERESSEN IN EINER NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN WEISE. DIE ETWAIGE AUFHEBUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS A/43 GEBE DEM ANTRAGSTELLER NUR DANN DIE GEWÄHR, DASS ER IN JENES SEKRETARIAT EINGEWIESEN WERDE, WENN DIESER DIENSTPOSTEN WÄHREND DES STREITIGEN VERFAHRENS ZUR HAUPTSACHE UNBESETZT BLEIBE. IM ÜBRIGEN ERLEIDE DAS PARLAMENT WEGEN DER AUSSETZUNG DES VOLLZUGS KEINERLEI NACHTEIL.

10/14 NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DES BEAMTENSTATUTS IST DER BEAMTE IN EINE SEINER BESOLDUNGSGRUPPE ENTSPRECHENDE PLANSTELLE EINZUWEISEN. DAGEGEN FÄLLT DIE BEURTEILUNG DER EIGNUNG EINES BEAMTEN FÜR EINE BESTIMMTE TÄTIGKEIT IN DEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH DER VERWALTUNG. INFOLGEDESSEN IST ES DEM ANTRAGSTELLER VERWEHRT, EINEN ANSPRUCH AUF EINEN BESTIMMTEN DIENSTPOSTEN IM SEKRETARIAT DES AUSSCHUSSES VOLKSGESUNDHEIT UND UMWELTFRAGEN GELTEND ZU MACHEN. SELBST WENN UNTERSTELLT WIRD, DASS SEINE KLAGE IN DER HAUPTSACHE ZUM ERFOLG FÜHRT UND ER DARAUFHIN NACH BESOLDUNGSGRUPPE A 3 BEFÖRDERT WIRD, BLIEBE DIE ENTSCHEIDUNG, IN WELCHE PLANSTELLE ER EINZUWEISEN WÄRE, DENNOCH DER BEURTEILUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ÜBERLASSEN. SEIN ANTRAG, IHM BIS ZUM ABSCHLUSS DES VERFAHRENS IN DER HAUPTSACHE EINEN BESTIMMTEN DIENSTPOSTEN FREIZUHALTEN, IST FOLGLICH ABZULEHNEN.

Kostenentscheidung:

15 BEIM GEGENWÄRTIGEN VERFAHRENSSTAND IST DIE KOSTENENTSCHEIDUNG DEM ENDURTEIL VORZUBEHALTEN.

Tenor:

BECHLUSS

1. DER ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG WIRD ABGELEHNT.

2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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